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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2016.143
Verfügung vom 26. August 2016
Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag für einen Minderjährigen und sechs Jahren
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer wurde am [...] September 2010 mit einer Trisomie 21 geboren. Aufgrund dessen wurde er am 9. Juli 2011 von seinen Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge eine Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 4. Juli 2013, IV-Akte 64), die Behandlung einer Hernia inguinalis lateralis als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 303 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; vorliegend erfolgte die Zusprache per Mitteilung vom 9. Oktober 2013, IV-Akte 70), verschiedene Hilfsmittel (vgl. verschiedene Verfügungen und Mitteilungen, z.B. IV-Akten 119, 159, 309, 441 und 442) und später einen Assistenzbeitrag (vgl. Verfügung vom 14. Juni 2016, IV-Akte 443) zu. Seit dem 1. März 2016 ist auch die Trisomie 21 als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 489 des Anhangs zur GgV anerkannt (AS 2016 605). Dies führte vorliegend namentlich zur Kostengutsprache für eine ambulante Ergotherapie (Mitteilung vom 4. März 2016, IV-Akte 359).
b) Im April 2015 leitete die Beschwerdegegnerin eine Revision der Hilflosenentschädigung ein (am 8. Mai 2015 vom Vater des Beschwerdeführers ausgefülltes Formular, IV-Akte 207). Nach verschiedenen Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. April 2016 (IV-Akte 408) mit, dass er weiterhin, bis zum 1. September 2016, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades habe. Bei einem Aufenthalt zu Hause werde ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden übernommen. Ihre Abklärungen hätten zudem ergeben, dass ihm ab dem 1. März 2016 ein Intensivpflegezuschlag von sechs Stunden zustehe. Dagegen erhoben die Eltern des Beschwerdeführers in dessen Vertretung am 3. Mai 2016 Einwand (IV-Akte 421; vgl. auch den später erhobenen Einwand der C____ vom 1. Juli 2016 gegen den Vorbescheid vom 28. April 2016, IV-Akte 455).
c) Mit Vorbescheid vom 21. Juli 2016 (IV-Akte 472) kam die Beschwerdegegnerin zum Schluss, die versicherungsmedizinischen Voraussetzungen für die Übernahme von Behandlungskosten für den atypischen Autismus seien nicht gegeben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. Juli 2016 Einwand (IV-Akte 488).
d) Mit Verfügung vom 26. August 2016 (IV-Akte 504) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid vom 28. April 2016 betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag fest.
e) Mit Verfügung vom 2. September 2016 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015 einen Assistenzbeitrag von monatlich durchschnittlich CHF 5‘384.60 bzw. jährlich maximal CHF 59‘230.60 zu (IV-Akte 514; die diesbezüglich erhobene Beschwerde wird im gleichzeitig zu beurteilenden Verfahren IV.2016.144 behandelt).
f) In ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin auch an ihrem Vorbescheid vom 21. Juli 2016 betreffend der Anerkennung eines weiteren Geburtsgebrechens fest (IV-Akte 542). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2016 Beschwerde.
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. September 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch Prof. Dr. D____ LL.M., Rechtsanwalt und Notar, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2015 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie ein Intensivpflegezuschlag basierend auf einem behinderungsbedingten Mehraufwand von mindestens acht Stunden pro Tag zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2016 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde.
c) In einer Verfügung vom 13. Dezember 2016 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das Verfahren ohne ihren Widerspruch bis zum 13. Januar 2017 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Parallelverfahren IV.2016.170, betreffend der Anerkennung einer autistischen Störung als Geburtsgebrechen, sistiert wird. Der Beschwerdeführer erklärt sich damit mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 explizit einverstanden. Die Beschwerdegegnerin nimmt keine Stellung. Die Instruktionsrichterin sistiert das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 17. Januar 2017.
d) In einem Schreiben vom 2. Mai 2017 informiert der Vater des Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer fortan von den Eltern vertreten werde und kein Mandat des Rechtsvertreters mehr bestehe.
III.
a) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kommt in seinem Urteil IV.2016.170 vom 4. September 2017 zum Schluss, dass die Autismusspektrum-Störung des Beschwerdeführers als Geburtsgebrechen anzuerkennen ist.
b) Mit Replik vom 5. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt er, es sei eine Entscheidung bis zum Datum der Replik zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erklärt er, es werde kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege mehr erhoben. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren für seinen ehemaligen Rechtsvertreter zuzusprechen. Mit Eingabe vom 20. November 2017 ergänzt der Vater des Beschwerdeführers die Replik.
c) Nachdem die Rechtskraft des Urteils IV.2016.170 vom 4. September 2017 eingetreten ist, hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 17. Januar 2018 auf.
d) Mit Duplik vom 22. März 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt. Daher findet am 8. Mai 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2 Das Bundesgericht hat festgelegt, dass folgende sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant sind: (1) Ankleiden, Auskleiden; (2) Aufstehen, Absitzen, Abliegen; (3) Essen; (4) Körperpflege; (5) Verrichten der Notdurft und (6) Fortbewegung (BGE 107 V 136, 141 E. 1c ; vgl. auch KSIH, N 8010). Sofern eine einzelne Lebensverrichtung mehrere Teilfunktionen umfasst, ist nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl derselben fremder Hilfe bedarf. Es ist lediglich erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 117 V 146, 148 E. 2 und BGE 107 V 136, 141 E. 1d). Im Falle von Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen (Art. 37 Abs. 4 IVV; vgl. dazu BGE 137 V 424, 431 f. E. 3.3.3.2 und Urteile des Bundesgerichts 9C_798/2013 vom 21. Januar 2014 E. 5.1.1 und 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1, sowie KSIH, Anhang III: Richtlinien zur Bemessung der massgebenden Hilflosigkeit bei Minderjährigen).
Gemäss Art. 39 IVV liegt bei Minderjährigen eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Als Betreuung anrechenbar ist der Mehrbedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch-therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Überwachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3; zur anrechenbaren Betreuung vgl. im Weiteren KSIH, N 8074 ff.).
Aus den Schilderungen des Vaters des Beschwerdeführers sowie den Berichten von PD Dr. E____ und Dr. G____ und M.Sc. H____ geht somit deutlich hervor, dass die Körperpflege des Beschwerdeführers sehr aufwändig ist. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum, welchen die angefochtene Verfügung vom 26. August 2016 abdeckt (vom 1. Januar 2015 bis zum 31. August 2016), zwischen etwa vier Jahren und drei Monaten und knapp sechs Jahre alt. Es trifft wohl zu, dass alle Kinder in diesem Alter ‑ wie vom Abklärungsdienst ausgeführt ‑ bei der Körperpflege auf direkte und/oder indirekte Hilfe angewiesen sind (vgl. Abklärungsbericht vom 24. August 2016, IV-Akte 500). Jedoch wird aus den obenstehenden Schilderungen (E. 4.2.) deutlich, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung verglichen mit einem nicht invaliden Minderjährigen gleichen Alters besteht. Die Sturz- und Ertrinkungsgefahr ist gross. Verschiedene Tätigkeiten im Bereich der Körperhygiene müssen ausserdem praktisch vollumfänglich für ihn übernommen werden ‑ so bei den relativ häufig auszuführenden Hygienevorkehrungen Händewaschen und Zähneputzen. Wegen des erethischen Verhaltens des Beschwerdeführers, bzw. weil er sich wehrt, muss er zudem festgehalten werden. Im Vergleich mit einem gesunden Kind in diesem Alter geht dies über die normalen Hilfestellungen hinaus. Dies wird namentlich auch durch das standardisierte Abklärungsinstrument zur Bemessung des Assistenzbeitrags (dem sog. FAKT2) bestätigt. Im Rahmen der ersten solchen Beurteilung wurde bezüglich des Bereichs Körperpflege (Körperwäsche, Transfer, Zahn- und Mundpflege, periodische Körperpflege und Kosmetik) bemerkt, dass der Beschwerdeführer vollumfängliche Hilfe benötige. Insbesondere müsse ständig beaufsichtigt und sogar festgehalten werden, wenn er z.B. duschen oder die Zähne putzen müsse. Auffällig ist, dass aus dem Bericht hervorgeht, dass der Beschwerdeführer ohne diese Aufsicht und Hilfe beispielsweise einfach aus der Dusche laufen oder die Zahnbürste wegwerfen würde (IV-Akte 509, S. 17 f.). Auch im Abklärungsbericht Assistenzbeitrag vom 2. März 2016 (IV-Akte 350, S. 6 f.) wurde festgehalten, dass vollumfängliche Hilfe bei der Körperwäsche nötig sei.
Dass der Beschwerdeführer im Vergleich zu einem gesunden Minderjährigen mehr Hilfeleistung braucht lässt sich auch am ambulanten Abklärungsbericht vom 9. März 2016 von Dr. G____ und M.Sc. H____ der I____ erkennen, wonach, das Entwicklungsalter des Beschwerdeführers anhand eines Verfahrens für Kinder bis drei Jahre habe ermittelt werden müssen. Nach Einschätzung des Kindsvaters betrügen die Entwicklungsalterwerte in den Bereichen körperliche Entwicklung, Sehen und Greifen, Hören und Sprechen, Selbständigkeit und Gefühle und Gemeinschaftsfähigkeit zwischen 10 und 27 Monate (IV-Akte 418, S. 7). Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer schon rund fünfeinhalb Jahre alt. Die etwas mehr als ein Jahr zuvor vom Zentrum für Frühförderung des Erziehungsdepartements des Kantons Basel-Stadt (ZFF) durchgeführte Abklärung hatte bereits ähnliche Resultate ergeben. Die Abklärungsperson war damals schon zum Schluss gekommen, bei einem Lebensalter von 50 Monaten lägen die Entwicklungsalterwerte des Beschwerdeführers unter einem 50%-Niveau (IV-Akte 319, S. 3). Im Bericht der Primarstufe [...] vom 22. September 2016 wird erwähnt, dass der Beschwerdeführer entwicklungsmässig auf dem Stand eines zweijährigen sei (IV-Akte 568). Diese Ergebnisse stellen einen weiteren Hinweis darauf dar, dass der Beschwerdeführer mehr Hilfe benötigt als andere Kinder in seinem Alter. Aus diesen Gründen ist vorliegend auch bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen im Bereich der Körperpflege von einer relevanten Hilflosigkeit auszugehen. In diesem Punkt kann daher nicht auf die erwähnten Abklärungsberichte abgestellt werden. Ab dem 6. Geburtstag des Beschwerdeführers geht die Beschwerdegegnerin selbst klar von einem ausgewiesenen Hilfebedarf und einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades aus (vgl. Abklärungsbericht vom 31. August 2017, IV-Akte 689).
5.3.2 Hinsichtlich des Überwachungsbedarfs macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er benötige behinderungsbedingt eine besonders intensive Überwachung. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin seien nicht nur zwei, sondern vier Stunden behinderungsbedingter Überwachungsbedarf anzurechnen. Die Beschwerdegegnerin entgegnet, dass Kinder bis zum sechsten Altersjahr auch ohne gesundheitliche Einschränkung altersentsprechend überwacht werden müssten (vgl. z.B. Abklärungsbericht vom 26. Februar 2016, IV-Akte 343, S. 9).
Gemäss KSIH ist die persönliche Überwachung in der Regel bei Kindern unter sechs Jahren nicht in Betracht zu ziehen; eine besonders intensive Überwachung nicht unter acht Jahren, da auch ein gesundes Kind in dem Alter Überwachung braucht (vgl. KSIH N 8078 und Anhang III). Bei erethischen Kindern und Kindern mit frühkindlichem Autismus oder mit medikamentös nicht einstellbarer Epilepsie kann die Überwachung je nach Schweregrad und Situation schon ab vier Jahren anerkannt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_431/2008 vom 26. Februar 2009 E. 4.4.1). Weitere explizite Ausnahmen gelten bei Erstickungsgefahr nach häufigem Erbrechen und bei Atemproblemen (vgl. KSIH Anhang III).
Das Erfordernis der persönlichen Überwachung gilt insbesondere dann als erfüllt, wenn das Kind sich selbst oder Drittpersonen gefährdet und/oder wenn die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweist, welches den Überwachungsbedarf von nicht behinderten Kindern im gleichen Alter übersteigt (KSIH N 8078.1 und N 8078.2). Eine besonders intensive dauernde Überwachung liegt vor, wenn von der Betreuungsperson überdurchschnittlich hohe Aufmerksamkeit und ständige Interventionsbereitschaft gefordert wird. Das heisst, dass sich die Betreuungsperson permanent in unmittelbarer Nähe der betroffenen Person aufhalten muss, da eine kurze Unachtsamkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit lebensbedrohliche Folgen hätte oder zu einer massiven Schädigung von Personen oder Gegenständen führen würde. Aufgrund der geforderten 1:1 Überwachung bzw. Betreuung kann sich die Betreuungsperson kaum anderen Aktivitäten widmen. Zum Schutz der versicherten Person müssen Massnahmen zur Schadenminderung getroffen worden sein, die aber nicht zu einer unzumutbaren Situation der Umgebung führen dürfen (KSIH, N 8079).
Die KSIH nennt unter anderem folgendes Beispiel als Fall einer besonders intensiven Überwachung (KSIH, N 8079):
„Ein Kind kann keine Gefahren erkennen: So kann es z.B. unvermittelt aus dem Fenster steigen. Es ist auch nicht in der Lage, auf verbale Rufe oder Warnungen entsprechend zu reagieren. In bestimmten Situationen kann es bspw. zu selbstverletzendem oder fremdagressivem Verhalten kommen. Die Betreuungsperson muss deshalb dauernd mit erhöhter Aufmerksamkeit in unmittelbarer Nähe des Kindes bleiben und jederzeit bereit sein einzugreifen.“
Aus dem Bericht der Primarstufe [...] vom 22. September 2016 ergibt sich folgende Zusammenfassung (IV-Akte 568):
„A____ ist vergleichsweise sehr betreuungsintensiv und muss jederzeit engmaschig beaufsichtigt werden, d.h. wir dürfen ihn keine Minute aus den Augen lassen. […] Er anerkennt noch kaum Regeln und Grenzen. Gefahren für sich oder andere kann er nicht erkennen und danach handeln. Er läuft/rennt weg, geht zu wildfremden Menschen, würde mit ihnen mitgehen, er hört nicht auf seinen Namen, wenn er gerufen wird. Zu seiner Sicherheit ist er bei Ausflügen angeschnallt im Rollstuhl, da er noch nicht zuverlässig an der Hand geht und keinerlei Gefahren durch Autos sieht. Auch innerhalb des Kindergartens benötigt er konstante Aufsicht, Er steckt dies in den Mund, z.B. Pinsel mit Farbe, Knete, Steine, klettert auf Fenstersimse und Regale, hantiert am Feuerlöscher. Im Pausenareal klettert er auf das Klettergerüst und lässt sich rückwärts fallen. Auch Wasser übt eine grosse Anziehungskraft aus, A____ setzt sich gerne in Pfützen oder taucht seine Arme bis zu den Ellenbogen in den Brunnen- er muss danach frisch angezogen werden.“
Eine sehr ähnliche Schilderung findet sich im etwas später Verfassten Bericht der Primarstufe [...] vom 10. Juli 2017 (IV-Akte 666, S. 2). Diese beiden Berichte der Primarstufe wurden verfasst, nachdem der Beschwerdeführer das sechste Lebensjahr bereits erfüllt hatte. Sie decken sich jedoch mit den bereits früher verfassten Berichten des Kinderarztes Dr. J____ und auch des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin. Dieser hatte sowohl in seinem Abklärungsbericht vom 7. März 2013 (IV-Akte 35, S. 10 f.), als auch im Abklärungsbericht vom 26. Februar 2016 (IV-Akte 343, S. 8) festgehalten, dass der Beschwerdeführer dauernde Überwachung benötige (weil er keine Gefahren erkenne usw.). Nichts anderes berichten die Eltern des Beschwerdeführers (vgl. insbesondere Bericht vom 12. September 2016, IV-Akte 527, S. 7). Im Übrigen geht auch der Abklärungsdienst ab dem 6. Geburtstag von einer besonders intensiven Überwachung (4 Std./Tag) aus ‑ namentlich wegen der Notwendigkeit einer 1:1 Überwachung bzw. Betreuung des Beschwerdeführers (Abklärungsbericht vom 31. August 2017, IV-Akte 689).
Damit ist der vorliegende Fall durchaus vergleichbar mit dem in N 8079 der KSIH erwähnten Beispiel. Der Beschwerdeführer weist zu Recht auch auf eine Ähnlichkeit mit den Umständen im Urteil des Bundesgerichts 9C_666/2013 vom 25. Februar 2014. hin. Das Bundesgericht hatte den Anspruch eines an einer leichten Bewegungsstörung und frühkindlichem Autismus leidenden Kindes auf einen Intensivpflegezuschlag zu beurteilen. Auch in diesem Fall kannte das Kind keine Gefahren, musste ausserhalb der Schule und der Wohnung an der Hand geführt werden, hatte keine Berührungsängste und brauchte eine dauernde Überwachung (E. 8.2.2.2 des Urteils). Das Bundesgericht bejahte die Notwendigkeit einer besonders intensiven Überwachung (E. 8.2.2.3 des Urteils).
Im Gegensatz zum Kind im erwähnten Urteil war der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. August 2016 noch nicht sechs Jahre alt. Dennoch wird aus den beispielhaft zitierten und erwähnten Berichten deutlich, dass sein Bedarf an Überwachung und Betreuung denjenigen eines gesunden Kindes gleichen Alters massiv übersteigt. So ist undenkbar, dass er ‑ wie andere Kinder ‑ ab einem gewissen Zeitpunkt selbständig in den Kindergarten hätte gehen können.
Der Beschwerdeführer leidet zwar nicht unter einem frühkindlichen, sondern einem atypischen Autismus, daneben aber zusätzlich an Trisomie 21 sowie verschiedenen weiteren gesundheitlichen Problemen, die ihn einschränken (vgl. E. 4.2.). In Anbetracht des grossen Betreuungs- und Überwachungsbedarfs ist er daher gleich zu behandeln wie ein Kind mit frühkindlichem Autismus, bei dem schon ab vier Jahren ein Überwachungsbedarf anerkannt werden kann (KSIH, Anhang III). Es ist daher beim Beschwerdeführer bereits ab dem 1. Januar 2015 ein besonders intensiver Überwachungsbedarf anzuerkennen. Demnach sind ‑ in Abweichung von den Berichten des Abklärungsdienstes ‑ für die Überwachung nicht nur zwei, sondern vier Stunden Mehraufwand anzurechnen.
5.5.2 Ab dem 1. März 2016 stellte die Beschwerdegegnerin auf einen anrechenbaren Mehraufwand von 6 Stunden und 9 Minuten ab (vgl. E. 5.1.). Durch die Berücksichtigung eines Überwachungsaufwandes von 4 Stunden, ergibt sich ab dem 1. März 2016 ein Mehraufwand von 8 Stunden und 9 Minuten. Damit hat der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt ohnehin einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden ‑ unabhängig davon, welcher zeitliche Aufwand bezüglich der Körperpflege zu berücksichtigen ist.
5.5.3 Zusammengefasst hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag ab dem 1. Januar 2015 und bis zum 29. Februar 2016 abschliessend zu prüfen. Sie muss dem Beschwerdeführer allerdings jedenfalls einen Intensivpflegezuschlag für mindestens 6 Stunden ausrichten. Für die Zeit zwischen dem 1. März 2016 und dem 31. August 2016 sind keine weiteren Abklärungen notwendig. Der Beschwerdeführer hat in dieser Zeit ohnehin einen Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. August 2016 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Januar 2015 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie ab dem 1. März 2016 einen Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden auszurichten.
Bezüglich des Anspruchs des Beschwerdeführers auf einen Intensivpflegezuschlag ab dem 1. Januar 2015 bis zum 29. Februar 2016 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen zu tätigen und anschliessend neu über den Anspruch zu verfügen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 176.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen