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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.31
ENTSCHEID
vom 13. Juli 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 21. Juni 2023
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wurde am 26. Juni 2022 unter dem Vorwurf festgenommen, er habe wenige Minuten zuvor auf dem Centralbahnplatz in Basel B____ von hinten mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen und, nachdem dieser infolge des Schlages zu Boden gefallen sei, weiter mit dem Hammer auf ihn eingeschlagen, bis er von Passanten aufgehalten und fixiert worden sei. Die Staatsanwaltschaft leitete gegen ihn ein Strafverfahren wegen versuchter vorsätzlicher Tötung ein. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 29. Juni 2022 Untersuchungshaft an, welche in der Folge mehrmals verlängert wurde.
Am 14. Dezember 2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht und stellte in Anwendung von Art. 374 Abs. 1 der Strafprozessordnung Antrag auf Anordnung einer stationären Massnahme. Gleichzeitig beantragte sie beim Zwangsmassnahmengericht die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht über den Beschwerdeführer Sicherheitshaft an. Auch diese wurde in der Folge verlängert.
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. März 2023 wurde festgestellt, dass A____ schuldlos eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen habe, und es wurde über ihn eine stationäre psychiatrische Behandlung nach Art. 59 des Strafgesetzbuches angeordnet. Gleichentags wurde mit Beschluss des Strafgerichts die Sicherheitshaft auf die vorläufige Dauer von zwölf Wochen bis zum 15. Juni 2023 verlängert.
Der Beschwerdeführer hat sämtliche vorgenannten Haftverfügungen des Zwangsmassnahmengerichts wie auch den Beschluss des Strafgerichts über die Verlängerung der Sicherheitshaft beim Appellationsgericht und nach jeweiliger Abweisung der Beschwerden beim Bundesgericht erfolglos angefochten.
Am 7. Juni 2023 stellte die Verfahrensleitung des Strafgerichts (nachfolgend: Strafgerichtspräsident) beim Zwangsmassnahmengericht den Antrag, die Sicherheitshaft um weitere 6 Wochen zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht hat die Sicherheitshaft mit Verfügung vom 14. Juni 2023 antragsgemäss bis zum 26. Juli 2023 verlängert.
Am 12. Juni 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Verfahrensleitung des Strafgerichts ein Haftentlassungsgesuch. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 überwies der Strafgerichtspräsident das Gesuch zuständigkeitshalber an das Zwangsmassnahmengericht mit dem Antrag, dieses kostenfällig abzuweisen. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Haftentlassungsgesuch nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Verfügung vom 21. Juni 2023 ab.
Gegen diese Verfügung vom 21. Juni 2023 hat der Beschwerdeführer am 1. Juli 2023 Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben. Mit Eingabe vom 10. Juli 2023 hat der Strafgerichtspräsident – unter Verzicht auf eine begründete Stellungnahme und unter Hinweis auf die Strafakten, das begründete Urteil vom 23. März 2023 und seine Verfügung vom 14. Juni 2023 betreffend das Haftentlassungsgesuch – die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat sich ebenfalls am 10. Juli 2023 unter Verweis auf die nach ihrem Dafürhalten zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Stellungnahmen des Strafgerichtspräsidenten und der Staatsanwaltschaft sind dem Beschwerdeführer sowie wechselseitig dem Strafgerichtspräsidenten und der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt worden. Die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen. Darin befinden sich auch die Schreiben des Beschwerdeführers vom 31. März 2023, vom 11. April 2023 und vom 13. April 2023, deren Beizug er in der Beschwerde beantragt.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die inhaftierte Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher grundsätzlich einzutreten.
1.2 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit damit anderes als die Haftentlassung beantragt wird. Die beantragte Aufhebung der Delegation der Bundesgerichtsbarkeit an den Kanton Basel-Stadt fällt nicht in die Kompetenz des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Auch die Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung des Urteils des Strafgerichts vom 23. März 2023 an den Beschwerdeführer ist nicht Sache des Appellationsgerichts. Der Beschwerdeführer wurde in der Strafsache amtlich durch Advokat [...] vertreten. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Es ist Sache des Verteidigers, das ihm zugestellte Urteil und – im Hinblick auf die Berufungserklärung (Art. 399 Abs. 3 StPO) – die Fragen des Umfangs der Berufung sowie allfälliger Beweisanträge mit dem Beschwerdeführer zu besprechen. Erst recht ist das Appellationsgericht als Haftbeschwerdegericht nicht zuständig zur Verhängung einer Geldstrafe an den Gutachter wegen angeblicher Erstellung eines falschen Gutachtens.
2.
Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet wie in sämtlichen früheren Beschwerden das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er macht geltend, es fehle ein Tatmotiv, ausserdem müssten sich die Zeugen im «Turbulenzgeschehen» geirrt haben.
3.2 Wie das Appellationsgericht bereits in AGE HB.2023.11/13/17 vom 25. April 2023 (E. 3.2) festgehalten hat, ist beim Vorliegen der Anklageschrift und namentlich nach einer erstinstanzlichen Verurteilung nach ständiger Rechtsprechung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen, wenn der Beschuldigte im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren nicht darzutun vermag, dass die Annahme eines dringenden Tatverdachts geradezu unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 m.W.H.; AGE BES.2023.39 vom 31. März 2023 E. 3). Dieser Nachweis gelingt dem Beschwerdeführer nicht, wofür auf die bisherigen Entscheide des Appellationsgerichts und des Bundesgerichts in dieser Sache verwiesen werden kann (AGE HB.2022.28, HB.2022.44, HB.2022.50, HB.2022.54, HB.2022.71, HB.2023.11/13/17; BGer 1B_432/2022, 1B_110/2023, 1B_288/2023). Im Gegensatz zum erkennenden Gericht hat die Haftbeschwerdeinstanz keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweise vorzunehmen. Es wird Sache des Berufungsgerichts sein, bei der Überprüfung des Strafgerichtsurteils im Rahmen der Beweiswürdigung unter anderem auch die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen des Tatmotivs und der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen angesichts eines angeblichen «Turbulenzgeschehens» zu beurteilen.
4.
Der von der Vorinstanz angenommene besondere Haftgrund der Fortsetzungs- resp. Wiederholungsgefahr wird vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde damit bestritten, dass er nicht der Täter sei und daher keine Fortsetzungsgefahr bestehen könne. Ausserdem sei das psychiatrische Gutachten, aus welchem sich die Fortsetzungsgefahr ergibt, falsch. Mit diesen Argumenten haben sich das Zwangsmassnahmengericht, das Appellationsgericht und das Bundesgericht bereits in den zahlreichen bisherigen Entscheiden ausführlich auseinandergesetzt, das Appellationsgericht letztmals im Entscheid HB.2023.11/13/17 vom 25. April 2023 (E. 4), das Bundesgericht in den Entscheiden 1B_110/2023 vom 6 März 2023 (E. 4) und 1B_288/2023 vom 13. Juni 2023 (E.4). Darauf ist zu verweisen. Der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr ist nach wie vor klar zu bejahen.
5.
Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer unter dem Titel «Verhältnismässigkeit» grundsätzlich die Zulässigkeit der Haft. Auch diesbezüglich ist auf den Entscheid des Appellationsgerichts vom 25. April 2023 (E. 5) zu verweisen. Die Verhältnismässigkeit der Haft ist weiterhin gegeben.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, welche sich als von vornherein aussichtslos erweist, zumal der Beschwerdeführer keine bereits beurteilten Argumente vorbringt, abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – in einem separaten Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für die Beschwerdeverfahren wird auf CHF 600.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem separaten Entscheid der Appellationsgerichtspräsidentin vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgerichtspräsident Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.