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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 8. Mai 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, MLaw M. Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2016.144
Verfügung vom 2. September 2016
Assistenzbeitrag für einen Minderjährigen unter sechs Jahren
Tatsachen
I.
a) Der Beschwerdeführer wurde am 26. September 2010 mit einer Trisomie 21 geboren. Aufgrund dessen wurde er am 9. Juli 2011 von seinen Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm in der Folge eine Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 4. Juli 2013, IV-Akte 64), die Behandlung einer Hernia inguinalis lateralis als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 303 des Anhangs zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21; vorliegend erfolgte die Zusprache per Mitteilung vom 9. Oktober 2013, IV-Akte 70) und verschiedene Hilfsmittel (vgl. verschiedene Verfügungen und Mitteilungen, z.B. IV-Akten 119, 159, 309, 441 und 442) zu. Seit dem 1. März 2016 ist auch die Trisomie 21 als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 489 des Anhangs zur GgV anerkannt (AS 2016 605).
b) Im Rahmen einer Revision der Hilflosenentschädigung teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 28. April 2016 (IV-Akte 408) mit, dass er weiterhin, bis zum 1. September 2016, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Minderjährige mittleren Grades habe. Bei einem Aufenthalt zu Hause stehe ihm ab dem 1. Januar 2015 zusätzlich ein Intensivpflegezuschlag für einen Betreuungsaufwand von vier Stunden und ab dem 1. März 2016 von sechs Stunden zu. Dagegen erhoben die Eltern des Beschwerdeführers in dessen Vertretung am 3. Mai 2016 Einwand (IV-Akte 421; vgl. auch den später erhobenen Einwand der C____ vom 1. Juli 2016 gegen den Vorbescheid vom 28. April 2016, IV-Akte 455).
c) Am 2. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer von seinen Eltern erstmals zum Bezug eines Assistenzbeitrags angemeldet (IV-Akte 202). Die Beschwerdegegnerin lehnte die Ausrichtung eines solchen mit Vorbescheid vom 11. Mai 2015 (IV-Akte 204) und Verfügung vom 30. Juni 2015 (IV-Akte 228) ab.
d) Im August 2015 stellten die Eltern des Beschwerdeführers ein weiteres Gesuch um Leistung eines Assistenzbeitrages (Anmeldung vom 21. August 2015, IV-Akte 243). Die Beschwerdegegnerin führte in der Folge entsprechende Abklärungen durch. Insbesondere liess sie einen Abklärungsbericht erstellen (Bericht vom 2. März 2016, IV-Akte 350). In einem Vorbescheid vom 28. April 2016 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie gedenke dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erbrachten Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich CHF 4‘884.20 bzw. jährlich maximal CHF 53‘726.20 zuzusprechen (IV-Akte 409). In einem weiteren Vorbescheid desselben Datums erklärte sie sich bereit, dem Beschwerdeführer für Beratung im Rahmen des Assistenzbeitrags CHF 75.-- pro Stunde, insgesamt höchstens CHF 1‘500.-- zuzusprechen (IV-Akte 410). Letzteres bestätigte sie mit Verfügung vom 14. Juni 2016 (IV-Akte 443). Gegen den Vorbescheid betreffend den Assistenzbeitrag erhob der Beschwerdeführer Einwand (Schreiben vom 30. Mai 2016 und vom 1. Juli 2016, IV-Akten 434 und 453). In einem Schreiben vom 30. Juli 2016 teilte der Vater des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, dass der Vorbescheid über den Assistenzbeitrag akzeptiert werde und bat um Erlass einer Verfügung (IV-Akte 491). Mit E-Mail vom 4. August 2016 bestätigte er der Beschwerdegegnerin, dass der Einwand vom 30. Mai 2016 noch Gültigkeit habe und nicht als zurückgezogen gelte (IV-Akte 493).
e) Am 29. August 2016 erliess die Beschwerdegegnerin einen neuen Vorbescheid. Darin teilte sie dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm ab dem 1. August 2015 einen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag an tatsächlich erachte Assistenzstunden von monatlich durchschnittlich CHF 5‘384.60 bzw. jährlich maximal CHF 59‘230.60 zuspreche (IV-Akte 506). In einem E-Mail vom 31. August 2016 teilte der Vater des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, er akzeptiere den Vorbescheid zum Assistenzbeitrag, auch wenn er mit Punkt 8.1. nicht einverstanden sei, und bat um Erlass einer Verfügung (IV-Akte 511). In zwei Schreiben vom 1. September 2016 hielt er fest, er akzeptiere den erwähnten Vorbescheid vorbehaltslos und verzichte auf Rechtsmittel (IV-Akten 513 und 519). Mit Verfügung vom 2. September 2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid vom 29. August 2016 (IV-Akte 514).
f) Mit Verfügung vom 26. August 2016 (IV-Akte 504) hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Vorbescheid vom 28. April 2016 betreffend Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag fest. Der Beschwerdeführer erhob am 19. September 2016 dagegen Beschwerde. Das angerufene Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt behandelt diese Beschwerde gleichzeitig mit dem vorliegenden Verfahren (vgl. Urteil IV.2017.143 vom 4. September 2017).
g) In ihrer Verfügung vom 7. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin auch an ihrem Vorbescheid vom 21. Juli 2016 betreffend der Anerkennung eines weiteren Geburtsgebrechens fest (IV-Akte 542). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 1. November 2016 Beschwerde.
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. September 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2016 aufzuheben und dem Beschwerdeführer der gesetzlich höchstzulässige Assistenzbeitrag mit Wirkung ab 1. August 2015 zuzusprechen. Eventuell sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. September 2016 aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin und unter Gewähren der unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird vorsorglich beantragt, dass das Gericht die durch die Eltern und das angestellte Assistenzpersonal erbrachten Assistenzleistungen im Rahmen eines Augenscheins feststellt. Ausserdem wird die gutachterliche Abklärung des Assistenzbedarfs beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2016 auf Abweisung der Beschwerde. Ihre Akten reicht sie nicht erneut ein, da sie diese bereits im Verfahren IV.2016.143 betreffend die Hilflosenentschädigung des Beschwerdeführers eingereicht hat.
c) In einer Verfügung vom 13. Dezember 2016 teilt die Instruktionsrichterin den Parteien mit, dass das Verfahren ohne ihren Widerspruch bis zum 13. Januar 2017 bis zum rechtskräftigen Entscheid im Parallelverfahren IV.2016.170, betreffend der Anerkennung einer autistischen Störung als Geburtsgebrechen, sistiert wird. Der Beschwerdeführer erklärt sich damit mit Eingabe vom 20. Dezember 2016 (Postaufgabe 21. Dezember 2016) explizit einverstanden, die Beschwerdegegnerin nimmt keine Stellung. Die Instruktionsrichterin sistiert das Verfahren in der Folge mit Verfügung vom 17. Januar 2017.
d) In einem Schreiben vom 2. Mai 2017 informiert der Vater des Beschwerdeführers das Gericht darüber, dass der Beschwerdeführer fortan von den Eltern vertreten werde und kein Mandat des Rechtsvertreters mehr bestehe.
III.
a) Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt kommt in seinem Urteil IV.2016.170 vom 4. September 2017 zum Schluss, dass die Autismusspektrum-Störung des Beschwerdeführers als Geburtsgebrechen anzuerkennen ist.
b) Mit Replik vom 5. September 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Zudem beantragt er, der Assistenzbeitrag sei ihm bis zum Datum der Replik zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer sei eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren für seinen ehemaligen Rechtsvertreter zuzusprechen.
c) Nachdem die Rechtskraft des Urteils IV.2016.170 vom 4. September 2017 eingetreten ist, hebt die Instruktionsrichterin die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 17. Januar 2018 auf.
d) Der Beschwerdeführer reicht am 1. Februar 2018 weitere Unterlagen ein.
e) Mit Duplik vom 22. März 2018 hält die Beschwerdegegnerin an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 8. Mai 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Was den ursprünglich vom Vater des Beschwerdeführers in dessen Name erhobenen Rechtsmittelverzicht betrifft (vgl. Tatsachen I.e)), so anerkennt die Beschwerdegegnerin einen impliziten Rückzug des Verzichts durch die Einreichung der Beschwerde und verzichtet auf einen Antrag auf Nichteintreten. Das Gericht sieht sich daher nicht veranlasst, ein Eintreten aufgrund eines Rechtsmittelverzichts zu prüfen. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Für die Zeit ab dem 1. September 2016 hat die Beschwerdegegnerin bereits eine neue Verfügung über den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Assistenzbeitrag erlassen (Verfügung vom 19. Februar 2018, IV-Akte 775). Diese Verfügung ist im vorliegend nicht zu beurteilen. Der Zeitraum, der vorliegend zu beurteilen ist, endet somit am 31. August 2016.
Ausgangspunkt für die Berechnung des Assistenzbeitrages ist die gesamthaft für Hilfeleistungen benötigte Zeit. Zur Bestimmung derselben ist in der Regel eine Abklärung an Ort und Stelle (Art. 57 Abs. 1 lit. f IVG in Verbindung mit Art. 68 IVV) notwendig. Dabei handelt es sich nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG (BGE 140 V 543, 550 E. 3.2.3). Ein Abklärungsbericht unter dem Aspekt der Hilflosigkeit (Art. 9 ATSG) muss folgenden Anforderungen genügen: Der Bericht wird durch eine qualifizierte Person erstellt, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der sich aus den medizinisch festgestellten Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftigkeiten hat. Im Falle von Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen zu richten. Die Angaben der hilfeleistenden Personen sind zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) und der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) plausibel, begründet und detailliert sein sowie mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben übereinstimmen. Wenn der Bericht schliesslich eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, greift das Gericht nur dann in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person ein, wenn eine klar feststellbare Fehleinschätzung vorliegt (BGE 140 V 543, 546 f. E. 3.2.1).
Bei Minderjährigen ist ein Teil des Hilfebedarfes altersbedingt. Die Einstufung erfolgt wie bei Erwachsenen. Je nach Bereich und Alter der versicherten Person wird der Hilfebedarf jedoch um 25% bis 100% gekürzt (KSAB, N 4018 und Anhang 4: Minderjährige: Reduktionen anrechenbarer Hilfebedarf im FAKT).
Der Abklärungsbericht wurde in korrekter Weise durch eine entsprechend qualifizierte Person anhand des anerkannten Abklärungsinstruments FAKT2 erstellt (vgl. oben, E. 3.5), weshalb seiner Beweiskraft in formeller Hinsicht nichts entgegensteht. Der Beschwerdeführer macht jedoch inhaltliche Fehleinschätzungen geltend.
4.3.3. Anders verhält es sich in Bezug auf die Überwachung. Die Beschwerdegegnerin anerkannte einen Zeitaufwand von 120 Minuten pro Tag und die Stufe 3 (die versicherte Person benötigt bei den meisten Verrichtungen Hilfe). Der Beschwerdeführer ist aber der Auffassung, dass ein Hilfebedarf auf Stufe 4 (die versicherte Person benötigt umfassend und ständig bei allem Hilfe) bestehe und ein Zeitaufwand von 240 Minuten berücksichtigt werden müsse (Replik, S. 10 f.).
Unter dem Begriff der persönlichen Überwachung ist eine Hilfeleistung zu verstehen, welche infolge des physischen und/oder psychischen Gesundheitszustandes der versicherten Person wegen geistiger Absenzen nötig ist. Die versicherte Person darf während des ganzen Tages nicht allein gelassen werden oder eine Drittperson muss mit kleineren Unterbrüchen immer bei der versicherten Person anwesend sein. Ein Überwachungsbedarf muss angenommen werden, wenn die versicherte Person ohne Überwachung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit selbst gefährdet ist oder Drittpersonen gefährden würde (KSAB N 4063 f., vgl. auch BGE 107 V 136, 139 E. 1b)).
Im Urteil IV.2016.143 vom 8. Mai 2018 hat das Gericht bereits dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer eine permanente Überwachung benötigt (vgl. insbesondere E. 5.4. des Urteils). Dieselben Argumente müssen hier gelten. Der Beschwerdeführer ist namentlich aufgrund seines erethischen Verhaltens und seiner Unfähigkeit, Gefahren zu erkennen stark selbstgefährdet. Da er trotz seiner Gehschwierigkeiten bis zu einem gewissen Mass mobil ist und beispielsweise ohne Überwachung einfach davonlaufen, auf die Strasse rennen oder mit einer fremden Person mitgehen könnte bzw. würde, benötigt er dauernd eine Person, die ihn beaufsichtigt und intervenieren könnte (vgl. dazu E. 5.4. des zitierten Urteils). Damit erfüllt der Beschwerdeführer die geschilderten Voraussetzungen für die Annahme der Notwendigkeit der persönlichen Überwachung ‑ was an sich unumstritten ist. Zudem ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer diesbezüglich ein Hilfebedarf auf Stufe 4 vorliegt und demnach 240 Minuten pro Tag angerechnet werden müssen (vgl. KSAB, Anhang 4). Da der Überwachungsbedarf des Beschwerdeführers deutlich über denjenigen eines anderen Kindes in seinem Alter hinausgeht (bzw. auch schon darüber hinausging, als er noch knapp fünf bis knapp sechs Jahre alt war), und dies zudem sehr klar der Fall ist, ist in diesem Punkt ‑ analog zum Urteil IV.2016.143 bezüglich der Hilflosenentschädigung und dem Intensivpflegezuschlag ‑ eine Korrektur vorzunehmen. In zeitlicher Hinsicht ist der höhere Überwachungsbedarf ab Beginn des Anspruchs auf einen Assistenzbeitrag und somit ab dem 1. August 2015 zu berücksichtigen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich die Durchführung eines Augenscheins durch das Gericht sowie die Beauftragung eines Gutachters mit der Beurteilung des Assistenzbedarfs des Beschwerdeführers.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 2. September 2016 aufzuheben und die Sache zur Neuberechnung des Assistenzbeitrags und dem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 176.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen