Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Kaderli, lic. iur. M. Spöndlin     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

Personalvorsorgestiftung C____

    

                                                                                                           Beigeladene

 

 

Gegenstand

 

IV.2016.48

Verfügung vom 10. Februar 2016

Anspruch auf eine Invalidenrente infolge eines Gerichtsgutachtens.


Tatsachen

I.            

a)           Die 1963 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Oktober 2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Als Gründe für die Anmeldung nannte sie psychische Beschwerden und Schmerzen (IV-Akte 1.30). Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 sprach die IV-Stelle Kanton Thurgau der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 eine ganze Invalidenrente zu (IV-Akte 1.14). Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 gewährte sie ihr zudem rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente (IV-Akte 1.13).

b)           Im Oktober 2006 führte die IV-Stelle Kanton Thurgau erstmals ein Revisionsverfahren durch (Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 20. Oktober 2006, IV-Akte 1.9). Mit Mitteilung vom 8. Dezember 2006 teilte sie der Beschwerdeführerin mit, dass sie weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (IV-Akte 1.4).

c)            Aufgrund des Umzugs der Beschwerdeführerin nach Basel-Stadt wurde die hiesige IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) zuständig. Diese leitete im Januar 2010 ein erneutes Revisionsverfahren ein (Fragebogen Revision der Invaliden­rente/Hilflosen­entschädigung vom 8. Februar 2010, IV-Akte 3). Mit Mitteilung vom 19. März 2010 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Fortbestand des Anspruchs auf eine ganze Invalidenrente (IV-Akte 5; vgl. auch Verfügungen vom 14. Juni 2010, IV-Akte 7 und vom 16. September 2010, IV-Akte 8).

d)           Im März 2014 leitete die Beschwerdegegnerin wiederum ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen vom 31. März 2014, IV-Akte 13). Auf Anraten des Hausarztes med. pract. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, (Verlaufsbericht vom 5. Mai 2014, IV-Akte 14) und von Dr. E____, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht vom 25. Juli 2014, IV-Akte 18) leitete die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin in die Wege (Schreiben vom 28. Juli 2014, IV-Akte 19). Der psychiatrische Gutachter Dr. F____, kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin wieder zu 50% arbeitsfähig sei (Gutachten vom 26. September 2014, IV-Akte 21). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Februar 2015, dass sie beabsichtige, ihre Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43% auf eine Viertelsrente herabzusetzen (IV-Akte 26). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. Februar 2015 Einwand (IV-Akte 32). Im Rahmen einer Haushaltsabklärung wurde festgestellt, dass weiterhin von einer 100%-Hilfstätigkeit ausgegangen werden könne (Bericht vom 25. September 2015, IV-Akte 51). Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid (IV-Akte 60).

II.           

a)           Mit Beschwerde vom 15. März 2016 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 10. Februar 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen, namentlich zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung lege artis, sowie Einholung einer kieferchirurgischen Beurteilung, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK beantragt.

b)           Die Beschwerdebeklagte schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2016 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Per Verfügung vom 17. Mai 2016 lädt die Instruktionsrichterin die Pensionskasse der Beschwerdeführerin zum Verfahren bei und gibt ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zugleich verfügt sie die Einholung einer amtlichen Erkundigung bei den G____ Basel (G____). Dazu bittet sie die Beschwerdeführerin, die G____ gegenüber dem Gericht von ihrer beruflichen Schweigepflicht zu entbinden.

d)           Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 reicht die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein.

e)           In einer Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2016 hält die Instruktionsrichterin fest, dass die beigeladene Pensionskasse keine Stellungnahme eingereicht hat. Im Weiteren bittet sie die Beschwerdeführerin erneut um Entbindung der G____ von ihrer Schweigepflicht, da eine solche noch nicht eingereicht wurde. Dieser Aufforderung kommt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 22. Juni 2016 nach.

f)             Als Beilage zu einem Schreiben vom 30. Juni 2016 reicht die G____ die von der Instruktionsrichterin verlangten Unterlagen ein.

g)           Mit einer weiteren Eingabe vom 8. September 2016 lässt die Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Dokumente, namentlich ein Gutachten von pract. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, zukommen.

