Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.42

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 6. Oktober 2023

 

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem er am 4. Oktober 2023 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 29. Dezember 2023 an.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 13. Oktober 2023 durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf zwei Wochen zu begrenzen. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seiner Rechtsvertreterin zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 20. Oktober 2023 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerdeergänzung vom 20. Oktober 2023 Unterlagen betreffend seine Bedürftigkeit eingereicht und mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2; statt vieler: BGE 137 IV 122 E. 3.2). Sie haben lediglich zu prüfen, ob die Justizbehörden aufgrund der vorhandenen Anhaltspunkte das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als in einem weiter fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

 

3.2      Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer sei am 4. Oktober 2023 am Bahnhof SBB von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Personenkontrolle unterzogen worden. Dabei seien in seinen Effekten ein hoher Bargeldbetrag von CHF 486.40 in verdächtiger Stückelung (vier Noten zu CHF 20.–, acht Noten zu CHF 10.– sowie Hartgeld), EUR 50.– und RON 10.– sowie fünf abgepackte Konsumeinheiten Kokain (brutto 4.1 Gramm) und Methamphetamin (brutto 1,8 Gramm) festgestellt worden. Ein weiteres Cellophanpäckchen mit 26 Gramm Kokain sei in seiner Unterhose gefunden worden. Insgesamt habe der Beschwerdeführer somit eine Menge von netto 30,5 Gramm Kokain und netto 1,7 Gramm Methamphetamine (Crystal Meth) auf sich getragen, was namentlich in Kombination mit dem hohen Bargeldbetrag in deliktstypischer Stückelung einen klaren Tatverdacht der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz begründe. Gestützt auf den Bericht des BAZG vom 4. Oktober 2023 und die dazu erstellte Fotodokumentation, die Ergebnisse des Drogenschnelltests sowie das im Kanton Basel-Landschaft hängige Verfahren wegen eines einschlägigen Delikts sei der Anfangsverdacht für eine wiederholte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ausreichend dringend (Verfügung Akten S. 2 f.).

 

3.3      Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Tatverdachts nicht grundsätzlich. Jedoch macht er geltend, dieser sei nicht dringend. Er sei am 4. Oktober 2023 im Rahmen einer unzulässigen Fishing Expedition ohne nachvollziehbaren Grund kontrolliert worden. Für die blosse Feststellung seiner Identität sei eine Durchsuchung seiner Effekten und seines Körpers nicht notwendig gewesen. Damit seien die aus der Kontrolle gewonnenen Beweismittel unverwertbar. Im Übrigen seien die bei ihm gefundenen Betäubungsmittel für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen; der durch die Vorinstanz bejahte Tatverdacht auf mehrfachen Betäubungsmittelhandel sei spekulativ. Allenfalls hätte die Staatsanwaltschaft den weiter zurückliegenden Kokainkonsum mit einer Haaranalyse zu belegen. Aufgrund der schwankenden Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers sei die aufgefundene Betäubungsmittelmenge zwecks Vorratsanlegung durchaus mit Eigenkonsum erklärbar. Zu den drei Mobiltelefonen gab er an, nur eines zu benutzen, die anderen beiden seien kaputt. Zum mitgeführten Geldbetrag führte er in der Beschwerde aus, er verfüge neben der Nothilfe über einen Gelegenheitsjob bei der Stadtreinigung Liestal und damit über zusätzliche Einnahmen; diese habe er angespart. Insgesamt machte der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich unzureichend mit seinen Aussagen und der Aktenlage auseinandergesetzt und in Verkennung des Sachverhalts den vorliegenden Tatverdacht als dringend qualifiziert (Beschwerde Ziff. 18-27 Akten S. 15 f., Replik Akten S. 46 f.).

 

3.4      Gegen den Vorwurf der Fishing Expedition hat die Staatsanwaltschaft eingewandt, die Mitarbeitenden des BAZG hätten bei der Kontrolle des Beschwerdeführers gemäss ihren Befugnissen in Art. 100 ff Zollgesetz gehandelt (Stellungnahme StA Ziff. II. 2). Gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 3 des Zollgesetzes (ZG, SR 631.0) ist das BAZG unter anderem befugt, die Identität von Personen sowie deren Berechtigung zum Aufenthalt in der Schweiz zu kontrollieren. Aus Art. 101 und 102 ZG geht hervor, dass eine Person angehalten, befragt, abgetastet und durchsucht werden darf, wenn der Verdacht besteht, dass von ihr eine Gefährdung ausgeht oder dass sie Gegenstände, die sicherzustellen sind, mit sich führt (Art. 101 Abs. 2 lit. a, Art. 202 Abs. 1 lit. a ZG). Aus dem Festnahmerapport vom 4. Oktober 2023, dem Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4. Oktober 2023 sowie dem Rapport des BAZG vom 4. Oktober 2023 geht hervor, der Beschwerdeführer sei im Bahnhof SBB auf dem Perron 17 durch drei Mitarbeitende des BAZG kontrolliert worden. Er habe sich mit einem Blatt des Sozialdienstes Sissach ausgewiesen. Die FastID-Anfrage habe Ausschreibungen im ZEMIS, RIPOL und SIS ergeben. Bei der anschliessenden Effektenkontrolle seien in seiner Umhängetasche 4,1 Gramm (brutto) Kokain in fünf abgepackten Konsumeinheiten, 1.8 Gramm (brutto) Crystal Meth und ein Bargeldbetrag von CHF 486.40 festgestellt worden. Aufgrund des Verdachts, er könnte weitere Betäubungsmittel auf sich führen, sei er anschliessend von zwei Mitarbeitern körperlich durchsucht worden, wobei 26 Gramm (brutto) Kokain in seiner Unterhose festgestellt worden seien (Festnahmerapport vom 4. Oktober 2023 p. 2 f.). Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer sich mittels eines Dokuments des Sozialdienstes Sissach vom 24. August 2022 ausgewiesen hat. Da die Identitätskontrolle mehrere Ausschreibungen offenlegte, waren die Mitarbeitenden des BAZG nach Massgabe von Art. 100 ff. ZG zu einer weitergehenden Kontrolle inkl. Durchsuchung seiner Umhängetasche berechtigt (Art. 101 Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 20a des Zwangsanwendungsgesetzes [SR 364; ZAG]). Die dabei gefundenen Betäubungsmittel gaben wiederum Anlass zur körperlichen Durchsuchung. Von einer rechtswidrigen Fishing Expedition kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein, die sichergestellten Betäubungsmittel, die Mobiltelefone und das deliktstypisch gestückelte Bargeld sind damit als Beweise grundsätzlich verwertbar.

 

3.5      Bereits am 19. Juli 2023 war der Beschwerdeführer, der sich in einem Asylverfahren befindet und von der Sozialhilfe täglich CHF 8.30 Notbedarf erhält, mit zwei Gramm Kokaingemisch und einem für seine Verhältnisse ausserordentlich hohen Bargeldbetrag von CHF 599.90 und EUR 174.78 kontrolliert worden (vgl. Polizeirapport vom 19. Juli 2023). Auch am 1. September 2023 führte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer Kontrolle wegen einer gegen ihn erhobenen Strafanzeige wegen Ladendiebstahls und Hausfriedensbruchs zum Nachteil der [...] AG neben zwei Säckchen Kokain (total 9,5 Gramm), einem Säckchen mit 5 Gramm Natron (Bicarbonat) eine Barschaft von CHF 746.05, EUR 52.60 und USD 33 auf sich (Polizeirapport vom 1. September 2023 p. 2). Gemäss der Gerichtsstandanfrage vom 4. Oktober 2023 der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt habe der Beschwerdeführer zudem am 8. August 2023 als Besucher im Gefängnis Arlesheim einem der Insassen insgesamt 22 Cellophankügelchen mit brutto 26 Gramm Haschisch übergeben, obschon gegen ihn eine einjährige Probezeit (Reststrafe 106 Tage) noch bis zum 18. August 2023 wegen früherer Delikte lief (vgl. Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2023 p. 2). Zu seinem Konsumverhalten und seinen Einkommensverhältnissen gab der Beschwerdeführer bei seiner Anhaltung vom 19. Juli 2023 an, das mitgeführte Kokain sei für seinen Eigenkonsum bestimmt, er sei jedoch nicht süchtig. Das Geld habe er angespart (Rapport BAZG vom 19. Juli 2023 p. 2). Anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2023 gab er an, Kokain zu konsumieren und ein bis zweimal pro Woche Aufträge des Sozialamts für Reinigung und von der Müllabfuhr zu erhalten. Im Übrigen berief er sich auf sein Aussageverweigerungsrecht. Schliesslich erklärte er an der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts vom 6. Oktober 2023, das am 4. Oktober 2023 bei ihm gefundene Kokain und auch das Crystal Meth seien für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen, das Geld habe er Woche für Woche zusammengespart. Er sei sehr süchtig geworden und konsumiere seit drei Monaten (Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 6. Oktober 2023 p. 2 f.).

 

3.6      Am 5. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine Urinprobe abgenommen (Aktennotiz vom 5. Oktober 2023). Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 10. Oktober 2023 ergab die Auswertung einzig Rückstände von Cannabinoiden, nicht aber von Kokain, Opiaten und Amphetaminen. Dieses Resultat spricht klar gegen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Eigenkonsum. Der Einwand der Verteidigung, der Kokainkonsum des Beschwerdeführers liege schon weiter zurück, weshalb dieser mit einem Urintest nicht mehr nachzuweisen sei, ist unbehelflich, widerspricht er doch den Angaben des Beschwerdeführers selbst, wonach er seit drei Monaten schwer betäubungsmittelabhängig sei. Angesichts des Umstandes, dass das Abbauprodukt von Kokain bis zu 3 Tage mittels Drogenschnelltest im Urin nachweisbar ist (www.toxcontrol.ch), ist eine mehrtätige Abstinenz eines schwer Süchtigen unmittelbar vor der Festnahme nicht vorstellbar, insbesondere da er ja offensichtlich sowohl über Geld als auch über Drogen verfügte. Gegen den Besitz zum Eigenkonsum spricht aber auch die Menge der am 4. Oktober 2023 sichergestellten Betäubungsmittel von über 30 Gramm Kokain. Die grosse Menge an mitgeführten Betäubungsmitteln kann auch nicht mit einer Vorratsanlegung erklärt werden, ist der Beschwerdeführer doch gemäss den Resultaten der Urinuntersuchung nicht nur nicht süchtig, sondern nicht einmal regelmässiger Konsument. Schliesslich ist mit Blick auf den Umstand, dass er lediglich CHF 8.30 tägliche Nothilfe bezieht, der hohe Geldbetrag, den er bei der Kontrolle auf sich trug, nicht mit Ersparnissen zu erklären, selbst unter Berücksichtigung, dass er noch gewisse (legale) Nebenverdienste, etwa bei der Stadtreinigung, gehabt haben könnte. Hierzu gab die Verteidigung zu Protokoll, er nehme hin und wieder Aufträge an, bei denen er zwischen CHF 20.– und 30.– verdiene (Verhandlungsprotokoll ZMG vom 6. Oktober 2023 p. 3). Es ist notorisch, dass schwer süchtige Personen einen grossen Teil ihrer finanziellen Mittel in den Erwerb von Betäubungsmitteln stecken. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich, wie geltend gemacht, den Betrag von fast CHF 600.– angespart, um dafür Betäubungsmittel zu erwerben, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er am 4. Oktober 2023 sowohl mit Betäubungsmitteln als auch einem hohen Geldbetrag angehalten wurde. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei sämtlichen Anhaltungen zwischen 19. Juli 2023 und 4. Oktober 2023 jeweils neben Betäubungsmitteln immer auch Bargeldbeträge von mehreren Hundert Franken bei sich hatte. Ein Ansparen von über CHF 2'000.– innert weniger Monate erscheint angesichts der prekären finanziellen Situation des Beschwerdeführers völlig unplausibel, zumal er geltend macht, seit drei Monaten schwer süchtig zu sein und folglich während dieser Zeit seinen Betäubungsmittelbedarf hätte finanzieren müssen.

 

3.7      Aufgrund des Gesagten ist mit Blick auf die vom Beschwerdeführer mitgeführten Betäubungsmittel und grossen Bargeldbeträge ein dringender Anfangsverdacht betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz klar zu bejahen.

 

4.

4.1      Die Vorinstanz hat als speziellen Haftgrund neben Fluchtgefahr auch das Vorliegen von Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr bejaht. Diese stellt aufgrund der vom Beschwerdeführer innert kurzer Zeit begangenen mehreren ähnlichen deliktischen Handlungen den zentralen Haftgrund dar und ist damit vorrangig zu prüfen.

 

4.2      Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten steht, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis). Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv. Diese müssen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein, wobei dabei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE 143 IV 9 E. 2.5 f. S. 14 f. mit Hinweisen, Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.3). 

  

4.3      Der Beschwerdeführer macht mit seiner Beschwerde geltend, es liege keine Wiederholungsgefahr vor, beständen doch am Tatverdacht wegen Betäubungsmittelhandels erhebliche Zweifel. Der Betäubungsmittelbesitz zwecks Eigenkonsum sei aufgrund der Geringfügigkeit nicht haftbegründend. Zudem liege keine unmittelbare und auch keine erhebliche Sicherheitsgefährdung anderer Menschen vor, handle es sich doch beim Besitz von Betäubungsmitteln lediglich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Schliesslich sei auch das Vortatenerfordernis nicht erfüllt, gehe es doch bei den vergangenen Verurteilungen auf Grundlage des Betäubungsmittelgesetzes allesamt um Übertretungen; laufende Verfahren dürften nur bei einem sicheren Schuldspruch berücksichtigt werden, ansonsten die Unschuldsvermutung verletzt werde (Beschwerde Ziff. 49-65 Akten S. 20-23, Replik Akten S. 48).

 

4.4

4.4.1   Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass die beschuldigte Person in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat. Aus dem Strafregisterauszug gehen sieben Urteile gegen den Beschwerdeführer hervor. Zwar liegen die Vorstrafen des Beschwerdeführers im Wesentlichen nicht im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz, so wurde er mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 17. April 2023 sowie mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. Mai 2014 unter anderem lediglich wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 11. Oktober 2023). Im vorliegenden Verfahren besteht jedoch ein dringender Tatverdacht in Bezug auf Handel mit Betäubungsmitteln in drei Fällen, hinzu kommt das in Basel-Landschaft gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wegen Weitergabe von Betäubungsmitteln, womit gleich mehrere einschlägige Delikte zu beurteilen sein werden. Ein entsprechender Schuldspruch muss angesichts der Fülle an Beweismitteln als sicher angesehen werden. Dadurch ist das Vortatenerfordernis erfüllt.

 

4.4.2   Geschützes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Handels mit Betäubungsmitteln (unter anderem) die körperliche Integrität anderer Menschen, welche beim besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr im Vordergrund steht. Eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist damit ohne weiteres zu bejahen.

 

4.4.3   Schliesslich muss ernsthaft zu befürchten sein, dass die beschuldigte Person bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (vgl. BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff. S. 16 ff.). Mit der Staatsanwaltschaft ist eine progrediente Entwicklung hinsichtlich der Kadenz der strafbaren Handlungen festzustellen. So hat der Beschwerdeführer am 19. Juli 2023 netto zwei Gramm Kokaingemisch und am 1. September 2023 bereits netto 9,5 Gramm Kokaingemisch auf sich geführt. Am 8. August 2023 hat er brutto 26 Gramm Haschisch weitergegeben und am 4. Oktober 2023 ist er schliesslich mit netto insgesamt rund 30 Gramm Kokaingemisch – teilweise bereits verkaufsfertig verpackt – festgenommen worden. Während die am 19. Juli 2023 sichergestellte Menge noch knapp als zum Eigenkonsum durchgehen vermag, was indessen vom Sachgericht zu beurteilen sein wird (und wobei auch in diesem Fall nicht erklärbar ist, wie er nach dem angeblichen Kauf von Betäubungsmitteln noch über eine Barschaft von mehreren Hundert Franken verfügen konnte), wurden bei den späteren Anhaltungen jeweils immer grössere Mengen an Betäubungsmitteln sichergestellt. Besonders dreist ist auch das zugestandene Vorgehen des Beschwerdeführers im Gefängnis Arlesheim vom 8. August 2023, wo er 22 Haschischkugeln (total 26 Gramm) ins Gefängnis schmuggelte und diese in der Folge im Rahmen eines Besuches an einen Insassen übergab (vgl. Verfahren Basel-Landschaft). Für eine negative Rückfallprognose spricht auch, dass er nach seiner Anhaltung am 19. Juli und am 1. September 2023 jeweils unverzüglich weiterdelinquiert hat. Damit steht zu befürchten, dass er auch nach einer erneuten Entlassung aus der Haft weitere Betäubungsmitteldelikte begehen und damit die Sicherheit anderer Personen gefährden wird. Denn es steht zu befürchten, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers auch nach einer Haftentlassung nicht ändern wird und deshalb davon ausgegangen werden muss, dass er auch inskünftig zwecks Aufbesserung seiner Finanzen Betäubungsmitteldelikte verüben wird. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass er aufgrund der vorliegend erfolgten Sicherstellungen von Betäubungsmitteln und Bargeld nun in eine finanzielle Schieflage geraten sei, indem er entweder werde Schulden abbezahlen oder auf erwartete Einnahmen verzichten müssen (Haftantrag vom 6. Oktober 2023 p. 4). Damit ist insgesamt von einer hohen Rückfallgefahr und folglich von einer schlechten Legalprognose auszugehen.

 

4.5      Nach dem Gesagten ist das Zwangsmassnahmengericht zutreffend von Fortsetzungsgefahr ausgegangen.

 

5.

5.1      Das Bundesgericht hat in jüngster Vergangenheit mehrfach darauf hingewiesen, dass die kantonalen Instanzen nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO; Art. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich dazu gehalten sind, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen. Damit soll verhindert werden, dass die Rechtsmittelinstanz die Haftsache bei (teilweiser) Gutheissung der Beschwerde zur Prüfung weiterer Haftgründe zurückweisen muss (BGer 6B_323/2023 vom 4. Juli 2023 E. 4.1 mit Verweis auf BGer 1B_197/2023 vom 4. Mai 2023 E. 4.5; 1B_24/2022 vom 3. Februar 2022 E. 5; 1B_476/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1; 1B_560/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.1).  

 

5.2      Die Annahme von Fluchtgefahr als besonderer Haftgrund setzt ernsthafte Anhaltspunkte dafür voraus, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte (Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO). Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Es braucht vielmehr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Zu berücksichtigen sind die konkreten Umstände des betreffenden Falles, insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 145 IV 503 E. 2.2; 143 IV 160 E. 4.3; je mit Hinweisen; zum Ganzen siehe Urteil 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 4.1). 

 

5.3      Hierzu hat die Verteidigerin geltend gemacht, der Beschwerdeführer lebe seit 14 Jahren in der der Schweiz, halte sich stets in der ihm zugewiesenen Unterkunft in Sissach auf und habe durch seine gelegentliche Tätigkeit bei der Stadtreinigung Liestal durchaus eine gewisse wirtschaftliche Bindung zur Schweiz. Er habe sich früheren Strafverfahren nie durch Flucht entzogen, weshalb auch im vorliegenden Verfahren nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden dürfe. Zudem befinde er sich in einem laufenden Asylverfahren, habe keinerlei Interesse, die Schweiz zu verlassen und sei zudem auf die Unterstützung der Sozialhilfe angewiesen. Schliesslich sei er aufgrund einer chronischen Erkrankung auf die regelmässige Verabreichung eines sehr teuren Medikaments per Spritze angewiesen, welches er alle zwei Wochen in einer Apotheke beziehe (Beschwerde Akten S. 17-20, Replik Akten S. 47 f.).

 

5.4      Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsangehöriger und weist trotz seiner jahrelangen Anwesenheit keinen Bezug zur Schweiz auf, er verfügt hier weder über Familienangehörige noch über eine Arbeitsstelle. Bei der von der Verteidigung geltend gemachten Arbeitstätigkeit für die Stadtreinigung Liestal handelt es sich gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerdeergänzung vom 20. Oktober 2023 lediglich um Gelegenheitsjobs, die allenfalls mit einem unregelmässigen, symbolischen Taschengeld in geringer Höhe abgegolten werden (Akten S. 40); eine berufliche Bindung zur Schweiz kann der Beschwerdeführer daraus nicht ableiten. Der Einwand des Beschwerdeführers, er sei bei früheren Strafverfahren nie geflohen, ist ebenfalls nicht stichhaltig, befand er sich doch während der sechs zwischen 2013 und 2020 gegen ihn geführten Strafverfahren, die in rechtskräftigen Verurteilungen mündeten, insgesamt 713 Tage in Untersuchungshaft (vgl. dazu HB.2021.25 vom 28. Oktober 2021 E. 4.2.2). Auch im jüngsten Verfahren, in dem er ebenfalls rechtskräftig verurteilt wurde, war er unmittelbar im Anschluss an die verübte Tat (Raub) am 3. Oktober 2021 festgenommen worden, bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft gewesen und im Anschluss zwecks Sicherung des Strafvollzugs in Sicherheitshaft genommen worden (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt SG.2022.5 vom 17. März 2022 E. VI.). Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer in früheren Verfahren keineswegs aktiv gegen eine Flucht entschied, sondern erst gar keine Gelegenheit dazu erhielt. Der Beschwerdeführer ist auf die regelmässige Verabreichung eines kostspieligen Medikaments angewiesen, welches bei einem allfälligen Untertauchen in der Schweiz wohl schwieriger zu beschaffen wäre. Zwar wird der bestehende Fluchtanreiz durch diesen Umstand teilweise relativiert, dennoch besteht aufgrund des Gesagten weiterhin eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer den Strafverfolgungsbehörden entziehen könnte. Ganz wesentlich ins Gewicht fällt dabei, dass ihn aufgrund der zahlreichen Vorstrafen nicht nur eine empfindliche, unbedingte Strafe im vorliegenden Verfahren, sondern auch der Vollzug der Reststrafe von 106 Tagen erwartet, da in deren Probezeit der Vorfall mit dem Haschischschmuggel vom 8. August 2023 und allenfalls das Ergebnis der Polizeikontrolle vom 19. Juli 2023 fallen. Unter diesen Umständen dürfte sein Interesse, sich dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden, namentlich durch Untertauchen in der Schweiz ungeachtet der von ihm geltend gemachten medizinischen Probleme erheblich sein. Daraus folgt, dass Fluchtgefahr im vorliegenden Fall knapp zu bejahen ist.

 

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich beurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Nach der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesgerichtes und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist die Frage, ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falles zu beurteilen (BGE 132 I 21 E. 4.1 f., 128 I 149 E. 2.2, mit Hinweisen). Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es jedoch grundsätzlich keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Freiheitsstrafe gegebenenfalls der bedingte oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 133 I 270 E. 3.4.2, 125 I 60 E. 3d, 124 I 208 E. 6, BGer 1B_283/2015 vom 16. September 2015 E. 3.2; AGE HB.20121.6 vom 3. März 2021 E. 6.4). Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

 

6.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie nicht auf seine chronische Erkrankung eingegangen sei. Zwar habe die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass eine medizinische Abklärung des Beschwerdeführers notwendig sei, habe sich jedoch zu Unrecht nicht mit einer sich daraus ergebenden allfälligen Haftunfähigkeit auseinandergesetzt. Es sei davon auszugehen, dass die medizinische Versorgung und damit die Aufrechterhaltung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers in der Haft nicht sichergestellt sei. Zudem sei die Haftanordnung unverhältnismässig und überdies unzumutbar, sei doch der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung an einen strikten Ernährungsplan sowie hygienische Vorkehrungen gebunden, welche in der Haft und insbesondere im Regime der Kollektivhaft nicht eingehalten werden könnten. Schliesslich sei die Haft auch nicht erforderlich, sei doch angesichts des laufenden Asylverfahrens, des Bezugs von Nothilfe und der Unterstützung durch die Sozialhilfe sowie der Tatsache, dass er sich auch früheren Strafverfahren nie durch Flucht entzogen habe, eine Meldepflicht oder Electronic Monitoring ausreichend, um eine allfällige Flucht- oder Fortsetzungsgefahr zu bannen. Die Anordnung einer 12-wöchigen Untersuchungshaft wäre für die Staatsanwaltschaft ein Anreiz, erst sämtliche anderen Untersuchungshandlungen vorzunehmen und erst kurz vor Ablauf der Haft auf die Tatverdachtsfrage in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers zurückzukommen. Eventualiter dränge sich deshalb eine kürzere Haftdauer von maximal zwei Wochen auf. Schliesslich sei eine dreimonatige Haft auch in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig (Beschwerde Ziff. 79-81 Akten S. 24-26, Replik Akten S. 48 f.).

 

6.3

6.3.1   Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 4. Oktober 2023 in Haft. Er hat angegeben, er leide unter Morbus Crohn und sei deshalb alle zwei Wochen auf die Verabreichung einer Spritze angewiesen (Verhandlungsprotokoll Zwangsmassnahmengericht vom 6. Oktober 2023 p. 2). Bereits im Festnahmerapport vom 4. Oktober 2023 ist vermerkt, dass der Beschwerdeführer krank sei. Aus einer Aktennotiz der Staatsanwältin vom 9. Oktober 2023 geht hervor, aufgrund der nicht umgehend zur Verfügung stehenden Medikamente sei dem Beschwerdeführer die erste Spritze in der Untersuchungshaft mit zweitägiger Verspätung verabreicht worden. Es handle sich jedoch um eine Krankheit, die hier gut behandelbar sei (vgl. dazu auch Aktennotiz vom 5. Oktober 2023). Die Bedenken der Verteidigung hinsichtlich der medizinischen Versorgung des Beschwerdeführers im Haftregime sind damit unbegründet. In zeitlicher Hinsicht stehen die Ermittlungen noch am Anfang. Diesbezüglich hat die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend gemacht, die angeordnete Untersuchungshaft umfasse nicht nur die Zeit für die Ermittlungen und Untersuchungen auf Stufe Kriminalpolizei, sondern auch die von der Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft benötigte Zeit für die Erhebung der Anklage (Stellungnahme StA p. 4 Akten S. 37). Aufgrund der Schwere der ihm zur Last gelegten Straftaten und des im Raum stehenden Widerrufs der bedingten Entlassung und damit verbunden die drohende Verbüssung der Restfreiheitsstrafe von 106 Tagen hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, welche die vorläufig für zwölf Wochen angeordnete Untersuchungshaft um ein Vielfaches übersteigen dürfte. Angesichts der noch zu tätigenden Ermittlungen war die Anordnung von Haft bis 29. Dezember 2023 durch die Vorinstanz verhältnismässig. 

 

6.3.2   Taugliche Ersatzmassnahmen sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, um die bestehende Fortsetzungs- bzw. Fluchtgefahr zu bannen. Weder eine Meldepflicht noch Electronic Monitoring vermögen die vorliegend im Zentrum stehende Fortsetzungsgefahr zu bannen. Weiter wären weder eine Schriftensperre noch eine Meldepflicht geeignet, den Beschwerdeführer wirksam von der Ausreise innerhalb des Schengen-Raums, geschweige denn von einem Untertauchen in der Schweiz abhalten. Eine Meldepflicht ist primär dazu geeignet, eine Flucht vergleichsweise rasch festzustellen und umgehend Massnahmen zur Ergreifung der flüchtigen Person zu treffen (BGer 1B_181/2013 vom 4. Juni 2013). Auf eine Flucht ins Ausland könnte auch bei (zufolge Verletzung der Meldepflicht) frühzeitiger Feststellung nicht durch unmittelbare Handlungen der Schweizer Strafverfolgungsbehörden, sondern lediglich auf dem Rechtshilfeweg reagiert werden. Für einen Haftvollzug im Electronic Monitoring fehlen vorliegend die Voraussetzungen, da der Beschwerdeführer nicht nur nicht erwerbstätig ist (vgl. Art. 79b StGB), sondern das Gesetz Electronic Monitoring bei Fluchtgefahr ohnehin ausschliesst (Art. 79b Abs. 2 lit. a StGB). Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.

 

7.

7.1      Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt er in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen ordentliche Kosten. Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden. Für die Einzelheiten der Regelung und die Höhe der Gerichtsgebühr wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

7.2      Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichts­losigkeit des Rechtsmittels. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Allerdings ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2). Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit als knapp nicht aussichtslos zu beurteilen. Damit ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen und die Verteidigerin für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gestützt auf ihre Honorarnote vom 30. Oktober 2023 (Akten S. 50 f.) wird ihr ein Honorar in Höhe von CHF 2’150.–, zuzüglich eine Spesenentschädigung von CHF 176.– sowie CHF 179.15 Mehrwertsteuer auszurichten. Auch über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist im Sachentscheid zu befinden.  

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden ein Honorar von CHF 1’200.– (inkl. Spesenentschädigung), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

 Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-     Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).