Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.37

 

ENTSCHEID

 

vom 31. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                             Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. Juli 2023

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ eine Strafuntersuchung u.a. wegen Verdachts auf Freiheitsberaubung, Entführung und Körperverletzung. Nachdem er am 13. Juni 2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht mit Verfügung vom 15. Juni 2023 Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen, das heisst bis zum 27. Juli 2023, an.

 

Auf entsprechendes Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2023 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 24. Juli 2023 die Verlängerung der Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 8 Wochen, das heisst bis zum 21. September 2023. Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 14. August 2023 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2023 und seine unverzügliche Haftentlassung. Dies unter o/e-Kostenfolge, eventualiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit [...] als Advokaten zu gewähren. Mit Stellungnahme vom 18. August 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Hierzu hat sich der Beschwerdeführer am 29. August 2023 replicando vernehmen lassen.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt

 

2.

Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

Durch den Beschwerdeführer wird das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der für die Haftanordnung relevanten Delikte in seiner Beschwerde nicht bestritten. Entsprechend kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 24. Juli 2023, S. 2 f.).

 

4.

Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, die Vorinstanz habe den Haftgrund der Kollusionsgefahr zu Unrecht bejaht.

 

4.1      Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

4.2

4.2.1   Die Vorinstanz erwog diesbezüglich unter Verweis auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. Juni 2023, die Ermittlungen seien inzwischen weit fortgeschritten, aber noch lange nicht abgeschlossen, weshalb Kollusionsgefahr weiterhin zu bejahen sei. Ergänzend sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich ein Teilgeständnis abgelegt habe und ansonsten – wie auch B____ und C____ sowie D____ und E____ – weitgehend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe. Dazu komme, dass der vorliegende Fall mit mehreren involvierten Personen, die sich untereinander kennen würden und gut vernetzt seien, per se kollusionsanfällig sei. Ausserdem seien noch weitere – nicht identifizierte – Mitbeschuldigte auf freiem Fuss. Folglich bestehe die konkrete Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung mit diesen Personen abspreche bzw. diese zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuche. Auch gelte es zu verhindern, dass er mit dem Opfer in Kontakt trete, um es unter Druck zu wahrheitswidrigen Aussagen zu bewegen. Um Absprachen zu verhindern bzw. die Wahrheitsfindung nicht zu gefährden, sei es daher unabdingbar, dass er weiterhin in Haft bleibe.

 

4.2.2   Der Beschwerdeführer entgegnet in seiner Beschwerde, dass sich im Nachgang zu seiner Verhaftung diverse nunmehr mitbeschuldigte Personen von sich aus gemeldet oder, da namentlich bekannt, polizeilich hätten angehalten und festgenommen werden können. Offensichtlich befänden sich weitere Personen, welche in den Vorfall involviert sein könnten, noch auf freiem Fuss. Aufgrund dieser Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass diese Personen im Nachgang zu dem hier zu beurteilenden Vorfall vom 12./13. Juni 2023 erfahren hätten, dass eine Strafuntersuchung diesen Vorfall betreffend eingeleitet worden sei. Sämtliche im Nachgang zum Beschwerdeführer angehaltenen und in Untersuchungshaft versetzten Personen hätten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. In diesem Zusammenhang sei davon auszugehen, dass auch bei weiteren Personen im Falle ihrer Verhaftung mit keinen weiteren Erkenntnissen zu rechnen sein werde, da diese aller Voraussicht nach die Mitwirkung an den gegen sie geführten Verfahren verweigern würden. Es sei somit nicht zu erkennen, inwiefern der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Personen zu seinen Gunsten einwirken könnte. Die abstrakt theoretische Möglichkeit, mit allfälligen mitbeteiligten Personen in Kontakt treten zu können, habe nicht unausweichlich zur Folge, dass diese Personen zu Gunsten des Beschwerdeführers beeinflusst werden könnten.

 

Es gelte auch das seitens des Beschwerdeführers an den Tag gelegte Verhalten zu beachten. Dieser wolle nur zu den allenfalls von ihm selbst verübten strafbaren Handlungen Stellung beziehen und habe darauf verzichtet, das Verhalten weiterer Tatverdächtiger im Einzelnen zu beschreiben. Aufgrund des bisherigen Erkenntnisstandes sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das Opfer am 12. Juni 2023 zum ersten Mal getroffen und dass vorgängig keine Verbindung zwischen diesen beiden Personen bestanden habe. Es sei insbesondere aufgrund der Aussagen des Opfers davon auszugehen, dass er insbesondere die mitverdächtigten Gebrüder B____ und C____ vorgängig gekannt, jedoch keinen Kontakt zum Beschwerdeführer unterhalten habe. Es fehle somit bereits an einer objektiven Kollusionsmöglichkeit.

 

Es lägen aber auch keine Anzeichen vor, dass der Beschwerdeführer die Freiheit für die Ausübung entsprechender Kollusionshandlungen missbrauchen wolle. Das von ihm abgegebene Geständnis sei zwar als rudimentär zu bezeichnen, sei in Verbindung mit den Angaben des Opfers und des Mitbeschuldigten F____ durch einen Widerruf aber kaum mehr zu erschüttern und könne als Beweis gegen den Beschwerdeführer verwendet werden. Auch er bringe somit zum Ausdruck, dass er die ihm persönlichen gemachten Vorwürfe nicht bestreite, sich zur Tatbeteiligung allfälliger Mittäter aber nicht äussern möchte. Es bestünden somit keine Anzeichen, dass er das gegen ihn geführte Verfahren zu seinen Gunsten beeinflussen wolle und die wiedererlangte Freiheit hierfür missbrauchen könnte.

 

Mangels Vorliegens objektiver Kollusionsmöglichkeiten respektive eines subjektiven Kollusionswillens seien die Voraussetzungen zur Anordnung von Kollusionshaft demnach nicht gegeben.

 

4.2.3   Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei vom Opfer eindeutig als einer der Entführer und Schläger bezeichnet und damit erheblich belastet worden. Es bestehe der dringende Verdacht, dass er sowohl bei der Entführung als auch in der Tätergruppierung eine wichtige Rolle habe. Würde er aus der Haft entlassen, bestehe die Gefahr, dass er sich mit den noch flüchtigen Personen abspreche und diese insbesondere dazu bewege, für die Tätergruppierung entlastend auszusagen. Des Weiteren könnte er die flüchtigen Personen mit Informationen über das Verfahren versorgen. Es könne entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht davon ausgegangen werden, dass die noch unbekannten Personen, sollten sie festgenommen werden, pauschal die Mitwirkung am Verfahren verweigern würden. Der Beschwerdeführer habe ein rudimentäres Geständnis abgelegt, indem er ausgesagt habe, das Opfer geschlagen und teilweise rasiert zu haben. Dies würde ihn jedoch nicht daran hindern, das Opfer (evt. in Zusammenarbeit mit den flüchtigen Beteiligten) zu für die Tätergruppierung vorteiligen Aussagen zu bewegen, bzw. das Opfer daran zu hindern, weitergehende Aussagen zu machen, sollte er aus der Haft entlassen werden. Dass die Beteiligten nicht davor zurückschreckten, auch erhebliche Gewalt anzuwenden, zeigten die Verletzungen des Opfers.

 

4.2.4   Der Beschwerdeführer bringt replikweise vor, dass seitens der Staatsanwaltschaft nunmehr einzig geltend gemacht werde, dass die Gefahr bestünde, der Beschwerdeführer könnte in Freiheit auf das Opfer zu seinen Gunsten Einfluss nehmen; anderweitige Kollusionsmöglichkeiten würden von der Staatsanwaltschaft nicht mehr erwähnt. Hierzu sei zu sagen, dass der Beschwerdeführer – wenn zwar ein nur rudimentäres, aber dennoch – ein Geständnis abgelegt habe, mit welchem er zugegeben habe, das Opfer geschlagen und teilweise rasiert zu haben. Gemäss Aktenlage sollten die Übergriffe zum Nachteil des Opfers insbesondere in Räumlichkeiten stattgefunden haben, die einem der Brüder B____ und C____ unzweifelhaft zugeordnet werden könnten. Die bisherigen Untersuchungen hätten darüber hinaus gezeigt, dass der Beschwerdeführer nur eine untergeordnete Rolle in der vorliegenden Angelegenheit gespielt habe und zuletzt sogar von seinen Begleitern kurz vor seiner Verhaftung im Stich gelassen worden sei und als Bauernopfer bezeichnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe bei der entsprechenden Ausgangslage keinerlei Interesse, auf das Opfer Einfluss zu nehmen.

 

4.3      Vorliegend kann den Ausführungen der Vorinstanz sowie der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. So begründet das Zwangsmassnahmengericht das Vorliegen von Kollusionsgefahr damit, dass es für den Beschwerdeführer sehr leicht sei, andere Beteiligte zu warnen oder entsprechenden Einfluss auf ihr Aussageverhalten nehmen zu können. Hierbei verweist es insbesondere auf die denkbare Kontaktmöglichkeit zu C____ über Instagram. Diese Ausführung ist insofern nicht mehr relevant, als B____ und C____ in der Zwischenzeit bereits ebenfalls einvernommen werden konnten, wobei beide von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten. Gleiches gilt für weitere möglicherweise beteiligte Personen (vgl. Haftverlängerungsgesuch vom 20. Juli 2023, S. 2 f.). Die reine Vermutung ohne konkrete Hinweise, dass «die Gruppierung», die anscheinend in den Drogenhandel involviert sein könnte, «entsprechend vernetzt» sei und somit auch der Beschwerdeführer sich mit den übrigen (bekannten) Beschuldigten absprechen könnte (der Fall mithin «per se kollusionsanfällig» sei), reicht grundsätzlich zur Annahme von Kollusionsgefahr nicht aus.

 

Die Aufrechterhaltung der Haft wegen Kollusionsgefahr nicht zu begründen vermag auch nicht die theoretische Möglichkeit, der Beschwerdeführer könne die beiden unbekannten mutmasslichen Mittäter im Falle einer Haftentlassung warnen, da hierfür ebenfalls keine konkreten Hinweise erkennbar sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht nämlich auch die abstrakte Gefahr, dass – wenn aufgrund des noch laufenden Untersuchungsverfahrens der genaue Tatablauf, die Tatumstände, die konkreten Tatbeiträge und die Anzahl der Täter noch nicht restlos geklärt sind – ein gewisser Anreiz besteht, Beteiligte zur Zurücknahme oder Abschwächung belastender Aussagen zu veranlassen, ohne konkrete Anhaltspunkte für Verdunkelungshandlungen nicht aus, um Kollusionsgefahr anzunehmen (vgl. BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.4.2, 1B_156/2022 vom 13. April 2022 E. 4.3.2). Zudem ist davon auszugehen, dass auch die unbekannten mutmasslichen Mittäter in der Zwischenzeit bereits Kenntnis von dem laufenden Strafverfahren erlangt haben.

 

Was die Möglichkeit anbelangt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Freilassung das Opfer aufsuchen und dieses mit Gewalt oder Druck dazu zu bewegen könnte, seine Aussagen zu revidieren, so gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bereits ein – rudimentäres – Geständnis abgelegt hat. So sagte er aus, er habe das Opfer «gekickt und Faust gegeben» (Einvernahme vom 10. Juli 2023, S. 2). Dies deckt sich mit den Schilderungen des Opfers, wonach «der, welcher verhaftet wurde», ihn im Keller geschlagen habe, als auch die anderen zugeschlagen hätten. Er habe ihn «zwei bis drei Mal gekickt oder mit den Fäusten [geschlagen]» (Einvernahme vom 14. Juni 2023, S. 12). Im Falle einer Einwirkung auf das Opfer, dass dieses seine den Beschwerdeführer belastenden Aussagen zurückziehen solle, würde der Beschwerdeführer sich damit in Widerspruch zu seinen eigenen Aussagen betreffend die zugestandenen Tatbeiträge setzen. Wie die Verteidigung zu Recht vorbringt, würde zudem ein Widerruf der Aussagen das Geständnis kaum mehr zu erschüttern vermögen – dies auch im Zusammenhang mit den den Beschwerdeführer belastenden Aussagen von F____ (Einvernahme vom 22. Juni 2023, S. 17: [Von welchen Personen wurde [das Opfer] verletzt?] «[…] von A____») sowie den Aussagen der unabhängigen Auskunftspersonen G____ und H____, die die Anhaltung des Beschwerdeführers beobachten konnten. Mithin sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer – insbesondere aufgrund seines Geständnisses – das gegen ihn geführte Verfahren betreffend die eigenen Tatbeiträge zu seinen Gunsten beeinflussen wollen würde. Wäre dies sein Ziel gewesen, so hätte er die Aussage insgesamt verweigern können. Die Aussageverweigerung in Bezug auf Tatbeiträge anderer beteiligter Personen spricht sodann wiederum gegen eine mögliche Absprache mit diesen im Falle einer Haftentlassung.

 

Des Weiteren ergeben sich aus den Akten auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer – im Gegensatz zu B____ und C____, die anscheinend mit dem Opfer bereits in anderer Sache zu tun gehabt haben (vgl. Einvernahme vom 14. Juni 2023 S. 8 ff.; vgl. auch Polizeirapport vom 13. Juni 2023) und die Tat(en) in Räumlichkeiten stattgefunden haben, die wohl einem der Brüder zugeordnet werden können – das Opfer vor dem in Frage stehenden Vorfall schon gekannt hatte. Eine die Kollusionsgefahr erhöhende nahe persönliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis, die eine leichte Beeinflussung begründen würden, sind demnach ebenfalls nicht ersichtlich. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer versucht hätte, das Opfer aus der Haft zu kontaktieren.

 

Insgesamt erscheint somit die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer kolludierend auf das Aussageverhalten des Opfers oder anderer Tatbeteiligter einwirken könnte, nur noch theoretischer bzw. abstrakter Natur zu sein.

 

5.

Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen erhellt, dass somit keine besonderen Haftgründe vorliegen, sich die Beschwerde demzufolge als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist folgerichtig aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

6.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat [...] für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich Mehrwertsteuer, festzusetzen. Es werden demnach sechs Stunden zu CHF 200.– und Auslagen von 3 % (CHF 36.–) entschädigt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 24. Juli 2023 aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Auslagen von CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.20, insgesamt also CHF 1'331.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       JSD Haftleitstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Seelmann, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).