Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2016.198

Verfügung vom 1. Dezember 2016

Beweistauglichkeit eines polydisziplinären Gutachtens; kein Rentenanspruch

 


Tatsachen

I.         

a)           Die am 23. April 1981 geborene Beschwerdeführerin liess sich im Jahr 2005 ein Magenband einsetzen (Operationsbericht des Kantonsspitals C____ vom 21. September 2005, Akte 15 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 26). Am 15. Februar 2011 wurde das Magenband entfernt und eine Magenbypassoperation vorgenommen. Wenige Monate später, im November 2011, wurde eine Notfalloperation aufgrund einer inneren Hernie notwendig. Im Mai 2013 erfolgte ein Narbenhernienrepair (vgl. z.B. Diagnosen im Bericht des D____spitals in [...] vom 18. September 2014, IV-Akte 9, S. 15).

b)           Seit dem 18. November 2013 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der E____. Diese kündige das Arbeitsverhältnis am 18. September 2014 auf den 31. Oktober 2014 aufgrund „unklarer Absenzen/Fehlzeiten infolge Krankheit sowie nicht rechtzeitige Meldung und Zusendung von Arztzeugnissen“ (Kündigungsschreiben, IV-Akte 7, und Fragebogen für Arbeitgebende vom 1. Dezember 2014, IV-Akte 13).

c)            Am 23. Oktober 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin unter Angabe verschiedener Beschwerden, namentlich einer inneren Hernie 2012 (recte: 2011) mit schlechter Narbenheilung, einem Narbenbruch im Jahr 2013 mit schlechter Narbenheilung, Schmerzen am Oberbauch, Müdigkeit, Kraftlosigkeit, mehrmals täglicher Stuhlinkontinenz und Einschlafen von Armen und Händen, bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (Anmeldung für Erwachsene, IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge verschiedene Abklärungen ein. Sie liess sich namentlich die Akten der Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin zukommen (vgl. IV-Akten 3 und 33) und holte Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. IV-Akten 9, 17, 20, 28, 31, 32 und 34) und Informationen der letzten Arbeitgeber der Beschwerdeführerin ein (IV-Akten 13 und 19). Schliesslich gab sie über SuisseMED@P ein polydisziplinäres Gutachten ‑ unter Beteiligung der Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin und Chirurgie ‑ bei der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) F____ (nachfolgend: MEDAS F____) in Auftrag (vgl. die E-Mails betreffend die Zuteilung vom 19. Dezember 2015 und vom 4. Januar 2015, IV-Akten 41 bis 43). Die Gutachter der MEDAS F____ kamen in ihrem Gutachten vom 18. Mai 2016 zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei, da diese einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit entspreche. Retrospektiv hielten sie einige drei- bis vierwöchige Arbeitsunfähigkeiten aufgrund verschiedener Operationen fest (IV-Akte 50, insbesondere S. 18 f.).

d)           Mit Vorbescheid vom 27. September 2016 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie beabsichtige, das Leistungsbegehren abzuweisen, da kein rechtserheblicher Gesundheitsschaden vorliege (IV-Akte 62). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2016 Einwand (IV-Akte 64), den sie mit Schreiben vom 16. November 2016 (IV-Akte 66) innert der ihr erstreckten Frist (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 21. Oktober 2016, IV-Akte 65) begründete. Die Beschwerdegegnerin hielt jedoch mit Verfügung vom 1. Dezember 2016 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 68).

II.       

a)           Mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 (Postaufgabe 17. Dezember 2016) an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt reicht die Beschwerdeführerin einen ebenfalls auf den 14. Dezember 2016 datierten Brief an die Beschwerdegegnerin ein und bringt zum Ausdruck, dass sie mit deren Verfügung vom 1. Dezember 2016 nicht einverstanden ist.

b)           Am 20. Dezember 2016 verfügt die Instruktionsrichterin, die Beschwerdeführerin habe den angefochtenen Entscheid einzureichen. Nachdem die Beschwerdeführerin das entsprechende Schreiben des Gerichts nicht abholt, erfolgt die nochmalige Zustellung an sie mit A-Post. Innert Frist bis zum 13. Januar 2017 reicht die Beschwerdeführerin jedoch den angefochtenen Entscheid nicht ein. Die Instruktionsrichterin verfügt am 16. Januar 2017, dass ohne Widerspruch der Beschwerdeführerin bis zum 30. Januar 2017 davon ausgegangen werde, sie wolle auf eine Beschwerde vor Gericht verzichten und deshalb das Verfahren abgeschrieben werden könne.

c)            In einem Schreiben vom 19. Januar 2017 (Postaufgabe 23. Januar 2017) teilt die Beschwerdeführerin dem Gericht sinngemäss mit, dass sie „gegen den negativen Bescheid“ Beschwerde erheben wolle. Zudem bringt sie vor, sie benötige einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, habe aber jedoch bisher keinen Rechtsvertreter finden können.

d)           Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 stellt die Instruktionsrichterin der Beschwerdegegnerin die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 19. Januar 2017 zu und informiert die Beschwerdeführerin über das notwendige Vorgehen zum Erhalt des Kostenerlasses. Wiederum holt die Beschwerdeführerin das Einschreiben nicht ab, weshalb es am 1. Februar 2017 nochmals per A-Post versandt wird. Am selben Tag erreicht das Gericht eine erneute Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Januar 2017 (Postaufgabe 31. Januar 2017) mit welchem sie die erste Seite der Verfügung vom 1. Dezember 2016 einreicht.

e)           Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 beantragt die Beschwerdeführerin unter Einreichung einer Verfügung der Sozialhilfe den Kostenerlass für das vorliegende Gerichtsverfahren.

f)             Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde.

g)           In ihrer Replik vom 11. Mai 2017 (Postaufgabe 12. Mai 2017) nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zu den Argumenten der Beschwerdegegnerin und hält an der Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Dezember 2016 fest.

h)           Innert der ihr von der Instruktionsrichterin gesetzten Frist verzichtet die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 26. Mai 2017 explizit auf eine Duplik und hält an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.

III.      

Mit Verfügung vom 19. April 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.

IV.     

a)           Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Juli 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

b)           Das Bundesgericht heisst die daraufhin eingereichte Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil 9C_681/2017 vom 2. Februar 2017 teilweise gut mit der Begründung, dass ihr Antrag auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nicht behandelt worden sei. Es weist die Sache an das kantonale Gericht zurück, damit dieses über die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für die Beschwerdeführerin befinde und neu entscheide.

V.      

a)           Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Vertretung und bestellt B____, als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Dies bestätigt sie mit Verfügung vom 6. März 2018, nachdem die Beschwerdeführerin innert Frist keinen Widerspruch gegen die Verfügung erhoben hat.

b)           Mit Beschwerdeergänzung vom 26. April 2018 beantragt die Beschwerdeführerin ‑ vertreten durch B____ ‑ die Verfügung vom 1. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. August 2015 eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Verfügung vom 1. Dezember 2016 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin entscheide.

c)            Mit Eingabe vom 30. Mai 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin erneut auf Abweisung der Beschwerde.

d)           Mit „Replik“ vom 29. Juni 2018 und Eingabe vom 3. August 2018 halten die Parteien an ihren Anträgen fest.

VI.     

Wiederum hat keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt, daher findet am 26. September 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Bundesgericht hat die vorliegende Streitsache zum Entscheid über die Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das erstinstanzliche Verfahren zurückgewiesen und das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt angewiesen, allenfalls nach Durchführung eines weiteren Schriftenwechsels eine neuen Sachentscheid zu fällen. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist sachlich und örtlich zur Beurteilung der vorliegenden Sache zuständig (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] und Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 [GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG; SG 154.200]).

2.                

2.1.           Die Beschwerdegegnerin verneint einen rechtserheblichen Gesundheitsschaden der Beschwerdeführerin und damit auch das Vorliegen einer Invalidität im Sinne des Gesetzes. Sie stützt sich dabei im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F____ vom 18. Mai 2016 (IV-Akte 50).

