Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 15. August 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. C. Karli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

Pensionskasse der C____ AG, Rechtsabteilung,

[...]   

                                                                                                           Beigeladene

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2016.187

Verfügung vom 26. Oktober 2016

Beweiswert eines Gerichtsgutachtens; vorliegend erfüllt.


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1963, arbeitete seit dem 1. Oktober 2000 für die C____ AG, [...], in der Montage (vgl. IV-Akte 6). Mit Schreiben vom 21. März 2012 wurde der Beschwerdeführerin per 30. Juni 2012 gekündet (vgl. IV-Akte 10, S. 8). Ab dem 22. März 2012 wurde ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. IV-Akte 5, S. 1 ff.).

b)        Am 19. Oktober 2012 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 3). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. D____ vom 30. Oktober 2012 inklusive Beilagen [IV-Akte 8] sowie den Bericht von Dr. E____ vom 17. November 2012 inklusive Beilagen [IV-Akte 12). Am 31. März 2013 äusserte sich der RAD (vgl. IV-Akte 16). Ab dem 21. April 2013 bis zum 31. Mai 2013 erfolgte eine teilstationäre Behandlung der Beschwerdeführerin in der Klinik F____ (vgl. den Bericht vom 18. Juni 2013; IV-Akte 24, S. 2 ff.). Am 3. September 2013 erstattete die G____ AG, [...], der IV-Stelle einen Bericht (vgl. IV-Akte 25).

c)         Im weiteren Verlauf leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für ein Belastbarkeitstraining im Sinne einer Integrationsmassnahme (vgl. IV-Akte 34). Die am 24. Februar 2014 begonnene Massnahme musste jedoch per 25. März 2014 vorzeitig beendet werden (vgl. den Bericht der H____ GmbH vom 25. März 2014; IV-Akte 41; siehe auch den Vorbescheid vom 9. April 2014 IV-Akte 43). Am 17. April 2014 erstattete Dr. E____ der IV-Stelle Bericht (vgl. IV-Akte 45, S. 1 ff.).

d)        Mit Verfügung vom 16. Juni 2014 beendete die IV-Stelle die Integrationsmassnahmen (vgl. IV-Akte 51). Ab dem 25. Juni 2014 bis zum 23. Juli 2014 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in der G____ hospitalisiert (vgl. den Bericht vom 23. Juli 2014; IV-Akte 60). Am 7. Oktober 2014 nahm der RAD Stellung (vgl. IV-Akte 64). Am 28. November 2014 äusserte sich Dr. I____ (vgl. IV-Akte 75, S. 1 ff.). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. J____ und Dr. K____ den Auftrag zur bidisziplinären (neurologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Versicherten (Gutachten Dr. J____ vom 16. Januar 2015 [IV-Akte 78] resp. Gutachten Dr. K____ vom 6. Februar 2015 [IV-Akte 79]). Mit Vorbescheid vom 16. März 2015 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, ihr ab 1. April 2013 eine Viertelsrente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 83). Am 4. Mai 2015 trat die Beschwerdeführerin zu einem weiteren stationären Aufenthalt in die G____ AG ein (vgl. IV-Akte 92, S. 2 f. resp. IV-Akte 93, S. 2 ff.). Am 13. Mai 2015 äusserte sie sich zum Vorbescheid (IV-Akte 89). In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen (vgl. IV-Akte 103). Namentlich wurde Dr. K____ mit der Erstattung eines Verlaufsgutachtens beauftragt (Gutachten vom 21. Juni 2016; IV-Akte 112). Mit neuem Vorbescheid vom 8. Juli 2016 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man beabsichtige, ihr ab 1. April 2013 eine Viertelsrente und ab 1. Juli 2015 eine halbe Rente zuzusprechen (vgl. IV-Akte 116). Am 28. Juli 2016 liess sich die Beschwerdeführerin vernehmen (vgl. IV-Akte 121). Der RAD äusserte sich am 23. September 2016 (vgl. IV-Akte 123). In der Folge erliess die IV-Stelle am 26. Oktober 2016 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 126).

II.       

a)        Gegen die Verfügung der IV-Stelle hat die Beschwerdeführerin am 23. November 2016 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab April 2013 eine ihrer effektiven Erwerbsunfähigkeit entsprechende Rente zuzusprechen, zuzüglich 5 % Verzugszins auf jeder Rate.

b)        Mit Schreiben 19. Dezember 2016 bringt die Beschwerdeführerin Korrekturen an der Beschwerdeschrift von Dr. L____ an und stellt einen Antrag auf Befragung von M____, c/o Sozialhilfe der Stadt Basel, als Auskunftsperson.

c)         Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Mit Replik vom 7. April 2017 hält die Beschwerdeführerin, jetzt vertreten durch lic. iur. N____, an ihrer Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme der G____ AG vom 6. März 2017 beigelegt (Replikbeilage 1).

e)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 19. Mai 2017 weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 16. Mai 2017 beigelegt.

III.      

a)        Am 4. Juli 2017 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)        Es wird die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens angeordnet.

 

 

IV.     

a)        In der Folge wird – unter Mitwirkung der Parteien – Dr. med. O____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung des Gerichtsgutachtens beauftragt.

b)        Am 10. April 2018 stellt Dr. O____ dem Gericht das angeforderte Gutachten zu.

c)         Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Eingabe vom 7. Mai 2018 auf eine Stellungnahme zum Gutachten.

d)        Die Beschwerdeführerin äussert sich am 8. Mai 2018 zum Gerichtsgutachten. Sie beantragt, es sei ihr gestützt auf dieses ab April 2013 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.

e)        Die mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 14. Mai 2018 beigeladene Pensionskasse der C____ AG lässt sich innert Frist nicht vernehmen.

V.      

Am 15. August 2018 wird die Sache erneut von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

 

2.             

2.1.       Vom Gericht zu prüfen ist im Folgenden der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.

2.2.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

2.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).

3.             

3.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.2.       Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).

3.3.       Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).

3.4.       3.4.1.  Dr. J____ hielt im Gutachten vom 16. Januar 2015 (IV-Akte 78) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: "leicht bis mässig ausgeprägtes, linksseitiges Cervicalsyndrom". In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. J____ dar, der Explorandin seien keine körperlich mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mehr zumutbar. Dasselbe gelte auch für Arbeiten über der Schulterhorizontalen und für Arbeiten in länger anhaltender Zwangsstellung des Rückens, insbesondere der Nacken-Schultergürtel-Region. Die Gewichtslimite könne auf 5 kg eingeschätzt werden, allerdings nicht repetitiv. Zusätzlich seien etwas vermehrte Pausen mit der Möglichkeit, sich zu entspannen und zu bewegen, notwendig. Das Ausmass des Pausenbedarfes könne auf 10 % (bezogen auf ein Ganztagespensum) eingeschätzt werden (vgl. S. 18 resp. S. 24 des Gutachtens).

3.4.2.  Dieses neurologische Gutachten von Dr. J____ erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägungen 3.2. und 3.3. hiervor), was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt wird.

3.5.       3.5.1.  Dr. O____ hielt im Gerichtsgutachten vom 10. April 2018 folgende Diagnose fest (vgl. S. 23): rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10 F33.1/2), bei akzentuierten Persönlichkeitszügen mit dependenten, ängstlich-vermeidenden, zwanghaften und histrionischen Anteilen (ICD-10 Z73.1) bei: (a.) emotionaler Vernachlässigung als Kind (ICD-10 Z62.4) und (b.) Ereignissen in der Kindheit, die den Verlust des Selbstwertgefühls zur Folge haben (ICD-10 Z61.3).

 

3.5.2.  Des Weiteren legte Dr. O____ dar, bei der Explorandin liege seit ca. 2002 ein depressives Zustandsbild vor. Das Ausmass der depressiven Phasen habe geschwankt zwischen mittel- und schwergradig. Eine leichtgradige depressive Symptomatik sei bisher nicht beschrieben worden. Das graduelle Ausmass der Episoden sei abhängig von inneren und äusseren Faktoren. Anhand des Verlaufs der Erkrankung könne von einer Chronifizierung ausgegangen werden (vgl. S. 26 des Gutachtens). Bei der Explorandin hätten sich erste Anzeichen gezeigt, als sich die Situation bei der Arbeit verändert habe, sie zunehmend überfordert gewesen sei und sich ihre depressiven Reaktionen als sogenannte lavierte Depression ausgedrückt hätten. Es sei mit der Kündigung rasch zur depressiven Dekompensation gekommen. Eine wirkliche und anhaltende Besserung habe sich bis heute nicht eingestellt (vgl. S. 27 des Gutachtens).

3.5.3.  Schliesslich stellte Dr. O____ klar, die Verhaltensstruktur der Explorandin habe im Zusammenhang mit der depressiven Störung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Die isolierte Betrachtung der Persönlichkeitsstruktur zeige eine deutliche Akzentuierung an der Grenze zur Persönlichkeitsstörung. Die kulturelle Prägung schwäche die Symptomatik etwas ab, so dass "nur" die Diagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung gestellt werde. Hinweise auf eine somatoforme Schmerzstörung würden sich nur tendenziell zeigen (vgl. S. 28 des Gutachtens). Hinweise auf eine Angst- und/ oder Zwangsstörung als eigenständige Diagnosen fänden sich nicht (vgl. S. 29 des Gutachtens).

