Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2024.2

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Januar 2024

 

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Verdachts auf versuchte vorsätzliche Tötung, allenfalls versuchte schwere Körperverletzung und Angriff sowie Diebstahl, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Hehlerei und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner vorläufigen Festnahme am 17. Januar 2024 in Haft. Am 19. Januar 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer für die vorläufige Dauer von acht Wochen bis zum 15. März 2024 an.

 

Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts am 24. Januar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei unter der Auflage, sich zwei Mal pro Woche unterschriftlich bei der Staatsanwaltschaft zu melden, unverzüglich aus der über ihn verhängten Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 5. Februar 2024 zur Beschwerde vernehmen. Sie beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Auf die Möglichkeit einer Replik hat der Beschwerdeführer am 12. Februar 2024 mit Verweis auf die Beschwerdeschrift und unter Festhaltung der bereits gestellten Anträge verzichtet.

 

Die Strafakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

 

3.2      Das Zwangsmassnahmengericht erwog hinsichtlich des dringenden Tatverdachts, dem Beschwerdeführer werde zunächst eine versuchte schwere Körperverletzung und ein Angriff vorgeworfen, indem er am Samstag, 21. Oktober 2023, bei der Dreirosenanlage im Rahmen einer Auseinandersetzung mit einer Person dem hinzukommenden B____ (nachfolgend: Geschädigter) mit einem Messer mehrere Verletzungen am Oberkörper zugeführt habe. Der Tatverdacht stütze sich auf eine Videoaufnahme der Dreirosenanlage, welche im Grossen und Ganzen mit den Aussagen des Geschädigten übereinstimme. Zwei weitere anwesende Personen hätten die Anwesenheit und die Beteiligung des Beschwerdeführers an der Auseinandersetzung bestätigt. Auch der Beschwerdeführer habe die Auseinandersetzung bestätigt und ausserdem eingeräumt, ein Taschenmesser von einem Kollegen erhalten und mit diesem «herumgefuchtelt» zu haben, um dem Geschädigten Angst zu machen. Er sei sich aber nicht sicher gewesen, ob er den Geschädigten verletzt habe. Dem Beschwerdeführer werde ferner die Begehung von Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen. Diesbezüglich sei zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der Anhaltesituation und der Tatsache, dass in der Wohnung an der [...], in welcher der Beschwerdeführer zusammen mit fünf weiteren Personen angetroffen worden sei, diverses Deliktsgut festgestellt worden sei, von einem Anfangsverdacht auszugehen. Dieser habe sich in nächster Zeit zu erhärten (angefochtene Verfügung S. 2 ff.).

 

3.3      Der dringende Tatverdacht in Bezug auf den Vorfall vom 21. Oktober 2023 wird vom Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht in Frage gestellt; vielmehr bekräftigt er, bereits bevor ihm die Videoaufzeichnung vorgehalten worden sei, eingeräumt zu haben, dass er von einem Kollegen ein Messer erhalten und mit diesem vor dem Geschädigten herumgefuchtelt habe, wobei er zwar nicht davon ausgehe, diesen auch verletzt zu haben, dies aber auch nicht ausschliessen könne (Beschwerde Ziff. 12). Die vorinstanzlichen Ausführungen sind denn auch nicht zu beanstanden. Insbesondere aufgrund der Videoaufzeichnung, der Einlassungen des Beschwerdeführers betreffend Messer (Einvernahme vom 18. Januar 2024, Akten S. 1426 ff.) sowie des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 6. Dezember 2023 inkl. der Fotografien der Stich- und Schnittverletzungen (Akten S. 1463 ff.) hat sich der Tatverdacht hinsichtlich des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalts erhärtet. Dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 6. Dezember 2023 lässt sich ausserdem entnehmen, dass sich zwar weder die Klingenlänge noch die Verletzungstiefe nachträglich eruieren liessen, jedoch waren die Verletzungen nicht nur oberflächlich, sondern das Ergebnis einer Stichbewegung mit einem Messer, wobei der Stichkanal der Stichverletzung auf der rechten Körperhälfte bis zum Brustfell verfolgt werden konnte, wo ausserdem eine kleine Flüssigkeitsansammlung nachgewiesen werden konnte (Akten S. 1468). Der Geschädigte befand sich gemäss rechtsmedizinischem Gutachten zwar zu keinem Zeitpunkt in einer unmittelbaren Lebensgefahr. Jedoch wurde ebenso festgehalten, dass die Eindringtiefe der Klinge für einen Angreifer nicht steuerbar sei und dass bei Stichverletzungen die Kleidung und die Haut den grössten Widerstand für das Eindringen einer Messerklinge darstellen würden. Nach dem Eindringen durch die Haut gebe es, sofern nicht ein Knochen getroffen werde, keinen relevanten Widerstand mehr. Bei Stichen gegen den Rücken bzw. den Brustkorb könne es daher leicht zu Verletzungen von lebenswichtigen Organen wie Herz oder Lunge kommen. Auch könne durch Eröffnung des Brustfells Luft und Blut in die Brusthöhle eindringen (Luftbrust bzw. Blut-Luftbrust), was zum unmittelbar lebensbedrohlichen Funktionsverlust eines oder beider Lungenflügel führen würde. Zudem könnten am Rücken Verletzungen grosser Gefässe (mit vital bedrohlichen Blutungen), des Rückenmarks oder der hier austretenden Nerven resultieren. Durch eine Verletzung des Rückenmarks könnten dauerhaft Symptome einer Querschnittslähmung, aber auch der Tod im spinalen Schock hervorgerufen werden (Akten S. 1469). Mit anderen Worten müssen entsprechende Messerstiche in den Rücken als potentiell lebensgefährlich bezeichnet werden. Wie aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2024 hervorgeht, ist sie denn aufgrund des rechtsmedizinischen Gutachtens auch der Auffassung, der Beschwerdeführer habe sich eine versuchte vorsätzliche Tötung zu Schulden kommen lassen (vgl. Beschwerdeverfahrensakten S. 22). Zu folgen ist dem Zwangsmassnahmengericht schliesslich auch darin, dass aufgrund der Videoaufzeichnung sowie des Umstands, dass die Stiche auf den Geschädigten von hinten erfolgt sind, eine Notwehr-situation zumindest nicht als klar gegeben erscheint. Nach dem Gesagten ist im derzeitigen Zeitpunkt ein dringender Tatverdacht hinsichtlich einer versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter einer versuchten schweren Körperverletzung, somit gegeben.

 

Da damit bereits ein ausreichender Tatverdacht für die Untersuchungshaft gegeben ist, braucht auch auf die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Annahme eines dringenden Tatverdachts hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Vermögensdelikte, wonach dieser auf Beweisen gründe, welche nicht verwertbar seien (Beschwerde Ziff. 13), nicht weiter eingegangen zu werden, zumal das Zwangsmassnahmengericht den Haftgrund der Kollusionsgefahr im Zusammenhang mit diesen Tatvorwürfen ohnehin nicht als gegeben erachtete (angefochtene Verfügung S. 6).

 

4.

4.1      Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.

 

4.2      Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).

 

4.3      Der Beschwerdeführer ist marokkanischer Staatsangehöriger und seine Familie lebt in Marokko (vgl. Akten S. 181). Sein einziger Bezug zur Schweiz ist seine Freundin, deren Wohnsituation jedoch ebenso unklar erscheint (offiziell bekannt ist eine Zustelladresse beim [...]; Akten S. 444) wie seine eigene (es ist lediglich eine Meldeadresse bekannt: Beschwerde Ziff. 17; vgl. auch Akten S. 1386). Dem Beschwerdeführer droht im Fall einer Verurteilung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung oder wegen versuchter schwerer Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von empfindlicher Dauer. Bereits diese Umstände stellen gewichtige Hinweise dafür dar, dass der Beschwerdeführer gewillt sein könnte, sich der ihm drohenden Freiheitsstrafe durch Flucht zu entziehen. Daran ändern auch die Ausführungen seines Verteidigers hinsichtlich seines offenbar hängigen Asylgesuchs und seines Aufenthaltstitels N nichts. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren seine Bereitschaft, sich dem Strafverfahren zu entziehen, bereits eindrücklich demonstrierte. So liess er vor der von seinem Verteidiger vereinbarten Einvernahme am 17. Januar 2024 durch seine Freundin telefonisch bei der Staatsanwaltschaft in Erfahrung bringen, ob er nach der Einvernahme wieder gehen könne, woraufhin die Staatsanwaltschaft ihn wissen liess, dass dies erst anlässlich der Einvernahme kommuniziert werde (Akten S. 444). Sein Verteidiger hat den Beschwerdeführer zudem darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft plane, ihn im Anschluss an die Einvernahme festzunehmen (Beschwerde Ziff. 8 f.). In der Folge blieb der Beschwerdeführer der Einvernahme fern und als die Polizei ihn bei einer Wohnungskontrolle an der [...] vorgefunden hatte, versuchte er über den Balkon zu fliehen. Diese Umstände sind soweit unbestritten (Beschwerde Ziff. 16; vgl. ferner auch: Akten S. 445 ff., 1443 ff.). Der Verteidiger des Beschwerdeführers wendet diesbezüglich ein, sein Fernbleiben von der Einvernahme und sein Fluchtversuch seien einzig seiner Angst vor einer Verhaftung und nicht vor der Zuführung zur Einvernahme als beschuldigte Person geschuldet gewesen (Beschwerde Ziff. 16 und 17). Damit unterstreicht er jedoch freilich nur, dass aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die begründete und durchaus naheliegende Befürchtung besteht, dass er sich dem Strafverfahren aufgrund der ihm drohenden Freiheitsstrafe durch Flucht entziehen könnte. Indiziell zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Zeitpunkt der Festnahme des Beschwerdeführers offenbar nicht nur der Fahndungsauftrag in Bezug auf das vorliegende Strafverfahren gegen ihn vorlag, sondern auch eine Personenfahndung vom 30. März 2023 im Schengener Informationssystems zwecks Wegweisung eines Drittstaatsangehörigen (vgl. Akten S. 447 und 449). Im Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht ist aufgrund dieser Ausführungen die Fluchtgefahr demnach klarerweise zu bejahen.

 

5.

Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung sodann den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

Im Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 19. Januar 2024 wurde die Kollusionsgefahr hinsichtlich des Vorfalls bei der Dreirosenanlage damit begründet, dass bis dato noch nicht sämtliche involvierten Personen der Auseinandersetzung hätten befragt werden können. Erfahrungsgemäss würden sich die Personen untereinander kennen und hielten sie sich vielfach zusammen insbesondere bei der Dreirosenanlage auf. Bei einer Haftentlassung sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer involvierte Personen kontaktieren, diese mit Druck zu wahrheitswidrigen Aussagen, zur Rücknahme der bereits getätigten Aussagen bewegen und/oder über die bisherigen Ermittlungen informieren könnte (Akten S. 463). Das Zwangsmassnahmengericht erwog, dass noch nicht sämtliche Personen der Auseinandersetzung hätten identifiziert werden können, die Hintergründe der Tat noch unbekannt seien, sich ein Grossteil der Personen kennen würden und daher ernsthaft zu befürchten sei, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Haftentlassung Einfluss auf die anwesenden Personen nehmen könnte oder Absprachen bezüglich den Aussagen getroffen werden könnten. Da das Delikt auf Video aufgenommen worden sei, sei die Kollusionsgefahr allerdings «eher schwach» und nur dem jetzigen frühen Ermittlungsstand geschuldet (angefochtene Verfügung S. 5).

 

Es trifft zu, dass an der Auseinandersetzung eine Vielzahl von Personen anwesend war; einige wurden denn auch bereits einvernommen. Wie der Verteidiger des Beschwerdeführers jedoch zu Recht hervorhebt und grundsätzlich auch vom Zwangsmassnahmengericht berücksichtigt wurde, ist nahezu die gesamte Auseinandersetzung auf zwei (hochaufgelösten) Videos aufgezeichnet, weshalb hinsichtlich des äusseren Ablaufs keine Kollusionshandlungen zu erwarten sind. Auch eine allfällige Notwehrsituation, wie sie vom Beschwerdeführer zumindest angedeutet wird (vgl. etwa Akten S. 1430; ferner auch Beschwerde Ziff. 15), dürfte sich anhand der Videoaufnahme beurteilen lassen. Es mag sein, dass zu den Hintergründen resp. zur Entstehung der Auseinandersetzung wenig bekannt ist. Allerdings sind die Angaben des Geschädigten und des Beschwerdeführers hierzu ohnehin nicht sonderlich ergiebig. So gab der Geschädigte an, er sei «dumm angemacht» worden, weil der Beschwerdeführer und seine Freunde gedacht hätten, er sei mit der Person befreundet, mit welcher der Beschwerdeführer zunächst eine tätliche Auseinandersetzung gehabt habe (vgl. Akten S. 1238 ff.). Der Beschwerdeführer gab an, nach dieser ersten tätlichen Auseinandersetzung sei der Geschädigte hinzugetreten, es seien weitere Beschimpfungen gegen ihn erfolgt und sein Freund sei geschlagen worden (Akten S. 1427 ff.). Der Verteidiger des Beschwerdeführers weist ferner zu Recht darauf hin, dass die Festnahme des Beschwerdeführers erst rund drei Monate nach dem in Frage stehenden Vorfall erfolgte. Ausserdem wurde der ebenfalls an der Auseinandersetzung beteiligte [...] bereits mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. November 2023 in Untersuchungshaft versetzt (vgl. Akten S. 329 ff.). Der Beschwerdeführer hatte demnach bereits genügend Zeit, etwaige Absprachen betreffend den fraglichen Vorfall vorzunehmen, hätte er dies gewollt. Offenbar stand er oder ihm nahestehende Personen ausserdem bereits vor seiner Verhaftung in Kontakt mit dem Geschädigten, wusste der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 18. Januar 2024 nämlich, dass der Geschädigte zurück nach Algerien geht (Akten S. 1428 sowie die Angaben des Geschädigten vom 30. Oktober 2023 betreffend Rückreise nach Algerien: Akten S. 1253). Es ist im heutigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend den Vorfall vom 21. Oktober 2023 noch auf Personen oder Beweismittel einwirken könnte. Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde vom 5. Februar 2024 denn auch nicht zu einer allfälligen, weiterbestehenden Kollusionsgefahr (Beschwerdeverfahrensakten S. 22 f.).

 

Zusammenfassend kann damit nicht (mehr) von einer ernsthaften Kollusionsgefahr ausgegangen werden.

 

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

6.2      Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 17. Januar 2024 in Haft. Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs, welcher dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung vom 21. Oktober 2023 gemacht wird (versuchte vorsätzliche Tötung, allenfalls versuchte schwere Körperverletzung), hat er mit einer Strafe zu rechnen, welche die erstmalig angeordnete Untersuchungshaft von acht Wochen deutlich übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft.

 

6.3      Der Beschwerdeführer beantragt unter dem Titel der Verhältnismässigkeit die Anordnung einer Ersatzmassnahme. Er ist der Auffassung, dass der Fluchtgefahr mit einer Meldepflicht von zwei Meldungen pro Woche bei der Staatsanwaltschaft begegnet werden könne (Beschwerde Ziff. 18). Mit Blick auf das bisherige Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Strafverfahren – Fernbleiben vom Einvernahmentermin und Fluchtversuch bei der Festnahme (vgl. E. 4.3 oben) – erscheint es aber offensichtlich, dass eine entsprechende Meldepflicht keine geeignete Ersatzmassnahme darstellt. Vielmehr ist aufgrund des bisherigen Verhaltens nicht zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer an eine solche Massnahme halten würde. Auch ansonsten sind keine griffigen Ersatzmassnahmen ersichtlich.

 

7.

7.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

 

7.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

7.3      Die vom Beschwerdeführer eventualiter beantragte amtliche Verteidigung ist zu bewilligen. Nachdem der Verteidiger keine Kostennote eingereicht hat, ist dessen Aufwand praxisgemäss zu schätzen. In Anbetracht, dass auf eine ausführliche Replik verzichtet wurde, erscheint ein Aufwand von vier Stunden zum amtlichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) als angemessen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, wird ein Honorar von CHF 800.– (inkl. Auslagen) zzgl. 8,1 % MWST von CHF 64.80, insgesamt also CHF 864.80, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.