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht geltend, die medizinische Abklärung sei lückenhaft. So hätten namentlich zusätzlich eine endokrinologische und eine gastroenterologische Begutachtung stattfinden müssen um das Gesamtbild beurteilen zu können. Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F____ sei weder schlüssig noch nachvollziehbar, weshalb nicht auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter abgestellt werden könne. Es sei stattdessen auf die Beurteilung der behandelnden Ärzte abzustellen und der Beschwerdeführerin dementsprechend eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat. Insbesondere ist strittig, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht genügend nachgekommen ist und zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F____ vom 18. Mai 2016 abgestellt hat.

3.                

3.1.           Die IV versichert das Risiko der Invalidität, also der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden ganzen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 8 ATSG, vgl. auch BGE 130 V 343, 247 f. E. 3.3; zur Erwerbsunfähigkeit vgl. Art. 7 ATSG). Das bedeutet in erster Linie, dass der Eintritt des Versicherungsfalls der Invalidität Voraussetzung für einen Leistungsanspruch ist ‑ wobei es auch Leistungen gibt, welche die IV auch ohne Invalidität erbringt. Für die einzelnen Leistungsarten sind die Voraussetzungen jeweils konkret zu prüfen.

3.2.           Ein Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ‑ wie sie die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 11. Mai 2017 anspricht ‑ besteht, wenn eine solche infolge bestehender oder drohender Invalidität (vgl. BGE 124 V 108, 110 E. 2b) notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Art. 17 Abs. 1 IVG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als invalid im Sinne von Art. 17 IVG, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Der Invaliditätsgrad muss dabei ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben (gemäss der Rechtsprechung eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent als Richtwert; vgl. BGE 139 V 399, 403 E. 5.3, BGE 130 V 488, 490 E. 4.2 und BGE 124 V 108, 110 f. E. 2b).

3.3.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.4.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                

4.1.           Da die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch gegenüber der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS F____ vom 18. Mai 2016 (IV-Akte 50) verneinte, ist dessen Rechtskonformität zu prüfen.

Die Gutachter der MEDAS F____ begutachteten die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der Disziplinen Psychiatrie, Neurologie, Allgemeine Innere Medizin und Chirurgie. Sie stellten dabei keine Diagnose mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die Folgenden (IV-Akte 50, S. 18):

-          Status nach abdominalen Operationen:

o   Magenbandoperation 2005 inkl. Cholezystektomie

o   Konversion in einen Magenbypass 2011 wegen Dilatation des Ösophagus proximal des Bands

o   Reoperation bei innerer Hernie 2012

o   Implantation eines Netzes bei Narbenhernie abdominal 2013, mit nachfolgenden Narbenschmerzen

-          Verdacht auf Fissur (bei 6 Uhr in Steinschnittlage)

-          Nicht-organisch bedingte Stuhlfrequenzerhöhung und anamnestisch Stuhlschmieren

-          CTS-Beschwerden rechtsbetont, elektroneurographisch nicht operationswürdig

-          Status nach lumbalgiformen Rückenschmerzen 2016, rasch abgeklungen

-          Anamnestisch degenerative Veränderungen am Knie, OSG, ohne klinische Relevanz

-          Adipositas, BMI 30.2 kg/m2

-          Anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

-          Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)