 

III.         

a)           Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 12. September 2016 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, eines Substituten ihres Rechtsvertreters, eines Vertreters der Beschwerdebeklagten sowie einer Dolmetscherin statt. Anlässlich der Verhandlung lässt die Beschwerdeführerin erneut weitere Unterlagen einreichen. Infolgedessen wird der Fall anlässlich der Hauptverhandlung ausgestellt und der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit gegeben, zu dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Parteigutachten von pract. med. H____ Stellung zu nehmen.

b)           Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 (Postaufgabe 7. Oktober 2016) beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei ein gerichtliches Obergutachten in Auftrag zu geben, wobei die Begutachtung in einem stationären Rahmen über mindestens zehn Tage durchzuführen sei. Sie schlägt die I____klinik [...] als Durchführungsstelle vor.

IV.        

a)           Am 19. Dezember 2016 findet eine Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser ordnet die Kammer ein stationäres psychiatrisches Obergutachten an.

b)           Nachdem verschiedene andere Begutachtungsinstitutionen den Auftrag abgelehnt haben, erklärt die Instruktionsrichterin in einer Verfügung vom 29. August 2017, ohne Widerspruch der Parteien bis zum 7. September 2017 ergehe eine Anfrage bei den [...] Psychiatrischen Diensten J____ (J____). Keine der Parteien legt innert Frist Widerspruch ein (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. September 2017). Demzufolge lässt die Instruktionsrichterin den J____ eine auf den 13. September 2017 datierten Gutachtensanfrage zukommen.

c)            Nachdem keine der Parteien innert Frist bis zum 1. Dezember 2017 gegen die von den J____ vorgeschlagenen Gutachter Einwände erhoben hat, und die Beschwerdegegnerin nicht mehr an einer Begutachtungsdauer von zehn Tagen festhält (Schreiben vom 1. Dezember 2017), gibt die Instruktionsrichterin die Begutachtung definitiv bei der J____ in Auftrag (vgl. Instruktionsverfügung vom 7. Dezember 2017).

d)           Am 3. Mai 2018 geht das Gutachten der J____ vom 30. April 2018 beim Gericht ein. Dieses wird den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.

e)           Die Beschwerdegegnerin erklärt mit Eingabe vom 30. Mai 2018, es bestünden ihrerseits keine zu klärenden Punkte mehr.

f)             Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 3. Juli 2018 erneut die Gutheissung der Beschwerde.

V.          

Am 8. September 2018 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des basel-städtischen Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG]).

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.3.           1.3.1   Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

1.3.2   Im Rahmen seiner Untersuchungspflicht hat das Sozialversicherungsgericht die Kompetenz, gerichtliche Expertisen einzuholen (BGE 137 V 210, 263 E. 4.4.1 und BGE 136 V 376, 381 E. 4.2.3). Es ist dann zur Einholung eines Obergutachtens angehalten, wenn es einen Sachverhalt überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist (BGE 143 V 269, 272 E. 3.1. und BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 setzte die Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 1. April 2016 auf eine Viertelsrente herab. Sie begründete dies ‑ sich auf das psychiatrische Gutachten vom 26. September 2014 abstützend ‑ mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes.

2.2.           Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht wie auch ihrer Begründungspflicht nicht genügend nachgekommen. Insbesondere könne nicht auf das Gutachten vom 26. September 2014 abgestellt werden. Ihr Gesundheitszustand habe sich ‑ entgegen der Schlussfolgerung des Gutachters ‑ nicht verbessert, sie sei weiterhin zu 100% arbeitsunfähig. Deshalb habe sie weiterhin Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.

2.3.           Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. April 2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Beschwerdegegnerin hat.

3.                

3.1.           Vorweg sei auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie macht geltend, aus der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2016 gehe weder hervor, basierend auf welcher spezialärztlichen Abklärung und welcher Untersuchung die Beschwerdegegnerin für ihre Verfügung abstelle. Auch worin die von der Beschwerdegegnerin angenommene Verbesserung bestehe, sei nicht klar. Diese habe deshalb ihre aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt.

3.2.           Im Sozialversicherungsverfahren haben die betroffenen Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor Verfügungen, welche durch eine Einsprache anfechtbar sind, müssen sie jedoch nicht angehört werden (Art. 42 ATSG). Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368, 373 E. 4.2). Ein Aspekt des rechtlichen Gehörs ist die Begründungspflicht, wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit, eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a).

3.3.           Die Verfügungen der Invalidenversicherung sind immer knapp und standardisiert. Die Lücken, welche die Beschwerdeführerin beanstandet, können immer nur durch einen Beizug der Akten vervollständigt werden. Dies gehört zum üblichen Standard eines IV-Verfahrens und war der Beschwerdeführerin, insbesondere da sie vertreten war, bekannt. Unter keinen Umständen fehlte es an der Möglichkeit, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.

4.                

4.1.           Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

4.2.           Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

4.3.           Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Im Falle der Invalidenversicherung erfolgen diese Abklärungen durch die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1). Diese können insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4.           Gibt das Gericht ein Gutachten in Auftrag, weicht es praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen). Damit messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen gilt, den Gerichtsgutachten höheren beweiswert zu als den Administrativgutachten (BGE 143 V 269, 282 E. 6.2.3.2.).

5.                

5.1.           Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist vorliegend die Verfügung vom 23. Juni 2004 (IV-Akte 1.14). Die IV-Stelle Kanton Thurgau ging damals von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in sämtlichen Tätigkeiten seit dem 14. Oktober 2002 aus (Case Report vom 10. Juni 2004, IV-Akte 1.17, S. 3). Sie stützte sich dabei im Wesentlichen auf einen Bericht von Dr. K____, FMH Innere Medizin, vom 14. November 2003 (IV-Akte 1.27). Dieser stellte folgende Diagnosen: mittelschwere Depression mit Somatisierungsstörung mit Schmerzsyndrom, St. n. vaginaler Hysterektomie bei gut differenziertem mikroinvasiven Plattenepitehel-Ca Portio pT1a1 G1 MO VO 6.11.2002 und Panvertebral Syndrom. Er attestierte der Beschwerdeführerin die genannte Arbeitsunfähigkeit ab dem 14. Oktober 2002.

Diese Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. L____, Oberärztin der Psychiatrischen Dienste M____, bestätigt. Sie diagnostizierte in psychiatrischer Hinsicht nebst einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) auch eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2; siehe Bericht vom 20. März 2004, IV-Akte 1.18, S. 1, und Verlaufsbericht vom 25. November 2006, IV-Akte 1.8).

5.2.           Wie in E. 4.4. ausgeführt, ist bei Vorhandensein eines Gerichtsgutachtens auf dieses abzustellen, sofern keine zwingenden Gründe dagegen sprechen.

Dr. N____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Prof. Dr. O____, Fachärztin, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, der J____ stellten in ihrem Obergutachten vom 30. April 2018 die Diagnose „Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv“ (ICD-10 F25.1; Gutachten, S. 46). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin führten sie aus, anlässlich einer ambulanten psychiatrischen Betreuung sei 2010 ein verbessertes Zustandsbild beschrieben worden. Für diesen Zeitraum liege aber keine fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Im Jahr 2014 habe Dr. F____ noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dazu divergent sei die Stellungnahme des seit Juli 2014 behandelnden Psychiaters der Beschwerdeführerin (Dr. P____). Dieser habe eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis attestiert und sei von einer durchgängigen 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Auch pract. med. H____ habe der Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom Sommer 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine solche Arbeitsunfähigkeit bestehe nach Auffassung der Gutachter weiterhin für jede berufliche Tätigkeit. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei ‑ unter Berücksichtigung der Beschreibungen des Zustandsbildes durch die Psychiatrischen Dienste M____ 2004 ‑ im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache weitgehend unverändert. Bei der Beschwerdeführerin zeige „sich ein chronifiziertes und therapeutisch kaum noch an­gehbares Zustandsbild“ (Gutachten, S. 45 und 47).

5.3.           Das Gutachten von Dr. N____ und Prof. Dr. O____ ist für die streitigen Belange umfassend. Die psychische Problematik der Beschwerdeführerin steht im Vordergrund (was von den Gutachtern bestätigt wurde; vgl. Gutachten, S. 44) und diese wird im Gutachten umfassend behandelt. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen und berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die medizinischen Vorakten wurden im Gutachten auszugsweise wiedergegeben (S. 4 ff.), es wurde somit in dessen Kenntnis verfasst. Ausserdem gingen die Gutachter auf verschiedene frühere Arztberichte ein und nahmen zudem explizit zu divergierenden Auffassungen anderer Ärzte ‑ insbesondere auch zum Gutachten von Dr. F____ vom 26. September 2014 (IV-Akte 21) ‑ Stellung (6. Kapitel des Gutachtens, S. 30 ff.). Die beiden psychiatrischen Gutachter der J____ begründeten ihre Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und auch ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für die vorliegend entscheidende Feststellung der Gutachter, dass sich das Zustandsbild der Beschwerdeführerin seit 2004 (vgl. dazu E. 5.1.) kaum verändert habe. Das Gutachten entspricht somit den unter E. 4.3. dargelegten Voraussetzungen für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Dies wird zu Recht von keiner der Parteien bestritten.

5.4.           Im Sinne der obigen Ausführungen ist auf das Gerichtsgutachten von Dr. N____ und Prof. Dr. O____ vom 30. April 2018 abzustellen. Es kann daher keine wesentliche Veränderung, insbesondere keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angenommen werden und es ist weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.

5.5.           Die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich. Die Beschwerdeführerin ist in jeder Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig und es ist unumstritten, dass die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung kommt. Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit und die Beschwerdeführerin hat über den 30. März 2016 hinaus einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (vgl. E. 4.1.).

6.                

6.1.           Den obigen Erwägungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 30. März 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen. Die Höhe der Gebühr rechtfertigt sich mit dem grossen Aufwand, der im vorliegenden Verfahren nötig war (vgl. dazu unten E. 6.4.).

6.3.           Die bislang angefallenen Kosten für das dem vorliegenden Urteil zugrunde liegende Gerichtsgutachten vom 30. April 2018 in Höhe von CHF 9‘590.40 sind ebenfalls von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BGE 137 V 210, 265 E. 4.4.2). Sollte die Gutachterstelle noch ergänzende Forderungen für den stationären Aufenthalt stellen, erfolgt ein ergänzender Entscheid durch das Gericht.

6.4.           6.4.1     Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG).

Mit Honorarnote vom 10. Juli 2018 macht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarforderung von CHF 20‘801.88 (inkl. 3% Auslagenpauschale) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von CHF 1‘664.15 geltend.

6.4.2   Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend nur über die Entschädigung für das eigentliche Gerichtsverfahren entschieden wird. Die vor der gemäss den Angaben in der Beschwerde Zustellung der Verfügung am 16. Februar 2016 (Beschwerde, Ziff. 5) erfolgten Aufwendungen von insgesamt CHF 4‘293.-- können damit ohnehin nicht berücksichtigt werden. Auch eine ins Gewicht fallende Korrespondenz mit der Rechtsschutzversicherung ist bei der Parteientschädigung ebenso wenig zu berücksichtigen wie die Zahlung des Kostenvorschusses von CHF 800.-- an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 29. März 2016. Zudem geht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (bis 31. Dezember 2017) bzw. 7.7% Mehrwertsteuer (ab dem 1. Januar 2018) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden.

Der vorliegende Fall ist, was die Aktenmenge und die Komplexität des Sachverhalts bis zum vorliegenden Beschwerdeverfahren betrifft durchschnittlicher Natur. Hingegen kann das Gerichtsverfahren nicht mehr als durchschnittlich bezeichnet werden. Mit einer Hauptverhandlung, einem zusätzlichen Beratungstermin der Kammer des Sozialversicherungsgerichts und einem abschliessenden Zirkulationsverfahren sowie der Anordnung eines gerichtlichen Obergutachtens und einem ausgedehnten Schriftenwechsel, ist der vorliegende Fall vom Aufwand her deutlich überdurchschnittlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass von Seiten der Beschwerdeführerin ein Parteigutachten eingeholt wurde. Deshalb erscheint eine Erhöhung des durchschnittlichen, vom Sozialversicherungsgericht zugesprochenen Honorars als angemessen. Der Aufwand für das vorliegende Verfahren ist schätzungsweise etwas mehr als doppelt so gross wie für ein durchschnittliches Verfahren. Somit erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 8‘000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen. Schätzungsweise betrug der Aufwand im Jahr 2018 etwa 10% des gesamten Aufwandes, sodass auf 95% des Honorars (CHF 7‘600.-- ) der bis 31. Dezember 2017 geltende Mehrwertsteuersatz von 8% anzuwenden ist (CHF 608.-- ) und auf 5% des Honorars (CHF 400.--) der seit dem 1. Januar 2018 geltende Mehrwertsteuersatz von 7.7% (CHF 30.80).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin über den 30. März 2016 hinaus eine ganze Invalidenrente zu bezahlen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.--.

            Die Kosten für das Gerichtsgutachten in Höhe von CHF 9‘590.40 gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin zahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 8‘000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 637.60.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Beigeladene

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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