Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2024.4

 

ENTSCHEID

 

vom 19. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 19. Februar 2024

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wegen Verdachts auf bandenmässigen Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch.

 

Die Beschwerdeführerin befindet sich seit ihrer Festnahme am 25. Juni 2023 in Haft. Am 27. Juni 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen. Mit Verfügung vom 28. Juni 2023 ordnete das Zwangsmassnahmengericht Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin für die vorläufige Dauer von vier Wochen bis zum 26. Juli 2023 an; eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 (Rektifikat vom 4. September 2023) ab. Bereits am 17. Juli 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um 12 Wochen, welches die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 25. Juli 2023 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 20. September 2023 verlängerte. Die Beschwerdeführerin stellte am 30. August 2023 bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, welches von der Staatsanwaltschaft mit dem Antrag auf Abweisung des Haftentlassungsgesuchs am 5. September 2023 dem Zwangsmassnahmengericht unterbreitet wurde. Am 12. September 2023 erfolgte ausserdem ein weiteres Gesuch der Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Untersuchungshaft um 12 Wochen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2023 wies das Zwangsmassnahmengericht das Haftentlassungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und mit Verfügung vom 19. September 2023 verlängerte es die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 13. Dezember 2023. Auf erneutes Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 4. Dezember 2023 (für die Dauer von 12 Wochen), verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 um weitere zwei Monate bis zum 14. Februar 2024.

 

Die Staatsanwaltschaft ersuchte das Zwangsmassnahmengericht am 8. Februar 2024 um eine weitere Verlängerung der angeordneten Untersuchungshaft um 8 Wochen. Mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2024 wurde die Untersuchungshaft auf die vorläufige Dauer von 6 Wochen bis zum 27. März 2024 verlängert.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2024. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sie sei sofort freizulassen, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. März 2024, wobei sie an ihren Anträgen festhielt. Die Strafakten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

 

2.

Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung des Beschwerdeführers an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3).

 

3.2

3.2.1   Das Zwangsmassnahmengericht verwies hinsichtlich des dringenden Tatverdachts auf seine vorangehenden Verfügungen vom 15. und 13. September 2023 sowie vom 13. Dezember 2023. Die Einwände der Beschwerdeführerin zur ihrer Beteiligungsrolle und des subjektiven Tatbestands sowie zur rechtlichen Qualifikation verwarf es. Es führte aus, das Zwangsmassnahmengericht habe dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren und einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzugreifen. Vorbehalten wäre ein liquidier Alibibeweis, was aber vorliegend nicht der Fall sei. Es treffe zwar zu, dass die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht mit zunehmender Dauer des Verfahrens einem strengeren Massstab genügen müssen, dies sei aber vorliegend noch der Fall, wobei die Schwere des in Verdacht stehenden Delikts zu berücksichtigen sei. Gemäss Praxis reiche es aus, wenn der dringende Tatverdacht ausreichend hoch verbleibe (angefochtene Verfügung S. 2).

 

3.2.2   Die Beschwerdeführerin bestreitet mit ihrer Beschwerde das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Sie moniert, ihr werde eine Beteiligung an einem Einbruch vom 2. April 2022 in einen Container im Kleinhüninger Hafen in Basel vorgeworfen. Eine direkte Involvierung sei jedoch nie substantiiert geltend gemacht worden. Seit Beginn der Ermittlungen und seit der Verhaftung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns hätten sich keine neuen und verdichteten Anhaltspunkte für eine direkte Involvierung der Beschwerdeführerin ergeben. Die Staatsanwaltschaft führe auch nicht aus, woraus sich im Rahmen der laufenden Ermittlungen noch weitere Erkenntnisse ergeben könnten oder solche zu erhoffen seien. Es sei somit absehbar, dass in Bezug auf den Vorwurf der Teilnahme am erwähnten Einbruch eine Einstellung bzw. ein Freispruch ergehen werde. Ein dringender Tatverdacht bestehe jedenfalls nicht. Die in den Einvernahmen und Haft(verlängerungs)anträgen geltend gemachten Verdachtsmomente seien untauglich, einen dringenden Tatverdacht hinsichtlich der Teilnahme der Beschwerdeführerin am ihr vorgeworfenen Diebstahl zu begründen (Beschwerde S. 1 ff.). Auch die subjektive Seite des ihr vorgeworfenen Tatbestands sei nicht nachgewiesen; lediglich ein allfälliges blosses Mitwissen um den Tatplan genüge nicht (Beschwerde S. 4 f.).