-          Inkonstante anamnestische Angabe von Nykturie

Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer, neurologischer, allgemein-internistischer und chirurgischer Sicht in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte in einem Zeitpensum von 8.5 Stunden zu 100% arbeitsfähig sei. Dasselbe gelte für eine leidensadaptierte Tätigkeit. Zum Fähigkeitsprofil führten sie aus, es sollte eine Toilette in der Nähe sein, was im Beruf als kaufmännische Angestellte sicher der Fall sei. Nicht zu empfehlen seien allerdings auswärtige Kundenbesuche, wie z.B. im Verkauf. Beim Status nach Narbenhernie sollten maximal passager mittelschwere körperliche Arbeiten abverlangt werden. Aus rein psychiatrischer Sicht seien zudem bestehende Einschränkungen der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit, der Durchhaltefähigkeit und der Fähigkeit ausserberufliche Aktivitäten zu initiieren leicht bis teilweise mittelschwer ausgeprägt und in Abhängigkeit von den körperlichen Aktivitäten auftretend. Ansonsten fänden sich keine Einschränkungen der psychischen Fähigkeiten gemäss mini-ICF. Dabei zeigten sich die Gutachter der Auffassung, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als KV-Angestellte bereits als optimal anzusehen sei. In zeitlicher Hinsicht erklärten sie, die Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit gelte sowohl aus psychiatrischer als auch neurologischer Sicht uneingeschränkt retrospektiv. Nach den Eingriffen habe jeweils eine viszeralchirurgisch begründete interkurrente Arbeitsunfähigkeit bestanden: Nach einer Magenbandoperation mit Cholezystektomie sei mit drei bis vier Wochen zu rechnen, nach einer Konversion zum Magenbypass sowie nach der Operation bei innerer Hernie und nach der Operation der Narbenhernie je mit maximal ca. vier Wochen. Seitens des Bewegungsapparates hätten keine Arbeitsunfähigkeiten bestanden, bzw. es seien keine derartigen dokumentiert. Internistisch begründete Arbeitsunfähigkeiten bestünden keine und hätten, abgesehen von interkurrenten Perioden während Hospitalisationen und Rekonvaleszenzzeiten auch nicht bestanden (IV-Akte 50, S. 18 f.).

4.2.           4.2.1     Das Gutachten wurde unter der Beteiligung von vier medizinischen Disziplinen erstellt. Die Beschwerdeführerin kritisiert jedoch, es hätten zusätzlich eine gastroenterologische und eine endokrinologische Begutachtung stattfinden müssen. Ersteres aufgrund epigastrischer Beschwerden, die infolge einer Magenbypassoperation im Jahr 2011 bzw. insbesondere einer Folgeoperation aufgrund einer Narbenhernie im Jahr 2012 aufgetreten seien. Eine endokrinologische Begutachtung sei notwendig, da bereits Dr. G____, FMH Psychiatrie/Psychotherapie, in seinem Bericht vom 13. August 2015 vgl. (IV-Akte 34, S. 2 ff.) festgestellt habe, dass die von ihm diagnostizierte somatoforme Störung im Sinne einer Fatigue (ICD-10 F48.0) auf eine postoperative hormonelle Veränderung zurückzuführen sei. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin es unterlassen habe, auch Begutachtungen in diesen Disziplinen anzuordnen, sei keine Beurteilung des Gesamtbildes möglich und die Beschwerdegegnerin habe ihre Abklärungspflicht verletzt.

4.2.2   Was zunächst die von der Beschwerdeführerin beklagten Magen-Darm-Probleme, namentlich Schmerzen und Durchfall, betrifft, hat sich Dr. H____, Facharzt FMH für Allgemeine Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und für Sportmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, im chirurgischen Teilgutachten (IV-Akte 40, S. 40 ff.) intensiv damit auseinander gesetzt. Auch Dr. I____, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ist auf diese Thematik eingegangen (IV-Akte 50, S. 9, 10, 12 und 17). Die Beschwerdeführerin selbst bringt ihre Magen-Darm-Beschwerden mit den ab 2011 erfolgten Operationen in Verbindung (vgl. Beschwerdeergänzung vom 26. April 2018, Ziff. 8). Anlässlich der Begutachtung bei der MEDAS F____ nannte sie die Schmerzen im Bereich der Operationsnarbe von der zweiten Bauchhernie zudem als Hauptbeschwerden (Gutachten vom 18. Mai 2016, IV-Akte 50, S. 14). Aus den Akten geht dazu hervor, dass sie sich im September 2005 einer Magenbandoperation unterzogen hatte (Bericht des Kantonsspitals C____ vom 26. September 2015, IV-Akte 15, S. 25). Im Februar 2011 wurde das Magenband entfernt und eine Magenbypassoperation durchgeführt (vgl. Bericht des D____ Spitals vom 18. Juli 2011, IV-Akte 15, S. 3) und in den Jahren 2012 und 2013 erfolgten Revisionsoperationen aufgrund einer inneren Hernie bzw. einer Narbenhernie (Bericht des D____spitals vom 17. Mai 2013, IV-Akte 15, S. 1). Diese Arten von Operationen fallen in das Fachgebiet eines Allgemeinchirurgen, wie der Gutachter einer ist (vgl. Anhang I [Schwerpunkt Allgemeinchirurgie und Traumatologie] zum Weiterbildungsprogramm für Fachärzte für Chirurgie, S. 2; Download unter https://www.fmh.ch/bildung-siwf/fachgebiete/facharzttitel-und-schwerpunkte/chirurgie.html). Schon daher kann nicht gesagt werden, die Gutachter hätten das notwendige Fachwissen bezüglich der von ihr beklagten Magen-Darm-Beschwerden nicht aufgewiesen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin nachweislich auch nach den erwähnten Operationen beim D____spital in Betreuung war. Die dortigen Ärzte beschäftigten sich mit den von ihr beklagten Schmerzen, aber auch aus ihren Berichten lässt sich nichts entnehmen, was auf eine Notwendigkeit für weitergehende Abklärungen hinweisen würde (vgl. z.B. Bericht vom 21. April 2015, IV-Akte 34, S. 7 ff., Bericht vom 1. Juli 2015, IV-Akte 28, und Bericht vom 5. Oktober 2015, IV-Akte 50, S. 52 ff.). Auch aus dem Gutachten selbst ergeben sich keine derartigen Hinweise. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie leide an einer Laktoseintoleranz, vermag daran nichts zu ändern. Diese wird zwar im Bericht des D____spitals vom 5. Oktober 2015 in der Zwischenanamnese erwähnt, findet jedoch auch in diesem Bericht keinen Eingang in die Diagnoseliste (IV-Akte 50, S. 52). Im Übrigen finden sich keine weiteren Informationen dazu. Selbst wenn dem aber so wäre, so gibt es keine Anhaltspunkte, weshalb eine Laktoseintoleranz im Fall der Beschwerdeführerin eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben sollte ‑ insbesondere angesichts der mittlerweile vielfältigen Auswahl an laktosefreien Produkten. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, es hätte zusätzlich eine gastroenterologische Begutachtung durchgeführt werden müssen, kann daher nicht gefolgt werden.

4.2.3   Hinsichtlich der Kritik der Beschwerdeführerin, es habe keine endokrinologische Begutachtung stattgefunden, fällt auf, dass in verschiedenen Berichten des D____spitals ein Verdacht auf eine subklinische bzw. latente Hyperthyreose als Diagnose aufgeführt wird (Berichte des D____spitals vom 23. Oktober 2014, IV-Akte 9, S. 9, vom 25. November 2014, IV-Akte 17, vom 2. Dezember 2014, IV-Akte 20, S. 10, vom 19. Januar 2015, IV-Akte 33, S. 8, vom 21. April 2015, IV-Akte 34, S. 7, vom 1. Juli 2015, IV-Akte 28, und vom 5. Oktober 2015, IV-Akte 50, S. 52 ff.). Daraus ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass diese Hyperthyreose die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen könnte. Vielmehr wird die Diagnose im Bericht vom 25. November 2014 sogar unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (IV-Akte 17, S. 1). Dies erstaunt nicht, da es sich bei der subklinischen Hyperthyreose um eine Überfunktion der Schilddrüse handelt, bei welcher die Konzentration der Schilddrüsenhormone im Blut noch normal ist und die im Gegensatz zur klinisch manifesten Hyperthyreose asymtpomatisch ist (Pschyrembel - Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 964 f.). Hinzu kommt, dass trotz der gestellten Diagnose keine Hinweise auf eine Behandlung vorliegen. Auch die Beschwerdeführerin hat keine medizinischen Dokumente eingereicht, die auf eine weitergehende Abklärung der subklinischen Hyperthyreose oder gar eine Behandlung hinweisen würden. Es gibt daher keine Anhaltspunkte für eine invalidenversicherungsrechtliche Relevanz der subklinischen Hyperthyreose. Andere Hinweise auf eine hormonelle Problematik, die für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin relevant sein könnte, liegen nicht ebenfalls nicht vor. Es ist daher der Beschwerdegegnerin nicht vorzuwerfen, dass sie deswegen keine endokrinologische Begutachtung in die Wege geleitet hat. Das Gutachten ist somit für die Streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen.

