Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2016.143

Verfügung vom 26. August 2016

Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag für einen Minderjährigen und sechs Jahren

 


Tatsachen

I.         

a)           Der Beschwerdeführer wurde am [...] September 2010 mit einer Trisomie 21 geboren. Aufgrund dessen wurde er am 9. Juli 2011 von seinen Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge eine Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 4. Juli 2013, IV-Akte 64), die Behandlung einer Hernia inguinalis lateralis als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 303 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; vorliegend erfolgte die Zusprache per Mitteilung vom 9. Oktober 2013, IV-Akte 70), verschiedene Hilfsmittel (vgl. verschiedene Verfügungen und Mitteilungen, z.B. IV-Akten 119, 159, 309, 441 und 442) und später einen Assistenzbeitrag (vgl. Verfügung vom 14. Juni 2016, IV-Akte 443) zu. Seit dem 1. März 2016 ist auch die Trisomie 21 als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 489 des Anhangs zur GgV anerkannt (AS 2016 605). Dies führte vorliegend namentlich zur Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie (Mitteilung vom 4. März 2016, IV-Akte 359).

b)           Im April 2015 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision der Hilflosenentschädigung ein (am 8. Mai 2015 vom Vater des Beschwerdeführers ausgefülltes Formular, IV-Akte 207). Nach verschiedenen Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. April 2016 (IV-Akte 408) mit, dass er weiterhin, bis zum 1. September 2016, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades habe. Bei einem Aufenthalt zu Hause werde ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden übernommen. Ihre Abklärungen hätten zudem ergeben, dass ihm ab dem 1. März 2016 ein Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden zustehe. Dagegen erhoben die Eltern des Beschwerdeführers in dessen Vertretung am 3. Mai 2016 Einwand (IV-Akte 421; vgl. auch den später erhobenen Einwand der C____ vom 1. Juli 2016 gegen den Vorbescheid vom 28. April 2016, IV-Akte 455).

c)            Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 472) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für die Übernahme von Behandlungskosten für den atypischen Autismus seien nicht gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2016 Einwand (IV-Akte 488).

d)           Mit Verfügung vom 26. August 2016 (IV-Akte 504) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid vom 28. April 2016 betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag fest.

e)           Mit Verfügung vom 2. September 2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich CHF 5‘384.60 bzw. jährlich maximal CHF 59‘230.60 zu (IV-Akte 514; die diesbezüglich erhobene Beschwerde wird im gleichzeitig zu beurteilenden Verfahren IV.2016.144 behandelt).

f)             In ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin auch an ihrem Vorbescheid vom 21. Juli 2016 betreffend der Anerkennung eines weiteren Geburtsgebrechens fest (IV-Akte 542). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2016 Beschwerde.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 19. September 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. Dr. D____ LL.M., Rechtsanwalt und Notar, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag basierend auf einem behinderungsbedingten Mehraufwand von mindestens acht Stunden pro Tag zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2016 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            In einer Verfügung vom 13. Dezember 2016 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das Verfahren ohne ihren Widerspruch bis zum 13. Januar 2017 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Parallelverfahren IV.2016.170, betreffend der Anerkennung einer autistischen Störung als Geburtsgebrechen, sistiert wird. Der Beschwerdeführer erklärt sich damit mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 explizit einverstanden. Die Beschwerdegegnerin nimmt keine Stellung. Die Instruktionsrichterin sistiert das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 17. Januar 2017.

d)           In einem Schreiben vom 2. Mai 2017 informiert der Vater des Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer fortan von den Eltern vertreten werde und kein Mandat des Rechtsvertreters mehr bestehe.

III.      

a)           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kommt in seinem Urteil IV.2016.170 vom 4. September 2017 zum Schluss, dass die Autismusspektrum-Störung des Beschwerdeführers als Geburtsgebrechen anzuerkennen ist.

b)           Mit Replik vom 5. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt er, es sei eine Entscheidung bis zum Datum der Replik zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erklärt er, es werde kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mehr erhoben. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren für seinen ehemaligen Rechtsvertreter zuzusprechen. Mit Eingabe vom 20. November 2017 ergänzt der Vater des Beschwerdeführers die Replik.

c)            Nachdem die Rechtskraft des Urteils IV.2016.170 vom 4. September 2017 eingetreten ist, hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 17. Januar 2018 auf.

d)           Mit Duplik vom 22. März 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

IV.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt. Daher findet am 8. Mai 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.               Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

 

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin stützte sich für die Hilflosenentschädigung mittleren Grades für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2015 bis zum 1. September 2016 sowie die Zusprache eines Intensivpflegezuschlags von vier Stunden vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016, und von sechs Stunden ab dem 1. März 2016, im Wesentlichen auf die Berichte des Abklärungsdienstes vom 26. Februar 2016, vom 20. April 2016, vom 19. August 2016 und vom 24. August 2016 (IV-Akten 343, 397, 498 und 500). Sie schliesst aus diesen insbesondere, dass beim Beschwerdeführer nicht in allen Bereichen eine invaliditätsbedingte Hilflosigkeit festgestellt werden könne. Im Bereich der Körperpflege geht die Beschwerdegegnerin von einem altersentsprechenden Betreuungsaufwand und daher nicht von einer Hilflosigkeit aus. In ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016, Ziff. 9 weist die Beschwerdegegnerin explizit darauf hin, dass der Beschwerdeführer im September 2016 sechs Jahre alt geworden sei und deshalb ab diesem Zeitpunkt im Rahmen einer Revision eine Neubeurteilung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung inkl. Intensivpflegezuschlag vorzunehmen sei.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abklärungsperson habe lediglich die Trisomie 21 berücksichtigt, nicht aber die zusätzlich vorliegende autistische Störung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin bestehe beim Beschwerdeführer in allen Bereichen alltäglicher Lebensverrichtung ein relevanter Hilfebedarf, also auch im Bereich der Körperpflege. Er habe daher Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades. Auch der Intensivpflegezuschlag sei zu tief angesetzt. Aufgrund des hohen Mehrbedarfs sei ihm bereits ab dem 1. Januar 2015 ein Intensivpflegezuschlag für acht Stunden zuzusprechen.

2.3.           Streitig ist, ob der Beschwerdeführer in der Zeitspanne vom 1. Januar 2015 bis zum 31. August 2016 einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und einen Intensivpflegezuschlag von acht Stunden hat.

3.                

3.1.           Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung haben versicherte Personen, die hilflos sind (Art. 9 ATSG) und ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben, vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Art. 42bis IVG (Art. 42 Abs. 1 IVG). Hilflos im Sinne von Art. 9 ATSG ist, wer wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder persönlicher Überwachung bedarf.

3.2.           3.2.1     Das Gesetz unterscheidet zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Eine schwere Hilflosigkeit liegt vor, wenn die betroffene Person vollständig hilflos ist, also in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege und Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]) oder wenn die betroffene Person taubblind oder taub und zugleich hochgradig sehschwach ist (vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018, download: https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/view/3950/lang:deu/category:34, zuletzt besucht am 27. Juni 2018, N 8056). Eine Hilflosigkeit gilt nach Art. 37 Abs. 2 IVV als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Eine Hilflosigkeit leichten Grades im Sinne von Art. 37 Abs. 3 IVV liegt schliesslich vor, wenn eine versicherte Person in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. d).

3.2.2   Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 107 V 136, 141 E. 1c ; vgl. auch KSIH, N 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d). Im Falle von Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; vgl. dazu BGE 137 V 424, 431 f. E. 3.3.3.2 und Urteile des Bundesgerichts 9C_798/2013 vom 21. Januar 2014 E. 5.1.1 und 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1, sowie KSIH, Anhang III: Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen).

3.3.           Für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit massgebend. Die Hilflosenentschädigung wird personenbezogen ausgerichtet und soll die Wahlfreiheit in den zentralen Lebensbereichen erleichtern (Art. 42ter Abs. 1 IVG; für Versicherte die sich in einem Heim aufhalten vgl. Art. 42ter Abs. 2 IVG; für die Höhe der Entschädigung bei Minderjährigen, vgl. KSIH N 8004).

3.4.           Damit einem Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit Beweiswert zuerkannt werden kann, muss er gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung den folgenden Anforderungen genügen: Die Person, welche den Bericht verfasst, muss qualifiziert sein und Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten haben. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinische Fachperson notwendig. Zudem sind auch Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und Pflege detailliert sein und muss mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben in Übereinstimmung stehen. Soweit der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage in diesem Sinne darstellt, greift das Gericht nur in das Ermessen der Abklärungsperson ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1, BGE 130 V 61, 63 E. 6.2, und BGE 133 V 450, 468 E. 11.1.1, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 4C_497/2014 vom 2. April 2015 E. 4.1.1).

3.5.           Für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird die Hilflosenentschädigung um einen Intensivpflegezuschlag erhöht (ausser bei einem Aufenthalt im Heim). Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invaliditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 100 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 70 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 40 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absätze 3 und 5 AHVG. Der Zuschlag berechnet sich pro Tag (Art. 42ter Abs. 3 IVG, vgl. auch Art. 36 Abs. 2 IVV).

Gemäss Art. 39 IVV liegt bei Minderjährigen eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Als Betreuung anrechenbar ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3; zur anrechenbaren Betreuung vgl. im Weiteren KSIH, N 8074 ff.).

4.                

4.1.           Die erste im Hinblick auf die Revision der Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers erfolgte Abklärung erfolgte am 16. November 2015 (Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung vom 26. Februar 2016, IV-Akte 343). In Bezug auf die Hilflosigkeit attestierte die Abklärungsperson dem Beschwerdeführer in allen unter E. 3.2.2 aufgeführten alltäglichen Lebensverrichtungen eine relevante Hilflosigkeit, mit Ausnahme der Körperpflege. In diesem Bereich erachtete sie die Hilfsbedürftigkeit als altersentsprechend. Weitere Ausführungen dazu machte sie keine (IV-Akte 343, S. 5). Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Vorbescheid vom 28. April 2016 (IV-Akte 408) Einwand erhoben hatte, führte die Abklärungsperson in einem Bericht vom 24. August 2016 (IV-Akte 500) aus, die Hilfe bei der Körperpflege sei bis zum sechsten Lebensjahr nicht anrechenbar. Jedes Kind sei bis zu diesem Alter bei der Körperpflege auf direkte und/oder indirekte Hilfe angewiesen. Ein allfälliger Mehraufwand könne altersentsprechend erst nach dem 6. Geburtstag angerechnet werden. Dabei handle es sich um einen Richterwert/Mittelwert, der in der Regel angewendet werden müsse, auch wenn gewisse Abweichungen sowohl bei gesunden, wie auch bei gesundheitlich eingeschränkten Kindern möglich seien. Von diesem Richtwert dürfe nur in absoluten Sonderfällen abgewichen werden. Sie erklärte, ein Mehraufwand wäre beispielsweise dann anrechenbar, wenn bei Schwerstbehinderten zum Baden aus medizinischen Gründen zwei Personen notwendig wären oder Ertrinkungs- oder Sturzgefahr bestehen würde. Zudem müssten zwingend sämtliche Massnahmen der Schadenminderungspflicht erfüllt worden sein. Insbesondere müsse der Hilfsmitteleinsatz (Antirutschmatte etc.) und eine adäquate Vorgehensweise (Baden statt Duschen etc.) geprüft werden. Auch könne nur einfache und zweckmässige Pflege angerechnet werden. Weder aus der Abklärung noch aus den Ausführungen der Eltern, des Rechtsvertreters oder den Ärzten gehe hervor, dass für die Körperpflege zwingend zwei Personen eingesetzt werden müssten. Eine reine Erleichterung durch eine zweite Person würde nicht ausreichen, um den Punkt zu erfüllen (a.a.O., S. 1 f.).

4.2.           Den Ausführungen des Abklärungsdienstes hält der Vater des Beschwerdeführer entgegen, der Beschwerdeführer sei in allen Bereichen der Körperpflege hilflos. Er könne sich nicht (bzw. nur bedingt) selber die Hände waschen. Eine Betreuungsperson müsse Seife nehmen und das Wasser einstellen. Da er nicht wisse, wo heiss und wo kalt sei und ausserdem nur über eine geringe Schmerzempfindlichkeit verfüge, bestehe die Gefahr, dass er sich verbrühe. Anschliessend müssten seine Hände eingeseift, abgewaschen und abgetrocknet werden. Für das Putzen der Zähne müssten dem Beschwerdeführer die Arme zurückgehalten werden, weil er sich so stark wehre. Auch das Gesicht könne sich der Beschwerdeführer nicht selbst waschen. Wegen seiner Xerodermie müsse der Körper des Beschwerdeführers ausserdem täglich zweimal mit einer fetthaltigen Creme eingerieben werden. Aus demselben Grund werde er auch dreimal wöchentlich mit einem speziellen Badezusatz gebadet. Da der Beschwerdeführer eine deutliche Knickfussstellung und Hackenfüssigkeit, eine atakische Bewegungskomponente, allgemeine starke Hypotonie der Muskeln und hyperkinetisches Verhalten bzw. einen atypischen Autismus aufweise, sei die Körperpflege recht erschwert und die Betreuungsperson müsse konstant dabei bleiben, da auch eine starke Sturzgefährdung sowie eine Erstickungs- und Ertrinkungsgefahr bestünden (Beschwerde, Ziff. 16 und Stellungnahme des Vaters des Beschwerdeführers vom 18. August 2016, Beschwerdebeilage [BB] 14; vgl. auch die Stellungnahme vom 12. September 2016, IV-Akte 527).

4.3.           Gemäss KSIH N 8020 liegt eine Hilflosigkeit im Bereich der Körperpflege vor, wenn die versicherte Person eine täglich notwendige Verrichtung in diesem Rahmen (Waschen, Kämmen, Rasieren, Baden/Duschen) nicht selber ausführen kann. Für Kinder ab sechs Jahren ist zu berücksichtigen, dass sie sich ab diesem Alter in der Regel nicht mehr gerne bei der Körperpflege helfen lassen, Kontrolle und Anleitung jedoch notwendig sind. Als möglichen Mehraufwand wird die Notwendigkeit zweier Hilfspersonen beim Baden einer schwerstbehinderten Person ab vier Jahren genannt (KSIH, Anhang III, Ziff. 4). Zunächst gilt es festzuhalten, dass bei Minderjährigen nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen ist (Art. 37 Abs. 4 AVV). Diese Sonderregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass bei Kleinkindern eine gewisse Hilfs- und Überwachungsbedürftigkeit auch bei voller Gesundheit besteht. Gemäss den Richtlinien KSIH besteht ein allfälliger Mehraufwand an Hilfeleistungen und persönlicher Überwachung verglichen mit einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters vor allem in den ersten sechs Lebensjahren (BGE 137 V 424, 431 f. E. 3.3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_798/2013 vom 21. Januar 2014 E. 5.1.1; 8C_920/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.6;  vgl. auch Franziska Sprecher/Patrick Sutter, Das behinderte Kind im schweizerischen Recht, Zürich 2006, S. 166 mit weiteren Hinweisen).

4.4.           Der Abklärungsbericht vom 26. Februar 2016 (IV-Akte 343) ist in weiten Teilen nachvollziehbar und entspricht grundsätzlich den unter E. 3.4. genannten Anforderungen. Dasselbe gilt für die später verfassten Abklärungsberichte bezüglich der Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag. Allerdings fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin relativ allgemein darauf hinweist, dass jedes Kind bis zum Alter von sechs Jahren bei der Körperpflege auf direkte und/oder indirekte Hilfe angewiesen sei. „Ein allfälliger Mehraufwand kann altersentsprechend erst nach dem 6. Geburtstag angerechnet werden“ Es dürfe nur in absoluten Sonderfällen davon abgewichen werden, z.B. dann, wenn Ertrinkungs- oder Sturzgefahr bestünde. Vorliegend müssten nicht zwingend zwei Personen eingesetzt werden, sodass die Körperpflege nicht anrechenbar sei bis zum 6. Altersjahr (IV-Akte 500). Folgt man den Schilderungen des Vaters des Beschwerdeführers, ergeben sich zahlreiche Hinweise auf sehr viele Hilfestellungen, die eine Betreuungsperson bei der Körperpflege des Beschwerdeführers leisten muss. Diese Angaben werden namentlich durch das von PD Dr. E____, Leitender Arzt der Neuroorthopädie des F____spitals [...] (F____) am 29. Januar 2016 ausgefüllte Scoreblatt für Kinder ab 4.5 Jahren in Bezug auf Entwicklungsstörungen der Motorik F82 ICD-10 (IV-Akte 322) unterstützt. Aus diesem Score-Blatt geht nämlich hervor, dass PD Dr. E____ beim Beschwerdeführer in sehr vielen Bereichen eine Störung (3 Punkte in einer Skala von 0 [unauffällig/normal] bis 3 [schwer/gestört]) feststellte. Nur in ganz wenigen Bereichen befand er den Beschwerdeführer als unauffällig oder im Vergleich zu gleichaltrigen Kindern leichtgradig abweichend. Insbesondere bei der Körperpflege (z.B. Nase putzen, sich waschen, duschen, kämmen usw.) hielt PD Dr. E____ einen Score von 3 (gestört) fest. Dasselbe gilt für die ebenfalls im Bereich „Störungen der Selbständigkeit“ geprüften Bereiche Selbstversorgung, Aus- und Anziehen und Sozialbereich (z.B. kleine Aufträge erledigen). Nur im Bereich Hantieren, betrug der Score eine 2 (abnorm). PD Dr. E____ erachtete diese Störungen der Selbständigkeit als durch die Oligophrenie und die stark ausgeprägte Entwicklungsstörung im Rahmen der Trisomie 21 des Beschwerdeführers bedingt (IV-Akte 322, S. 3). In einem ärztlichen Zeugnis vom 20. Mai 2016 bestätigte PD Dr. E____ das Vorliegen einer komplexen medizinischen Situation. Er erklärte, der Beschwerdeführer leide an einer Trisomie 21, einer Hackenfüssigkeit, einer deutlichen Rumpfhypotonie mit Knicksenkfussstellung, einer atakischen Bewegungskomponente und an einem atypischen Autismus mit hyperkinetischem Verhalten. Seines Wissens sei auch das Schmerzempfinden des Beschwerdeführers reduziert. Beispielsweise beim Duschen oder Baden bestehe eine starke Sturz-, Ertrinkungs- und Verletzungsgefahr. Dadurch sei in Sachen Körperpflege für die Eltern ein klarer Mehraufwand vorhanden. Zur Reduktion der Gefahren sei der Beschwerdeführer im Alltag auf eine konstante Betreuung angewiesen (IV-Akte 431, S. 2). Auch Dr. G____ und M.Sc. H____ der I____ Klinik (I____) Basel hielten in ihrem Bericht vom 25. April 2016 fest, die Entwicklung des Beschwerdeführers bezüglich der persönlichen Hygiene (sowie der Nahrungsaufnahme und der Steuerungsfähigkeit) sei deutlich verzögert (IV-Akte 418, S. 4).

Aus den Schilderungen des Vaters des Beschwerdeführers sowie den Berichten von PD Dr. E____ und Dr. G____ und M.Sc. H____ geht somit deutlich hervor, dass die Körperpflege des Beschwerdeführers sehr aufwändig ist. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum, welchen die angefochtene Verfügung vom 26. August 2016 abdeckt (vom 1. Januar 2015 bis zum 31. August 2016), zwischen etwa vier Jahren und drei Monaten und knapp sechs Jahre alt. Es trifft wohl zu, dass alle Kinder in diesem Alter ‑ wie vom Abklärungsdienst ausgeführt ‑ bei der Körperpflege auf direkte und/oder indirekte Hilfe angewiesen sind (vgl. Abklärungsbericht vom 24. August 2016, IV-Akte 500). Jedoch wird aus den obenstehenden Schilderungen (E. 4.2.) deutlich, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung verglichen mit einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters besteht. Die Sturz- und Ertrinkungsgefahr ist gross. Verschiedene Tätigkeiten im Bereich der Körperhygiene müssen ausserdem praktisch vollumfänglich für ihn übernommen werden ‑ so bei den relativ häufig auszuführenden Hygienevorkehrungen Händewaschen und Zähneputzen. Wegen des erethischen Verhaltens des Beschwerdeführers, bzw. weil er sich wehrt, muss er zudem festgehalten werden. Im Vergleich mit einem gesunden Kind in diesem Alter geht dies über die normalen Hilfestellungen hinaus. Dies wird namentlich auch durch das standardisierte Abklärungsinstrument zur Bemessung des Assistenzbeitrags (dem sog. FAKT2) bestätigt. Im Rahmen der ersten solchen Beurteilung wurde bezüglich des Bereichs Körperpflege (Körperwäsche, Transfer, Zahn- und Mundpflege, periodische Körperpflege und Kosmetik) bemerkt, dass der Beschwerdeführer vollumfängliche Hilfe benötige. Insbesondere müsse ständig beaufsichtigt und sogar festgehalten werden, wenn er z.B. duschen oder die Zähne putzen müsse. Auffällig ist, dass aus dem Bericht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ohne diese Aufsicht und Hilfe beispielsweise einfach aus der Dusche laufen oder die Zahnbürste wegwerfen würde (IV-Akte 509, S. 17 f.). Auch im Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 2. März 2016 (IV-Akte 350, S. 6 f.) wurde festgehalten, dass vollumfängliche Hilfe bei der Körperwäsche nötig sei.

Dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu einem gesunden Minderjährigen mehr Hilfeleistung braucht lässt sich auch am ambulanten Abklärungsbericht vom 9. März 2016 von Dr. G____ und M.Sc. H____ der I____ erkennen, wonach, das Entwicklungsalter des Beschwerdeführers anhand eines Verfahrens für Kinder bis drei Jahre habe ermittelt werden müssen. Nach Einschätzung des Kindsvaters betrügen die Entwicklungsalterwerte in den Bereichen körperliche Entwicklung, Sehen und Greifen, Hören und Sprechen, Selbständigkeit und Gefühle und Gemeinschaftsfähigkeit zwischen 10 und 27 Monate (IV-Akte 418, S. 7). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer schon rund fünfeinhalb Jahre alt. Die etwas mehr als ein Jahr zuvor vom Zentrum für Frühförderung des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt (ZFF) durchgeführte Abklärung hatte bereits ähnliche Resultate ergeben. Die Abklärungsperson war damals schon zum Schluss gekommen, bei einem Lebensalter von 50 Monaten lägen die Entwicklungsalterwerte des Beschwerdeführers unter einem 50%-Niveau (IV-Akte 319, S. 3). Im Bericht der Primarstufe [...] vom 22. September 2016 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer entwicklungsmässig auf dem Stand eines zweijährigen sei (IV-Akte 568). Diese Ergebnisse stellen einen weiteren Hinweis darauf dar, dass der Beschwerdeführer mehr Hilfe benötigt als andere Kinder in seinem Alter. Aus diesen Gründen ist vorliegend auch bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen im Bereich der Körperpflege von einer relevanten Hilflosigkeit auszugehen. In diesem Punkt kann daher nicht auf die erwähnten Abklärungsberichte abgestellt werden. Ab dem 6. Geburtstag des Beschwerdeführers geht die Beschwerdegegnerin selbst klar von einem ausgewiesenen Hilfebedarf und einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades aus (vgl. Abklärungsbericht vom 31. August 2017, IV-Akte 689).

Damit erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die weiteren diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Da die Aktenlage zur Beurteilung der sich vorliegend stellenden Fragen bezüglich der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers genügt, ist auch der Antrag auf ein Gerichtsgutachten in diesem Punkt hinfällig.

4.5.           Mit der Anerkennung einer Hilflosigkeit hinsichtlich der Körperhygiene ist der Beschwerdeführer in allen Lebensverrichtungen in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen und bedarf überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung. Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVV liegt daher bereits ab dem 1. Januar 2015 eine Hilflosigkeit schweren Grades vor. Der Beschwerdeführer hat dementsprechend einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades.

5.                

5.1.           Umstritten ist ferner die Höhe des Intensivpflegezuschlags für den Beschwerdeführer. Im Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung vom 26. Februar 2016 wurde ein täglicher Mehraufwand von 4 Stunden und 33 Minuten festgehalten (IV-Akte 343, S. 9). Dieser wurde mit Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung vom 20. April 2016 infolge einer Korrektur auf 5 Stunden 36 Minuten erhöht (IV-Akte 397, S. 5). Im Abklärungsbericht vom 24. August 2016 nahm die Abklärungsperson Stellung zum Einwand gegen den Vorbescheid vom 28. April 2016. Sie hielt grundsätzlich am zuvor festgestellten Mehraufwand fest. Ab dem 1. März 2016 hob sie diesen jedoch auf 6 Stunden und 9 Minuten an (IV-Akte 500, insbesondere S. 2 f.).

5.2.           Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es liege aufgrund der Mehrfachbehinderung bereits ab dem 1. Januar 2015 ein Mehraufwand von mehr als acht Stunden am Tag vor. Demzufolge habe er bereits ab diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Er führt aus, bei welchen Bereichen bzw. Teilbereichen von einem höheren Zeitaufwand auszugehen sei, als vom Abklärungsdienst bzw. der Beschwerdegegnerin angenommen.

5.3.       5.3.1   Wie bereits unter E. 4.4. (mit Hinweis auf E. 3.4.) festgestellt, kann weitgehend auf die Abklärungsberichte, welche als Grundlage für die Bemessung der Hilflosenentschädigung und des Intensivpflegezuschlags dienten, abgestellt werden. Auch bezüglich des bei den einzelnen alltägliche Lebensverrichtungen anzurechnenden Zeitbedarfs kann auf die Berichte des Abklärungsdienstes abgestellt werden. Die Schilderungen des Beschwerdeführers bzw. der Eltern in der Replik stellen eine von den Bericht des Abklärungsdienstes abweichende Ansicht dar. Dies genügt jedoch nicht, um vom Ergebnis des Abklärungsdienstes abzuweichen. Somit ist bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen Ankleiden, Auskleiden; Aufstehen, Absitzen, Abliegen; Essen; Verrichten der Notdurft und Fortbewegung auf die Zeitangaben des Abklärungsdienstes abzustellen. Anders sieht es hinsichtlich der Hilflosigkeit im Bereich der Körperhygiene aus. Dort muss ‑ wie bei der Hilflosenentschädigung ‑ eine Korrektur gemacht werden. In der Berechnung des Zeitaufwands wurde keine Zeit für die Körperpflege einberechnet, da auch kein Hilfebedarf in diesem Bereich angenommen wurde. Da nach dem oben Gesagten auch im Bereich der Körperpflege von einer anrechenbaren Hilflosigkeit auszugehen ist, muss dies auch beim Intensivzuschlag berücksichtigt werden. Im Gegensatz zum angerufenen Gericht verfügt die Beschwerdegegnerin über Fachpersonen, welche dazu ausgebildet sind, den entsprechenden Zeitaufwand zu bemessen. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin diese Bemessung im Bereich der Körperpflege ‑ soweit notwendig (vgl. unten E. 5.5.) nachträglich vorzunehmen.

5.3.2   Hinsichtlich des Überwachungsbedarfs macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er benötige behinderungsbedingt eine besonders intensive Überwachung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien nicht nur zwei, sondern vier Stunden behinderungsbedingter Überwachungsbedarf anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass Kinder bis zum sechsten Altersjahr auch ohne gesundheitliche Einschränkung altersentsprechend überwacht werden müssten (vgl. z.B. Abklärungsbericht vom 26. Februar 2016, IV-Akte 343, S. 9).

Gemäss KSIH ist die persönliche Überwachung in der Regel bei Kindern unter sechs Jahren nicht in Betracht zu ziehen; eine besonders intensive Überwachung nicht unter acht Jahren, da auch ein gesundes Kind in dem Alter Überwachung braucht (vgl. KSIH N 8078 und Anhang III). Bei erethischen Kindern und Kindern mit frühkindlichem Autismus oder mit medikamentös nicht einstellbarer Epilepsie kann die Überwachung je nach Schweregrad und Situation schon ab vier Jahren anerkannt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1). Weitere explizite Ausnahmen gelten bei Erstickungsgefahr nach häufigem Erbrechen und bei Atemproblemen (vgl. KSIH Anhang III).

Das Erfordernis der persönlichen Überwachung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet und/oder wenn die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweist, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Kindern im gleichen Alter übersteigt (KSIH N 8078.1 und N 8078.2). Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Das heisst, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der betroffenen Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen oder Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung bzw. Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zum Schutz der versicherten Person müssen Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, die aber nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung führen dürfen (KSIH, N 8079).

Die KSIH nennt unter anderem folgendes Beispiel als Fall einer besonders intensiven Überwachung (KSIH, N 8079):

„Ein Kind kann keine Gefahren erkennen: So kann es z.B. unvermittelt aus dem Fenster steigen. Es ist auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren. In bestimmten Situationen kann es bspw. zu selbstverletzendem oder fremdagressivem Verhalten kommen. Die Betreuungsperson muss deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein einzugreifen.“

5.4.           Wie bereits unter E. 4.2. und E. 4.4. erwähnt, leidet der Beschwerdeführer neben der Trisomie 21 an einem atypischen Autismus und zeigt erethisches Verhalten. Zudem finden sich in den Akten an verschiedenen Stellen Ausführungen zur vom Beschwerdeführer benötigten Aufsicht und Betreuung. Beispielsweise wies Dr. J____, FMH Kinder- und Jugendmedizin, in seinem Bericht vom 7. Dezember 2015 darauf hin, dass der Beschwerdeführer noch keinen Sinn für Gefahren habe. Er müsse den ganzen Tag über begleitet werden. Im Strassenverkehr laufe er plötzlich auf die Strasse und laufe den Eltern unvermittelt weg. Aufgrund seiner grossen Distanzlosigkeit würde er auch sofort mit fremden Menschen mitgehen. Da er Gefahren im Alltag nicht richtig einschätzen könne und unberechenbar sei, sei er ständig selbstgefährdet (er werfe am Tisch mit Geschirr und Nahrung umher, greife nach Messern und sonstigen gefährlichen Gegenständen etc.). Die Eltern müssten daher auch bei diesen Dingen viel aufmerksamer sein als bei einem gesunden Kind im selben Alter. Zusammengefasst müsse der Beschwerdeführer den ganzen Tag begleitet und ‑ im Gegensatz zu gesunden Kindern seines Alters ‑ durchwegs im Auge behalten werden (IV-Akte 298, S. 2).

Aus dem Bericht der Primarstufe [...] vom 22. September 2016 ergibt sich folgende Zusammenfassung (IV-Akte 568):

„A____ ist vergleichsweise sehr betreuungsintensiv und muss jederzeit engmaschig beaufsichtigt werden, d.h. wir dürfen ihn keine Minute aus den Augen lassen. […] Er anerkennt noch kaum Regeln und Grenzen. Gefahren für sich oder andere kann er nicht erkennen und danach handeln. Er läuft/rennt weg, geht zu wildfremden Menschen, würde mit ihnen mitgehen, er hört nicht auf seinen Namen, wenn er gerufen wird. Zu seiner Sicherheit ist er bei Ausflügen angeschnallt im Rollstuhl, da er noch nicht zuverlässig an der Hand geht und keinerlei Gefahren durch Autos sieht. Auch innerhalb des Kindergartens benötigt er konstante Aufsicht, Er steckt dies in den Mund, z.B. Pinsel mit Farbe, Knete, Steine, klettert auf Fenstersimse und Regale, hantiert am Feuerlöscher. Im Pausenareal klettert er auf das Klettergerüst und lässt sich rückwärts fallen. Auch Wasser übt eine grosse Anziehungskraft aus, A____ setzt sich gerne in Pfützen oder taucht seine Arme bis zu den Ellenbogen in den Brunnen- er muss danach frisch angezogen werden.“

Eine sehr ähnliche Schilderung findet sich im etwas später Verfassten Bericht der Primarstufe [...] vom 10. Juli 2017 (IV-Akte 666, S. 2). Diese beiden Berichte der Primarstufe wurden verfasst, nachdem der Beschwerdeführer das sechste Lebensjahr bereits erfüllt hatte. Sie decken sich jedoch mit den bereits früher verfassten Berichten des Kinderarztes Dr. J____ und auch des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin. Dieser hatte sowohl in seinem Abklärungsbericht vom 7. März 2013 (IV-Akte 35, S. 10 f.), als auch im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2016 (IV-Akte 343, S. 8) festgehalten, dass der Beschwerdeführer dauernde Überwachung benötige (weil er keine Gefahren erkenne usw.). Nichts anderes berichten die Eltern des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Bericht vom 12. September 2016, IV-Akte 527, S. 7). Im Übrigen geht auch der Abklärungsdienst ab dem 6. Geburtstag von einer besonders intensiven Überwachung (4 Std./Tag) aus ‑ namentlich wegen der Notwendigkeit einer 1:1 Überwachung bzw. Betreuung des Beschwerdeführers (Abklärungsbericht vom 31. August 2017, IV-Akte 689).

Damit ist der vorliegende Fall durchaus vergleichbar mit dem in N 8079 der KSIH erwähnten Beispiel. Der Beschwerdeführer weist zu Recht auch auf eine Ähnlichkeit mit den Umständen im Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014. hin. Das Bundesgericht hatte den Anspruch eines an einer leichten Bewegungsstörung und frühkindlichem Autismus leidenden Kindes auf einen Intensivpflegezuschlag zu beurteilen. Auch in diesem Fall kannte das Kind keine Gefahren, musste ausserhalb der Schule und der Wohnung an der Hand geführt werden, hatte keine Berührungsängste und brauchte eine dauernde Überwachung (E. 8.2.2.2 des Urteils). Das Bundesgericht bejahte die Notwendigkeit einer besonders intensiven Überwachung (E. 8.2.2.3 des Urteils).

Im Gegensatz zum Kind im erwähnten Urteil war der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. August 2016 noch nicht sechs Jahre alt. Dennoch wird aus den beispielhaft zitierten und erwähnten Berichten deutlich, dass sein Bedarf an Überwachung und Betreuung denjenigen eines gesunden Kindes gleichen Alters massiv übersteigt. So ist undenkbar, dass er ‑ wie andere Kinder ‑ ab einem gewissen Zeitpunkt selbständig in den Kindergarten hätte gehen können.

Der Beschwerdeführer leidet zwar nicht unter einem frühkindlichen, sondern einem atypischen Autismus, daneben aber zusätzlich an Trisomie 21 sowie verschiedenen weiteren gesundheitlichen Problemen, die ihn einschränken (vgl. E. 4.2.). In Anbetracht des grossen Betreuungs- und Überwachungsbedarfs ist er daher gleich zu behandeln wie ein Kind mit frühkindlichem Autismus, bei dem schon ab vier Jahren ein Überwachungsbedarf anerkannt werden kann (KSIH, Anhang III). Es ist daher beim Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Januar 2015 ein besonders intensiver Überwachungsbedarf anzuerkennen. Demnach sind ‑ in Abweichung von den Berichten des Abklärungsdienstes ‑ für die Überwachung nicht nur zwei, sondern vier Stunden Mehraufwand anzurechnen.

5.5.           5.5.1     Infolge des Gesagten beträgt der Intensivpflegezuschlag ab dem 1. Januar 2015 zwei Stunden mehr als die bereits berücksichtigten 5 Stunden 36 Minuten (vgl. E. 5.1.). Zwei der vier Stunden für die Überwachung sind bereits in den 5 Stunden und 36 Minuten enthalten. Dies ergibt ein Total von 7 Stunden und 36 Minuten. Noch nicht berücksichtigt ist dabei die für die Hilfe bei der Körperpflege benötigte Zeit. Diese ist vorliegend entscheidend dafür, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2015 einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 6 oder mindestens 8 Stunden hat. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag von mindestens sechs Stunden ist ausgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch zu prüfen, wie viel Zeit für die Hilfe bei der Körperpflege anzurechnen ist (vgl. E. 5.3.1).

5.5.2   Ab dem 1. März 2016 stellte die Beschwerdegegnerin auf einen anrechenbaren Mehraufwand von 6 Stunden und 9 Minuten ab (vgl. E. 5.1.). Durch die Berücksichtigung eines Überwachungsaufwandes von 4 Stunden, ergibt sich ab dem 1. März 2016 ein Mehraufwand von 8 Stunden und 9 Minuten. Damit hat der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ohnehin einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden ‑ unabhängig davon, welcher zeitliche Aufwand bezüglich der Körperpflege zu berücksichtigen ist.

5.5.3   Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag ab dem 1. Januar 2015 und bis zum 29. Februar 2016 abschliessend zu prüfen. Sie muss dem Beschwerdeführer allerdings jedenfalls einen Intensivpflegezuschlag für mindestens 6 Stunden ausrichten. Für die Zeit zwischen dem 1. März 2016 und dem 31. August 2016 sind keine weiteren Abklärungen notwendig. Der Beschwerdeführer hat in dieser Zeit ohnehin einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden.

6.                

6.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 26. August 2016 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Januar 2015 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades auszurichten. Ab dem 1. März 2016 hat sie dem Beschwerdeführer zudem einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden zu bezahlen. Bezüglich des Anspruchs auf einen Intensivpflegezuschlag vom 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 hat sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu treffen und anschliessend neu darüber zu verfügen. Ein Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für mindestens 6 Stunden ist auch ab dem 1. Januar 2015 ausgewiesen.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

6.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Die Parteikosten werden für die Bezahlung des bis Anfang Mai 2017 mandatierten Rechtsvertreters zugesprochen. Dieser hat die Beschwerdeschrift verfasst. Die Replik wurde von den Eltern des Beschwerdeführers erarbeitet. Es ist davon auszugehen, dass etwa zwei Drittel des Aufwandes für einen Fall im Rahmen der Erarbeitung der Beschwerde (inkl. Besprechungen mit der Klientschaft, Aktenstudium etc.) anfallen. Vorliegend erscheint daher ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 176.--; Mehrwertsteuersatz bis zum 31. Dezember 2017) als angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. August 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2015 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie ab dem 1. März 2016 einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden auszurichten.

            Bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag ab dem 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu tätigen und anschliessend neu über den Anspruch zu verfügen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 176.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: