Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____  

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2016.144

Verfügung vom 2. September 2016

Assistenzbeitrag für einen Minderjährigen unter sechs Jahren

 


Tatsachen

I.         

a)           Der Beschwerdeführer wurde am 26. September 2010 mit einer Trisomie 21 geboren. Aufgrund dessen wurde er am 9. Juli 2011 von seinen Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge eine Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 4. Juli 2013, IV-Akte 64), die Behandlung einer Hernia inguinalis lateralis als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 303 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; vorliegend erfolgte die Zusprache per Mitteilung vom 9. Oktober 2013, IV-Akte 70) und verschiedene Hilfsmittel (vgl. verschiedene Verfügungen und Mitteilungen, z.B. IV-Akten 119, 159, 309, 441 und 442) zu. Seit dem 1. März 2016 ist auch die Trisomie 21 als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 489 des Anhangs zur GgV anerkannt (AS 2016 605).

b)           Im Rahmen einer Revision der Hilflosenentschädigung teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. April 2016 (IV-Akte 408) mit, dass er weiterhin, bis zum 1. September 2016, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades habe. Bei einem Aufenthalt zu Hause stehe ihm ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden und ab dem 1. März 2016 von sechs Stunden zu. Dagegen erhoben die Eltern des Beschwerdeführers in dessen Vertretung am 3. Mai 2016 Einwand (IV-Akte 421; vgl. auch den später erhobenen Einwand der C____ vom 1. Juli 2016 gegen den Vorbescheid vom 28. April 2016, IV-Akte 455).

c)            Am 2. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer von seinen Eltern erstmals zum Bezug eines Assistenzbeitrags angemeldet (IV-Akte 202). Die Beschwerdegegnerin lehnte die Ausrichtung eines solchen mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 204) und Verfügung vom 30. Juni 2015 (IV-Akte 228) ab.

d)           Im August 2015 stellten die Eltern des Beschwerdeführers ein weiteres Gesuch um Leistung eines Assistenzbeitrages (Anmeldung vom 21. August 2015, IV-Akte 243). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge entsprechende Abklärungen durch. Insbesondere liess sie einen Abklärungsbericht erstellen (Bericht vom 2. März 2016, IV-Akte 350). In einem Vorbescheid vom 28. April 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie gedenke dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachten Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich CHF 4‘884.20 bzw. jährlich maximal CHF 53‘726.20 zuzusprechen (IV-Akte 409). In einem weiteren Vorbescheid desselben Datums erklärte sie sich bereit, dem Beschwerdeführer für Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrags CHF 75.-- pro Stunde, insgesamt höchstens CHF 1‘500.-- zuzusprechen (IV-Akte 410). Letzteres bestätigte sie mit Verfügung vom 14. Juni 2016 (IV-Akte 443). Gegen den Vorbescheid betreffend den Assistenzbeitrag erhob der Beschwerdeführer Einwand (Schreiben vom 30. Mai 2016 und vom 1. Juli 2016, IV-Akten 434 und 453). In einem Schreiben vom 30. Juli 2016 teilte der Vater des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, dass der Vorbescheid über den Assistenzbeitrag akzeptiert werde und bat um Erlass einer Verfügung (IV-Akte 491). Mit E-Mail vom 4. August 2016 bestätigte er der Beschwerdegegnerin, dass der Einwand vom 30. Mai 2016 noch Gültigkeit habe und nicht als zurückgezogen gelte (IV-Akte 493).

e)           Am 29. August 2016 erliess die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid. Darin teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm ab dem 1. August 2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich CHF 5‘384.60 bzw. jährlich maximal CHF 59‘230.60 zuspreche (IV-Akte 506). In einem E-Mail vom 31. August 2016 teilte der Vater des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, er akzeptiere den Vorbescheid zum Assistenzbeitrag, auch wenn er mit Punkt 8.1. nicht einverstanden sei, und bat um Erlass einer Verfügung (IV-Akte 511). In zwei Schreiben vom 1. September 2016 hielt er fest, er akzeptiere den erwähnten Vorbescheid vorbehaltslos und verzichte auf Rechtsmittel (IV-Akten 513 und 519). Mit Verfügung vom 2. September 2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 29. August 2016 (IV-Akte 514).

f)             Mit Verfügung vom 26. August 2016 (IV-Akte 504) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid vom 28. April 2016 betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag fest. Der Beschwerdeführer erhob am 19. September 2016 dagegen Beschwerde. Das angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt behandelt diese Beschwerde gleichzeitig mit dem vorliegenden Verfahren (vgl. Urteil IV.2017.143 vom 4. September 2017).

g)           In ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin auch an ihrem Vorbescheid vom 21. Juli 2016 betreffend der Anerkennung eines weiteren Geburtsgebrechens fest (IV-Akte 542). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2016 Beschwerde.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 19. September 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer der gesetzlich höchstzulässige Assistenzbeitrag mit Wirkung ab 1. August 2015 zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2016 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewähren der unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird vorsorglich beantragt, dass das Gericht die durch die Eltern und das angestellte Assistenzpersonal erbrachten Assistenzleistungen im Rahmen eines Augenscheins feststellt. Ausserdem wird die gutachterliche Abklärung des Assistenzbedarfs beantragt.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Ihre Akten reicht sie nicht erneut ein, da sie diese bereits im Verfahren IV.2016.143 betreffend die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers eingereicht hat.

c)            In einer Verfügung vom 13. Dezember 2016 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das Verfahren ohne ihren Widerspruch bis zum 13. Januar 2017 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Parallelverfahren IV.2016.170, betreffend der Anerkennung einer autistischen Störung als Geburtsgebrechen, sistiert wird. Der Beschwerdeführer erklärt sich damit mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 (Postaufgabe 21. Dezember 2016) explizit einverstanden, die Beschwerdegegnerin nimmt keine Stellung. Die Instruktionsrichterin sistiert das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 17. Januar 2017.

d)           In einem Schreiben vom 2. Mai 2017 informiert der Vater des Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer fortan von den Eltern vertreten werde und kein Mandat des Rechtsvertreters mehr bestehe.

III.      

a)           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kommt in seinem Urteil IV.2016.170 vom 4. September 2017 zum Schluss, dass die Autismusspektrum-Störung des Beschwerdeführers als Geburtsgebrechen anzuerkennen ist.

b)           Mit Replik vom 5. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt er, der Assistenzbeitrag sei ihm bis zum Datum der Replik zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren für seinen ehemaligen Rechtsvertreter zuzusprechen.

c)            Nachdem die Rechtskraft des Urteils IV.2016.170 vom 4. September 2017 eingetreten ist, hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 17. Januar 2018 auf.

d)           Der Beschwerdeführer reicht am 1. Februar 2018 weitere Unterlagen ein.

e)           Mit Duplik vom 22. März 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Mai 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Was den ursprünglich vom Vater des Beschwerdeführers in dessen Name erhobenen Rechtsmittelverzicht betrifft (vgl. Tatsachen I.e)), so anerkennt die Beschwerdegegnerin einen impliziten Rückzug des Verzichts durch die Einreichung der Beschwerde und verzichtet auf einen Antrag auf Nichteintreten. Das Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, ein Eintreten aufgrund eines Rechtsmittelverzichts zu prüfen. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin kam im Wesentlichen gestützt auf die Abklärung vor Ort vom 16. November 2015 (Abklärungsbericht vom 2. März 2016, IV-Akte 350) und den Bemessungen anhand des standardisierten Abklärungsinstruments FAKT2 (IV-Akte 413) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich CHF 5‘384.60 bzw. CHF 59‘230.60 pro Jahr habe.

2.2.           Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, bei der Abklärung sei in verschiedenen Bereichen zu wenig Zeit berücksichtigt worden. Es lägen klar feststellbare Fehleinschätzungen vor, die korrigiert werden müssten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin habe der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015 einen Anspruch auf den gesetzlich höchstzulässigen Assistenzbeitrag.

2.3.           Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag von mehr als monatlich durchschnittlich CHF 5‘384.60 bzw. CHF 59‘230.60 hat.

Für die Zeit ab dem 1. September 2016 hat die Beschwerdegegnerin bereits eine neue Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag erlassen (Verfügung vom 19. Februar 2018, IV-Akte 775). Diese Verfügung ist im vorliegend nicht zu beurteilen. Der Zeitraum, der vorliegend zu beurteilen ist, endet somit am 31. August 2016.

3.                

3.1.           Minderjährige versicherte Personen haben gemäss Art. 39a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag, wenn sie eine Hilflosenentschädigung der IV nach Art. 42 Abs. 1 bis 4 IVG beziehen, zu Hause leben (gemäss 42quater Abs. 1 lit. a und b IVG) und regelmässig die obligatorische Schule in einer Regelklasse besuchen, eine Berufsausbildung auf dem regulären Arbeitsmarkt oder eine andere Ausbildung auf Sekundarstufe II absolvieren (Art. 39 lit. a IVV), während mindestens zehn Stunden pro Woche eine Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt ausüben (Art. 39 lit. b IVV) oder denen ein Intensivpflegezuschlag für einen Pflege- und Überwachungsbedarf nach Art. 42ter Abs. 3 IVG von mindestens sechs Stunden pro Tag ausgerichtet wird (Art. 39 lit. c IVV). Der Beitrag wird für Hilfeleistungen gewährt, die von der versicherten Person benötigt und von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG).

3.2.           Nach Art. 39c IVV kann in den folgenden Bereichen ein Hilfebedarf anerkannt werden (alltägliche Lebensverrichtungen (lit. a), Haushaltsführung (lit. b), gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung (lit. c), Erziehung und Kinderbetreuung (lit. d), Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit (lit. e), berufliche Aus- und Weiterbildung (lit. f), Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem regulären Arbeitsmarkt (lit. g), Überwachung während des Tages (lit. h) und Nachtdienst (lit. i).

3.3.           Der anerkannte Hilfebedarf bestimmt sich nach Art. 39e IVV. Es gelten demnach grundsätzlich folgende Höchstansätze: Für die Bereiche nach Art. 39c lit. a bis c IVV bei leichter Hilflosigkeit 20 Stunden, bei mittlerer Hilflosigkeit 30 Stunden und bei schwerer Hilflosigkeit 40 Stunden pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde. Für Hilfeleistungen nach Art. 39c lit. d bis g sind es insgesamt maximal 20 Stunden. Für die Überwachung nach Art. 39c lit. e sind es maximal 120 Stunden.

3.4.           Der Assistenzbeitrag beträgt CHF 32.90 pro Stunde (Art. 39f Abs. 1 IVV), sofern keine besonderen Umstände nach Art. 39f Abs. 2 und 3 IVV vorliegen. Die IV-Stelle legt den Anspruch für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung fest. Er beträgt höchstens CHF 87.80 pro Nacht. Der Anspruch beginnt frühestens mit dessen Geltendmachung (Art. 42septies Abs. 1 IVG).

Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Zur Bestimmung derselben ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 68 IVV) notwendig. Dabei handelt es sich nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG (BGE 140 V 543, 550 E. 3.2.3). Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) muss folgenden Anforderungen genügen: Der Bericht wird durch eine qualifizierte Person erstellt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinisch festgestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen zu richten. Die Angaben der hilfeleistenden Personen sind zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) plausibel, begründet und detailliert sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Wenn der Bericht schliesslich eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht nur dann in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person ein, wenn eine klar feststellbare Fehleinschätzung vorliegt (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1).

3.5.           Zur Berechnung des Assistenzbeitrages verwenden die IV-Stellen das vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) entwickelte standardisierte Abklärungsinstrument FAKT2. Dessen Funktionsweise in Bezug auf den gesamten Hilfebedarf wird für die vorliegend interessierenden Bereiche im Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag (KSAB, gültig ab dem 1. Januar 2015, Stand 1. Januar 2018; Download unter https://www.bsvlive.admin.ch/vollzug/documents/index/category:34/lang:deu, zuletzt besucht am 25. Juni 2018) N 4005 bis N 4060 erläutert. Das Bundesgericht hat FAKT2 als grundsätzlich geeignetes Instrument zur Abklärung des Hilfebedarfs erachtet (BGE 140 V 543, 547 ff. E. 3.2.2.1 bis E. 3.2.2.4 ).

Bei Minderjährigen ist ein Teil des Hilfebedarfes altersbedingt. Die Einstufung erfolgt wie bei Erwachsenen. Je nach Bereich und Alter der versicherten Person wird der Hilfebedarf jedoch um 25% bis 100% gekürzt (KSAB, N 4018 und Anhang 4: Minderjährige: Reduktionen anrechenbarer Hilfebedarf im FAKT).

3.6.           Vom nach den obenstehenden Kriterien ermittelten und anerkannten Hilfebedarf wird gemäss Art. 42sexies Abs. 1 IVG die Zeit abgezogen, welche der Hilflosenentschädigung nach Art. 42 bis 42ter IVG (lit. a), den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Art. 21ter Abs. 2 IVG (lit. b) und dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Art. 25a KVG (lit. c) entspricht (vgl. KSAB N 4105 bis N 4111). Anschliessend werden der monatliche und der jährliche Assistenzbeitrag errechnet (Art. 39g IVV).

4.                

4.1.           Aus der Berechnung des Assistenzbeitrags anhand des Abklärungsinstruments FAKT2 für die Zeit ab dem 1. August 2015 (bis zum 31. August 2016; vgl. E. 2.2.). ergibt sich ein monatlicher Hilfebedarf von 117.23 Stunden für die Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen, Haushalt und Freizeit. Für die persönliche Überwachung wurden 60 Stunden pro Monat (120 Minuten pro Tag) eingesetzt. Von den insgesamt 177.23 Stunden pro Monat für die genannten Bereiche, wurden 35.71 Stunden pro Monat abgezogen, die bereits durch die Hilflosenentschädigung abgedeckt werden (Art. 39f Abs. 1 IVV) und 28.57 Stunden pro Monat für den zugesprochenen Intensivpflegezuschlag abgezogen. Übrig blieb ein Hilfebedarf von 112.95 Stunden pro Monat. Zusätzlich wurde ein Hilfebedarf von 30.42 Stunden im Bereich Nacht attestiert (IV-Akte 509, S. 50).

Der Abklärungsbericht wurde in korrekter Weise durch eine entsprechend qualifizierte Person anhand des anerkannten Abklärungsinstruments FAKT2 erstellt (vgl. oben, E. 3.5), weshalb seiner Beweiskraft in formeller Hinsicht nichts entgegensteht. Der Beschwerdeführer macht jedoch inhaltliche Fehleinschätzungen geltend.

4.2.           Der Beschwerdeführer führt aus, dass bei der Abklärung des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag in folgenden Positionen jeweils zu wenig Zeit einberechnet worden sei: Positionswechsel, Zusatzaufwand Position, Verrichten der Notdurft, Säubern, Zusatzaufwand Notdurft, Zusatzaufwand bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (ATL), Atemtherapie, Wochenkehr (Zusatzaufwand wegen aggressiven Verhaltens), andere Besorgungen (Zusatzaufwand für Transport/Begleitung zu Ärzten/Therapien), Wäsche zusammenlegen, bügeln und versorgen (Zusatzaufwand für behinderungsbedingten grossen Wäscheverbrauch) und Überwachung (vgl. dazu insbesondere Replik, S. 5 ff.).

4.3.           4.3.1.  In Bezug auf die Positionen, welche alle im ersten Teil des Abklärungsbericht ‑ unter ATL, Haushalt und Freizeit ‑ fallen (die zuerst genannten Positionen bis und mit der Atemtherapie), führt der Beschwerdeführer jeweils einzeln auf, weshalb mehr Zeit anzurechnen sei, als dies die Abklärungsperson getan hat. Der Abklärungsdienst hat sich im Bericht vom 19. August 2016 nachvollziehbar zu den umstrittenen Punkten geäussert und dargelegt, weshalb bei der Atemtherapie eine Korrektur der Stufe angebracht ist, im Übrigen jedoch am bisher festgestellten Ergebnis festgehalten wird (IV-Akte 498). Bei den Schilderungen des Beschwerdeführers handelt es sich um eine andere Darstellung der Situation. Es geht nichts daraus hervor, was klar auf eine Fehleinschätzung durch den Abklärungsdienst hindeuten würde (vgl. E. 3.4.). Das Gericht sieht sich daher nicht dazu veranlasst, in die Einschätzung des Abklärungsdienstes einzugreifen.

4.3.2.     Im Wesentlichen dasselbe gilt bezüglich der unter die Wohnungspflege, den Einkauf und die Wäsche-/Kleiderpflege fallenden Positionen betrifft. Es kommt hinzu, dass bei allen vom Beschwerdeführer aufgelisteten Punkten aus dem FAKT2 hervorgeht, dass diese bei versicherten Personen unter 25 Jahren ohne anrechenbaren Hilfebedarf im Haushalt nur dann berücksichtigt werden, wenn Total die Stufe 3 oder die Stufe 4 vorliegt (vgl. IV-Akte 509, S. 30, 33 und 35). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass bei diesen Positionen kein Zeitaufwand, bzw. bezüglich der Transporte/Begleitungen des Beschwerdeführers zu Arztbesuchen und Therapien lediglich fünf Minuten täglich eingesetzt wurden. Auch in diesen Punkten ist nicht von einer klaren Fehleinschätzung auszugehen, weshalb das Gericht auch bei diesen Positionen nicht in die Einschätzung des Abklärungsdienstes eingreift.