4.2.4   Im Weiteren haben die Gutachter die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden berücksichtigt und das Gutachten in Kenntnis der Vorakten erstellt. Letztere wurden auszugsweise aufgelistet und wiedergegeben. Sofern vorhanden, wurde in den einzelnen Teilgutachten zu abweichenden Meinungen Stellung genommen. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt somit die bundesgerichtlichen Anforderungen (BGE 125 V 351, 352 E. 3a; vgl. auch oben, E. 3.4.). Überdies hat abschliessend auch eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 stattgefunden (IV-Akte 50, S. 20 ff.). Damit steht dessen Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts entgegen.

4.3.           Auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen ergeben sich keine konkreten Indizien, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (vgl. dazu BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Insbesondere gibt es kaum wesentliche Abweichungen zwischen den Beurteilungen der behandelnden Ärzte und der Gutachter (vgl. die entsprechenden Kommentare in allgemeinmedizinischer, neurologischer und chirurgischer Hinsicht; IV-Akte 50, S. 13, 39 und 45 f.).

Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. J____, FMH Innere Medizin, weicht in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von den Gutachtern ab. Er attestierte der Beschwerdeführerin seit dem 18. August 2014 und bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund ihrer Schmerzen im Oberbauch (vgl. Bericht vom 15. November 2014, IV-Akte 9, vom 28. Februar 2015, IV-Akte 20 und vom 7. März 2015, IV-Akte 33, S. 5 ff.). In psychiatrischer Hinsicht findet sich eine Abweichung in den Diagnosen und der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des behandelnden Psychiaters Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, in seinem Bericht vom 13. August 2015 (IV-Akte 34, S. 2 ff.). Er diagnostizierte eine somatoforme Störung im Sinne einer Fatigue (F48.0) seit 2011, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) seit 2013 und ein Status nach diversen bariatrischen Eingriffen 2005 - 2013, alles mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zur letztgenannten Diagnose und zu den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit verwies er auf eine (gemäss seinen Angaben seinem Bericht beigelegte) Kopie des Berichtes des D____spitals vom Januar 2015. Seinem Bericht beigelegt war ein Bericht des genannten Spitals vom 21. April 2015 (IV-Akte 34, S. 7 ff.). In den Akten der Beschwerdegegnerin findet sich zudem ein Bericht des D____spitals vom 19. Januar 2015 (IV-Akte 31, S. 4 f.). Letztendlich ist nicht entscheidend, auf welchen Bericht sich Dr. G____ bezog, zumal die Diagnosen in beiden Berichten identisch sind. Sie lauten: Adipositas WHO III, chronische Schmerzen im Bereich der Bauchdecke, Verdacht auf Hyperthyreose, Fettschürze abdominal, degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates (OSG, Knie), Carpaltunnelsyndrom rechts und (als Nebendiagnose) Dyslipidämie in Remission. Er führte insbesondere aus, dass er in den vergangenen Jahren einige wenige Patienten erlebt habe, die nach einer bariatrischen Operation eine intensive, therapieresistente Fatigue (ähnlich wie nach einer Chemotherapie) entwickelt hätten, und bei der kein somatisches Korrelat habe gefunden werden können, was aber auch darauf zurückzuführen sein könnte, dass in der Medizin längst nicht alle postoperativen hormonellen Veränderungen bekannt seien. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit attestierte er der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Sommer 2014 bis zum Berichtsdatum.

Die oben genannten Berichte von Dr. J____ sind alle eher knapp und enthalten keine vertieften Begründungen seiner Schlussfolgerungen. Namentlich was die Arbeitsunfähigkeit betrifft, hält er lediglich fest, dass diese aufgrund der Bauchschmerzen bestehe. Die Gutachter haben sich ‑ wie erwähnt ‑ intensiv mit der von der Beschwerdeführerin beklagten Magen-Darm-Problematik und auch ihrer Arbeitsfähigkeit auseinander gesetzt. Die Berichte von Dr. J____ vermögen daher keine Zweifel am wesentlich ausführlicheren polydisziplinären Gutachten zu wecken.

Was die genannten abweichenden psychiatrischen Diagnosen und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht angeht, so hat sich der psychiatrische Gutachter mit den Diagnosen des behandelnden Psychiaters auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb er anderer Auffassung ist (psychiatrisches Teilgutachten vom 12. Februar 2016, IV-Akte 50, S. 30 f.). In Bezug auf beide Diagnosen hat er anhand der einzelnen Kriterien erklärt, weshalb diese eben gerade nicht vorliegen. Die von Dr. G____ als somatoforme Störung im Sinne einer Fatigue (ICD-10 F48.0) gestellte Diagnose bezeichneten die Gutachter dabei als Neurasthenie (zu den einzelnen Diagnosen vgl. auch H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 233 f. [anhaltende Schmerzstörung] und S. 235 ff. [Neurasthenie]). Dabei ist er jedoch insofern nicht stark vom behandelnden Psychiater abgewichen, als er eine anhaltende Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren gemäss ICD-10 F45.41 diagnostiziert hat.

Zudem sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren anhand der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 zu unterziehen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2. und BGE 143 V 409, 416 E. 4.5.2). Die Gutachter haben ‑ im Gegensatz zu Dr. G____ in seinem Bericht vom 13. August 2015 (IV-Akte 34) ‑ eine Prüfung der Standardindikatoren vorgenommen (vgl. Gutachten vom 18. Mai 2016, IV-Akte 50, S. 20 ff.). Daran ist nichts zu kritisieren. Aus diesen Gründen vermag auch der genannte Bericht von Dr. G____ das Gutachten vom 18. Mai 2016 nicht in Zweifel zu ziehen.

4.4.           Es ist im Übrigen verständlich, dass die häufigen Toilettenbesuche für die Beschwerdeführerin nicht angenehm sind und sie sich durch ihre Beschwerden subjektiv beeinträchtigt fühlt. Jedoch haben sich die Gutachter mit der beklagten Schmerz- und Durchfallproblematik auseinandergesetzt. Sie haben dazu namentlich festgehalten, dass die Angaben zu den abdominalen Schmerzen nicht konsistent seien, da der Druck von Kleidern einmal als schmerzlindernd (beim Tragen einer Lederjacke) und einmal als schmerzverstärkend (beim Tragen von Hosen) beschrieben worden sei. Auch die Wertigkeit der geltend gemachten Stuhlentleerungen bleibe unscharf. Eine Abschätzung der Relevanz zeige, dass überwiegend wahrscheinlich keine für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit relevanten Einschränkungen bestünden. Es seien keine Parameter bekannt, welche die Schwere von Durchfall belegen könnten. Eine eigentliche Stuhlinkontinenz sei nicht nachvollziehbar, insbesondere, da im entsprechenden Gebiet nicht operiert worden sei. Im Weiteren würden werde die Nacht als durchfall- und schmerzfrei geschildert und auch die berichteten regelmässigen und langen Spaziergänge mit dem Hund sprächen gegen eine relevante Beeinträchtigung. Die Gutachter vermöchten keine wesentliche Einschränkung des Aktionsradius zu erkennen, wenn Spaziergänge mit mehr als 30‘000 Schritten als „übertrieben“ und Wadenbeschwerden verursachend und solche mit 10‘000 bis 20‘000 Schritten als üblich angegeben würden. Auch bei einer sehr gering angesetzten Schrittlänge würden sich daraus mehrere Kilometer errechnen. Schliesslich wiesen die Gutachter darauf hin, dass eine gewisse Durchfallneigung den im chirurgischen Teilgutachten enthaltenen Therapievorschlägen gut zugänglich wäre (Gutachten vom 18. Mai 2016, IV-Akte 50, S. 17 und S. 47). Diese Ausführungen sind nachvollziehbar. Auch wenn die Schrittzahl tatsächlich nicht mit Sicherheit auf die Entfernung der Beschwerdeführerin von ihrer Wohnung schliessen lässt, so weist die Anzahl dennoch auf einen relativ langen, zurückgelegten Weg hin bzw. eine längere Zeitdauer, welche die Beschwerdeführerin insgesamt draussen verbringt. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, das Einschneiden eines Hosenbundes und den Halt gebenden Druck einer Lederjacke seien nicht vergleichbar, so kann selbst wenn der in diesem Punkt von den Gutachtern beschriebene Widerspruch weggedacht werden würde, nicht ohne Weiteres von einer die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Magen-Darm-Erkrankung ausgegangen werden, da ‑ wie von den Gutachter ausgeführt ‑ nach wie vor die klaren Hinweise auf eine solche Erkrankung fehlen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen die Schlussfolgerung der Gutachter nicht in Frage zu stellen.

4.5.           Somit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das polydisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2016 abgestellt. Gemäss dem Gutachten ist ‑ wie bereits erwähnt ‑ die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte optimal, sodass sowohl für das Validen- als auch für das Invalideneinkommen darauf abgestellt werden kann. Das führt dazu, dass aufgrund der 100%igen Arbeitsfähigkeit kein Invaliditätsgrad und somit keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG vorliegen. Insbesondere erfüllt die Beschwerdeführerin weder die Voraussetzungen der von ihr in ihrer Replik vom 11. Mai 2017 angesprochenen Umschulung (Art. 17 IVG; vgl. E. 3.2.), noch jene für eine Rente im Sinne von Art. 28 ff.; vgl. E. 3.3.). Da für Validen- und Invalideneinkommen auf denselben Lohn abzustellen ist, müsste die Beschwerdeführerin über längere Zeit zu mindestens 40% arbeitsunfähig sein, um eine Invalidenrente zu erhalten. Eine solche Arbeitsunfähigkeit lag gemäss den Gutachtern lediglich nach den verschiedenen Operationen und auch dann nur für einige wenige Wochen vor (IV-Akte 50, S. 19, und E. 4.1.). Das rechtfertigt zum heutigen Zeitpunkt nicht, in Abweichung von den Gutachtern, eine derart hohe Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Die Beschwerdeführerin hat aus diesen Gründen keinen Anspruch auf Leistungen der Beschwerdegegnerin.

5.                

5.1.           Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen, wie sie bereits im Urteil im selben Verfahren vom 4. Juli 2017 verlegt wurden (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten der Gerichtskasse.

5.3.           Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Beim vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsvertreterin den Fall erst nach der Rückweisung durch das Bundesgericht übernommen hat, zusätzlich zu den Akten der Beschwerdegegnerin auch die Akten und Entscheide des kantonalen Gerichts und des Bundesgerichts hinzukamen. Anschliessend fand ein erneuter zweiter Schriftenwechsel statt. Wenngleich der Fall materiell durchschnittlicher Natur ist, so war das Verfahren doch aufwändiger. Es ist davon auszugehen, dass sich dies auch im Zeitaufwand der Rechtsvertreterin niederschlug. Deshalb und unter Berücksichtigung der von ihr eingereichten Honorarnote ist ihr ein erhöhtes Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 231.-- (die von der Rechtsvertreterin eingereichten Rechtsschriften wurden beide im Jahr 2018 eingereicht, weshalb dieser Mehrwertsteuersatz massgebend ist) zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die mit Urteil vom 4. Juli 2017 verlegten ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, werden nach wie vor von der Beschwerdeführerin getragen und gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von CHF 3‘000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: