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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 11.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen , lic. iur. R. Schnyder
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2016.178
Verfügung vom 12. Oktober 2016
Neuanmeldung nach Zusprache einer
Umschulung, umfassende Prüfung des Rentenanspruches
Tatsachen
I.
Der [...] geborene Beschwerdeführer meldete sich am 3. Mai 2010
unter dem Hinweis, dass der Schutzmantel der Nerven defekt sei, zum Bezug von
Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Dabei ersuchte er
um Gewährung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (IV-Akte 4). In der Folge holte
die IV-Stelle medizinische und erwerbliche Abklärungen ein. Mit Mitteilung vom
23. Juli 2010 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Berufsberatung und
Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten zu (IV-Akte 12). Daraufhin
führte die IV-Stelle eine berufliche Abklärung bei der C____ durch (vgl.
Mitteilung vom 21. Dezember 2010, IV-Akte 25 sowie Schlussbericht C____ vom 25.
März 2011, IV-Akte 39). Mit Mitteilung vom 22. Dezember 2011 gewährte die
IV-Stelle dem Beschwerdeführer sodann eine Umschulung zum
Sachbearbeiter/Projektleiter in der […] (IV-Akte 60). Zudem führte die
IV-Stelle eine Arbeitsvermittlung durch (Mitteilung vom 22. Januar 2014, IV-Akte
84). Mit Mitteilung vom 22. Mai 2014 schloss die IV-Stelle die Frühintervention
[recte: berufliche Massnahmen] ab, da der Beschwerdeführer sich selbst
als 100% arbeitsfähig ansehe und per 1. April 2014 eine Stelle Gebiets-Verkaufsleiter
angetreten habe (IV-Akte 89).
Am 22. Oktober 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut
zum Bezug von IV-Leistungen an (IV-Akte 90). Mit Vorbescheid vom 21. April 2016
kündigte die IV-Stelle an, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf
Leistungen der Invalidenversicherung und sie weise das Leistungsbegehren ab
(IV-Akte 97). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Einwand vom 12. Mai
2016 (IV-Akte 99), wobei er dem Schreiben einen Bericht seines behandelnden
Hausarztes Dr. D____, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 14. April 2016 sowie
einen Bericht der Neurologie des E____spitals vom 7. April 2016 beilegte
(IV-Akte 98). Nachdem der regionalärztliche Dienst (RAD) dazu Stellung genommen
hatte (vgl. RAD-Beurteilung vom 27. Mai 2016, IV-Akte 102), erliess die
IV-Stelle am 12. Oktober 2016 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und
hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 104).
II.
Mit Beschwerde vom 11. November 2016 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung vom 12. Oktober 2016 sei aufzuheben.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 schliesst die
IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 30. März 2017 wird in Aufhebung der Verfügung
vom 12. Oktober 2016 beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht.
Mit Duplik vom 19. Mai 2017 und Eingabe vom 28. Juli 2017
halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Der Instruktionsrichter hat mit Verfügung vom 5. Dezember 2016
dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Advokat B____,
Basel, entsprochen.
IV.
Nachdem die Parteien auf eine mündliche Parteiverhandlung
verzichtet hatten, fand am 11. Oktober 2017 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die
vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015
betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde
rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 weist die IV-Stelle einen
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen ab. Zur
Begründung gibt sie im Wesentlichen an, die vorliegenden Akten vermöchten eine
leistungsrelevante Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit zu begründen (IV-Akte 104). Mit Beschwerdeantwort
vom 9. Januar 2017 führt die IV-Stelle ergänzend aus, dass es aus rechtlicher
Sicht korrekt gewesen wäre, auf das Leistungsbegehren nicht einzutreten, da
eine gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Aber
auch in materieller Hinsicht sei die Abweisung des Leistungsbegehrens nicht zu
beanstanden, da aus medizinischer Sicht eine Veränderung des
Gesundheitszustandes nicht ausgewiesen sei. Indes habe der Beschwerdeführer -
sofern gewünscht - Anspruch auf Unterstützung bei der Stellensuche (vgl.
Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, er habe mittels der
ins Recht gelegten Arztzeugnisse und –berichte rechtsgenüglich nachgewiesen,
dass eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten sei. Der
Beschwerdeführer leide unter episodischen Sensibilitätsstörungen sowie unter
psychischen Gesundheitsbeeinträchtigungen wie Schlafstörungen,
Antriebslosigkeit und gedrückte Stimmung. Hinzu komme, dass sich auch wieder
die Dermatitis stärker bemerkbar mache und zuletzt gehäuft aufgetretene
Gleichgewichtsstörungen zu einer stärkeren Sturztendenz führten. Im ärztlichen
Bericht vom 7. April 2016 attestiere der behandelnde Neurologe in der
wechselbelastenden Tätigkeit als Projektleiter eine Arbeitsunfähigkeit von 30%.
Damit habe der Beschwerdeführer eine Gesundheitsverschlechterung ausreichend
glaubhaft gemacht und die IV-Stelle habe die diesbezügliche medizinische
Situation umfassend abzuklären. Ohnehin habe die IV-Stelle eine richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen, mithin
zu prüfen, ob eine anspruchsbegründende Erwerbsunfähigkeit vorliege, ehe sie
eine Verfügung erlasse. Diesbezüglich lasse sich unter Berücksichtigung einer
Restarbeitsfähigkeit von 60% und Gewährung eines leidensbedingten Abzugs von
25% ein Invaliditätsgrad von 55% ermitteln. Infolgedessen sei dem
Beschwerdeführer zumindest eine halbe IV-Rente zuzusprechen (vgl. Replik vom
30. März 2017 und Einwand vom 28. Juli 2017).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung
vom 12. Oktober 2016 einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf
Invalidenleistungen abgewiesen hat.
3.
3.1.
Die Neuanmeldung wird - wie auch das Gesuch um Leistungsrevision -
nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich
die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung
in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs.
3 in Verbindung mit Abs. 2 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2
mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht
eingetreten. Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die
Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b).
Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den
Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im
Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
(BGE 126 V 353 E. 5b)
erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten
rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch
wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender
Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich
ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf
eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteil des Bundesgerichts vom
30. August 2016 [8C_415/2016], E. 2 mit Hinweisen).
3.2.
Gesetz und Verordnung enthalten keine Vorschriften über die materiellrechtliche
Revision von Eingliederungsleistungen wegen einer seit ihrer Zusprechung eingetretenen
Veränderung der Verhältnisse. Ebenso wenig ist geregelt, unter welchen
Voraussetzungen im Falle einer vorangegangenen Verweigerung von Eingliederungsleistungen
ein neues Gesuch entgegenzunehmen und zu prüfen ist. In BGE 105 V 173 hat das
Bundesgericht entschieden, dass Eingliederungsleistungen gleich wie Renten und
Hilflosenentschädigungen zu behandeln sind und dass demzufolge Art. 17 ATSG sowie die
dazugehörigen Verordnungsbestimmungen in analoger Weise auch auf die Revision
von Eingliederungsleistungen angewendet werden müssen. Art. 87 Abs. 3 IVV
betrifft – trotz seiner Stellung im Abschnitt E «Die Revision der Rente und der
Hilflosenentschädigung» – zwar nicht die eigentliche materiellrechtliche
Revision laufender Leistungen, sondern einen andern Sachverhalt, nämlich die
Neuprüfung nach vorangegangener Leistungsverweigerung. Es rechtfertigt sich
aber, die vorerwähnte Rechtsprechung auch auf Art. 87 Abs. 3 IVV
auszudehnen und diese Bestimmung ebenfalls in analoger Weise auf
Eingliederungsleistungen anzuwenden. Aufgrund der dortigen Verweisung auf Art. 87 Abs. 2 IVV ist
daher, wenn eine Eingliederungsleistung verweigert wurde, eine neue Anmeldung
nur zu prüfen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2
mit Hinweisen), dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in einer für den
Anspruch erheblichen Weise geändert haben (BGE 125 V 410 E. 2b).
3.3.
Zeitlicher Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die
letzte rechtskräftige Verfügung bzw. Mitteilung (Urteile des Bundesgerichts vom
10. September 2010 [9C_771/2009],
E. 2.2 mit Hinweisen), welche basierend auf einer materiellen
Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
4.
4.1.
Die IV-Stelle hat in der Verfügung vom 12. Oktober 2016 einen
Leistungsanspruch des Beschwerdeführers auf Invalidenleistungen abgelehnt. Die
IV-Stelle vertrat dabei den Standpunkt, dass auf ein neues Gesuch nur
eingetreten werden könne, wenn der Beschwerdeführer darlege, dass eine
wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Da der
Beschwerdeführer die angeforderten Akten nicht eingereicht habe, werde aufgrund
der vorliegenden Akten entschieden. Danach sei eine leistungsrelevante
Einschränkung in der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
ausgewiesen (IV-Akte 104). In der Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017 führt
die IV-Stelle ergänzend aus, dass sie in ihrer Verfügung vom 12. Oktober 2016
auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers nicht hätte eintreten dürfen,
da eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht
worden sei. Die formalen Anspruchsvoraussetzungen für ein Eintreten seien klar
nicht gegeben. Aber auch materiell sei die Abweisung korrekt, denn aus
objektiver Sicht sei keine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten.
4.2.
Vorliegend ist die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 auf
das Gesuch um Invalidenleistungen des Beschwerdeführers eingetreten, so dass
sie grundsätzlich gehalten wäre, in materieller Hinsicht abzuklären, ob eine
Veränderung des Gesundheitszustandes seit Abschluss der beruflichen Massnahmen
(vgl. Mitteilung vom 22. Mai 2014, IV-Akte 89) eingetreten ist. Dies
insbesondere in Bezug auf weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. E.
3.2.). In diesem Zusammenhang bleibt jedoch darauf hinzuweisen, dass die
IV-Stelle über den Anspruch auf eine Rente bisher noch nicht entschieden hat.
Aus den Akten geht hervor, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer lediglich
mit Mitteilung vom 22. Dezember 2011 eine Umschulung zum Projektleiter (IV-Akte
60) und mit Mitteilung vom 22. Januar 2014 eine Arbeitsvermittlung zugesprochen
hat (IV-Akte 84). Ein allfälliger Rentenanspruch wurde von der IV-Stelle nicht
geprüft und bildete auch nicht Gegenstand jener Mitteilungen. Auch die
Mitteilung vom 22. Mai 2014 bezieht sich lediglich auf die Beendigung der
Frühinterventionsmassnahmen, wobei unklar ist, ob nicht die beruflichen
Massnahmen hätten beendet werden sollen (IV-Akte 89). Die IV-Stelle hat sich
demnach diesbezüglich zu Unrecht auf die Frage beschränkt, ob sich der Gesundheitszustand
zwischen dem 22. Mai 2014 und dem 12. Oktober 2016 wesentlich verändert hat
bzw. ob eine solche Veränderung glaubhaft gemacht wurde (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 2. November 2011 [8C_624/2011], E. 4.2). Nach dem Vorerwähnten
kam es nie zu einer umfassenden Prüfung eines Rentenanspruches mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs. Unter diesen Umständen ist die IV-Stelle verpflichtet, im
Rahmen einer Erstprüfung einen allfälligen Rentenanspruch des Beschwerdeführers
abzuklären.
4.3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die IV-Stelle weitere Abklärungen
zu treffen und gestützt darauf zu entscheiden hat, ob ein allfälliger
Rentenanspruch besteht. Im Rahmen dieser umfassenden Abklärungen ist ebenfalls
zu prüfen, ob allfällige weitere Eingliederungsmassnahmen durchzuführen sind. Dabei
kann immerhin festgehalten werden, dass die IV-Stelle bei ihrem Angebot zur Arbeitsvermittlung
zu behaften ist (Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2017, S. 3).
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit
gutzuheissen und die Verfügung vom 12. Oktober 2016 aufzuheben. Die Sache ist
an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
5.2.
Bei diesem Verfahrensausgang hat die IV-Stelle die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3.
Die IV-Stelle hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Vertreter des
Beschwerdeführers hat mit Replikbeilage 18 vom 30. März 2017 eine Honorarnote
eingereicht. Er macht für seine Bemühungen einen Aufwand von 20.5 Stunden à Fr.
200.-- und Auslagen von Fr. 85.30 geltend. Diesbezüglich ist folgendes zu
bemerken: Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen (IV-)Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – bei (vollem)
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zu. Im
vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein
Honorar von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) inkl. Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 12. Oktober 2016 aufgehoben. Die Sache wird zu weiteren
Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die
IV-Stelle zurückgewiesen.
Die IV-Stelle trägt die ordentlichen Kosten
des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die IV-Stelle bezahlt dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von Fr. 264.--.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: