Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.43

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 3. November 2023

 

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ mehrere Strafverfahren, im Rahmen welcher dieser bereits in den Jahren 2017 und 2019 Untersuchungshaft verbüsst hat. Mit Festnahmebefehl vom 31. Oktober 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft nach erfolgter Hausdurchsuchung am Wohnort von A____ in [...] rechtshilfeweise dessen Festnahme durch die Kantonspolizei Solothurn. Mit Antrag vom 1. November 2023 wurde wegen Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung, mehrfache Urkundenfälschung und Factoringbetrug erneut Untersuchungshaft beantragt. Am 3. November 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) daraufhin Untersuchungshaft für vorläufig 12 Wochen bis zum 26. Januar 2023.

 

Mit Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 7. November 2023 hat A____ beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 3. November 2023 aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das vorliegende Beschwerdeverfahren mit einem zweiten Aktensatz zu führen. Es seien dem Beschwerdeführer von der Beschwerdeinstanz umgehend die gesamten Verfahrensakten des Beschwerdeverfahrens (inkl. sämtlicher elektronischer Datenträger sowie allfälligen Separatbeilagen) in StPO-konformer Weise (Art. 100 Abs. 2 StPO: in paginierter Form, mit einem Inhaltsverzeichnis versehen, systematisch geordnet sowie unter Beilage des Verfahrensprotokolls) zur Einsichtnahme zuzustellen. Es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu gewähren, die vorliegende Beschwerde nach Einsichtnahme in die beantragten Verfahrensakten ergänzend zu begründen. Es sei ihm die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allenfalls eingereichte Stellungnahme bzw. Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

 

Mit Verfügung der Beschwerderichterin vom 9. November 2023 wurde die Staatsanwaltschaft angewiesen, dem Rechtsvertreter von A____ unverzüglich die dem ZMG eingereichten Akten in geeigneter Form und gemäss den Vorgaben der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts zur Aktenführung zuzustellen. Gerichtspräsident B____ wurde gebeten, zu den ihn bzw. das ZMG betreffenden Auskunftsersuchen Stellung zu nehmen. Weiter wurde Gerichtspräsident B____ gebeten, dem Appellationsgericht darüber Auskunft zu erteilen, wie seitens des ZMG seit dem Entscheid BES.2016.114 vom 17. Mai 2017, insb. E. 2.2.4., vorgegangen wird, damit nachträglich rekonstruiert werden kann aufgrund welcher Akten das ZMG seinen Entscheid gefällt hat.

 

Nach Verlängerung der ursprünglich gesetzten Frist hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdegericht mitgeteilt, dass sie dem Beschwerdeführer die dem ZMG am 15. November 2023 eingereichten Akten zugestellt habe. Der Verteidiger hat mit Eingabe vom 19. November 2023 den Eingang der Akten der Staatsanwaltschaft mit separatem Aktenverzeichnis bestätigt. Am 20. November 2023 sind diese Akten auch beim Beschwerdegericht in digitaler Form eingegangen. Die Verteidigung moniert, im Unterschied zur Verhandlung vor ZMG würden diese Akten nun 20 statt 17 Bundesordner umfassen, und es lasse sich nicht mehr eruieren, welcher Aktenbestand damals vorgelegen habe. Auch habe die Vorinstanz bei der Fällung ihres Entscheids keinen Zugriff auf die Akten gehabt, woraus sich ergebe, dass der Entscheid bereits vorgelegen haben müsse und die Einwände der Verteidigung nicht mehr hätten berücksichtigt werden können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle.

 

Mit Schreiben vom 21. November 2023 hat der Präsident des ZMG zu diesen Vorwürfen Stellung genommen. Mit Eingabe vom 23. November 2023 hat sich der Verteidiger dazu geäussert, auf eine Ergänzung der Haftbeschwerde verzichtet und zur Begründung auf seine Eingabe vom 19. November 2023 verwiesen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 beantragt, dass die Beschwerde kostenfällig abzuweisen sei, soweit darauf einzutreten sei. Die Verteidigung hat ihren Aufwand mit Kostennote vom 19. November 2023 und Ergänzung vom 24. November 2023 beziffert. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 hat sie auf eine Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. Dezember 2023 verzichtet.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1     