4.3.3.  Anders verhält es sich in Bezug auf die Überwachung. Die Beschwerdegegnerin anerkannte einen Zeitaufwand von 120 Minuten pro Tag und die Stufe 3 (die versicherte Person benötigt bei den meisten Verrichtungen Hilfe). Der Beschwerdeführer ist aber der Auffassung, dass ein Hilfebedarf auf Stufe 4 (die versicherte Person benötigt umfassend und ständig bei allem Hilfe) bestehe und ein Zeitaufwand von 240 Minuten berücksichtigt werden müsse (Replik, S. 10 f.).

Unter dem Begriff der persönlichen Überwachung ist eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person wegen geistiger Absenzen nötig ist. Die versicherte Person darf während des ganzen Tages nicht allein gelassen werden oder eine Drittperson muss mit kleineren Unterbrüchen immer bei der versicherten Person anwesend sein. Ein Überwachungsbedarf muss angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbst gefährdet ist oder Drittpersonen gefährden würde (KSAB N 4063 f., vgl. auch BGE 107 V 136, 139 E. 1b)).

Im Urteil IV.2016.143 vom 8. Mai 2018 hat das Gericht bereits dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine permanente Überwachung benötigt (vgl. insbesondere E. 5.4. des Urteils). Dieselben Argumente müssen hier gelten. Der Beschwerdeführer ist namentlich aufgrund seines erethischen Verhaltens und seiner Unfähigkeit, Gefahren zu erkennen stark selbstgefährdet. Da er trotz seiner Gehschwierigkeiten bis zu einem gewissen Mass mobil ist und beispielsweise ohne Überwachung einfach davonlaufen, auf die Strasse rennen oder mit einer fremden Person mitgehen könnte bzw. würde, benötigt er dauernd eine Person, die ihn beaufsichtigt und intervenieren könnte (vgl. dazu E. 5.4. des zitierten Urteils). Damit erfüllt der Beschwerdeführer die geschilderten Voraussetzungen für die Annahme der Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ‑ was an sich unumstritten ist. Zudem ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer diesbezüglich ein Hilfebedarf auf Stufe 4 vorliegt und demnach 240 Minuten pro Tag angerechnet werden müssen (vgl. KSAB, Anhang 4). Da der Überwachungsbedarf des Beschwerdeführers deutlich über denjenigen eines anderen Kindes in seinem Alter hinausgeht (bzw. auch schon darüber hinausging, als er noch knapp fünf bis knapp sechs Jahre alt war), und dies zudem sehr klar der Fall ist, ist in diesem Punkt ‑ analog zum Urteil IV.2016.143 bezüglich der Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag ‑ eine Korrektur vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist der höhere Überwachungsbedarf ab Beginn des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag und somit ab dem 1. August 2015 zu berücksichtigen.

4.4.           Vorliegend ist in der Neuberechnung des Assistenzbeitrages nicht nur ein grösserer Bedarf an persönlicher Überwachung zu berücksichtigen, sondern die mit dem gleichzeitig gefällten Urteil IV.2016.143 erhöhte Hilflosenentschädigung und den erhöhten Intensivpflegezuschlag müssen ebenfalls in die Berechnung einbezogen werden. Die entsprechenden Neuberechnungen sind von der Beschwerdegegnerin mittels dem FAKT2 vorzunehmen.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich die Durchführung eines Augenscheins durch das Gericht sowie die Beauftragung eines Gutachters mit der Beurteilung des Assistenzbedarfs des Beschwerdeführers.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Verfügung vom 2. September 2016 aufzuheben. Die Sache ist zur Neuberechnung des Assistenzbeitrags und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

5.3.           Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur. Die Parteikosten werden für die Bezahlung des bis Anfang Mai 2017 mandatierten Rechtsvertreters zugesprochen. Dieser hat die Beschwerdeschrift verfasst. Die Replik wurde von den Eltern des Beschwerdeführers erarbeitet. Es ist davon auszugehen, dass etwa zwei Drittel des Aufwandes für einen Fall im Rahmen der Erarbeitung der Beschwerde (inkl. Besprechungen mit der Klientschaft, Aktenstudium etc.) anfallen. Vorliegend erscheint daher ein Honorar und somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8% (CHF 176.--; Mehrwertsteuersatz bis zum 31. Dezember 2017) als angemessen.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 2. September 2016 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Assistenzbeitrags und dem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 176.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: