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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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HB.2023.4
ENTSCHEID
vom 24. Januar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstr. 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 12. Januar 2023
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Im Rahmen einer gegen A____ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, qualifiziertem Raub mit einem Teleskopschlagstock, Angriffs, schwerer Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Betäubungsmittel sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz geführten Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 10. Januar 2023 beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt den Antrag, gegenüber dem Beschuldigten wegen Kollusions- und Wiederholungsgefahr die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen anzuordnen. Mit Entscheid vom 12. Januar 2023 verfügte das Zwangsmassnahmengericht in teilweiser Gutheissung dieses Antrags gegenüber dem Beschuldigten die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen, d.h. bis zum 9. März 2023.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 16. Januar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dies alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Eventualiter sei ihm die notwendige amtliche Verteidigung für das vorliegende Haftbeschwerdeverfahren zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 20. Januar 2023 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen.
Erwägungen
1.
1.1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2 Aufgrund der seitens der Parteien eingereichten Rechtsschriften zeigt sich, dass die Haftgründe der Flucht- sowie der Ausführungsgefahr nicht thematisiert werden. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden demnach der dringende Tatverdacht und die Haftgründe der Wiederholungsgefahr sowie der Kollusionsgefahr wie auch die Frage der Verhältnismässigkeit.
3.
Dem Beschwerdeführer wird Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, Hinderung einer Amtshandlung, qualifizierter Raub mit einem Teleskopschlagstock, Angriff, schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Betäubungsmittel sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz vorgeworfen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stützt sich die Staatsanwaltschaft betreffend den Angriff und die schwere Körperverletzung (SW [...]) aus dem Jahre 2019 auf einen Tatverdacht – zumindest – in mittäterschaftlichen Beteiligung am Verletzungsdelikt. Der dringende Tatverdacht fusst zum einen auf dem Polizeirapport vom 12. Oktober 2019 und den darin wiedergegebenen Angaben des Geschädigten [...], der Auskunftspersonen C____, [...], [...] und [...] sowie auf der Täterbeschreibung von C____. Bezüglich einer Beteiligung am Angriff gilt es darauf hinzuweisen, dass diese, wenn mindestens zwei Personen körperlich eingreifen, auch psychischer Natur sein kann, z.B. durch Anfeuern oder Beraten. Insofern ist ein dringender Tatverdacht zu bejahen. Unter Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz kann zudem festgehalten werden, dass aufgrund der Aussagen der mutmasslich Geschädigten sowie weiterer Auskunftspersonen bzw. Zeugen, der Festnahme vor Ort, der aufgrund der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände (namentlich der Jacken, Schuhe und des Schlagringes), der objektiv im Recht liegenden Videoaufnahmen, des zutreffenden Signalements sowie des Modus operandi des Beschuldigten der dringende Tatverdacht hinsichtlich der ihm von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag vom 10. Januar 2023 vorgeworfenen Delikte (mit Ausnahme der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz SW [...]) zu bejahen ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz hat erwogen, es bestehe Wiederholungsgefahr. Das Bundesgericht habe das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 21. Februar 2020, mit welchem der Beschwerdeführer wegen Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Pornografie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu CHF 50.– bei einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt wurde, bestätigt. Diese Verurteilung habe den Beschwerdeführer gemäss aktueller Verdachtslage nicht davon abhalten können, weitere hier vorgeworfene Gewaltdelikte zu begehen. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Teil der Gruppierung «[...]» auch zukünftig weiter an deliktischen und gewalttätigen Handlungen unter Mitführen und Einsetzen von gefährlichen Gegenständen wie einem Schlagstock oder einem Baseballschläger beteiligt sein werde.
4.2 Der Haftgrund der Wiederholungs- oder Fortsetzungsgefahr setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO die ernsthafte Befürchtung voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Strafen verübt hat. Nach der Rechtsprechung kann die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2; BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen; BGer 1B_241/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.2). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss grundsätzlich das Vortaterfordernis erfüllt sein und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen. Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben und setzt eine ungünstige Rückfallprognose voraus (BGE 143 IV 9 E. 2.9 f. S. 17). Jedoch kann gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung eine ungünstige Rückfallprognose für die Bejahung der Wiederholungsgefahr nicht genügen, da dem Kriterium der erheblichen Sicherheitsgefährdung eine eigenständige Tragweite zukommt (BGer 1B_6/2020 vom 29. Januar 2020 E. 2.2, 1B_5952019 vom 10. Januar 2020 E. 4.1; BGE 143 IV 9 E. 2.5 S. 14). So müssen die drohenden Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährden. Diese erhebliche Sicherheitsgefährdung kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei Delikte gegen die körperliche und sexuelle Integrität im Vordergrund stehen (BGE 143 IV 9 E. 2.7 S. 15, mit Hinweisen). Hinsichtlich der Legalprognose stellen sich ähnliche Fragen wie im Zusammenhang mit der Gewährung oder Verweigerung des bedingten Strafvollzuges nach Art. 42 Abs. 1 StGB. Massgebliche Kriterien sind unter anderem die finanzielle Situation, die familiäre Verankerung, die Möglichkeiten einer Berufstätigkeit und nicht zuletzt der physische und psychische Gesundheitszustand (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 221 N 39).
4.3 Aktuell wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines Angriffes vom 11. Oktober 2019 (SW [...]) am 9. Januar 2023 vorläufig festgenommen. Er wurde vorgängig bereits mehrfach in Basel-Stadt festgenommen und wieder entlassen (Festnahme vom 26. April 2016 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Entlassung am 07. Juni 2016; Festnahme vom 14. März 2017 wegen Landfriedensbruchs, Entlassung am 14. März 2017; Festnahme vom 16. Februar 2021 wegen Raubes, Entlassung am 16. Februar 2021). Sämtliche Vorwürfe – mit Ausnahme der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Januar 2022 festgestellten Bagatelldelikte – liegen nunmehr bereits vier (SW [...]) bzw. drei (SW [...]) Jahre zurück.
Der Beschwerdeführer ist – soweit bekannt – schon seit mehreren Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und bereits im fünften Jahr an derselben Arbeitsstelle tätig und insofern beruflich in stabilen Verhältnissen. Konkrete Hinweise auf eine aktuelle Fortsetzungsgefahr liegen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – im vorliegenden Fall nicht vor. Auch wenn es naheliegend erscheint, dass der Berufungskläger Mitglied der Gruppierung «[...]» ist, kann alleine deswegen nicht ohne konkretere Anhaltspunkte in genereller (und für eine Annahme von Wiederholungsgefahr ausreichender) Weise davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer zukünftig an gewalttätigen Handlungen unter Mitführen und Einsetzen von gefährlichen Gegenständen wie Schlagstock und Baseballschläger beteiligt sein wird. Hinsichtlich der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Januar 2023 gefundenen Schlagringe ist zu konstatieren, dass sich diese nicht im WG-Zimmer des Beschwerdeführers, sondern in demjenigen seines Mitbewohners befanden. Auch aus diesem Umstand kann somit keine Fortsetzungsgefahr abgeleitet werden. Dementsprechend ist nach einer nun bereits recht lange verstrichenen Zeit, in welcher der Beschwerdeführer deliktsfrei geblieben ist, auch nicht von einer ungünstigen Rückfallprognose und von zu befürchtenden Delikten schwerer Natur auszugehen. Das hat vor dem Hintergrund, dass der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr restriktiv auszulegen ist, erst recht zu gelten. Eine vom Beschwerdeführer ausgehende erhebliche Sicherheitsgefährdung im Sinne der zitierten aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist somit zu verneinen. Damit fällt der besondere Haftgrund der Fortsetzungsgefahr dahin.
5.
5.1 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
5.2 In casu geht die Vorinstanz u.a. von einer Kollusionsgefahr aus, da der Beschwerdeführer bisher keine Angaben zu den ihm vorgeworfenen Straftaten gemacht habe. Zudem sei aufgrund des Aussageverhaltens der belasteten Auskunftspersonen im Fall des Angriffs (SW [...]) nicht auszuschliessen, dass die Beteiligten (Täter und Opfer) sich kennen würden, da die Auskunftspersonen nicht deckungsgleiche Aussagen machten und der Geschädigte C____ eine Desinteresseerklärung unterzeichnet habe. Es bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die belastenden Auskunftspersonen bzw. Zeugen, insbesondere die ihm bekannte [...], mit dem Ziel aufsuchen werde, sie zu für ihn entlastenden Aussagen oder keiner Aussage zu bewegen.
5.3 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist vorliegend nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt überhaupt noch kolludieren könnte. Die betreffenden ihm vorgeworfenen Delikte liegen bereits jahrelang zurück, sodass er allfällige Einflussversuche längst hätte vornehmen können. Hinsichtlich C____ ist festzustellen, dass dieser bereits im Jahre 2020 eine Desinteresseerklärung unterzeichnet und auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet hat, sodass bezüglich ihm keine Möglichkeit der Einflussnahme ersichtlich ist. Betreffend [...] besteht ebenfalls keine Motivation, zu kolludieren, da sie den Beschwerdeführer gar nicht belastet. Hinsichtlich des Mitbeschuldigten [...] ist festzustellen, dass dieser mit dem Beschwerdeführer schon seit mehreren Jahren in derselben Wohnung zusammenlebt, sodass mit der Verteidigung davon auszugehen ist, dass wenn es etwas zu kolludieren gegeben hätte, eine solche Kollusion mittlerweile längst stattgefunden hätte. Dasselbe gilt schliesslich sinngemäss für den Mitbeschuldigten [...], mit welchem der Beschwerdeführer im Laufe des vorliegenden Haftverfahrens in derselben Zelle inhaftiert war. Somit bestehen vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme einer ernsthaften Kollusionsgefahr.
6.
Aufgrund der vorhergehenden Ausführungen erhellt, dass somit keine besonderen Haftgründe vorliegen, sich die Beschwerde demzufolge als begründet erweist und daher gutzuheissen ist. Der angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ist folgerichtig aufzuheben und der Beschwerdeführer gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Verteidiger, B____, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 16. Januar 2023 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– bzw. CHF 125.– für den Aufwand des Volontärs zu vergüten. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 1'174.75 und ein Auslagenersatz von CHF 5.60, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 90.90 (7,7 % auf CHF 1'180.35), gesamthaft CHF 1'271.25, aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 12. Januar 2023 aufgehoben. Der Beschwerdeführer A____ ist gemäss Art. 226 Abs. 5 StPO nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
A____ wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem eingesetzten Verteidiger, B____, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'174.75 und ein Auslagenersatz von CHF 5.60, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 90.90 (7,7 % auf CHF 1'180.35), gesamthaft somit CHF 1'271.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Kantonspolizei Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).