Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2023.48

 

ENTSCHEID

 

vom 20. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 24. November 2023

 

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Am 22. November 2023 wurde der deutsche Staatsangehörige A____ durch Mitarbeitende der Polizei festgenommen, als er in einer Filiale der B____ AG in Basel durch ihn bestellte und mit Gutscheinen bezahlte Waren abholen wollte. Dies nachdem der bevollmächtigte Sicherheitsbeauftragte der B____ AG am 17. November 2023 Strafanzeige eingereicht hatte. Gemäss der Strafanzeige kam es zu einem grösseren Diebstahl von digitalen Gutscheinen (gemäss E-Mail-Schreiben der B____ AG vom 20. November 2023 soll der Gesamtbetrag der gestohlenen Gutscheine im siebenstelligen Zahlenbereich liegen) zu Beginn des Jahres 2023 zu Lasten der B____ AG. Insgesamt sollen zwischenzeitlich Waren im Gesamtwert von ca. CHF 10'000.- mit den gestohlenen Gutscheinen bezogen worden sein. Schliesslich kam es gemäss Anzeigesachverhalt zeitnah zur Festnahme von A____ zu diversen Bestellungen von nur einer IP-Adresse aus, bei welchen zur Zahlung die gestohlenen Gutscheine verwendet worden sein sollen und deren Abholung in verschiedenen Filialen der Schweiz stattfinden solle. Die Täterschaft habe seit dem 16. November 2023 innert weniger Stunden mehrere Benutzerkonti unter verschiedenen Namen eröffnet und gleichzeitig die Bestellungen aufgegeben. Dabei handle es sich um eine IP-Adresse die der B____ AG im Zusammenhang mit den gestohlenen Gutscheinen bzw. deren Einlösung bereits bekannt sei. Zwar versuche die Täterschaft die IP-Adresse zu verstecken, vergesse dies aber zuweilen. Mit Verfügung vom 14. November 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen A____.

 

Mit Verfügung vom 24. November 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) über A____ Untersuchungshaft für die Dauer von 6 Wochen bis zum 5. Januar 2023 an.

 

Gegen diese Verfügung des ZMG hat A____ Beschwerde einreichen lassen. Er beantragt in Abänderung der angefochtenen Verfügung Untersuchungshaft bis maximal am 22. Dezember 2023 anzuordnen.

 

Mit Stellungnahme vom 8. Dezember 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter o/e- Kostenfolge.

 

Mit Replik vom 18. Dezember 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten im schriftlichen Verfahren ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des ZMG über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerde­instanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 222 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde ist einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

2.1      Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht–, Kollusions– oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

2.2      Der Beschwerdeführer bestreitet weder das Vorliegen eines genügend dringenden Tatverdachts noch das Bestehen von Fluchtgefahr, dem Haftgrund, aufgrund dessen das ZMG die Untersuchungshaft angeordnet hat. Er erachtet einzig die Dauer der angeordneten Haft mit Blick auf das in Frage stehende Delikt bzw. dessen Deliktssumme sowie auf die noch zu tätigenden Untersuchungshandlungen als zu lange. Es sei einzig ein Strafregisterauszug in Deutschland einzuholen und es seien die Spiegelung und Sichtung des sichergestellten Mobiltelefons und des Laptops vorzunehmen. Angesichts des nicht hohen Deliktsbetrags und der nicht aufwändigen, anstehenden Untersuchungshandlungen sei die angeordnete Haftdauer von 6 Wochen nicht verhältnismässig. Ohnehin würden in die Zeit vom 22. Dezember 2023 bis 5. Januar 2024 aufgrund der Feiertage nur wenige Arbeitstage fallen. Es sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft ab Weihnachten ohnehin keine Untersuchungshandlungen mehr durchführe, da die Tage zwischen den Feiertagen oft als Brücken- oder Ferientage verwendet würden. Mit Replik vom 18. Dezember 2018 lässt der Beschwerdeführer ausführen, er sei am Tag der Replikeingabe nochmals sowie unter Vorlage von Auswertungsergebnissen einvernommen worden. Es lägen offenkundig keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass er am Diebstahl der Gutscheine beteiligt gewesen sei. Die bisherigen Ergebnisse schienen vielmehr darauf hinzudeuten, dass der Beschwerdeführer den vermutungsweise in betrügerischer Absicht handelnden C____ ahnungslos, allerhöchstens als Gehilfe, begleitet habe.

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft bestreitet, dass zwischen den Feiertagen keine Untersuchungshandlungen vorgenommen würden. Gerade bei Haftfällen bleibe die Arbeit auch in dieser Zeit nicht liegen, sondern werde vorangetrieben. Die derzeitigen Ermittlungen würden sich darauf konzentrieren, herauszufinden, ob der Beschwerdeführer für weitere Bestellungen und Abholungen in Frage komme, welche er - analog zu den ihm bereits vorgeworfenen Abholungen - nicht alleine vorgenommen haben dürfte. Abzuklären sei auch, ob der Beschwerdeführer am Diebstahl der Gutscheine beteiligt gewesen sei. Für diese Ermittlungen sei die Auswertung der Daten auf den sichergestellten elektronischen Geräten des Beschwerdeführers relevant. Aufgrund der enormen Datenmengen, welche sich auf den Geräten sowie deren Cloud befinden würden, benötige die Triage und Auswertung der Daten ihre Zeit und sei nicht in wenigen Tagen durchgeführt, zumal sie mit grösster Sorgfalt nach ent- und belastenden Beweisen und Indizien zu durchsuchen seien. Nach erfolgter Auswertung und Beurteilung der Ergebnisse sowie nach Prüfung der von der geschädigten Firma in Aussicht gestellten Unterlagen zu den betrügerischen Bestellungen und Diebstahlshandlungen sei eine weitere, umfassende Befragung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Freiheit entlassen für weitere Untersuchungshandlungen zur Verfügung stehe, was den Fortgang des Verfahrens massiv erschweren würde. Ausserdem bestehe nebst der Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr betreffend den mitbeteiligten Abholer C____ sowie betreffend D____ und E____.

 

2.4      Gemäss seinen in der Replik getätigten Ausführungen wertet der Beschwerdeführer die ihm mit Einvernahme vom 18. Dezember 2023 vorgehaltenen Ergebnisse der Datenauswertung äusserst optimistisch und wohl nicht allzu realistisch. Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht ausführt, bestritt der Beschwerdeführer zwar unmittelbar nach seiner Festnahme, Wissen über die illegalen Vorgänge rund um die gestohlenen Gutscheine zu haben. Hingegen liess seine Darstellung der Umstände des Gutscheinerwerbs und deren Benutzung bereits zu diesem Zeitpunkt Zweifel an der Richtigkeit der Depositionen des Beschwerdeführers aufkommen. So erschien es bereits dem ZMG angesichts der Reise- und Aufenthaltskosten als unwahrscheinlich, dass der wohl arbeitslose Beschwerdeführer einzig in die Schweiz komme, um Weihnachtsgeschenke im Wert von ca. CHF 500.-- dank günstig erstandener Gutscheine hierzulande zu erwerben. Zwischenzeitlich scheint sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers zu erhärten, dass er nicht als ahnungsloser Erwerber von gestohlenen Gutscheinen in der Schweiz unterwegs war, um diese einzulösen. Er selbst hat in seiner zweiten Einvernahme vom 18. Dezember 2023 zugegeben, dass seine anfänglichen Angaben, wonach er die Gutscheine bei einem gewissen D____ in Deutschland zum halben Preis des Gutscheinwerts habe erwerben können, nicht der Wahrheit entsprächen. Vielmehr sollen die Gutscheine nun von C____ sein, derjenigen Person, die auf den Videoaufnahmen der B____ AG bei der Abholung von Produkten zusammen mit dem Beschwerdeführer ebenfalls zu sehen ist. C____ habe die Gutscheine wiederum von einem Freund erhalten. C____ soll den Beschwerdeführer eingeladen haben, mit ihm für ein paar Tage in die Schweiz zu fahren und soll ihm dann in der Schweiz als Geschenk zusätzlich Gutscheine zum Gebrauch überlassen haben. Gegen diese neue Version des Beschwerdeführers sprechen allerdings einige der sichergestellten Wort- und Sprachnachrichten zwischen dem Beschwerdeführer und C____. So teilte C____ dem Beschwerdeführer am 12. November 2023 (und damit vor der angeblichen Ankunft der beiden in der Schweiz) per Sprachnachrichten mit: «Brudi, der schickt mir auch noch ganz viele, weisst Du, so an Coupons. Ich weiss noch nicht, ob wir die alle einlösen können, Alter weisst Du, müssen gucken. Ist ein bisschen viel. Müssen vielleicht nochmals fahren, weisst Du, deswegen» und «Ja, irgendwie ist am Besten wir machen dezent, weisste. Dann können wir mal wieder fahren, ist ja noch ‘ne Viertelmillion da». Auch konnte festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von C____ am 15. November 2023 ein WhatsApp Video erhalten hatte, auf welchem eine durchscrollende, lange Liste von Gutscheincodes ersichtlich ist. Am 19. November 2023 teilte ihm C____ sodann mit: «Aber das Geilste war, dass wir die Sachen klargemacht haben, besonders was ich das klargemacht habe, weil ich gedacht habe, ich hab keine Ausweis, tja, dass die Sachen jetzt alle so gut sind, dass sie die quasi, kannst ja 10 Euro vom Preis noch runter gehen, mehr brauchst Du nicht. Is’ ja neu mit Garantie und noch versiegelt, besser geht nicht». Schliesslich ist einer weiteren Kommunikation zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer und C____ offenbar geplant hatten, am 22. November 2023 in einem schicken Hotel in St. Gallen zu übernachten. Gleichzeitig wollten die zwei gemäss dem Chat wohl auch in St. Gallen je ein Geschäft der B____ AG ein Geschäft von [...] (Händler von gebrauchten elektronischen Geräten) aufsuchen, was nahelegt, dass bereits bezogene Geräte wieder verkauft werden sollten (s. zum Ganzen die Einvernahme vom 18. Dezember 2023). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Version der Geschichte immer wieder abändert und bei Bedarf an die Untersuchungsergebnisse anpasst. Gleichzeitig hat sich der Verdacht, wonach er Kenntnis davon hatte, dass die von ihm benutzen Gutscheine unrechtmässig erhältlich gemacht wurden, erhärtet. Auch der Verdacht, dass er in einem grösseren Ausmass in deren Einlösung sowie in einen allfälligen Weiterverkauf von erhaltenen Geräten involviert sein könnte, hat sich seit seiner Festnahme offensichtlich allein aufgrund der Auswertung der Kommunikation zwischen ihm und C____ erhärtet.

 

2.5      Auch wenn die zu erwartende Strafe – zumindest gestützt auf die bislang gesicherten Erkenntnisse – möglicherweise nicht über eine in einem Strafbefehl zu regelnde Geldstrafe hinaus gehen wird, ist der Staatsanwaltschaft genügend Zeit einzuräumen, um sämtliche Untersuchungshandlungen, insbesondere auch eine Schlusseinvernahme, vorzunehmen. Deshalb besteht – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht argumentiert - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt Fluchtgefahr, schliesslich ist nicht ersichtlich, weshalb sich der in Deutschland lebende Beschwerdeführer ohne Bezug zur Schweiz in seine Heimat zurück gekehrt den Schweizer Behörden freiwillig zur Verfügung halten sollte. Damit würde der Abschluss des Verfahrens massiv erschwert und verzögert werden. Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt mithin aktuell weiterhin vor.

 

2.6      Schliesslich ist die für die Dauer von sechs Wochen angeordnete Haft mit Blick auf den zwischenzeitlich erhärteten Tatvorwurf verhältnismässig. Dies wurde von der Vorinstanz bereits für den Fall bejaht, dass der Beschwerdeführer wissentlich mit gestohlenen Gutscheinen Waren bestellte und abholte. Allerdings ist davon auszugehen, dass die noch notwendigen Untersuchungshandlungen bis Ende des Jahres 2023 erledigt werden können, nachdem die elektronischen Daten nun offenbar vorliegen und ausgewertet wurden. Ausstehend erscheint zumindest aber noch die Schlusseinvernahme. Die Untersuchungshaft ist damit in teilweiser Gutheissung der Beschwerde einzig bis und mit Freitag, 29. Dezember 2023, zu bestätigen.

 

3.

Damit obsiegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nur teilweise, weshalb er dessen Kosten im hälftigen Umfang grundsätzlich zu tragen hat, wobei über die definitive Kostenverlegung im Entscheid in der Sache zu befinden ist. Die amtliche Verteidigung hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb ihr angemessener Aufwand zu schätzen ist. Entschädigt wird ein Zeitaufwand von vier Stunden, einschliesslich Auslagen und MWST. Für die Einzelheiten der Kostenregeleung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angeordnete Untersuchungshaft bis und mit 29. Dezember 2023 bestätigt.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.— festgesetzt und dem Strafgericht als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten. Dabei beträgt die maximale Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers die Hälfte der Gerichtgebühr.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird ein Honorar von CHF 800.- (einschliesslich Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt. Eine allfällige Rückforderung der Hälfte dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).