 

3.2.3   Das Appellationsgericht hatte sich im Entscheid HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 (rektifiziert am 4. September 2023) bereits mit dem dringenden Tatverdacht im vorliegenden Strafverfahren auseinanderzusetzen. Es führte aus, gemäss dem vom Zwangsmassnahmengericht festgestellten Sachverhalt seien am Sonntag, 3. April 2022, zwischen 01:37 Uhr und 07:07 Uhr an der [...]strasse [...], bei der Firma [...], zwei Frachtcontainer aufgebrochen worden, indem die Sicherheitsplomben an den Türen beschädigt worden seien. Bei diesem Einbruch seien 12'600 Stangen (252 Kartons à 50 Stangen) Zigaretten der Marke [...] mit einem Materialwert von CHF 566'694.– gestohlen worden. Zudem sei der Sicherheitszaun der Firma [...] beschädigt worden, wobei sich die Schadenssumme auf zwischen CHF 1'500.– bis CHF 2'000.– belaufe. Der Einbruchdiebstahl sei am Montagmorgen, 4. April 2022, um ca. 7.00 Uhr durch Angestellte der Firma [...] bemerkt worden, worauf die Polizei requiriert worden sei. Nach Abschluss der Sachverhaltsaufnahme habe die Polizei an diesem Ort eine Schlammspur feststellen können, welche zu einem Lieferwagen mit dem Kennzeichen [...] in der Nähe des Tatorts geführt habe. Der Halter dieses Lieferwagens, B____, erklärte, dass er seine beiden Lieferwagen mit den Kontrollschildern [...] und [...] am Freitag, 1. April 2022, an C____ vermietet habe. Beim Ausfüllen des Mietvertrags habe sich die mutmassliche Täterschaft als C____ ausgegeben und die Rufnummer +41 [...] angegeben. Darüber hinaus habe C____ von dieser Rufnummer aus ein Foto von seiner [...] Identitätskarte, seines [...] Führerausweises und seiner schweizerischen Krankenkassenkarte an B____ geschickt. Ermittlungen zu C____ hätten ergeben, dass er einen Facebook-Account unter dem Namen [...] und einen Instagram-Account unter dem Namen [...] führe. Des Weiteren habe die Staatsanwaltschaft am 3. Mai 2022 ein Informations Request an Meta Platforms Ireland gesendet, um die Zustellung der Subscriber Data und IP-History von C____ zu beantragen. Aus der Antwort vom 18. Mai 2022 habe entnommen werden können, dass C____ im Zeitraum vom 24. April 2022 bis 2. Mai 2022 immer wieder über die IP-Adresse [...] der Beschwerdeführerin eingeloggt gewesen sei. C____, der Mieter des mit der Tat im Zusammenhang stehenden Lieferwagens, sei folglich über mehrere Tage nach der Tat bei der Beschwerdeführerin zu Hause gewesen (HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 3.5). Hinsichtlich der Beschwerdeführerin würden – so das Appellationsgericht im genannten Entscheid ferner – verschiedene konkrete Verdachtsmomente vorliegen, so zunächst ihre widersprüchlichen Aussagen in Bezug auf C____, wonach sie einerseits angegeben habe, diesen nicht zu kennen, in ihrer Beschwerde jedoch eingeräumt habe, mit ihm und ihrem Ehemann am 9. Mai 2023 in [...] eingereist zu sein. Sodann sei die Rufnummer +41 [...], welche während der Tatzeit in eine Antenne in unmittelbarer Nähe zum Tatort eingeloggt gewesen sei, auf die Beschwerdeführerin eingelöst gewesen. Es könne gemäss Staatsanwaltschaft davon ausgegangen werden, dass die Rufnummer durch den Ehemann der Beschwerdeführerin benutzt worden sei, und es sei erstellt, dass die Rufnummer vor und nach der Tat immer wieder, teils die ganze Nacht, in der gleichen Antenne wie die Rufnummer von C____ eingeloggt gewesen sei. Komme hinzu, dass am 3. Juli 2023 im Zuge weiterer Ermittlungen in den persönlichen Gegenständen der Beschwerdeführerin eine angebrochene Zigarettenpackung der Marke «[...]» gefunden worden sei. Ein Abgleich der Informationen habe ergeben, dass die Barcodenummer dieser Packung mit den Nummern auf den gestohlenen Zigarettenpackungen übereinstimme. Ein Mitarbeiter der [...] habe in der Folge bestätigt, dass es sich eindeutig um eine Zigarettenpackung handle, die dem Einbruchdiebstahl zugeordnet werden könne. Dies stehe in einem gewissen Widerspruch zum Aussageverhalten der Beschwerdeführerin, welche laut ihren eigenen Angaben die Marke «[...]» rauche. Die Beschwerdeführerin habe erklärt, sie habe zwei solche Zigarettenpackungen der Marke «[...]» in einer Bar in Zürich einmal von einem unbekannten Mann gekauft. Von ihrem Mann habe sie diese zwei Zigarettenpackungen nicht bekommen. Diese Aussagen erschienen im Rahmen einer vorläufigen Würdigung als wenig glaubhaft. Vielmehr ergebe sich daraus, dass die Beschwerdeführerin im Besitz einer beim fraglichen Einbruchdiebstahl gestohlenen Zigarettenpackung gewesen sei, ein weiteres belastendes Indiz. Auffällig sei sodann, dass sie sich anlässlich der Einvernahme vom 27. Juni 2023, S. 23, von sich aus sicher gewesen sei, dass es sich dabei um die gestohlenen Zigarettenpackungen handle. Zu guter Letzt liege die Vermutung nahe, dass C____ mit dem Auto der Beschwerdeführerin, einem Auto des Typs Renault Megane mit Kontrollschild [...], beim Vermieter des Lieferwagens vorgefahren sei, was ebenfalls als Indiz für eine mögliche Beteiligung der Beschwerdeführerin am Einbruchsdiebstahl zu werten sei. B____, der Lieferwagenvermieter, habe anlässlich der Einvernahme vom 6. April 2022 zu Protokoll gegeben, C____ sei zusammen mit zwei männlichen Personen in einem neuen, weissen Renault Megane mit ZH Kontrollschildern zum Übergabeort gekommen (HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 4.2). Das Appellationsgericht kam zum Schluss, dass in jenem frühen Verfahrensstadium ein dringender Tatverdacht zumindest in Form von Gehilfenschaft bezüglich Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch bestehe und dieser für eine erste Haftdauer grade ausreichend erscheine. Es sei jedoch erforderlich, dass sich dieser Tatverdacht im Laufe der Ermittlungen verdichte (HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 5).

 

Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge das Mobiltelefon der Beschwerdeführerin ausgewertet. Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2023 um Verlängerung der Untersuchungshaft, unterzog das Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 15. September 2023 diese Ergebnisse unter dem Titel des dringenden Tatverdachts einer Würdigung und kam zum Schluss, dass die konspirativen Chats stark belastende Indizien dafür darstellten, dass die Beschwerdeführerin über den Einbruchdiebstahl Bescheid gewusst habe und bei den Vorbereitungshandlungen und dem Verkauf der Zigaretten behilflich gewesen sei. Es bestehe gemäss aktueller Verdachtslage ein direkter Zusammenhang zwischen der Beschwerdeführerin und dem Einbruchdiebstahl. Der dringende Tatverdacht habe sich daher erhärtet (vgl. Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2023 S. 5 ff.).

 

3.2.4   Was die Beschwerdeführerin gegen diese Erwägungen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Es handelt sich, wie bereits das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwog, hinsichtlich der Beschwerdeführerin um einen Indizienprozess. Indizien sind Tatsachen, von denen auf das Vorliegen einer unmittelbar entscheiderheblichen Tatsache geschlossen werden kann – zum Beispiel eine tatbestandsmässige Handlung wie eine Verkaufshandlung. Soweit das Urteil auf der Grundlage von Indizien ergeht, ist nicht die isolierte Betrachtung jedes einzelnen Beweises, sondern deren gesamthafte Würdigung massgeblich. Indizien sind Hilfstatsachen, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten. In ihrer Gesamtheit können sie ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGer 6B_976/2018 vom 14. November 2018 E. 2.2). Soweit die Beschwerdeführerin demnach ausführt, dass einzelne der vom Appellations- und Zwangsmassnahmengericht genannte Verdachtsmomente isoliert betrachtet nicht für ihre Täterschaft sprechen würden, kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

 

So mag es etwa zutreffen, dass die diversen Fragen in den untersuchten Chatverläufen, ob die Beschwerdeführerin Zigarettenpackungen mitbringen könne, für sich allein womöglich tatsächlich kein sonderlich belastendes Moment darstellen (vgl. Beschwerde S. 3). Wird jedoch etwa der Chatverlauf vom 14. Mai 2022 genauer betrachtet, wird ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin gefragt wurde, ob es stimme, dass sie Zigaretten der Marke «[...]» verkaufe, was sie bejahte und sie auf Nachfrage, ob es sich um Originale handle, meinte, diese seien aus der Schweiz jedoch für den Export bestimmt (vgl. Beilage 2 zum Auswertungsbericht des Mobiltelefons Pos. 1002 vom 14. August 2023). Angesichts der Tatsache, dass die in Frage stehenden Zigaretten derselben Marke sind und lediglich rund einen Monat zuvor aus einem Frachtcontainer entwendet wurden, stellt dies entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sehr wohl ein Verdachtsmoment in Bezug auf die Beschwerdeführerin dar, zumal bei ihr selbst eine angebrochene Zigarettenpackung vorgefunden wurde, welche dem Einbruchsdiebstahl zugeordnet werden konnte (vgl. E. 3.2.3 oben). Im Einklang mit der Staatsanwaltschaft in ihrem Haftverlängerungsgesuch vom 12. September 2023 mutet folglich auch die Nachricht des Ehemanns der Beschwerdeführerin vom 2. Mai 2022 mit der Information, wonach die Hälfte der Firma «[...]» Zigaretten der Marke «[...]» rauche, sowie jene vom 15. Juni 2022, wonach «alle [...]» rauchen würden (vgl. dazu Auswertungsbericht des Mobiltelefons Pos. 1002 vom 14. August 2023 S. 12), äusserst verdächtig an.

 

Sodann stellen die für sich alleine womöglich nicht sonderbar anmutenden Umstände, wonach die Beschwerdeführerin den bereits vom Appellationsgericht im Entscheid HB.2023.30 erwähnten Renault sowie die von ihrem Ehemann (mit-)verwendete Rufnummer +41 [...] auf sich registriert hatte (vgl. E. 3.2.3 oben), in Anbetracht dessen, dass C____ gemäss den Angaben von B____ in ebenjenem Renault zum Übergabeort des im Einbruchdiebstahl vermutungsweise involvierten Lieferwagens gekommen sei (vgl. Einvernahme vom 6. April 2022 S. 6 f.) – obschon die Beschwerdeführerin im Übrigen bestritten hatte, C____ zu kennen – und die fragliche Rufnummer in der Tatnacht vom 2. auf den 3. April 2022 in eine Antenne in unmittelbarer Nähe zum Tatort eingeloggt gewesen war, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 3 und 5) in einer summarischen Betrachtung sehr wohl weitere belastende Indizien dar. Dies umso mehr, als die Mobiltelefonauswertung ergab, dass die Beschwerdeführerin beinahe die gesamte Tatzeit über mit der fraglichen Nummer kommunizierte (vgl. Auswertungsbericht des Mobiltelefons Pos. 1002 vom 14. August 2023 S. 5). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erscheint aufgrund dieser Umstände auch die wahrheitswidrige Angabe gegenüber ihrer Freundin, wonach ihr Ehemann in [...] sei und daher nicht am Geburtstagsfest vom 2. April 2022 – dem Tatzeitpunkt – teilnehmen könne, prima facie nicht als eine blosse «Alltags-Notlüge» (so aber die Beschwerdeführerin: Beschwerde S. 3 unten und S. 4 oben).

 

Wie das Zwangsmassnahmengericht in der Verfügung vom 15. September 2023 ferner zu Recht erwog, sind sodann die Nachrichten vom 18. November 2021 sowie vom 28. März 2022 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zu berücksichtigen. So war in der Konversation vom 18. November 2021 die Rede davon, ein Fahrzeug von offenbar bekannten Personen zu verwenden, um «das Auto aus Basel zu bringen», wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin mitteilte, dass sie auf die Autobahn gehen würden, da es dort weniger Polizei habe. Und am 28. März 2022 sandte die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann zwei Links von Firmen, welche Lieferwagen vermieten (vgl. Auswertungsbericht des Mobiltelefons Pos. 1002 vom 14. August 2023 S. 6 f.). Auch wenn die Nachrichten für sich allein wenig aussagekräftig erscheinen und ein Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umzug nicht von vornherein auszuschliessen ist, muten sie im Gesamtzusammenhang doch verdächtig an und spricht insbesondere der zweite Chatverlauf kurz vor dem Einbruchdiebstahl in einer summarischen Betrachtung dafür, dass die Beschwerdeführerin in die Planung des Einbruchdiebstahls involviert gewesen sein könnte, zumal der von C____ gemietete Lieferwagen doch in der Nähe des Tatorts vorgefunden wurde.

 

3.2.5   Aufgrund der vorgehenden Ausführungen erscheint in einer summarischen Würdigung der dargelegten Indizien damit klar, dass anders als im von der Beschwerdeführerin in ihrer Replik zitierten Bundesgerichtsentscheid (Replik S. 3 f.) durchaus gewisse Verdachtsmomente vorliegen, dass die Beschwerdeführerin bei der Planung des Diebstahls und beim nachfolgenden Verkauf des Diebesguts involviert gewesen sein könnte. Im Einklang mit dem Zwangsmassnahmengericht ist damit von einem hinreichenden Tatverdacht für eine allfällige Täterschaft oder Teilnahme am Einbruchdiebstahl vom 3. April 2022 auszugehen, zumal die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme vom 31. August 2023 mit den Nachrichten konfrontiert wurde, ihre Erklärungen jedoch über weite Strecken nicht sonderlich überzeugend ausfielen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 15. September 2023 (S. 5 ff.) verwiesen werden. Damit braucht auf die weiteren Einwände der Beschwerdeführerin nicht eingegangen zu werden. Ob die vorliegende Indizienlage ausreicht, die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale der untersuchten Delikte rechtsgenüglich zu belegen, ist letztlich der eingehenden Würdigung des Sachgerichts vorbehalten und nicht im vorliegenden Haftprüfungsverfahren abschliessend zu beurteilen. Ebenso, wie das Zwangsmassnahmengericht in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, die rechtliche Qualifikation der tatsächlichen Umstände, welche das Sachgericht dannzumal als erstellt erachtet. Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin am 11. März 2024 den Abschluss der Strafuntersuchung angekündigt mit der gleichzeitigen Anzeige, dass eine Anklage wegen bandenmässigen Diebstahls, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung erfolgt. Mit der Anklageerhebung hat der dringende Tatverdacht grundsätzlich ohne weiteres als erstellt zu gelten (vgl. Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 14, mit Hinweis; Frei/ Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 6b). Der dringende Tatverdacht ist nach dem Gesagten somit zu bejahen.

 

4.

Das Zwangsmassnahmengericht erachtete sodann den Haftgrund der Fluchtgefahr als gegeben.

 

Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn konkrete Gründe eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person in Freiheit der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Im Rahmen einer Würdigung der gesamten Umstände darf die Schwere der drohenden Strafe neben anderen eine Flucht begünstigenden Tatsachen als Indiz für die Fluchtgefahr herangezogen werden. Zu den weiteren Kriterien zählen insbesondere die familiären Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation wie auch die Kontakte zum Ausland (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_300/2011 vom 4. Juli 2011 E. 3.3). Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen unklare Wohn- und Arbeitsverhältnisse dar (BGer 1B_401/2012 vom 20. Juli 2012 E. 4.5, 1B_690/2012 vom 8. Januar 2013 E. 2.2), wobei das Bundesgericht etwa auch der Neigung zu ungeregelten Meldeverhältnissen Rechnung getragen hat (BGer 1B_148/2013 vom 2. Mai 2013 E. 5.3). Besonderes Augenmerk gilt zudem der Staatsangehörigkeit, wenn der betreffende Staat eigene Staatsangehörige nicht ausliefert (BGer 1B_146/2012 vom 28. März 2013 E. 3.3.3). Sogar bei einer befürchteten Ausreise in ein Land, das die beschuldigte Person grundsätzlich an die Schweiz ausliefern bzw. stellvertretend verfolgen könnte, fällt die Annahme von Fluchtgefahr nicht dahin (BGE 145 IV 503 E. 2.2; BGer 1B_369/2020 vom 5. August 2020 E. 2.2).

 

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, auf ihr «nachvollziehbares und glaubhaftes Angebot» hinzuweisen, sich im Fall einer Freilassung zu verpflichten, die Schweiz nicht zu verlassen sowie für die Ermittlungsbehörden und die Gerichte greifbar und erreichbar zu sein (Beschwerde S. 8; Replik S. 6). Nicht als falsch bestreitet sie aber die Erwägung des Zwangsmassnahmengerichts, wonach sie und ihr Ehemann vor der Festnahme ihre Wurzeln in der Schweiz gekappt hätten und daran gewesen seien, nach [...] auszuwandern; die gemeinsame Eigentumswohnung sei bereits verkauft worden (angefochtene Verfügung S. 2 f.; vgl. im Übrigen auch HB.2023.30 vom 24. Juli 2023 E. 6.2). Im Lichte der dargestellten Rechtsprechung und angesichts der Schwere der in Frage stehenden Deliktsvorwürfe ist bei dieser Ausgangslage jedoch grundsätzlich von einer bestehenden Fluchtgefahr auszugehen. Es ist im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung jedoch noch eingehender auf die Fluchtgefahr einzugehen.

 

5.

Das Zwangsmassnahmengericht erachtete in der angefochtenen Verfügung schliesslich auch den Haftgrund der Kollusionsgefahr als gegeben. Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).

 

Das Zwangsmassnahmengericht erwog, gemäss Haftverlängerungsantrag seien die mutmasslichen Mittäter C____ und [...] noch immer flüchtig und es werde nach ihnen gefahndet. Da es sich um eine von langer Hand geplante Tat mit hohem Organisationsgrad und zahlreichen Beteiligten und Involvierten zu handeln scheine, sei das Kollusionsinteresse hoch anzusiedeln. Es gelte zu verhindern, dass diese Personen oder auch der mitbeschuldigte Ehemann ins Einvernehmen gesetzt und Spuren oder Beweismittel beseitigt würden, mindestens solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen bzw. die Anklage erhoben worden sei (angefochtene Verfügung S. 3).

 

Es handelt sich vorliegend um einen einzigen Einbruchdiebstahl, welcher sich in der Nacht vom 2. auf den 3. April 2022 zugetragen hat. Die Beschwerdeführerin wurde erst über ein Jahr nach dem in Frage stehenden Vorfall verhaftet; nach den in der angefochtenen Verfügung genannten Personen wurde offenbar bereits in jenem Zeitpunkt gefahndet (vgl. Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 27. Juni 2023 S. 4). Es ist bei dieser Ausgangslage nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Fall einer Entlassung (noch) auf Beweismittel einwirken könnte. Das Zwangsmassnahmengericht hat in der angefochtenen Verfügung ferner zu Recht darauf hingewiesen, dass nach Abschluss der Strafuntersuchung auch hinsichtlich Absprachen zwischen den Beteiligten von keiner wirklichen Verdunkelungsgefahr mehr ausgegangen werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat mittlerweile den Abschluss der Strafuntersuchungen angekündigt, womit die Strafuntersuchungen aus ihrer Sicht damit beendet sein dürften. Dass die beiden vermeintlichen Mittäter C____ und [...] noch flüchtig sind und diese bei einer Haftentlassung von der Beschwerdeführerin mit Informationen bedient werden könnten, welche die ihrigen Strafverfahren potentiell beeinflussen, vermag keine Untersuchungshaft über die Beschwerdeführerin zu rechtfertigen. Von einer bestehenden Kollusionsgefahr in Bezug auf das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ist im heutigen Zeitpunkt nicht mehr auszugehen, zumal sich die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 7.  März 2024 mit Ausnahme des Verweises auf die angefochtene Verfügung zu einer allenfalls weiterbestehenden Kollusionsgefahr mit keinem Wort äusserte.

 

6.

6.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

 

6.2      Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 25. Juni 2023 und damit mittlerweile beinahe neun Monate in Haft. Wie der Ankündigung des Abschlusses der Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft vom 11. März 2024 entnommen werden kann, wird der Beschwerdeführerin u.a. die Begehung eines bandenmässigen Diebstahls zur Last gelegt. Aber selbst wenn lediglich eine Verurteilung wegen Diebstahls (und Hausfriedensbruchs sowie Sachbeschädigung) resp. Gehilfenschaft hierzu erfolgen sollte, ist aufgrund des Deliktsbetrags (rund eine halbe Million Schweizer Franken) mit einer Strafe zu rechnen, welche die bis zum 27. März 2024 verlängerte Untersuchungshaft übersteigen wird. Es droht damit keine Überhaft, zumal im Rahmen dieser Prüfung die Aussicht, dass die Strafe bedingt oder teilbedingt ausgesprochen werden könnte, oder eine bedingte Entlassung möglich erscheint, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist (BGE 145 IV 179 E. 3.4, mit Hinweisen).

 

6.3      Es stellt sich vorliegend jedoch die Frage, ob die Verlängerung der Untersuchungshaft auch verhältnismässig im engeren Sinn erscheint.

 

Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin am 31. August 2023 letztmals einvernommen wurde. Weitere Einvernahmen auch mit anderen Personen wurden ausweislich der Akten nicht durchgeführt. Mit Ausnahme der Editionsverfügung vom 8. September 2023 erfolgten im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin soweit ersichtlich auch ansonsten keine Untersuchungshandlungen mehr. Im Haftverlängerungsantrag vom 12. September 2023 führte die Staatsanwaltschaft aus, das Mobiltelefon des mitbeschuldigten Ehemanns der Beschwerdeführerin sei auf dessen Verlangen gesiegelt, die Siegelung durch das Zwangsmassnahmengericht jedoch am 31. August 2023 aufgehoben worden. Die Daten vom Mobiltelefon seien mittlerweile gesichert worden. Die sehr grosse Datenmenge müsse jedoch noch ausgewertet werden und es seien weitere Einvernahmen mit dem Ehemann und allenfalls mit der Beschwerdeführerin geplant (vgl. S. 3 des Antrags). Zu welchem Zeitpunkt diese Auswertung abgeschlossen wurde, ist nicht bekannt. Im Haftverlängerungsantrag vom 4. Dezember 2023 führte die Staatsanwaltschaft lediglich aus, dass das Mobiltelefon inzwischen habe ausgewertet werden können und dass sich verschiedene Unterhaltungen gefunden hätten, welche den Ehemann inkriminierten. Weiter gab die Staatsanwaltschaft an, dass «nach dem genauen Aktenstudium, dem Verfassen der Anklageschrift, dem Ankündigung [sic] des Abschlusses des Untersuchungsverfahrens, der Behandlung von Beweisanträgen und dem Ausfertigen der Akten» das Verfahren mit Antrag auf Sicherheitshaft an das Strafgericht überwiesen werde (vgl. S. 2 des Antrags). Rund zwei Monate später am 8. Februar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das weitere Verlängerungsgesuch, welches dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zu Grunde liegt. Die Haftverlängerung wird darin damit begründet, dass die Anklageschrift erst in einem ersten Entwurf vorliege und noch fertigzustellen sei. Nach der Ankündigung des Abschlusses des Untersuchungsverfahrens, der Behandlung von Beweisanträgen und dem Ausfertigen der Akten werde das Verfahren mit Antrag auf Sicherheitshaft ans Strafgericht überwiesen (vgl. S. 2 des Antrags).

 

Es ist somit festzustellen, dass in der Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin seit über einem halben Jahr keine Untersuchungshandlungen mehr erfolgten. Auch die Siegelung des Mobiltelefons des Ehemanns war gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft bereits seit Ende August 2023 aufgehoben, wobei die Auswertungsergebnisse des Mobiltelefons die Staatsanwaltschaft offensichtlich nicht veranlassten, weitere Einvernahmen durchzuführen. Es ist unerfindlich und lässt sich mit dem aus Art. 5 Abs. 1 StPO fliessenden und gemäss Art. 5 Abs. 2 StPO in Haftverfahren besonders streng handzuhabenden Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbaren, dass das Verfahren seit nunmehr über einem halben Jahr nicht resp. kaum vorangetrieben und zum Abschluss gebracht bzw. Anklage beim Strafgericht erhoben wird, zumal die beantragten Haftverlängerungen spätestens seit Anfang Dezember 2023 nicht mehr mit ausstehenden Untersuchungshandlungen begründet wurden. Die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Beschwerdeverfahren vom 7. März 2024 fiel denkbar knapp aus und vermag die massive Zeitlücke auch nicht zu erklären. Kommt hinzu, dass auch der von der Staatsanwaltschaft erwähnte Entwurf der Anklageschrift weder bei den Akten liegt noch dem Zwangsmassnahmen- oder dem Appellationsgericht vorgelegt wurde. Es ist vor diesem Hintergrund von einer gravierenden Verletzung des Beschleunigungsgebots auszugehen (vgl. zum Ganzen auch Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 5 StPO N 4 ff.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 8 ff.; je mit Hinweisen).

 

Ob diese Verletzung des Beschleunigungsgebots für sich selbst zu einer Haftentlassung führt, kann offenbleiben. In jedem Fall ist aus diesem Grund aber das öffentliche Interesse an einer fortbestehenden Inhaftierung der Beschwerdeführerin für eine wirksame Strafverfolgung deutlich geringer einzustufen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss den vorliegenden Strafregisterauszügen keinerlei Vorstrafen ausweist. Der ihr zur Last gelegte Deliktsbetrag von rund einer halben Million Franken ist zwar relativ hoch. Zu beurteilen ist jedoch ein einzelner Einbruchdiebstahl und nicht etwa eine Einbruchsserie, wobei bei einer summarischen Betrachtung der Indizienlage die Beschwerdeführerin auch nicht die treibende Kraft gewesen sein dürfte. Ohne dem Sachgericht vorzugreifen, ist bei dieser Ausgangslage derzeit selbst bei einer Verurteilung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ein bedingter oder zumindest ein teilbedingter Vollzug einer allfälligen Freiheitsstrafe gewährt werden kann, wovon sie in der Zwischenzeit bereits rund neun Monate in Form von Untersuchungshaft verbüsst hat. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrfach einvernommen und zuletzt am 31. August 2023 insbesondere auch mit den Chatinhalten auf ihrem Mobiltelefon konfrontiert wurde. Das öffentliche Interesse an einer weitergehenden Inhaftierung der Beschwerdeführerin – namentlich zur Sicherstellung des Vollzugs einer allfälligen Strafe und zur wirksamen Strafverfolgung – ist daher zusätzlich zu relativeren.

 

Aus all diesen Gründen ist im heutigen Zeitpunkt festzustellen, dass das Interesse der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit die öffentlichen Interessen mittlerweile überwiegt und sich eine abermalige Verlängerung der Untersuchungshaft als unverhältnismässig erweist.

 

7.

7.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

 

7.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben. Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren antragsgemäss die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der Verteidiger, Advokat [...], für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit seiner Replik geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Für die genaue Höhe der Entschädigung wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Februar 2024 aufgehoben. Die Beschwerdeführerin A____ ist nach Erledigung der Entlassungsformalitäten unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'800.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 148.40 (8,1 % auf CHF 1’832.–), gesamthaft somit CHF 1'980.40 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Haftleitstelle

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.