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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Pensionskasse der C____ AG, Rechtsabteilung,
Gegenstand
IV.2016.187
Verfügung vom 26. Oktober 2016
Beweiswert eines Gerichtsgutachtens; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963, arbeitete seit dem 1. Oktober 2000 für die C____ AG, [...], in der Montage (vgl. IV-Akte 6). Mit Schreiben vom 21. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2012 gekündet (vgl. IV-Akte 10, S. 8). Ab dem 22. März 2012 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 5, S. 1 ff.).
b) Am 19. Oktober 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 30. Oktober 2012 inklusive Beilagen [IV-Akte 8] sowie den Bericht von Dr. E____ vom 17. November 2012 inklusive Beilagen [IV-Akte 12). Am 31. März 2013 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 16). Ab dem 21. April 2013 bis zum 31. Mai 2013 erfolgte eine teilstationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik F____ (vgl. den Bericht vom 18. Juni 2013; IV-Akte 24, S. 2 ff.). Am 3. September 2013 erstattete die G____ AG, [...], der IV-Stelle einen Bericht (vgl. IV-Akte 25).
c) Im weiteren Verlauf leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining im Sinne einer Integrationsmassnahme (vgl. IV-Akte 34). Die am 24. Februar 2014 begonnene Massnahme musste jedoch per 25. März 2014 vorzeitig beendet werden (vgl. den Bericht der H____ GmbH vom 25. März 2014; IV-Akte 41; siehe auch den Vorbescheid vom 9. April 2014 IV-Akte 43). Am 17. April 2014 erstattete Dr. E____ der IV-Stelle Bericht (vgl. IV-Akte 45, S. 1 ff.).
d) Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 beendete die IV-Stelle die Integrationsmassnahmen (vgl. IV-Akte 51). Ab dem 25. Juni 2014 bis zum 23. Juli 2014 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in der G____ hospitalisiert (vgl. den Bericht vom 23. Juli 2014; IV-Akte 60). Am 7. Oktober 2014 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 64). Am 28. November 2014 äusserte sich Dr. I____ (vgl. IV-Akte 75, S. 1 ff.). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. J____ und Dr. K____ den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Versicherten (Gutachten Dr. J____ vom 16. Januar 2015 [IV-Akte 78] resp. Gutachten Dr. K____ vom 6. Februar 2015 [IV-Akte 79]). Mit Vorbescheid vom 16. März 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab 1. April 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 83). Am 4. Mai 2015 trat die Beschwerdeführerin zu einem weiteren stationären Aufenthalt in die G____ AG ein (vgl. IV-Akte 92, S. 2 f. resp. IV-Akte 93, S. 2 ff.). Am 13. Mai 2015 äusserte sie sich zum Vorbescheid (IV-Akte 89). In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. IV-Akte 103). Namentlich wurde Dr. K____ mit der Erstattung eines Verlaufsgutachtens beauftragt (Gutachten vom 21. Juni 2016; IV-Akte 112). Mit neuem Vorbescheid vom 8. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, ihr ab 1. April 2013 eine Viertelsrente und ab 1. Juli 2015 eine halbe Rente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 116). Am 28. Juli 2016 liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen (vgl. IV-Akte 121). Der RAD äusserte sich am 23. September 2016 (vgl. IV-Akte 123). In der Folge erliess die IV-Stelle am 26. Oktober 2016 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 126).
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin am 23. November 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab April 2013 eine ihrer effektiven Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 % Verzugszins auf jeder Rate.
b) Mit Schreiben 19. Dezember 2016 bringt die Beschwerdeführerin Korrekturen an der Beschwerdeschrift von Dr. L____ an und stellt einen Antrag auf Befragung von M____, c/o Sozialhilfe der Stadt Basel, als Auskunftsperson.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Replik vom 7. April 2017 hält die Beschwerdeführerin, jetzt vertreten durch lic. iur. N____, an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme der G____ AG vom 6. März 2017 beigelegt (Replikbeilage 1).
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 19. Mai 2017 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 16. Mai 2017 beigelegt.
III.
a) Am 4. Juli 2017 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
b) Es wird die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens angeordnet.
IV.
a) In der Folge wird – unter Mitwirkung der Parteien – Dr. med. O____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung des Gerichtsgutachtens beauftragt.
b) Am 10. April 2018 stellt Dr. O____ dem Gericht das angeforderte Gutachten zu.
c) Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 7. Mai 2018 auf eine Stellungnahme zum Gutachten.
d) Die Beschwerdeführerin äussert sich am 8. Mai 2018 zum Gerichtsgutachten. Sie beantragt, es sei ihr gestützt auf dieses ab April 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.
e) Die mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Mai 2018 beigeladene Pensionskasse der C____ AG lässt sich innert Frist nicht vernehmen.
V.
Am 15. August 2018 wird die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.5.2. Des Weiteren legte Dr. O____ dar, bei der Explorandin liege seit ca. 2002 ein depressives Zustandsbild vor. Das Ausmass der depressiven Phasen habe geschwankt zwischen mittel- und schwergradig. Eine leichtgradige depressive Symptomatik sei bisher nicht beschrieben worden. Das graduelle Ausmass der Episoden sei abhängig von inneren und äusseren Faktoren. Anhand des Verlaufs der Erkrankung könne von einer Chronifizierung ausgegangen werden (vgl. S. 26 des Gutachtens). Bei der Explorandin hätten sich erste Anzeichen gezeigt, als sich die Situation bei der Arbeit verändert habe, sie zunehmend überfordert gewesen sei und sich ihre depressiven Reaktionen als sogenannte lavierte Depression ausgedrückt hätten. Es sei mit der Kündigung rasch zur depressiven Dekompensation gekommen. Eine wirkliche und anhaltende Besserung habe sich bis heute nicht eingestellt (vgl. S. 27 des Gutachtens).
3.5.3. Schliesslich stellte Dr. O____ klar, die Verhaltensstruktur der Explorandin habe im Zusammenhang mit der depressiven Störung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die isolierte Betrachtung der Persönlichkeitsstruktur zeige eine deutliche Akzentuierung an der Grenze zur Persönlichkeitsstörung. Die kulturelle Prägung schwäche die Symptomatik etwas ab, so dass "nur" die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung gestellt werde. Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung würden sich nur tendenziell zeigen (vgl. S. 28 des Gutachtens). Hinweise auf eine Angst- und/ oder Zwangsstörung als eigenständige Diagnosen fänden sich nicht (vgl. S. 29 des Gutachtens).
3.5.4. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. O____ dar, die Explorandin sei in der angestammten Tätigkeit als Betriebsarbeiterin aufgrund der depressiven Störung in Kombination mit der Persönlichkeitsakzentuierung nicht mehr arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte seit dem letzten Arbeitstag, also dem 21. März 2012 (vgl. S. 32 des Gutachtens). Auch in adaptierter Tätigkeit sei die Explorandin nicht mehr arbeitsfähig. Im geschützten Bereich sei derzeit ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit vorhanden. In diesem Rahmen könnte prospektiv eine Teilarbeitsfähigkeit durchaus realistisch sein (vgl. S. 32 des Gutachtens).
3.9.2. Die Anmeldung erfolgte im vorliegenden Fall im Oktober 2012. Der Rentenanspruch ist im April 2013 entstanden. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, ist der Anspruch somit ab April 2015 zu verzinsen.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 5ʼ789.50 zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Oktober 2016 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab April 2013 eine ganze Rente zu gewähren. Ab April 2015 besteht eine Verzugszinspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat den Verzugszinsbetrag, allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 4 ATSG, festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. O____ in der Höhe von Fr. 5ʼ789.50 zu tragen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3ʼ800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2ʼ850.-- und von 7.7 % auf Fr. 950.--
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt für Sozialversicherungen