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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.45
ENTSCHEID
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und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 30. Oktober 2023
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfachen Diebstahl, mehrfachen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, mehrfachen Hausfriedensbruch, mehrfache Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz sowie Hinderung einer Amtshandlung. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Oktober 2023 von der Kantonspolizei Basel-Stadt vorläufig festgenommen. Am 28. Oktober 2023 stellte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Das Zwangsmassnahmengericht ordnete mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 antragsgemäss Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bzw. bis zum 22. Januar 2024 an.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], am 31. Oktober 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 28. Oktober 2023 abzuweisen. Dementsprechend sei er per sofort aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Sämtliche Anträge stellt er unter o/e-Kostenfolge, wobei ihm die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 6. November 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 9. November 2023 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen in der Beschwerde festgehalten. Die Strafakten wurden in elektronischer Form beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungs- oder Ausführungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Der dringende Tatverdacht wird seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtene Verfügung S. 2 f.):
«SW 2023 10 2312
Der Beschuldigte soll am 26. Oktober 2023 um 20:22 Uhr beim [...] in [...] Basel im Restaurant «[...]» eine Handtasche gestohlen haben. Gemäss Polizeirapport habe der Beschuldigte das Restaurant betreten, sich umgesehen, eine Handtasche gegriffen und das Lokal mit dieser verlassen. Anwesende Gäste hätten den Diebstahl bemerkt, die Polizei kontaktiert, den Beschuldigten verfolgt und zeitgleich der Polizei den Standort des Täters bekannt gegeben, bis dieser am Marktplatz angehalten werden konnte. Das Deliktsgut habe der Beschuldigten wenige Meter vom Restaurant entfernt fallen gelassen. Der Beschuldigte soll somit bis zu seiner Festnahme in ständiger Beobachtung durch Restaurantbesucher gewesen sein. Der Beschuldigte bestreitet die Tat respektive gibt an, aufgrund seines extensiven Alkohol- und Drogenkonsums keine Erinnerung mehr daran zu haben. Nichtsdestotrotz besteht aufgrund der Darlegungen im Polizeirapport ein dringender Tatverdacht. Anzumerken bleibt noch, dass eine erste Alkoholmessung den Wert von 0.1 Promille ergeben hat. Insofern kann der vom Beschuldigten angeben Alkoholkonsum nicht stimmen.
Weitere Verfahren in Bearbeitung
Gegen den Beschuldigten sind bei der allgemeinen Abteilung des Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zudem diverse Verfahren wegen Diebstahl, Hausfriedensbruch, betrügerischem Missbrauche einer Datenverarbeitungsanlage sowie Hinderung einer Amtshandlung im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 19. November 2022 in Bearbeitung. In diversen dieser Fälle hat der Beschuldigte seine Taten zugestanden. In einem der Fälle wird der Beschuldigte durch seinen mutmasslichen Mittäter belastet. Im Übrigen liegen belastende Aussagen von Geschädigten vor, welche den Beschuldigten als Täterschaft beschreiben oder identifizieren. Auch bezüglich dieser Delikte besteht somit ein dringender Tatverdacht.
Gerichtsstandsanfragen in Bearbeitung
Weiter sind betreffend den Beschuldigten diverse Gerichtsstandsanfragen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen Diebstahls und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Zeitraum vom 2. Oktober 2022 bis 2. Juli 2023 eingegangen, die noch nicht bearbeitet werden konnten. Der Beschuldigte wurde in diesen Fällen verschiedentlich bei der Deliktsbegehung fotografiert oder gefilmt. In verschiedenen Fällen wurde der Beschuldigte von Passanten oder Geschädigten angehalten bzw. zur Rede gestellt und es wurde mehrfach Deliktsgut bei ihm gefunden, sodass auch hier ein dringender Tatverdacht besteht.
Widerhandlungen gegen das AIG
Zuletzt wird dem Beschuldigten vorgeworfen, gegen eine Ausgrenzung für den Kanton Basel-Stadt und eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bundesasylzentrums Basel-Stadt verstossen zu haben. Diese Ergebnisse werden durch diverse Polizeirapporte, als Folge von durchgeführten Kontrollen, belegt. Es handelt sich um eine Vielzahl von Fällen, die zwar nicht haftbegründend sind, die aber aufzuzeigen vermögen, dass der Beschuldigte sich um die ihm auferlegten Vorschriften foutiert und nicht absprachefähig ist».
4.
Das Zwangsmassnahmengericht bejahte sodann die besonderen Haftgründe der Flucht- und der Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieser Haftgründe.
4.1
4.1.1 Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO ist gegeben, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).
4.1.2 Der Beschwerdeführer wendet gegen die Annahme der Fluchtgefahr ein, er habe in der Schweiz Asyl beantragt und verfüge über den Aufenthaltsstatus N für Asylsuchende. Damit halte er sich nicht bloss zur Begehung von Eigentumsdelikten in der Schweiz auf, wie die Staatsanwaltschaft ausführe. Er bewohne ein Zimmer im Asylheim an der [...] in [...]. Jeden Donnerstag komme jemand vom Migrationsamt vorbei und kontrolliere seine Anwesenheit, die er jeweils unterschriftlich bestätigen müsse. Er habe dabei noch nie gefehlt. Der Hinweis der Staatsanwaltschaft, er sei selten in diesem Zimmer anzutreffen, sei unklar. Es sei nicht ersichtlich, worauf diese Feststellung gründe. Auch in der angefochtenen Verfügung sei keine Referenz dazu vorhanden. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft könne es nicht relevant sein, wo er zeitweise logiere. Tatsache sei, dass er an der angegebenen Adresse seinen Wohnsitz habe und regelmässig, mindestens einmal pro Woche, dort anzutreffen sei. Dies habe er ausdrücklich deklariert und könne im Bestreitungsfall bei der Sozialhilfebehörde [...] nachgefragt werden. Zu erwähnen sei, dass er bereits seit einiger Zeit in diverse Strafverfahren involviert sei und er keine Anstalten zur Flucht unternommen habe. Er habe auch bereits eine mehrmonatige Haftstrafe erstanden und keinen Versuch unternommen, sich der Strafe zu entziehen. Der Grund dafür leuchte ein: Er erhalte von der Sozialhilfe CHF 54.– pro Woche und ausserdem Bezugsmarken für Lebensmittel. Er habe ein Zimmer, in welchem er wohnen, schlafen und Essen zubereiten könne. Es erscheine glaubhaft, dass er diese Situation weder aufgeben wolle noch aufgeben könne. Es handle sich um seine Existenz. Wie im Haftantrag zu Recht festgehalten sei, habe er – abgesehen von der geschilderten Situation im Asylheim – keinerlei Bindungen zur Schweiz, sodass ein Untertauchen ohnehin nicht praktikabel erscheine. Eine Flucht ins Ausland sei ebenfalls kaum denkbar, da er mit dem Ausweis N nicht über die Grenze gehen dürfe. Bei einer Festnahme im Schengenraum hätte er zudem eine viel schwierigere Situation zu gewärtigen als hier in der Schweiz. Auch wenn ihm in der Schweiz eine Haftstrafe drohe, werde er sich kaum in eine absolut unsichere Zukunft, ohne jegliche finanzielle Mittel, ins Ausland absetzen. Aufgrund des laufenden Asylverfahrens habe er immer noch Aussicht darauf, schliesslich in der Schweiz verbleiben zu können. Die Flucht könne deshalb nicht als wahrscheinlich bezeichnet werden. Obwohl er in der Vergangenheit bereits mehrfach festgenommen und einvernommen worden sei, habe die Staatsanwaltschaft bisher noch nie eine Fluchtgefahr gesehen und entsprechend auch keinen Haftantrag gestellt. Der neuste Deliktsvorwurf (Diebstahl einer Handtasche) habe daran sicher nichts geändert. Es könne nämlich davon ausgegangen werden, dass auch die Möglichkeit einer höheren Strafe ihn nicht zur Flucht veranlassen werde. Auch bei der grundsätzlich möglichen Landesverweisung habe er immerhin die Sicherheit, dass er nicht in ein Land zurückgeschickt werden könne, in dem er an Leib und Leben bedroht sei (Beschwerde vom 31. Oktober 2023 Rz. 4 ff.; Replik vom 9. November 2023 S. 1 f.).
4.1.3 Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Zum einen werden ihm zahlreiche (versuchte) Diebstähle vorgeworfen, wobei die Verurteilungswahrscheinlichkeit in Anbetracht seiner (Teil-)Geständnisse und auch der sonstigen Beweislage als hoch zu beurteilen ist. Gemäss Art. 139 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wird Diebstahl mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Da dem Beschwerdeführer mehrfache Tatbegehung vorgeworfen wird, erweitert sich der Strafrahmen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB auf bis zu 7 ½ Jahre Freiheitsstrafe. Hinzu kommen zahlreiche weitere Delikte, namentlich mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Hausfriedensbruch, deren Strafrahmen ebenfalls Freiheitsstrafen bis zu fünf bzw. drei Jahren vorsehen. Aufgrund dieser Vorwürfe und auch seiner zum Teil einschlägigen Vorstrafen hat der Beschwerdeführer im Falle der Verurteilung nicht nur mit einer einschneidenden Freiheitsstrafe, sondern allenfalls auch mit einer Landesverweisung zu rechnen. Somit besteht ein erheblicher Fluchtanreiz.
Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass es sich bei ihm um einen algerischen Staatsangehörigen handle und über einen Aufenthaltsstatus N für Asylsuchende verfüge. Wie er selber zugesteht, hat er darüber hinaus keinerlei Bindung zur Schweiz. Dass er als Asylbewerber einen formalen Logisort hat, ändert nichts an der bestehenden Fluchtgefahr. So bietet dies keine Gewähr, dass er dort von den Strafverfolgungsbehörden anzutreffen ist, zumal er offenbar regelmässig auch an Orten angetroffen wird, an welchen er sich nicht aufhalten dürfte. Aufgrund dessen ist der vorinstanzliche Eindruck berechtigt, dass seitens des Beschwerdeführers nicht von einer Kooperationsbereitschaft auszugehen ist und ein Untertauchen in Anbetracht der im Raum stehenden Vorwürfe wahrscheinlich erscheint. Zwar ist dem Beschwerdeführer grundsätzlich zu Gute zu halten, dass er bereits in der Vergangenheit mit Strafverfahren konfrontiert wurde und er dabei nicht zu flüchten versucht hat. Doch wie die Staatsanwaltschaft zu Recht geltend macht (vgl. Stellungnahme vom 6. November 2023 S. 2), hat sich die Situation angesichts der Vielzahl der im Raum stehenden Delikte geändert und hat der Beschwerdeführer nunmehr mit einer einschneidenden Freiheitsstrafe und – wie bereits erwähnt – auch mit einer Landesverweisung zu rechnen. Zudem dürfte ihm die Ernsthaftigkeit seiner Situation und der möglichen Konsequenzen nun besser bewusst sein. Dass ein Untertauchen oder eine Flucht für den Beschwerdeführer mit einem Existenzverlust verbunden wäre, mag zwar zutreffen. Doch ist dem in den meisten Fällen so und würde der Beschwerdeführer die erwähnten Unterstützungen auch im Falle einer unbedingten Freiheitsstrafe und einer Landesverweisung (vorübergehend) aufgeben müssen. Ein blosses Bekenntnis, sich (weiterhin) den hiesigen Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu halten, vermag die nunmehr erhebliche Fluchtgefahr jedenfalls nicht zu bannen.
4.1.4 Nach dem Erwogenen ist vorliegend von einer Fluchtgefahr auszugehen.
4.2
4.2.1 Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 146 IV 136 E. 2.2, BGE 143 IV 9 E. 2.2, je mit Hinweisen; BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; vgl. auch Micheroli/Tag, Anmerkungen zu aktuellen Entwicklungen im Haftrecht, in: Jusletter 16. Mai 2022 N 68 ff.). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 143 IV 9 E. 2.2).
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, die Bejahung der Sicherheitsgefährdung setze voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich träfen wie ein Gewaltdelikt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei dies selbst beim gewerbsmässigen Betrug nur in besonders schweren Fällen ausnahmsweise anzunehmen. Der Serienbetrüger, der nie jemanden schwer geschädigt habe, falle nicht unter diese Bestimmung. Zwar dürfe die Anordnung von Haft dem strafprozessualen Ziel der Verfahrensbeschleunigung dienen, allerdings nur, wenn die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dies sei hier nicht der Fall. Insbesondere gälten einfache Seriendiebstähle und ähnliche Vermögensdelikte mangels einer erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer als nicht ausreichend. Allenfalls wäre die Sicherheit gefährdet bei einer Serie von Einbruchdiebstählen, weil dort in eine fremde Rechtssphäre eingedrungen und oftmals Gewalt gegen Sachen angewendet werde. Zudem bestehe dort immer auch eine Konfrontationsgefahr mit Opfern. Eine schwere Sicherheitsgefährdung komme ferner bei Bandenmässigkeit in Frage, nicht jedoch bei gewerbsmässigem Diebstahl. Die Vorinstanz scheine den Haftgrund der Wiederholungsgefahr im vorliegenden Fall aus rein pragmatischen Gründen zulassen zu wollen: Bei der vorliegenden Deliktsserie müsse die Anforderung an die Sicherheitsgefährdung der einzelnen Taten gesenkt werden, ansonsten er in seinem deliktischen Handeln nicht gestoppt werden könnte. Diese Begründung sei rechtsstaatlich unhaltbar. Freiheitsentzug sei bekanntlich der schwerste Eingriff in die Rechte des Einzelnen. Er komme nur in Frage, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Eine Erweiterung der Haftgründe aus praktischen Gründen verbiete sich. Die Argumentation der Vorinstanz sei insbesondere auch deswegen unzutreffend, weil das «schwindende Sicherheitsgefühl der Opfer und der Bevölkerung» nicht relevant sein könne. Zunächst sei nicht dargetan, inwiefern die mutmasslichen einfachen Seriendiebstähle das Sicherheitsgefühl überhaupt tangieren würden. Dies dürfte bereits an der Erheblichkeit scheitern. Vor allem aber stehe dieser Haftgrund nicht zum Schutz eines (nicht näher definierten) Sicherheitsgefühls zur Verfügung. Vielmehr müsse die ernsthafte Befürchtung bestehen, dass die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sei. Im vorliegenden Fall habe er nachweislich zu keinem Zeitpunkt Gewalt angewendet. Es finde sich unter den Vorwürfen kein Einbruchdiebstahl. Auch bei den jeweiligen Festnahmen sei es nie zu gewaltsamen Auseinandersetzungen gekommen. Es bestehe zwar ein Vorwurf wegen Hinderung einer Amtshandlung, die jedoch nicht durch Gewalt, sondern durch Wegrennen verwirklicht worden sein solle. Die Beschuldigungen wegen Hausfriedensbruch beträfen Hausverbote von den Einkaufsgeschäften [...] und [...], kein Eindringen in eine fremde Liegenschaft (Beschwerde vom 31. Oktober 2023 Rz. 10 ff.).
4.2.3 Der Strafregisterauszug des Beschwerdeführers vom 27. Oktober 2023 weist zwei einschlägige Vorstrafen aus. So wurde er mit Strafbefehl vom 5. Januar 2022 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 180 Tagen und mit Strafbefehl vom 26. Dezember 2021 wegen mehrfachen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt. Hinzu kommen die Straftaten aus dem vorliegenden Verfahren, deren Begehung durch den Beschwerdeführer aufgrund seiner (Teil-)Geständnisse und der erdrückenden Beweislage teilweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht. Daraus geht hervor, dass sich der Beschwerdeführer auch von wiederholten Freiheitsstrafen mit unbedingtem Strafvollzug nicht hat abhalten lassen, weitere Vermögensdelikte zu begehen. Weder Freiheitsstrafen noch laufende Strafverfahren vermögen ihn somit davon abzuhalten, seine Delinquenz unbeirrt fortzusetzen. Auch dass er offenbar weder sozial noch beruflich integriert ist, wirkt sich negativ auf seine Legalprognose aus. Das Rückfallrisiko muss daher als sehr hoch eingestuft werden.
4.2.4 Gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung reichen einschlägige Vortaten sowie eine ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr indes nicht aus, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen. Vermögensdelikte sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber grundsätzlich nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten. Anders kann es sich in der Regel nur bei besonders schweren Vermögensdelikten verhalten (BGE 143 IV 9 E. 2.7, mit Hinweisen). Die Bejahung der erheblichen Sicherheitsgefährdung setzt voraus, dass die Vermögensdelikte die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.2 mit Hinweisen und E. 2.4; vgl. zum Ganzen: BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017, publ. in: Pra 2017 Nr. 54 S. 534 ff., E. 3.3.5). Für eine erhebliche Sicherheitsgefährdung spricht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person bei künftigen Vermögensdelikten Gewalt anwenden könnte, etwa das Mitführen oder gar Einsetzen einer Waffe bei früheren Vermögensdelikten (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 136 E. 2.5; BGer 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_182/2021 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1B_43/2020 vom 14. Februar 2020 E. 2.2; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.5, mit Hinweis auf Gfeller/Bigler/Bonin, Untersuchungshaft, 2017, S. 180 f. N. 478 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können sodann auch Serien von Einbruch- bzw. Einschleichdiebstähle «sicherheitsrelevant» im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sein, wenn die Täterschaft gewerbsmässig bzw. serienweise in Wohnungen eindringt und dabei Waffen mitträgt oder Bewohner-/innen überrascht und bedroht, bzw. wenn das ernsthafte Risiko besteht, dass es dabei zu Drohungen und Gewaltanwendung kommen könnte. In diesem Sinne ist auch einer deutlichen Gewaltbereitschaft der beschuldigten Person ausreichend Rechnung zu tragen (BGer 1B_368/2022 vom 29. Juli 2022 E. 3.3, mit Hinweisen). Ist die Prognose zwar ungünstig, sind von der beschuldigten Person aber keine Vermögensdelikte zu erwarten, welche die Geschädigten besonders hart bzw. ähnlich treffen wie ein Gewaltdelikt, lässt sich keine Präventivhaft rechtfertigen (BGer 1B_43/2022 vom 28. Februar 2022 E. 2.2.3; 1B_514/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 3.5; 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.6; BGE 146 IV 136 E. 2.6).
4.2.5 Vorliegend werden dem Beschwerdeführer grossmehrheitlich kleinere Vermögensdelikte, namentliche Diebstähle mit überschaubarem Vermögenswert, zur Last gelegt. Straftaten gegen die körperliche oder sexuelle Integrität werden ihm hingegen keine vorgeworfen. Es ist dem Beschwerdeführer daher beizupflichten, dass die im Raum stehenden Vermögensdelikte für sich alleine jeweils keine Sicherheitsgefährdung zu begründen vermögen, zumal er bei der Deliktsbegehung offenbar keine Waffen mitführte und auch keine Einbruchdiebstähle zur Diskussion stehen. Angesichts ihrer Vielzahl sind die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe indes im Sinne der vorinstanzlichen Erwägungen in einen Gesamtkontext zu setzen und aufgrund dessen auch hinsichtlich der fraglichen Sicherheitsgefährdung keineswegs zu verharmlosen. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinen Taten diverse Male von zivilen Personen konfrontiert worden sein soll und dies aufgrund seiner deliktischen Vorgehensweise auch in Zukunft zu befürchten ist, birgt an sich ein gewisses Risiko der Eskalation. Von der Vorinstanz indessen unberücksichtigt blieb, dass es gemäss den tatsächlichen Ausführungen im Haftantrag vom 28. Oktober 2023 trotz wiederholter Konfrontationen mit zivilen Personen nie zu einer solchen Eskalation gekommen ist. So habe der Beschwerdeführer, als er ertappt worden sei, jeweils die Beute liegen bzw. fallen gelassen oder gar zurückgegeben (vgl. SW 2023 10 2313, SW 2022 10 309, SW 2022 10 2789, SW 2022 11 450). Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle zukünftiger Konfrontationen aggressiver Verhalten könnte, sind keine erkennbar. Entgegen der Vorbringen der Staatsanwaltschaft (vgl. Stellungnahme vom 6. November 2023 S. 2 f.) ist aufgrund der aktuellen Verdachtslage auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zukünftig Einbruchdiebstähle begehen oder seine Diebstähle in Bandenmässigkeit ausüben wird. Unter diesen Umständen ist zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der drohenden Delikte – ungeachtet einer allfälligen Gewerbsmässigkeit – nicht von einer erheblichen Sicherheitsgefährdung auszugehen, womit die Voraussetzungen zur Annahme der Fortsetzungsgefahr nicht gegeben sind.
4.2.6 Nach dem Erwogenen ist der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr vorliegend zu verneinen.
5.
5.1 Was des Weiteren die Verhältnismässigkeit der Haft anbelangt, so ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1).
5.2 Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
5.3
5.3.1 Vorliegend ist aufgrund der Schwere der vorgeworfenen Delikte, der Vielzahl der Vorwürfe und der zum Teil hohen Verurteilungswahrscheinlichkeit nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten eine Flucht des Beschwerdeführers daher nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.
5.3.2 Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer bis zum Ablauf der Haft zwölf Wochen in Untersuchungshaft befinden wird. Aufgrund der ihm vorgeworfenen Sachverhalte und der auch aufgrund seiner einschlägigen Vorstrafen zu erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich (noch) verhältnismässig. Dies ist bei einer Dauer von zwölf Wochen selbst dann der Fall, wenn eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens ausgesprochen werden würde. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2; AGE HB.2021.6 vom 3. März 2021 E. 6.4).
5.4 Die angeordnete Haft erweist sich zurzeit somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
6.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.2 Die beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen und es ist eine angemessene Entschädigung des Verteidigers zu Lasten der Gerichtskasse festzusetzen. Der mit Honorarnote vom 9. November 2023 geltend gemachte Aufwand von 4,08 Stunden erscheint angemessen. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 816.– und ein Auslagenersatz von CHF 49.70, zzgl. MWST von CHF 66.65, insgesamt also CHF 932.35, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 816.– und ein Auslagenersatz von CHF 49.70, zzgl. MWST von CHF 66.65, insgesamt also CHF 932.35, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).