3.5.4.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit legte Dr. O____ dar, die Explorandin sei in der angestammten Tätigkeit als Betriebsarbeiterin aufgrund der depressiven Störung in Kombination mit der Persönlichkeitsakzentuierung nicht mehr arbeitsfähig. Diese Einschätzung gelte seit dem letzten Arbeitstag, also dem 21. März 2012 (vgl. S. 32 des Gutachtens). Auch in adaptierter Tätigkeit sei die Explorandin nicht mehr arbeitsfähig. Im geschützten Bereich sei derzeit ebenfalls keine Arbeitsfähigkeit vorhanden. In diesem Rahmen könnte prospektiv eine Teilarbeitsfähigkeit durchaus realistisch sein (vgl. S. 32 des Gutachtens).

3.6.       Auf das Gerichtsgutachten von Dr. O____ kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige Gutachten vollumfänglich. Insbesondere hat sich die Gutachterin mit den relevanten Vorakten (insb. der abweichenden Einschätzung von Dr. K____) auseinandergesetzt (vgl. S. 33 des Gutachtens) und ihre Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der erhobenen Befunde und der gestellten Diagnosen plausibel begründet (vgl. S. 26 ff. des Gutachtens).

3.7.       Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in Bezug auf sämtliche Tätigkeiten seit dem 21. März 2012 100 % arbeitsunfähig ist.

3.8.       Damit ist das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im März 2013 abgelaufen. Die Beschwerdeführerin hat sich am 19. Oktober 2012 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. IV-Akte 3). Die Frist von sechs Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG ist folglich im April 2013 abgelaufen (vgl. zur Fristberechnung u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_592/2015 vom 2. Mai 2016 E. 4.1.). Somit hat die Beschwerdeführerin ab April 2013 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung.

3.9.       3.9.1.  Sofern die versicherte Person ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen ist, werden die Sozialversicherungen für ihre Leistungen nach Ablauf von 24 Monaten nach der Entstehung des Anspruches, frühestens aber 12 Monate nach dessen Geltendmachung verzinsungspflichtig (Art. 26 Abs. 2 ATSG). Der Satz für den Verzugszins beträgt 5 % im Jahr (Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Der Verzugszins wird monatlich auf dem bis Ende des Vormonats aufgelaufenen Leistungsanspruch berechnet. Die Zinspflicht beginnt am ersten Tag des Monats, in welchem der Anspruch auf Verzugszinsen entstanden ist, und endet am Ende des Monats, in welchem der Zahlungsauftrag erteilt wird (Art. 7 Abs. 2 ATSV).

3.9.2.  Die Anmeldung erfolgte im vorliegenden Fall im Oktober 2012. Der Rentenanspruch ist im April 2013 entstanden. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist, ist der Anspruch somit ab April 2015 zu verzinsen.

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 26. Oktober 2016 aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab April 2013 eine ganze Rente auszurichten. Ab April 2015 besteht eine Verzugszinspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat den Verzugszinsbetrag, allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 4 ATSG, festzusetzen.

4.2.       Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 5ʼ789.50 zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).

4.3.       Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten.

Das Sozialversicherungsgericht spricht – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei vollem Obsiegen regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht des zusätzlichen – nach der ersten Beratung durch das Gericht entstandenen – Aufwandes (insb. Mitwirkung bei der Bestimmung der Gutachtensperson und bei der Formulierung der Gutachterfragen sowie Stellungnahme zum Gutachten) von einem überdurchschnittlichen Fall auszugehen. Insgesamt erscheint daher ein Honorar von Fr. 3ʼ800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen. Da die anwaltlichen Bemühungen zu Dreivierteln im 2017 und zu einem Viertel im 2018 erfolgten, ist ein Honorar von Fr. 3ʼ800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2ʼ850.-- und von 7.7 % auf Fr. 950.-- zu bezahlen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Oktober 2016 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab April 2013 eine ganze Rente zu gewähren. Ab April 2015 besteht eine Verzugszinspflicht. Die Beschwerdegegnerin hat den Verzugszinsbetrag, allenfalls unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 4 ATSG, festzusetzen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. O____ in der Höhe von Fr. 5ʼ789.50 zu tragen.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3ʼ800.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 2ʼ850.-- und von 7.7 % auf Fr. 950.--

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: