|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
HB.2023.30
ENTSCHEID
vom 24. Juli 2023
Rektifikat vom 4. September 2023
(betreffend Auferlegung der Verfahrenskosten)
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 28. Juni 2023
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) wegen Verdachts auf Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Geldwäscherei. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. Juni 2023 von der Kantonspolizei Zürich festgenommen. In der Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 28. Juni 2023 – in Gutheissung des entsprechenden Antrags der Staatsanwaltschaft vom 27. Juni 2023 – Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum 26. Juli 2023 gegenüber der Beschwerdeführerin an.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Juli 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben und sie sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter seien geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. Sämtliche Begehren stellt sie unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die amtliche Verteidigung unter Beisetzung von Advokat B____ zu gewähren sei.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juli 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Zudem reicht sie mit Eingabe vom 14. Juli 2023 die Einvernahme zur Sache der Beschwerdeführerin, welche am Nachmittag des 13. Juli 2023 stattgefunden hat, nach. Die Beschwerdeführerin hielt mit replizierender Stellungnahme vom 17. Juli 2023 an seinen gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
3.2 Das Zwangsmassnahmengericht erwog in seinem Entscheid vom 28. Juni 2023, es bestehe im aktuellen Verfahrensstadium gestützt auf die bereits getätigten Ermittlungen der dringende Tatverdacht, dass die Beschwerdeführerin zumindest in Form von Gehilfenschaft am Einbruchdiebstahl vom 3. April 2022 beteiligt gewesen sei.
3.3 Demgegenüber hält die Verteidigung zusammenfassend fest, die Beschwerdeführerin werde letztlich einzig als tatverdächtig angesehen, weil sie die Ehefrau von E____ sei, zu welchem die Polizei nach dem Einbruchsdiebstahl eine Verbindung herstellen konnte. Sämtliche Handlungen, die zur Begründung des dringenden Tatverdachts angeführt werden, seien im Grunde gesehen banale Alltagshandlungen ohne direkten kriminellen Bezug – die zudem zu einem grossen Teil erst mehrere Wochen nach der Tat vom 3. April 2022 erfolgt seien. Die vom Zwangsmassnahmengericht ins Feld geführten Bezüge zum Tatverdächtigen D____ ergäben sich allesamt ebenfalls nur über ihren Ehemann. Beim Ganzen sei namentlich auch zu beachten, dass die Beschwerdeführerin über einen guten Leumund und insbesondere über keine Vorstrafen verfüge. Es würden gegen sie insgesamt lediglich einzelne Aspekte vorliegen, die eine gewisse Nähe oder Verbindung zum Diebstahl aufweisen.
3.4 Die Staatsanwaltschaft führt ihrerseits aus, es bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin nichts von dem Einbruchdiebstahl gewusst habe, wie sie gegenüber der Kriminalpolizei behauptet habe. Die derzeitigen Ermittlungen im laufenden Verfahren gegen die Beschwerdeführerin konzentrierten sich weiterhin auf die Frage, inwieweit sie an dem Diebstahl beteiligt gewesen sei. Auch aufgrund des widersprüchlichen Aussageverhaltens sei die Beschwerdeführerin am Nachmittag des 13. Juli 2023 erneut zur Sache einvernommen worden und diese Akten dem Appellationsgericht nachträglich elektronisch überwiesen worden.
3.5 Bestritten und daher vorerst zu prüfen ist somit das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Der Beschwerdeführerin wird die Begehung von Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und Geldwäscherei zur Last gelegt. Nachfolgend ist im Rahmen einer vorläufigen Würdigung zu untersuchen, ob aufgrund der aktuellen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte bestehen, wonach die Beschwerdeführerin in den betreffenden Einbruchsdiebstahl zumindest in Form der Teilnahme involviert gewesen war.
Gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt wurde am Sonntag, 3. April 2022, zwischen 01:37 Uhr und 07:07 Uhr an der [...]strasse [...], [...], bei der Firma [...], zwei Frachtcontainer aufgebrochen, indem die Sicherheitsplomben an den Türen beschädigt wurden. Bei diesem Einbruch wurden 12'600 Stangen (252 Kartons à 50 Stangen) Zigaretten der Marke [...] mit einem Materialwert von CHF 566'694.– gestohlen. Zudem wurde der Sicherheitszaun der Firma [...] beschädigt, wobei sich die Schadenssumme auf zwischen CHF 1’500.– bis CHF 2’000.– beläuft. Der Einbruchdiebstahl ist am Montagmorgen, 4. April 2022, um ca. 7.00 Uhr durch Angestellte der Firma [...] bemerkt worden, worauf die Polizei requiriert wurde. Nach Abschluss der Sachverhaltsaufnahme hat die Polizei an diesem Ort eine Schlammspur feststellen können, welche zu einem Lieferwagen mit dem Kennzeichen BS [...] in der Nähe des Tatorts führte. Der Halter dieses Lieferwagens, C____, erklärte, dass er seine beiden Lieferwagen mit den Kontrollschildem BS [...] und BS [...] am Freitag, 1. April 2022, an D____ vermietet habe. Beim Ausfüllen des Mietvertrags habe sich die mutmassliche Täterschaft als D____ ausgegeben und die Rufnummer +41 [...] angegeben. Darüber hinaus habe D____ von dieser Rufnummer aus ein Foto von seiner [...] Identitätskarte, seines [...] Führerausweises und seiner schweizerischen Krankenkassenkarte an C____ geschickt. Ermittlungen zu D____ haben ergeben, dass er einen Facebook-Account unter dem Namen [...] und einen Instagram-Account unter dem Namen [...] führe. Des Weiteren hat die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2022 ein Informations Request an Meta Platforms Ireland gesendet, um die Zustellung der Subscriber Data und IP-History von D____ zu beantragen. Aus der Antwort vom 18. Mai 2022 konnte entnommen werden, dass D____ im Zeitraum vom 24. April 2022 bis 2. Mai 2022 immer wieder über die IP-Adresse [...] der Beschwerdeführerin, geb. [...], wohnhaft an der [...]strasse [...], in [...] eingeloggt war. D____, der Mieter des mit der Tat im Zusammenhang stehenden Lieferwagens, sei folglich über mehrere Tage nach der Tat bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen.
4.
4.1 Vorliegend bestehen im Wesentlichen folgende konkreten Verdachtsmomente hinsichtlich der Beschwerdeführerin:
4.2
4.2.1 Zunächst sind die widersprüchlichen Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich D____ hervorzuheben. Im Rahmen der Einvernahme vom 27. Juni 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie D____ nicht kenne und nicht wisse, in welcher Beziehung er zu ihrem Ehemann stehe (Einvernahme vom 27. Juni 2023, S. 13). Auch auf den Fotos konnte die Beschwerdeführerin D____ angeblich nicht wiedererkennen. In ihrer Beschwerde gab sie demgegenüber an, dass sie grundsätzlich nicht bestreite, am 9. Mai 2023 zusammen mit ihrem Ehemann und D____ in [...] eingereist zu sein (Beschwerde vom 3. Juli 2023, Ziff. 6d). Das Aussageverhalten der Beschwerdeführerin ist somit gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung teilweise als widersprüchlich und wenig glaubwürdig zu qualifizieren.
4.2.2 Des Weiteren war die Rufnummer +41 [...], weIche auf die Beschwerdeführerin eingelöst wurde, während der ganzen Tatzeit in eine Antenne in unmittelbarer Nähe zum Tatort eingeloggt. Auf die Beschwerdeführerin sind die Mobiltelefonnummern +41 [...], +41 [...] und +41 [...] eingelöst, während auf den Namen ihres Ehegatten E____ keine Rufnummer registriert ist. Anlässlich einer Grenzkontrolle am 20. August 2022 in [...], gab die Beschwerdeführerin die Rufnummer +41 [...] als ihre und ihr Ehemann die Rufnummer +41 [...] als seine an. Durch wen die Rufnummer +41 [...] zur Tatzeit benützt wurde, kann gemäss der Staatsanwaltschaft noch nicht abschliessend gesagt werden, wobei die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 27. Juni 2023 erklärte, dass die Rufnummer +41 [...] ausschliesslich von E____ benutzt werde. Die Rufnummer +41 [...], weIche auf die Beschwerdeführerin eingelöst wurde, war während der ganzen Tatzeit in eine Antenne in unmittelbarer Nähe zum Tatort eingeloggt. Einen Bezug zu D____, welcher die für den Einbruch benützten Lieferwagen mietete, ist klar gegeben. Zudem ist anhand RTI-Daten gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft ersichtlich, dass die Rufnummer +41 [...] zum Zeitpunkt der Übergabe ebenfalls in unmittelbarer Nähe zum Übergabeort eingebucht gewesen ist. Da gemäss Aussage von C____ nur männliche Personen am Übergabeort waren, könne gemäss der Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt die Rufnummer +41 [...] durch E____ benützt worden sei. Weiter ist die Rufnummer +41 [...] vor und nach der Tat immer wieder, teils die ganze Nacht, in der gleichen Antenne wie die Rufnummer von D____ eingeloggt gewesen.
4.2.3 Überdies wurde am 3. Juli 2023 im Zuge weiterer Ermittlungen in den persönlichen Gegenständen der Beschwerdeführerin eine angebrochene Zigarettenpackung der Marke «[...]» gefunden. Ein Abgleich der Informationen ergab später, dass die Barcodenummer «[...]» mit den Nummern auf den gestohlenen Zigarettenpackungen übereinstimmt. Die Zigarettenpackung wurde daraufhin zwecks weiterer Abklärungen [...] von der [...] AG übergeben. [...] bestätigte später gegenüber der Kriminalpolizei, dass es sich eindeutig um eine Zigarettenpackung handle, die dem Einbruchdiebstahl zugeordnet werden könne (siehe dazu Aktennotiz vom 5. Juli 2023). Dies steht in einem gewissen Widerspruch zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, die laut ihren eigenen Angaben die Marke «[...]» rauche (Einvernahme vom 27. Juni 2023, S. 23). Die Beschwerdeführerin erklärte, sie habe zwei solche Zigarettenpackungen der Marke [...] in einer Bar in Zürich einmal von einem unbekannten Mann gekauft (Einvernahme vom 27.06.2023 S. 26). Von ihrem Mann habe sie diese zwei Zigarettenpackungen nicht bekommen. Diese Aussagen erscheinen im Rahmen einer vorläufigen Würdigung als wenig glaubwürdig. Vielmehr ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer beim fraglichen Einbruchdiebstahl gestohlenen Zigarettenpackung war, ein weiteres belastendes Indiz gegen sie. Auffällig ist sodann, dass sie sich anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2023, S. 23, von sich aus sicher war, dass es sich dabei um die gestohlenen Zigarettenpackungen handelte.
4.2.4 Zu guter Letzt liegt die Vermutung nahe, dass D____ mit dem Auto der Beschwerdeführerin, einem Auto des Typs [...] mit Kontrollschild [...], beim Vermieter des Lieferwagens vorgefahren ist, was ebenfalls als Indiz für eine mögliche Beteiligung der Beschwerdeführerin am Einbruchsdiebstahl zu werten ist. C____, der Lieferwagenvermieter, gab anlässlich der Einvernahme vom 6. April 2022 zu Protokoll, D____ sei zusammen mit zwei männlichen Personen in einem neuen, weissen [...] mit [...] Kontrollschildern zum Übergabeort in [...] gekommen.
4.3 Die übrigen Umstände von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführten Umstände (insbesondere die Zahlungsvorgänge) erscheinen demgegenüber im Rahmen einer ersten Würdigung als wenig verdächtig, respektive lassen auch durchaus plausible nicht strafrechtsrelevante Erklärungen zu.
5.
5.1 Gemäss aktueller Verdachtslage hatte die Beschwerdeführerin nach summarischer Prüfung der Akten – entgegen ihren ersten Aussagen – nahen Kontakt mit D____ und hat sowohl die auf sie eingelöste Rufnummer +41 [...], das auf sie immatrikulierte Fahrzeug und ihren Internetzugang (IP-Adresse) zur Verfügung gestellt. Die Rufnummer +41 [...], weIche auf die Beschwerdeführerin eingelöst wurde, war während der ganzen Tatzeit in eine Antenne in unmittelbarer Nähe zum Tatort eingeloggt. Aufgrund einer summarischen «prima facie»-Einschätzung musste sie dabei zumindest in Kauf nehmen, dass die weiteren Täter damit bei ihren deliktischen Tätigkeiten in Form eines Einbruchdiebstahls unterstützt werden. Zudem wurde am 3. Juli 2023 im Zuge weiterer Ermittlungen in den persönlichen Gegenständen eine angebrochene Zigarettenpackung sichergestellt, die dem Einbruchdiebstahl zugeordnet werden kann.
5.2 In Würdigung aller Umstände erhellt somit, dass im aktuellen frühen Verfahrensstadium ein dringender Tatverdacht zumindest in Form von Gehilfenschaft bezüglich Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch besteht. Dieser wird nach Auffassung des Appellationsgericht für eine erste Haftdauer als (gerade) ausreichend erachtend. Wie bei allen Zwangsmassnahmen ist jedoch erforderlich, dass sich der Tatverdacht im Laufe der weiteren Ermittlungen verdichtet, falls die Massnahme über einen längeren Zeitraum fortgesetzt werden sollte.
6.
6.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).
6.2
Die Beschwerdeführerin ist in [...] geboren und verfügt über die Schweizer Staatsbürgerschaft. Allerdings liegt ihr Lebensmittelpunkt gemäss ihren Angaben vor dem Zwangsmassnahmengericht mittlerweile wieder in [...]. Sie sei lediglich in die Schweiz gekommen, weil sie wegen des Verkaufs ihrer Wohnung einen Termin mit einem Notar habe. Gemäss der Verwaltung [...] wurde die betreffende Wohnung zum Verkauf ausgeschrieben. Weiter hat sich die Beschwerdeführerin per 12. Dezember 2022 gemäss Einwohnerdienst [...] nach [...] abgemeldet. Ihr Ehemann wohne ebenfalls seit Februar 2023 in [...]. Auf die Frage hin, wann die Beschwerdeführerin ursprünglich die Schweiz wieder in Richtung [...] verlassen wollte, antwortete sie mit den Worten: «Nächste Woche, direkt nach dem Termin [beim Notar]» (Einvernahme vom 27. Juni 2023, S. 4). In der Schweiz habe sie noch zwei Schwestern. Demnach ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig nur noch einen sehr geringen Bezug zur Schweiz aufweist, da sie bereits nach [...] ausgewandert ist. Ihr Argument, dass sie nun aufgrund der neuen Begebenheiten mindestens bis zur Freilassung ihres ebenfalls in Untersuchungshaft befindlichen Ehemanns in der Schweiz bleiben werde, vermag nicht zu überzeugen, zumal dieser mit einer längeren Freiheitsstrafe zu rechnen hat.
Die drohende Ausreise in ein Land, welches die flüchtige Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, steht der Annahme von Fluchtgefahr nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie der herrschenden Lehre nicht entgegen. Es ist den schweizerischen Behörden mithin nicht zuzumuten, auf die Sicherung der Person des Beschuldigten zu verzichten und bei dessen Flucht den langwierigen Weg des Auslieferungsverfahrens oder eines Ersuchens um Übernahme der Strafverfolgung zu beschreiten (vgl. BGE 123 I 31, 36 f., E. 3d). Sollte die Beschwerdeführerin im laufenden Strafverfahren aus der Untersuchungshaft entlassen werden, ist anzunehmen, dass sie wie ursprünglich von ihr geplant die Schweiz in Richtung [...] verlassen wird, oder untertaucht, und somit für die Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Aufklärung der ihr zur Last gelegten Delikte erreichbar ist. Diese Umstände berücksichtigend besteht in einer gesamthaften Würdigung vorliegend nicht nur in abstrakter Weise die naheliegende Möglichkeit der Flucht, vielmehr sind ganz erhebliche objektive Anhaltspunkte für eine ausgeprägte Fluchtgefahr – insbesondere nach [...] – gegeben.
7.
Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
Die Strafuntersuchung befindet sich gegenwärtig noch im Anfangsstadium und es werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei gewährleistet sein muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt werden können. Gemäss dem bisherigen Stand der Ermittlungen besteht der konkrete Verdacht, dass die Beschwerdeführerin in eine deliktisch tätige Gruppierung um D____ eingebunden ist. Die Deliktssumme der gestohlenen Zigarettenpackungen beläuft sich auf mehr als eine halbe Million Schweizer Franken, der Sachschaden auf mehrere tausend Schweizer Franken, mithin handelt es sich um eine Straftat von einer gewissen Schwere. Einige der mutmasslichen Mittäter, insbesondere D____, sind weiterhin auf der Flucht und konnten mit den Vorhalten noch nicht konfrontiert werden. Bei einer allfälligen Entlassung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin versuchen wird, mit ihren Mittätern Kontakt aufzunehmen um die Aussagen aufeinander abzustimmen. Dies würde die Wahrheitsfindung in hohem Mass gefährden. Die Kollusionsgefahr ist deshalb zurzeit ebenfalls gegeben.
8.
8.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
8.2 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 25. Juni 2023 in Haft. Die Haft ist in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts der der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Tatbestände zu Beginn der Untersuchung klarerweise noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist.
8.3 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Gemäss Art. 238 Abs. 1 StPO kann das zuständige Gericht bei Fluchtgefahr die Leistung eines Geldbetrages vorsehen, der sicherstellen soll, dass die beschuldigte Person sich jederzeit zu Verfahrenshandlungen oder zum Antritt einer freiheitsentziehenden Sanktion einstellt. Die Höhe der Sicherheitsleistung bemisst sich nach der Schwere der Taten, die der beschuldigten Person vorgeworfen werden, und nach ihren persönlichen Verhältnissen (Art. 238 Abs. 2 StPO). Bei den persönlichen Verhältnissen spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine Rolle (Härri, a.a.O., Art. 238 N 11). Eine Freilassung gegen Kaution kommt aber nur in Frage, wenn die Sicherheitsleistung auch tatsächlich geeignet ist, den Beschuldigten von der Flucht abzuhalten. Nur wenn sich genügend Anzeichen dafür ergeben, dass eine Sicherheitsleistung ebenso ausreichend ist wie eine Inhaftierung, um das Erscheinen vor Gericht zu erreichen, muss sie dem Betroffenen angeboten werden (vgl. Härri, a.a.O., Art. 238 N 4; BGer 1P_797/1999 vom 7. Januar 2000 E. 4.a).
Bezüglich der von der Verteidigung vorgeschlagenen Sicherheitsleistung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Geld mittel- oder unmittelbar aus den mutmasslichen Einbruchdiebstahl und dem hohen Erlös daraus stammt. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 238 Abs. 1 StPO ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung zudem ausschliesslich bei Fluchtgefahr möglich. Demnach fällt sie bei der Annahme von Kollusionsgefahr von Anfang an ausser Betracht (Härri, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 238 N 2). Somit ist festzuhalten, dass eine Sicherheitsleistung die Beschwerdeführerin voraussichtlich nicht von der Flucht abhalten würde, da möglicherweise hohe Geldmittel vorhanden sein könnten, und zudem der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr zu bejahen ist, was eine Sicherheitsleistung zum vornherein ausschliesst. Angesichts der vorhandenen Haftgründe vermögen weder die in Art. 237 Abs. 2 StPO exemplarisch aufgelisteten noch allfällige weitere Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO – alleine oder in Kombination – den gleichen Zweck wie die Haft zu erfüllen. Taugliche Ersatzmassnahmen sind somit nicht ersichtlich.
9.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich der Tatbestände Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch vorliegt, die besonderen Haftgründe der Flucht- und Kollusionsgefahr zu bejahen sind und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen gewahrt wird. Die Beschwerde ist somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen.
10.
10.1 In Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO hat die unterliegende Beschwerdeführerin dem Ausgang des vorliegenden Verfahrens entsprechend die Verfahrenskosten zu tragen. Die Verfahrenskosten werden gestützt auf § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
10.2 Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat B____ für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Es rechtfertigt sich die Abgeltung von sechs Stunden Aufwand zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1’200.– inklusive Auslagenersatz, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 92.40, gesamthaft somit CHF 1’292.40, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
A____ wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem eingesetzten amtlichen Verteidiger, Advokat B____, werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1’200.– inkl. Auslagenersatz, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 92.40, gesamthaft somit CHF 1’292.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Amtlicher Verteidiger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).