2.1.1   Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Gehörsgewährung setze nach Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK explizit genügend Zeit zur Vorbereitung voraus. Der Verteidiger moniert, es sei ihm innert zwei Stunden vor der Verhandlung des ZMG nicht möglich gewesen, die Masse von 17 Bundesordnern zu überblicken, zumal die Akten nur in unpaginierter Form und weitestgehend ohne Inhaltsverzeichnis zur Verfügung gestellt worden seien. Die Instruktion durch seinen Mandanten unmittelbar vor der Verhandlung sei zudem dadurch verunmöglicht worden, dass die Akten in dieser Zeit nicht zur Verfügung gestanden hätten, da sie von den Rechtsvertretern in den beiden anderen Haftfällen in derselben Angelegenheit benötigt worden seien.

 

2.1.2   Die Staatsanwaltschaft hat dazu in ihrer Stellungnahme geäussert, die Akten könnten in Wirtschaftsstrafsachen tatsächlich umfangreicher sein als in anderen Fällen, es könne jedoch davon ausgegangen werden, dass die Verteidigung bei der Übernahme eines solchen Mandates schon etwas mit der Materie vertraut sei und sich innert nützlicher Frist einen Überblick verschaffen könne. Auch würden die vorliegenden Ermittlungsergebnisse anlässlich der Hafteinvernahme vorgehalten. Es gehe in der Haftverhandlung nicht darum, die Sache abschliessend zu erfassen, sondern lediglich den dringenden Tatverdacht und die Haftgründe. Auch die Verteidiger der Mitbeschuldigten hätten diese Ausgangslage gehabt. Nachdem die Staatsanwaltschaft sämtliche Verfahrensakten im Original zur Verfügung gestellt habe, sei es gemäss Art. 225 Abs. 2 StPO am ZMG gewesen, dem Beschwerdeführer die Akteneinsicht vor der Haftverhandlung zu ermöglichen.

 

2.1.3   Es erscheint innert der gewährten Vorbereitungszeit kaum möglich, sich ohne Inhaltsverzeichnis einen Überblick über einen Aktenbestand des vorliegenden Umfangs zu verschaffen. Erschwerend kam hinzu, dass die Akten zeitlich überschneidend von drei Verteidigern zur Vorbereitung der Verhandlung vor ZMG benötigt wurden. Zumindest die für die Verteidigung zu diesem Zeitpunkt zentralen Dokumente, namentlich die Protokolle der bis anhin durchgeführten Befragungen sowie die Strafanzeigen mit Beilagen hätten den drei Verteidigern in Form von Kopien problemlos zugänglich gemacht werden können. In Zeiten der dualen Aktenführung besteht auch kein Hindernis, allen Verteidiger gleichzeitig den gesamten Aktenbestand in digitaler Form zur Verfügung zu stellen. Die Staatsanwaltschaft kann sich auch nicht darauf berufen, dass es Sache des ZMG sei, die Akten den Verteidigern zugänglich zu machen, denn innerhalb des ohnehin kleinen Zeitfensters zwischen Akteneingang am ZMG und Verhandlung wird es bei derart umfangreichen Akten nie möglich sein, diese integral zu kopieren ‒ was auch wenig sinnvoll erscheint ‒ oder zu scannen. Zudem ist die Staatsanwaltschaft für die Aufbereitung der Akten verantwortlich. Sie hätte die notwendige Vervielfältigung der Akten vorgängig vornehmen müssen, was angesichts der schon lange andauernden Ermittlungen ohne Zeitdruck möglich gewesen wäre, zumal die Festnahme von A____ am 31. Oktober 2023 anlässlich einer geplanten Aktion erfolgte (Stellungnahme vom 1. Dezember 2023, Ziff. 1). Gerichtspräsident B____ hat in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegt, das ZMG entscheide jeweils gestützt auf diejenigen Akten, die ihm vorgelegt würden. Welche Akten dies seien, habe die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin des Vorverfahrens zu bestimmen und letztlich auch zu dokumentieren. Das ZMG könnte die Akten freilich auch an die Staatsanwaltschaft zurückweisen, wenn diese nicht rechtskonform aufbereitet sind. Die Rüge der Verteidigung bezüglich des Zustands der im Vorfeld der ZMG-Verhandlung zur Verfügung stehenden Akten erweist sich somit als berechtigt, und es wird diesbezüglich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt. Dass das gewählte Vorgehen der üblichen Praxis der Wirtschaftsabteilung entspricht, ändert daran ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Verteidiger der anderen beiden Beschuldigten die gleichen Voraussetzungen vorfanden. Nachdem die Staatsanwaltschaft die Verteidigung im Rahmen des Haftprüfungsverfahren auf entsprechende Verfügung der Beschwerderichterin hin mit den gesamten digitalen Akten bedient hat, lagen die Akten der Verteidigung für das Haftbeschwerdeverfahren indes in gewünschter Form vor. Das Beschwerdegericht urteilt mit voller Kognition, und die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit geheilt.

 

2.2

2.2.1   Die Verteidigung rügt weiter, ein Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft habe innert 48 Stunden bei der Vorinstanz zu erfolgen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Am 31. Oktober 2023 um 6:20 Uhr sei der Beschwerdeführer an seinem Wohnort angehalten worden, und der Antrag auf Untersuchungshaft sei am 2. November 2023 um 8:15 Uhr bei der Vorinstanz eingegangen. Der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft sei somit erst nach 49 Stunden und 55 Minuten bei der Vorinstanz eingegangen. Diese Verzögerung sei vorliegend nicht sachlich begründet, weshalb die Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO ihre Wirkung als Gültigkeitsvorschrift entfalte, sodass die Vorinstanz auf den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft nicht hätte eintreten dürfen und den Beschwerdeführer umgehend auf freien Fuss hätte setzen müssen.

 

2.2.2   Die Staatsanwaltschaft hat hierzu ausgeführt, dass die Frist von 48 Stunden durchaus eingehalten worden sei, da ihr Haftantrag bereits am 1. November 2023 per Mail dem ZMG zugestellt worden sei. Hingegen sei die Aktenzustellung erst am Morgen des Folgetags erfolgt. Mit dem Haftantrag per Mail vom 1. November 2023 ist die behauptete Fristüberschreitung widerlegt. Ohnehin ist nach bundesgerichtlicher Praxis entscheidend, dass die Gesamtfrist von 96 Stunden zwischen Festnahme und Entscheid nicht überschritten wird (BGE 137 IV 92 E.3.2.1). Diese Frist wurde vorliegend gewahrt.

 

2.3

2.3.1   Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft sei am 2. November 2023 um 8:15 Uhr bei der Vorinstanz eingegangen. Der zuständige Richter sei am 2. November 2023 in zahlreiche ZMG-Verhandlungen eingebunden und am 3. November 2023 bis 10:00 Uhr auswärtig verpflichtet gewesen. Die Verhandlung habe von 10:30 bis 12:45 Uhr gedauert. Die Entscheideröffnung habe um 14:30 Uhr stattgefunden. Die Haftakten seien auf der Kanzlei verblieben, da sie dort von den Rechtsvertretern in den anderen beiden Haftfällen (C____ und D____) in derselben Angelegenheit benötigt worden seien. Der Richter habe somit unmöglich genügend Zeit gehabt, um die im Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft aufgestellten Behauptungen in sachverhaltlicher Hinsicht auch bloss summarisch zu erfassen und zu prüfen. Er habe seinen Haftentscheid am 3. November 2023 sodann ohne Möglichkeit, die Haftakten zu konsultieren, gefällt. Die Vorinstanz habe ihre Aufgabe als unabhängiges Kontrollorgan über die Frage der Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft nicht wahrgenommen. Sie gebärde sich als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft, sodass die Anordnung von Untersuchungshaft in casu zur rein formalistischen Farce verkomme. Dadurch würden die Gewaltenteilung und insbesondere die Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters gemäss Art. 31 Abs. 3 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 EMRK verletzt.

 

2.3.2   Der betroffene Strafgerichtspräsident hat in seiner Stellungnahme versichert, dass er am Donnerstag vor der ZMG-Verhandlung (durchgeführt am Freitag, den 3. November 2023) ab dem späteren Nachmittag bis um ca. 21:15 Uhr genügend Zeit zur Verfügung gehabt habe, um die in casu interessierenden Fragen des Tatverdachts und der Haftgründe beurteilen zu können. Die durch die Verteidigung am Verhandlungstag um 8:00 Uhr eingereichte Audiodatei habe er hingegen wegen eines Termins ausser Haus nicht vorab anhören können, weshalb die Aufnahme im Rahmen der Verhandlung parteiöffentlich angehört worden sei, sodass er ebenfalls Kenntnis von diesem Beweismittel erlangt habe.

 

2.3.3   Es besteht kein Anlass, an dieser Darstellung zu zweifeln, wonach sich der zuständige ZMG-Richter ‒ unter Inkaufnahme von Aufwand ausserhalb der üblichen Bürozeiten ‒ hinreichend mit dem Haftantrag der Staatsanwaltschaft und den ihm vorliegenden Akten beschäftigt hat. Wesentlich erscheint an dieser Stelle die von Präsident B____ erwähnte Beschränkung auf die für die Anordnung von Untersuchungshaft relevanten Punkte mit einem ‒ gegenüber dem später urteilenden Sachgericht ‒ entsprechend geringerem Vorbereitungsaufwand.

 

3.

3.1      Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.2      Dringender Tatverdacht

 

Hinsichtlich des Vorwurfs des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der [...] stützt sich die Vorinstanz bei der Annahme des erforderlichen dringenden Tatverdachts auf die Strafanzeige der [...] und die von dieser vorgenommenen Abklärungen, insbesondere die sogenannten Management Summarys von der [...]. Sie hat zutreffend zusammengefasst, dass sich die [...] vor allem auf die Ergebnisse der durchgeführten Hausbegehungen in den von der [...] im Auftrag der [...] verwalteten Liegenschaften stütze. Diese Hausbegehungen seien durchgeführt worden, nachdem der [...] im Rahmen einer periodischen Prüfung des Soll-Ist-Kostenabgleichs aufgefallen sei, dass im Zeitraum von September und November 2022 die [...] eine grosse Anzahl an Unterhaltsaufträgen an verschiedene Handwerksbetriebe erteilt habe. Wie sich herausgestellt habe, seien die Handwerksbetriebe im Umfeld des Beschuldigten anzusiedeln gewesen, wobei der Name C____ immer wieder aufgetaucht sei. Da die Rechnungen alle innerhalb der Kompetenzsumme gelegen hätten, habe eine Zweitvisierung durch die [...] unterbleiben können. In der Folge habe die [...] weitere Unterlagen im Zusammenhang mit diversen Rechnungen mit einer Erklärung bezüglich der vorgenommenen Arbeiten eingefordert, und anschliessend habe ein Mitarbeiter verschiedene Hausbegehungen durchgeführt. Dabei habe sich die Befürchtung bestätigt, dass abgerechnete Arbeiten nie ausgeführt worden seien. Die eingereichten Abnahmeprotokolle seien in der Folge mit den entsprechenden Wohnungen verglichen und die Mieter befragt worden. Beim Augenschein vor Ort und dem direkten Gespräch mit den betroffenen Mietern solle sich herausgestellt haben, dass viele verrechnete Arbeiten und Arbeitsstunden gar nie erbracht worden seien. Um ein klareres Bild über die ausgeführten bzw. nicht ausgeführten Arbeiten zu erhalten, sei die [...] mit einer Nachkontrolle der fakturierten Arbeiten beauftragt worden. Ein Bericht der [...] halte beispielsweise fest, dass Rollläden, Fugen und Fenster in den letzten Jahren nicht angerührt worden seien. In den einzelnen Wohnungen seien keine oder nur sehr oberflächliche Arbeiten ausgeführt worden. Nach Einleitung der Nachforschungen durch die [...] seien dann plötzlich Arbeitsrapporte eingereicht worden und Handwerker bei den betreffenden Liegenschaften aufgekreuzt. Die Nachkontrolle von [...] erweise sich prima vista als seriös und müsse im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht hinterfragt werden. Es sei davon auszugehen, dass Rechnungen gestellt worden seien, ohne dass die entsprechenden Arbeiten ausgeführt worden seien. Diese «Beweiserhebungen» wurden zwar durch eine Verfahrenspartei durchgeführt, es ist jedoch mit der Vorinstanz festzustellen, dass die dargelegten Erkenntnisse plausibel erscheinen.

 

Das ZMG hat sich in der Folge mit der Darstellung des Berufungsklägers auseinandergesetzt. Dieser mache geltend, dass er keine fingierten Rechnungen gestellt habe. Falls die Handwerksbetriebe die Arbeiten nicht ausgeführt hätten, betreffe dies alleine die Handwerksbetriebe selbst. Die Vorinstanz hat jedoch überzeugend dargelegt, dass gegen diese Beteuerung insbesondere spricht, dass es sich um Rechnungen verschiedener Handwerksbetriebe handelt, welche ohne Beteiligung des Beschwerdeführers fingierte Rechnungen gestellt haben sollen, die zufolge Unterschreitung des Betrags von CHF 5’000.‒ keinen Einbezug der [...] erforderten. Es wurde festgehalten, dass alle diese Betriebe direkt oder indirekt in einer Beziehung zum Beschuldigten stehen und dass der Beschuldigte die Rechnungen visiert und an die [...] weitergeleitet hat. Als zuständiger Immobilienbewirtschafter trage er dafür die Verantwortung. Das ZMG ist bei der sich so präsentierenden Situation zu Recht von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der [...] ausgegangen.

 

Beim «Fallkomplex Factoringbetrug» stützt sich das ZMG für den Tatverdacht auf die Strafanzeige der [...] sowie die von der Anzeigestellerin beigebrachten Unterlagen und Nachforschungen sowie die Aussagen angeblicher Geschäftspartner der [...]. Verschiedene Debitoren würden bestreiten, die angeblich gelieferte Ware erhalten zu haben bzw. eine Geschäftsbeziehung mit der [...] zu haben. Auch bestehe der Verdacht, dass Lieferscheine gefälscht worden seien, da die Unterschrift nicht von der angegebenen Person stammen solle. Auch die Rechnungen der [...] (neu [...]) und der [...] (neu [...]) hätten Anlass zur Überprüfung gegeben. Der Stiefvater der Ehefrau von D____, F____, sei für diese im Handelsregister eingetragen gewesen. Der Beschuldigte behaupte, der Geschäftsführer der [...], E____, habe sich selbst strafbar gemacht. Unabhängig von dessen Strafbarkeit bestehe aber anhand der gut dokumentierten Strafanzeige und den darin getätigten Stichprobekontrollen und den zusätzlichen Abklärungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichend begründeter Anfangsverdacht. Die Debitoren der inkriminierten Rechnungen stammten allesamt aus dem Umfeld des Beschuldigten respektive des Mitbeschuldigten D____. Dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit der [...] für die [...] gehandelt habe, ergebe sich aus aktenkundigen Emails, den Ausführungen in der Strafanzeige und letztlich auch aus den Aussagen des Beschuldigten auf der von ihm eingereichten Audiodatei. Auch in einem weiteren hängigen Verfahren gegen den Beschuldigten sei es mutmasslich bereits zu Factoring-Betrügen gekommen.

 

Der Verteidiger hat im Rahmen der Beschwerde vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer unmöglich gewesen, sich zum dringenden Tatverdacht zu äussern. Dies wäre ihm nur nach einem einlässlichen Studium der Haftakten möglich, deren Einsichtnahme mit der Haftbeschwerde beantragt worden sei. Auch nach Zustellung der verlangten Akten durch die Staatsanwaltschaft wurde indes nichts vorgebracht, was gegen die von der Vorinstanz getroffene Annahme eines dringenden Tatverdachts sprechen würde. Es ist hinzuzufügen, dass sich im derzeitigen Stadium nicht die Frage stellt, ob sich mit diesen von einer Verfahrenspartei beigebrachten Erkenntnissen und Untersuchungen der rechtsgenügliche Nachweis einer Straftat erbringen lässt, sondern einzig darum, ob sich daraus ein dringender Tatverdacht ergibt. Die Vorinstanz hat dies zu Recht bejaht.

 

3.3     

3.3.1   Die Vorinstanz hat das Vorliegen von Kollusionsgefahr bejaht. Der Beschuldigte habe die Aussage in seiner Einvernahme verweigert, jedoch in einer eingereichten Audiodatei die Vorwürfe vehement bestritten. Angesichts der sehr umfangreichen strafrechtlichen Ermittlungen lägen noch lange nicht alle Erkenntnisse in einer verwertbaren Qualität vor. Die bisherigen Ermittlungen hätten jedoch den dringenden Tatverdacht ergeben, dass er ein ganzes Geflecht an Unternehmen aufgebaut habe, um eine Vielzahl an Delikten zu begehen und diese zu verschleiern. Die Kollusionsgefahr sei insbesondere im Hinblick auf die beiden Mitbeschuldigten D____ und C____ zu bejahen, da diese sowohl in die Delikte zum Nachteil der [...] bzw. [...] als auch in die Delikte zum Nachteil der [...] aktiv involviert gewesen seien. Es sei davon auszugehen, dass eine Vielzahl weiterer Beteiligter an den Delikten beteiligt gewesen sei. Die Mitarbeiter der [...] müssten nun intensiv befragt werden und könnten als Beschuldigte respektive Mitbeschuldigte infrage kommen. Auch wenn dem Beschuldigten schon seit längerer Zeit bekannt gewesen sei, dass die Staatsanwaltschaft in diesen Bereichen ermittle, seien ihm die konkreten Tatvorwürfe erst jetzt bekannt geworden, und es gelte Absprachen zu vermeiden. Es sei nun ein ganzes Netz von verschiedenen Firmen zu entflechten und die Tatvorwürfe zeigten auf, dass intensiv deliktisch zusammengearbeitet worden sei.

 

3.3.2   Die Verteidigung hat bezüglich der Kollusionsgefahr geltend gemacht, diese sei nicht gegeben. Es fehlten hierfür die konkreten Anhaltspunkte. Die Spekulationen über das angeblich bestehende Firmengeflecht des Beschwerdeführers seien diffus, und in den Haftakten finde sich keine Übersicht über ein angeblich bestehendes Firmennetzwerk des Beschwerdeführers. Dies, obwohl die Staatsanwaltschaft mindestens fünf Monate Zeit gehabt habe, um ihre Ermittlungen zu tätigen. Sie führe jedoch nicht einmal konkrete Kollusionshandlungen aus den angeblich anhängigen weiteren Verfahren an. Ohnehin ergehe ein Schuldspruch in einem Wirtschaftsfall stets auf der Basis von objektivierten Akten über Transaktionen, welche den Nachweis für die erhobenen Vorwürfe erbringen würden. Gelinge dies nicht, so ergehe zumindest in dubio ein Freispruch, unabhängig davon, was irgendwelche angeblich Beteiligten aussagen würden. Es sei ohnehin abwegig, dass noch irgendwelche konkreten Kollusionsmöglichkeiten bestehen könnten, denn der Beschwerdeführer habe in seinem Audiomemo vom 29. Mai 2023 nachgewiesenermassen bereits Kenntnis von den gegen ihn im Gang befindlichen Ermittlungen gehabt. Allfällige Kollusionshandlungen hätten daher seither längst stattgefunden.

 

3.3.3   Soweit die Verteidigung die Angaben der Staatsanwaltschaft über das Firmengeflecht des Beschwerdeführers als diffus bezeichnet, deckt sich dies mit der Darstellung der Staatsanwaltschaft, dass dieses erst entflochten werden müsse. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass nach Vorliegen der konkreten Tatvorwürfe ein gesteigertes Interesse vorhanden ist, die Aussagen mit jenen der Mitbeschuldigten abzugleichen und andere Beteiligte zu beeinflussen, auch wenn die ungefähre Richtung der Ermittlungen bereits bekannt gewesen sein sollte. Es ist hier anzumerken, dass ohnehin nicht erstellt ist, dass das am 3. November eingereichte Audiofile tatsächlich bereits im Mai aufgenommen worden ist. Auch wenn die Anklage dereinst vor allem auf Sachbeweisen basieren sollte, sind die Aussagen der Beteiligten zweifellos von Relevanz und vermögen auch bereits dokumentierte Abläufe in verschiedener Weise zu erklären und den Beschuldigten allenfalls zu entlasten. Er selbst hat zudem in seiner Sprachaufnahme im Zusammenhang mit E____ von Barzahlungen in beträchtlicher Höhe gesprochen, womit er selbst illustriert, dass ein Paper-Trail zuweilen bewusst vermieden wurde. Die Gefahr einer Absprache mit den Mitbeschuldigten D____ und C____ ist zum jetzigen Zeitpunkt evident. Im Komplex «[...]» sind zudem die tatsächlichen oder vermeintlichen Rechnungssteller nicht verrichteter Arbeiten unbeeinflusst zu befragen und im Komplex «Factoringbetrug» der Geschäftsführer der [...], E____, sowie weitere beteiligte Mitarbeiter. Der Haftgrund der Kollusionsgefahr ist somit zu bejahen.

 

3.4     

3.4.1   Während die Vorinstanz den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr verneint hat, hat sie jenen der Fortsetzungsgefahr offen gelassen, da ein besonderer Haftgrund für die Anordnung von Untersuchungshaft ausreichend sei. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die kantonalen Instanzen jedoch nach dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPOArt. 31 Abs. 4 BV) sowie aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich gehalten, sämtliche in Frage kommenden Haftgründe zu prüfen (BGer 1b_323/2023 E. 4.1).

 

3.4.2   Der Verteidiger moniert, dass sich bei den für das Haftverfahren beigezogenen Strafakten keine Akten über die weiteren bei der Staatsanwaltschaft hängigen Verfahren befinden würden. Aus diesem Grunde bestehe anhand des Prozessstoffes keine Basis für den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr. Die Vorinstanz hätte diesen Haftgrund nicht offenlassen dürfen, sondern ihn auf der Basis der Haftakten verneinen müssen.

 

3.4.3   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass dem ZMG zur Beurteilung der Fortsetzungsgefahr innerhalb der vorliegenden Akten der jeweilige Haftantrag, die Haftbegründungen und Verfügungen aus dem Verfahren VT.[...] vorgelegt worden seien. Die gesamten Verfahrensakten würden derzeit 210 Ordner und weitere 131 Ordner Separatbeilagen umfassen.

 

3.4.4   Unbestrittenermassen finden sich bei den Akten die von der Staatsanwaltschaft genannten Aktenstücke aus den Jahren 2017 und 2019 (Ordner 3, AH1.1.16 ff.), die eigentlichen Verfahrensakten sind jedoch nicht enthalten. Den beiliegenden Haftverfügungen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits in den Jahren 2017 und 2019 wegen des Verdachts auf gravierende Vermögensdelikte Untersuchungshaft verbüsst hat, nachdem das Zwangsmassnahmengericht damals aufgrund der vorgelegten Haftakten sämtliche Anforderungen für die Anordnung von Untersuchungshaft für gegeben erachtetet hat.

 

Hinsichtlich der geltend gemachten Fortsetzungsgefahr ist insbesondere von Interesse, dass diese im Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2017 noch nicht ins Feld geführt worden ist. Am 7. Februar 2019 hat die Staatsanwaltschaft diesen Haftgrund dann geltend gemacht, da der Beschuldigte sich von den Zwangsmassnahmen im Jahr 2017 in keiner Weise habe beeindrucken lassen und einschlägig weiterdelinquiert habe. Das ZMG hat die Fortsetzungsgefahr mit Verfügung vom 8. Februar 2019 verneint, da der Beschuldigte nicht einschlägig vorbestraft sei und die Tatvorwürfe nicht derart schwerwiegend seien, dass auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könnte. Auch mit der Haftverfügung vom 7. Mai 2019 wurde dieser Haftgrund durch das ZMG ‒ in anderer Besetzung ‒ verneint: Erneut wurden die Tatvorwürfe als zu geringfügig erachtet, als dass auf das Vortatenerfordenis verzichtet werden könnte. Jedoch wurde angemerkt, der Beschuldigte müsse sich bewusst sein, dass erneute einschlägige Delinquenz nach einer Haftentlassung sehr wohl Fortsetzungsgefahr begründen könnte, bestehe doch die Gefahr, dass das schon sehr umfangreiche Verfahren wegen neuer Vorkommnisse nicht zum Abschluss gebracht werden könnte. In der Haftverlängerungsverfügung vom 14. Juni 2019 wurde dann durch das ZMG einleitend festgestellt, das Veränderungen im Laufe des Ermittlungsverfahrens zu einer Neubeurteilung der Haftgründe führe. Fortsetzungsgefahr sei bis anhin mit dem Hinweis verneint worden, dass die neuen Delikte nicht derart schwer wiegen würden, dass auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden könnte. Diese Einschätzung lasse sich angesichts des aktuellen Kenntnisstandes jedoch nicht länger aufrechterhalten. Nach seiner Haftentlassung im Dezember 2017 habe der Beschuldigte nicht bloss im gleichen Stil weiterdelinquiert, sondern sein deliktisches Verhalten offensichtlich deutlich intensiviert. Die seither aufgelaufene Deliktssumme betrage auch bei konservativer Schätzung mehrere hunderttausend Franken. Es seien zahlreiche natürliche und juristische Personen massiv geschädigt worden, und nichts deute darauf hin, dass der Beschuldigte das Unrecht seines Verhaltens einsehe und in Zukunft von der Begehung von Vermögensdelikten absehen werde. Es müsse im Gegenteil davon ausgegangen werden, dass es sich bei dieser Art von krimineller wirtschaftlicher Betätigung um den aktuellen Lebensentwurf des Beschuldigten handle, und dass er in Freiheit erneut schwerwiegende Delikte begehen würde. Dies würde dazu führen, dass das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen immer neuer Delikte nicht zum Abschluss gebracht werden könnte. Die Fortsetzungsgefahr wurde folglich bejaht. Der Beschwerdeführer war bereits damals anwaltlich vertreten und hat die damaligen Haftverfügungen und Verlängerungen nicht an die Beschwerdeinstanz weitergezogen.

 

Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Art von Wirtschaftsdelikten unter Nutzung eines nicht leicht zu entwirrenden Firmengeflechts und der Involvierung zahlreicher Personen bringt einen ausserordentlich grossen Abklärungsaufwand mit sich, und durch die anhaltende Delinquenz mit stets neuen Strafuntersuchungen verzögert sich der Abschluss der bereits hängigen Verfahren erheblich. Nachdem der vorliegende Tatverdacht klar darauf hindeutet, dass sich die damaligen Befürchtungen des ZMG bewahrheitet haben und der Beschwerdeführer trotz mehrmaliger Untersuchungshaft und expliziter richterlicher Warnung bezüglich anzunehmender Fortsetzungsgefahr erneut in mehreren Tatkomplexen in Betrugsdelikte mit hohen Schadenssummen involviert ist, ist die Fortsetzungsgefahr zu bejahen.

 

4.

Taugliche Ersatzmassnahmen werden weder von Seiten des Beschwerdeführers angeboten, noch sind solche zur Bannung der Kollusions- und Fortsetzungsgefahr zurzeit ersichtlich. Da im Falle eines Schuldspruchs eine empfindliche Freiheitsstrafe droht, erweist sich die angeordnete Untersuchungshaft von vorläufig 12 Wochen als klar verhältnismässig.

 

5.

5.1      Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde grösstenteils und hat entsprechend die Verfahrenskosten mit einer leicht reduzierten Entscheidgebühr zu tragen. Die reduzierte Gebühr wird auf CHF 900.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

5.2      Dem Beschwerdeführer wurde für vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung gewährt, und sein Rechtsvertreter ist für seinen Aufwand gemäss den beiden eingereichten Kostennoten aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Für die Eingabe vom 5. Dezember 2023 wird ein zusätzlicher Aufwand von 30 Minuten vergütet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Aufgrund der unzureichenden Akteneinsicht vor der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt.

 

Im Weiteren wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 3’727.50 und ein Auslagenersatz von CHF 70.10, zzgl. MWST von CHF 292.40, insgesamt also CHF 4’090.‒, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).