Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

HB.2025.12

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Juli 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Rahel Spinnler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel,                                    Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw Silvio Bürgi, Advokat,

Pelikanweg 2, 4054 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 13. Juni 2025 (ZM.2025.130)

 

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sowie Mitbeschuldigten eine Strafuntersuchung wegen Raubes, Nötigung und betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Zudem wird dem Beschwerdeführer ein Ladendiebstahl sowie ein Verstoss gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) zur Last gelegt. Nachdem der Beschwerdeführer am 14. April 2025 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 17. April 2025 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 10. Juli 2025 an.

 

In teilweiser Gutheissung einer vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde beschränkte das Appellationsgericht (Einzelgericht) mit Entscheid HB.2025.9 vom 22. Mai 2025 die vorläufige Untersuchungshaft auf 8 Wochen, d.h. bis zum 12. Juni 2025.

 

Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025 hin verfügte das Zwangsmassnahmengericht am 13. Juni 2025 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 8 Wochen bis zum 7. August 2025.

 

Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat MLaw Silvio Bürgi, mit Eingabe vom 20. Juni 2025 Beschwerde erhoben. Er beantragt die Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 13. Juni 2025 und die unverzügliche Haftentlassung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2025 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 10. Juli 2025 repliziert.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

 

2.

Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

 

3.

3.1      Dem Beschwerdeführer wird insbesondere vorgeworfen, am 25. und 26. Januar 2025 gemeinsam mit B____ einen Raub sowie eine Nötigung zum Nachteil von C____ an dessen Wohnort und darüber hinaus mittels Verwendung der Bankkarte von C____ einen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage begangen zu haben.

 

3.2      Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2020.1 vom 29. Januar 2020 E. 4.1). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und deren Beteiligung an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3).

 

3.3      Das Vorliegen des dringenden Tatverdachts wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Er anerkannte in seiner Beschwerde vom 28. April 2025 gegen die Haftanordnung zudem ausdrücklich, dass der Tatverdacht in Bezug auf den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage zu bejahen sei. Das Appellationsgericht hat in seinem Entscheid vom 22. Mai 2025 den dringenden Tatverdacht in Bezug auf die Tatbestände des Raubes, der Nötigung sowie des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage bejaht. Die Staatsanwaltschaft hat inzwischen weitere Verfahrenshandlungen vorgenommen, welche im soeben erwähnten Entscheid des Appellationsgerichts noch nicht berücksichtigt werden konnten:

 

Anlässlich der Befragung des mutmasslichen Mittäters B____ vom 14. Mai 2025 räumte dieser einen Vorfall mit einer Tablette in der Wohnung von C____ unter Beteiligung des Beschwerdeführers ein und belastet mit seinen Aussagen den Beschwerdeführer. So habe der Beschwerdeführer C____ ausrauben wollen. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass C____ die Tablette nehmen solle. Zudem habe er noch ein Velo geklaut (elektronische Akte 10, Ordner 3, Einvernahme S. 6 f. und 12). Des Weiteren habe er sich und den Beschwerdeführer auf dem Videoüberwachungsbild des […]-Bankautomaten […] vom 25. Januar 2025 um 19:34 Uhr erkannt.

 

Am 4. Juni 2025 wurde eine Konfrontationseinvernahme zwischen C____, B____ und dem Beschwerdeführer durchgeführt, wobei C____ bestätigte, dass beide zu ihm in die Wohnung gekommen seien. Er sei genötigt worden, die Tablette einzunehmen und die Bankkarte sowie den PIN-Code herauszugeben. Zudem habe der Beschwerdeführer sein Velo gestohlen (elektronische Akte 10, Ordner 3, Konfrontationseinvernahme S. 3 f.). Auch wenn C____ B____ die aktivere Rolle zuschreibt, geht aus seinen Aussagen doch klar hervor, dass der Beschwerdeführer an der Entwendung der Bankkarte und des PIN-Codes beteiligt war, womit von einer mittäterschaftlichen Begehung ausgegangen werden kann.

 

Überdies konnten DNA-Spuren des Beschwerdeführers in der Wohnung von C____ an der Lenkstange des Velos sowie auf einer blutversehrten Gaze gesichert werden, womit die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Wohnung von C____ objektiviert ist. Es darf durch die bestätigten Aussagen davon ausgegangen werden, dass die Video-Aufzeichnung am […]-Automaten den Beschwerdeführer und B____ zeigt.

 

Somit hat sich der Tatverdacht auf die eingehend aufgeführten Delikte verdichtet.

 

3.4      Mit Schreiben vom 17. Juni 2025 hat die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Untersuchung angekündigt. Vorgesehen ist neu eine Anklageerhebung wegen Erpressung, Nötigung und Diebstahls zum Nachteil von C____, begangen am 25. und 26. Januar 2025, sowie wegen eines geringfügigen Diebstahls und einem Vergehen gegen das AIG. Diese Änderung der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts ändert nichts am Vorliegen des dringenden Tatverdachts.

 

4.        

4.1      Hinsichtlich des Haftgrundes der Fluchtgefahr erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei serbischer Staatsangehöriger und verfüge über keinen legalen Aufenthaltstitel. Auch habe er keine nennenswerten familiären, beruflichen und sozialen Bindungen in der Schweiz. Es drohe ihm im Falle eines Schuldspruchs eine empfindliche Freiheitsstrafe und es stehe eine Landesverweisung im Raum, was erhebliche Fluchtanreize setze. Vor diesem Hintergrund bestehe die konkrete Gefahr, dass er sich im Fall der Haftentlassung ins Ausland absetze und sich den hiesigen Strafverfolgungsbehörden entziehe (angefochtene Verfügung, Beschwerdeakten S. 3).

 

4.2      Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des Haftgrundes der Fluchtgefahr nicht substantiiert.

 

4.3      Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016; Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5).

 

Bei der Beurteilung der Fluchtgefahr muss auch beachtet werden, dass mit zunehmender Haftdauer die Fluchtgefahr sinkt. Diese ist umso geringer einzuschätzen, je kürzer die nach der Freilassung noch zu verbüssende Freiheitsstrafe ist, wobei mit zunehmender Haftdauer aufgrund der Anrechnung der prozessualen Haft auf die zu erwartende Strafe die Dauer der allenfalls noch abzusitzenden Strafe sich kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3). In diesem Zusammenhang muss zudem berücksichtigt werden, ob die beschuldigte Peron mit einer bedingten Strafe rechnen kann, sinkt doch damit das Fluchtrisiko (Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 221 N 15).

 

4.4      Vorliegend kann auf die Erwägungen der Vorinstanz abgestellt werden, wonach der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger ohne festen Wohnsitz ist und sich ohne gültigen Rechtsgrund in der Schweiz aufhält. Seine sozialen Bindungen in der Schweiz beschränken sich offenbar auf das Betäubungsmittel-Milieu. Da die Staatsanwaltschaft insbesondere eine Anklageerhebung aufgrund Erpressung, Nötigung und Diebstahl vorsieht, ist nun theoretisch neben dem Aussprechen einer Freiheitsstrafe auch die Verhängung einer Geldstrafe möglich. Da dem Beschwerdeführer jedoch der Vorwurf gemacht wird, er habe C____ mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht, liegt gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB eine Bestrafung nach Art. 140 StGB nahe, womit wiederum eine Mindeststrafe von sechs Monaten vorgesehen wäre und gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB eine obligatorische Landesverweisung drohen würde (so auch die Staatsanwaltschaft in der Stellungnahme vom 2. Juli 2025). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Schweiz aus migrationsrechtlichen Gründen ohnehin verlassen muss, ist der Anreiz, sich durch ein früheres Absetzen ins Ausland einem allfälligen Strafvollzug zu entziehen, gross.

 

Im Übrigen ist angesichts des hängigen Strafverfahrens ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer sich den schweizerischen Behörden und damit auch dem Strafverfahren durch ein Untertauchen im Inland zu entziehen versuchen könnte. Deutliches Anzeichen dafür ist etwa, dass er bislang auch den mehrfachen Aufforderungen, beim Migrationsamt vorstellig zu werden, nicht nachgekommen ist, nachdem ihm seine serbischen Ausweise am 24. Februar 2025 abgenommen worden sind (vgl. Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung von Untersuchungshaft vom 16. April 2025). Vor dem Hintergrund, dass er bislang ohnehin keinen festen Wohnsitz hatte und entsprechend auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden keine Adresse angeben konnte, hätte er in dieser Hinsicht – nicht zuletzt auch angesichts seiner möglichen Aktivitäten im Drogenmilieu und seiner im Übrigen fehlenden familiären, beruflichen und sozialen Bindungen – kaum etwas zu verlieren.

 

Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 14. April 2025 in Haft, mithin seit gut drei Monaten. Die zu erwartende Strafe liegt also noch deutlich über der bereits verbrachten Zeit in Haft, womit nach wie vor erhebliche Anreize bestehen, sich dem drohenden Strafvollzug zu entziehen. Zudem kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den bedingten Vollzug der Strafe verlassen, auch wenn ein solcher grundsätzlich möglich wäre. Insbesondere ist noch nicht aktenkundig, ob der Beschwerdeführer in Serbien vorbestraft ist. Der noch ausstehende Strafregisterauszug aus Serbien dürfte auf die Frage des bedingten Vollzugs der Strafe einen erheblichen Einfluss haben.

 

4.5      Zusammengefasst ist aufgrund der einerseits fehlenden Bindung zur Schweiz und andererseits bestehenden erheblichen Fluchtanreize der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

 

5.

5.1      Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

 

5.2      Der Beschwerdeführer macht mit Verweis auf die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft durch das Appellationsgericht im Entscheid vom 22. Mai 2025 sinngemäss geltend, die Verlängerung der Untersuchungshaft sei unverhältnismässig. Der Beschwerdeführer hätte nach Durchführung der Einvernahme vom 4. Juni 2025 aus der Untersuchungshaft entlassen werden müssen.

 

5.3      Vorab ist festzuhalten, dass angesichts der angenommenen Fluchtgefahr keine tauglichen Ersatzmassnahmen ersichtlich sind und solche vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werden.

 

5.4      Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Vorwürfe hat er im Falle von Schuldsprüchen mit einer Strafe zu rechnen, welche die seit dem 14. April 2025 bis voraussichtlich 7. August 2025 dauernde Untersuchungshaft deutlich übersteigen dürfte. Es droht damit keine Überhaft. Für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haft spielt es – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde Rz. 12 und 16) – keine Rolle, dass für die in Aussicht stehende Strafe gegebenenfalls der bedingte, oder teilbedingte Vollzug gewährt werden kann (BGE 139 IV 270 E. 3.1, 145 IV 179 E. 3.4). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz ausnahmsweise abzuweichen.

 

5.5      Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungshandlungen betreffend den Beschwerdeführer abgeschlossen (vgl. Haftverlängerungsgesuch der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2025 (elektronische Akte 8, Ordner 1, Haftverlängerungsgesuch S. 3 Ziff. 3). Aus dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 22. Mai 2025 lässt sich nicht ableiten, dass nach dem 12. Juni 2025 zwingend die Freilassung des Beschwerdeführers zu erfolgen hätte. Vielmehr wurde eine vorläufige Einschätzung der von der Staatsanwaltschaft benötigten Zeit für den Abschluss der Untersuchung getroffen. Die Staatsanwaltschaft stellt nun die Anklageerhebung in Aussicht (elektronische Akte 10, Ordner 3, Ankündigung des Abschlusses der Untersuchung vom 17. Juni 2025). Der Beschwerdeführer und der mutmassliche Mittäter B____ sollen gemeinsam angeklagt werden. Dies sollte bis zum 8. August 2025 möglich sein. In Anbetracht der erheblichen Fluchtgefahr und den zur Last gelegten schweren Vorwürfen überwiegt das öffentliche Interesse an der wirksamen Strafverfolgung gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit.  

 

5.6      Vor dem Hintergrund gemachter Ausführungen ist die Verhältnismässigkeit der Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 8. August 2025 als gegeben zu erachten.

 

6.

6.1      Aus vorstehend Erwogenem ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

 

6.2      Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat, MLaw Silvio Bürgi, für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist sein Aufwand zu schätzen. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels ist praxisgemäss ein Aufwand von 6 Stunden zu einem Ansatz von CHF 200.– zu vergüten (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 8,1 %.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

 

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat MLaw Silvio Bürgi, wird ein Honorar von CHF 1'200.– zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 97.20, insgesamt also CHF 1'297.20, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wird dem Sachentscheid vorbehalten.

 

 

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Rahel Spinnler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.