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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.44
ENTSCHEID
vom 7. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz
und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Oktober 2023
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und Beschimpfung. Nachdem er am 9. Oktober 2023 festgenommen worden war, verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 12. Oktober 2023 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 7. Dezember 2023.
Gegen diese Verfügung hat A____ am 23. Oktober 2023 Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 30. Oktober 2023 mit dem Antrag, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde, vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch [...], Rechtsanwalt, am 6. November 2023 repliziert. A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Zudem sei das amtliche Verteidigungsmandat auf das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren auszudehnen; unter o/e-Kostenfolge.
Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung von Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions-, Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer zweifelt angesichts der Tatsache, dass er im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Drogendelikt in Deutschland von deutschen Beamten angehalten worden sei, zunächst die Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden an. Hierzu machen die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft geltend, dass im Rahmen der Prüfung der Haftanordnung nicht über die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden sei. Dem fügt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Stellungnahme hinzu, dass vorliegend nichts dagegen spreche, dass das Verfahren in der Schweiz geführt werde.
2.2.2 Erstellt ist, dass am Montag, 9. Oktober 2023, um 18:45 Uhr, die deutsche Bahnpolizei im Zug ICE 77 von Berlin nach Basel ungefähr auf der Höhe von Schliengen (Deutschland) eine Personenkontrolle durchführte, wobei auch der Beschwerdeführer aufgrund seines angeblich nervösen Verhaltens kontrolliert wurde. Bei der Kontrolle der Zugtoilette fanden die Beamten in einem Fach hinter dem Spiegel eine Box mit 573 Gramm (brutto) bzw. – gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 12. Oktober 2023 – 496.3 Gramm (netto) Crystal Meth, welches sie dem Beschwerdeführer zuordnen. Ort der vorgeworfenen Betäubungsmittel ist somit unbestrittenermassen Deutschland. Nach den Bestimmungen von Art. 19 Abs. 1 und 2 Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) ist aber in der Schweiz auch strafbar, wer die Tat im Ausland begangen hat, sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird, sofern die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 19 Abs. 4 BetmG).
2.2.3 Da sich der beschuldigte Beschwerdeführer in der Schweiz befindet, als Schweizer Bürger nicht ausgeliefert werden könnte und das Delikt auch in Deutschland strafbar ist (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 [BtMG DE]), kann das Delikt in der Schweiz verfolgt werden (vgl. Hug-Beeli, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2016, Art. 19 BetmG N 1195 ff.). Methamphetamin (in Deutschland: Metamfetamin) gehört gemäss Anlage II BtMG DE zu den verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmitteln. Jeglicher Besitz ist ohne Erlaubnis des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte strafbar. Das Nettogewicht beträgt gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 12. Oktober 2023 496.3 Gramm. Damit ist gemäss deutscher Rechtsprechung, welche bei Methamphetamin die «nicht geringe Menge» bei 5 Gramm MetamfetaminBase (ca. 6.2 Gramm Metamfetaminhydrochlorid) festgelegt hat, zumindest ein Fall von § 29a Abs. 1 Nr. 2 und somit eine Mindeststrafe von einem Jahr anzunehmen (vgl. Urteil 2 StR 86/08 des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2008 Gründe I.1 N 6). Diese Strafe sieht bekanntlich auch das BetmG für einen mengenmässig qualifizierten Fall (19 Abs. 2 lit. a BetmG) vor. Zusammengefasst ist die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gegeben.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und macht wie vor der Vorinstanz geltend, nichts mit der Sache zu tun zu haben.
2.3.2 Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).
2.3.3 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts ausführlich und überzeugend begründet (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 f.). Dieser lässt sich denn auch auf konkrete und objektive Tatsachen abstützen. Es kann auf den Polizeirapport der Kantonspolizei Basel-Stadt sowie den «Aufgriffs-/Übergabebericht» des Hauptzollamtes Lörrach vom 9. Oktober 2023, den beim Beschwerdeführer sichergestellten Vierkantschlüssel und die beschlagnahmten Betäubungsmittel verwiesen werden. Zunächst ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am Montag, 9. Oktober 2023, 18:45 Uhr, von der deutschen Bahnpolizei im Zug ICE 77 von Berlin nach Basel ungefähr auf der Höhe von Schliengen (Deutschland) kontrolliert wurde. Gemäss den Ausführungen der deutschen Polizeibeamten haben diese erkannt, wie sich der Beschwerdeführer im Zug nervös verhalten habe, als dieser sie gesehen habe. Hierauf sei er auf die Zugtoilette gegangen und sei anschliessend von den Beamten kontrolliert worden. Dabei hätten die Beamten eine Crackpfeife und einen Vierkantschlüssel bei ihm festgestellt. Während der Personenkontrolle habe der Beschwerdeführer versucht, einem Beamten das Mobiltelefon zu entreissen, um es gemäss seinen Angaben auszuschalten. Bei der Kontrolle der Zugtoilette fanden die Beamten in einem Fach hinter dem Spiegel eine Box mit 573 Gramm (brutto) bzw. – gemäss kriminaltechnischem Untersuchungsbericht vom 12. Oktober 2023 – 496.3 Gramm (netto) Crystal Meth, wobei der Drogenschnelltest Drug-Wipe beim Beschwerdeführer positiv ausfiel. Dieses Fach sei nur mittels eines Vierkantschlüssels zu öffnen. Der Drogenschnelltest Drug-Wipe fiel an den Händen des Beschwerdeführers positiv auf den Wirkstoff Amphetamin bzw. Methamphetamin aus. Soweit der Beschwerdeführer in Frage stellt, sich versteckt zu haben und den Beamten das Handy aus den Händen gerissen zu haben, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es Sache des Sachgerichts sein wird, eine abschliessende Beweiswürdigung vorzunehmen. Vorderhand ist jedenfalls nicht erkennbar, weshalb die auf solche Situationen geschulten Polizeibeamten falsche Behauptungen gegen den ihnen unbekannten Beschwerdeführer aufstellen sollten. Der Beschwerdeführer gab vor der Vorinstanz und der Staatsanwaltschaft an, dass er nichts mit der Box Crystal Meth zu tun habe. Er habe lediglich auf der Toilette uriniert. Den Vierkantschlüssel trage er bei sich wegen seines ehemaligen Arbeitsorts bei den SBB. Er habe immer noch Freunde, die als Lokführer arbeiten würden und denen er jeweils aushelfe. Er gehe davon aus, dass die Drogen vorher dort versteckt worden seien. Die Spuren an seinen Händen würden vom Drogenkonsum stammen. Er sei in Offenburg gewesen, da er eine Frau bezahlt habe, um mit ihr auf einem öffentlichen WC Geschlechtsverkehr zu haben. Diese Ausführungen, an denen der Beschwerdeführer auch mit vorliegenden Beschwerde weitgehend festhält, vermögen den Tatverdacht gegen ihn nicht zu relativieren. So ist ersichtlich, dass er bereits mehrfach wegen Drogendelinquenz verurteilt wurde (vgl. angefochtene Verfügung S. 3). Auch hatte er selber vor der Vorinstanz angegeben, die Spuren auf Crystal Meth an seinen Händen würden von seinem Konsum stammen. Ein Zusammenhang zwischen dem Beschwerdeführer und den auf der Toilette des Zugs sichergestellten Drogen kann damit nicht in Abrede gestellt werden, selbst dann nicht, wenn sich auf der Box (innen oder aussen) keine DNA des Beschwerdeführers finden liesse. In rechtlicher Hinsicht ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Handel mit Methamphetamin/Crystal Meth bzw. dessen Lagerung, Besitz und Verteilung bzw. das Anstaltentreffen hierzu den Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g BetmG erfüllen. Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, bestraft, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, wobei eine vom Bundesgericht gestützte gutachterliche Stellungnahme der Sektion «Forensische Chemie und Toxikologie» der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) empfiehlt, als Menge für Methamphetamin, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, 12 Gramm zu verwenden (die Angabe bezieht sich auf Methamphetamin-Hydrochlorid; vgl. BGE 145 IV 312 E. 2.2 ff.; AGE SB.2020.54 vom 21. März 2022 vom 21. März 2022 E. 6.4.2.1). Aufgrund der gesamten Anhaltesituation, insbesondere des Mitführens eines Vierkantschlüssels, des gemäss Angaben des deutschen Kontrollbeamten im Polizeirapport nervösen Verhaltens beim Erblicken der Beamten im Zug, der Spuren von Amphetamin bzw. Methamphetamin an seinen Händen, des prima vista wenig überzeugenden Grundes seiner Reise nach Offenburg, der einschlägigen Vorstrafen wegen Vergehen und Übertretungen gegen das BetmG, der Menge von netto 496.3 Gramm Crystal Meth sowie gemäss der rapportierten Feststellung, wonach der Beschwerdeführer versucht habe, dem Beamten im Zug das Mobiltelefon zu entreissen, ist mit Verweis auf die angefochtene Verfügung der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG zu bejahen. Dieser wird nach Auffassung des Appellationsgerichts für eine erste Haftdauer als ausreichend erachtet.
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weiter den Haftgrund der Kollusionsgefahr. Er lässt im Wesentlichen vorbringen, dass keine konkreten Indizien oder Anhaltspunkte vorliegen würden, um von Kollusions- und Verdunkelungsgefahr auszugehen. Die theoretische Möglichkeit, dass die beschuldigte Person in Freiheit kolludieren könnte, genüge nicht, um die Haft unter dem Titel der Verdunkelungs- oder Kollusionsgefahr zu rechtfertigen.
2.4.2 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1; AGE HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 7).
2.4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegen hinreichend konkrete Indizien vor, um von Kollusions- und Verdunkelungsgefahr auszugehen. Mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich aus der aktuellen Verdachtslage, dass der Beschwerdeführer eine grosse Menge von harten Drogen (netto 496.3 Gramm Crystal Meth) von Deutschland in die Schweiz zu transportieren versuchte. Es muss aufgrund der grossen Menge der vorgefundenen Drogen davon ausgegangen werden, dass dieser nicht alleine agiert hat, sondern innerhalb einer Drogengruppierung tätig war. Bei einer Entlassung könnte er allfällige Mittäter, insbesondere Lieferanten und Abnehmer, kontaktieren und über den Ermittlungsstand informieren bzw. sich mit ihnen absprechen. Der Beschwerdeführer bestreitet eine Involvierung seinerseits, woraus abgeleitet werden darf, dass er auch versuchen könnte, allfällige weitere Beteiligte zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Durch dieses Verhalten würde die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts gefährdet, wenn nicht sogar verunmöglicht. Hinzu kommt, dass gemäss Polizeiprotokoll bereits ein Kollusionsversuch vorliegt, indem der Beschwerdeführer einem Beamten das Mobiltelefon zu entreissen versuchte, um es gemäss seinen Angaben auszuschalten. Die Kollusionsgefahr ist aus den genannten Gründen sicherlich in der ersten Phase zu bejahen. Dies umso mehr, als die Auswertung der beiden Handys noch aussteht und bis diese erfolgt ist, jegliche Kontaktnahmen mit potentiell Beteiligten, die der Staatsanwaltschaft logischerweise noch nicht bekannt sind, unterbunden werden müssen.
2.5
2.5.1 Schliesslich bestreitet der Beschwerdeführer die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft. Insbesondere könnten die vorgesehenen Untersuchungs- bzw. Ermittlungshandlungen (Bestimmung des Reinheitsgrades der sichergestellten Droge, Spurensicherung, weitere Einvernahmen der beschuldigten Person oder allfälliger Dritter) auch ohne Haft der beschuldigten Person vorgenommen werden.
2.5.2 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
2.5.3 Angesichts des verwirklichten Haftgrunds sind zurzeit keine milderen Ersatzmassnahmen ersichtlich. Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, steht das Verfahren noch ganz am Anfang und die Staatsanwaltschaft hat nun einige Ermittlungshandlungen vorzunehmen. So gilt es unter anderem den Wirkstoffgehalt des Crystal Meth zu bestimmen, Spuren auf der Verpackung des Crystal Meth zu sichern, die Entsiegelung der Mobiltelefone beim Zwangsmassnahmengericht zu beantragen und bei einem positiven Entscheid deren Auswertung vorzunehmen, mutmassliche Mittäter zu ermitteln und weitere Einvernahmen des Beschwerdeführers vorzunehmen. Da allenfalls grenzübergreifend ermittelt wird und noch im Falle der Gutheissung des Entsiegelungsgesuchs zwei Handys ausgewertet werden müssen, was weitere Ermittlungen nach sich ziehen wird, sind die verfügten acht Wochen Untersuchungshaft auch in zeitlicher Hinsicht ohne weiteres gerechtfertigt (der Entsiegelungsentscheid steht noch aus und es läuft für die Verteidigung noch Frist bis 17. November 2023). Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände hat der Beschwerdeführer im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe von über einem Jahr zu rechnen, welche die erstmals angeordnete Untersuchungshaft von acht Wochen bei weitem übersteigen dürfte. Es droht damit auch keine Überhaft. Die angeordnete Untersuchungshaft erweist sich vorliegend als verhältnismässig.
3.
3.1 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet; entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.
3.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Die Bewilligung der amtlichen Verteidigung im Haftprüfungsverfahren steht unter dem Vorbehalt der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. im Einzelnen BGE 142 II 138 E. 5.1 m.H.). Allerdings ist bei Beschwerden gegen Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, die grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der betroffenen Person darstellt, eine generelle Aussichtslosigkeit nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGer 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018 E. 2.2, 1B_272/2012 vom 31. Mai 2012 E. 6.2). Die Beschwerde ist vor dem Hintergrund der zurückhaltenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung somit als knapp nicht aussichtslos zu beurteilen. Damit ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen und dem Verteidiger für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht worden ist, ist der Aufwand zu schätzen und insgesamt auf sechs Stunden, zuzüglich MWST, festzusetzen. Es werden demnach sechs Stunden zu CHF 200.– inkl. Auslagen entschädigt. Über den allfälligen Vorbehalt einer zukünftigen Rückforderung dieser Staatskosten vom Beschwerdeführer ist ebenfalls im Sachentscheid zu befinden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Rechtsanwalt, wird ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zzgl. 7,7 % MWST von CHF 92.40, insgesamt also CHF 1'292.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Nicola Inglese
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).