|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 8. September 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Kaderli, lic. iur. M. Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Personalvorsorgestiftung C____
Beigeladene
Gegenstand
IV.2016.48
Verfügung vom 10. Februar
2016
Anspruch auf eine Invalidenrente
infolge eines Gerichtsgutachtens.
Tatsachen
I.
a)
Die 1963 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 31. Oktober
2003 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an.
Als Gründe für die Anmeldung nannte sie psychische Beschwerden und Schmerzen
(IV-Akte 1.30). Mit Verfügung vom 23. Juni 2004 sprach die IV-Stelle Kanton
Thurgau der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2004 eine ganze
Invalidenrente zu (IV-Akte 1.14). Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 gewährte
sie ihr zudem rückwirkend für die Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum
30. Juni 2004 eine ganze Invalidenrente (IV-Akte 1.13).
b)
Im Oktober 2006 führte die IV-Stelle Kanton Thurgau erstmals ein
Revisionsverfahren durch (Fragebogen für Revision der
Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 20. Oktober 2006, IV-Akte 1.9).
Mit Mitteilung vom 8. Dezember 2006 teilte sie der Beschwerdeführerin mit,
dass sie weiterhin einen Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe
(IV-Akte 1.4).
c)
Aufgrund des Umzugs der Beschwerdeführerin nach Basel-Stadt wurde die
hiesige IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) zuständig. Diese leitete im Januar 2010
ein erneutes Revisionsverfahren ein (Fragebogen Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung
vom 8. Februar 2010, IV-Akte 3). Mit Mitteilung vom 19. März
2010 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Fortbestand des Anspruchs auf eine
ganze Invalidenrente (IV-Akte 5; vgl. auch Verfügungen vom 14. Juni
2010, IV-Akte 7 und vom 16. September 2010, IV-Akte 8).
d)
Im März 2014 leitete die Beschwerdegegnerin wiederum ein Revisionsverfahren
ein (Fragebogen vom 31. März 2014, IV-Akte 13). Auf Anraten des Hausarztes
med. pract. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, (Verlaufsbericht vom
5. Mai 2014, IV-Akte 14) und von Dr. E____, Facharzt für
Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Bericht vom 25. Juli 2014,
IV-Akte 18) leitete die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung
der Beschwerdeführerin in die Wege (Schreiben vom 28. Juli 2014, IV-Akte 19).
Der psychiatrische Gutachter Dr. F____, kam im Wesentlichen zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin wieder zu 50% arbeitsfähig sei (Gutachten vom
26. September 2014, IV-Akte 21). Daraufhin informierte die Beschwerdegegnerin
die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 3. Februar 2015, dass sie
beabsichtige, ihre Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 43% auf eine
Viertelsrente herabzusetzen (IV-Akte 26). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin
mit Schreiben vom 27. Februar 2015 Einwand (IV-Akte 32). Im Rahmen
einer Haushaltsabklärung wurde festgestellt, dass weiterhin von einer
100%-Hilfstätigkeit ausgegangen werden könne (Bericht vom 25. September
2015, IV-Akte 51). Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 bestätigte die
Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid (IV-Akte 60).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 15. März 2016 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung vom 10. Februar 2016
aufzuheben und der Beschwerdeführerin weiterhin eine ganze Invalidenrente
auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen,
namentlich zur Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung lege artis,
sowie Einholung einer kieferchirurgischen Beurteilung, an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In Verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinne von Art. 6 EMRK
beantragt.
b)
Die Beschwerdebeklagte schliesst mit Beschwerdeantwort vom 11. Mai
2016 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Per Verfügung vom 17. Mai 2016 lädt die Instruktionsrichterin die
Pensionskasse der Beschwerdeführerin zum Verfahren bei und gibt ihr die
Gelegenheit zur Stellungnahme. Zugleich verfügt sie die Einholung einer
amtlichen Erkundigung bei den G____ Basel (G____). Dazu bittet sie die
Beschwerdeführerin, die G____ gegenüber dem Gericht von ihrer beruflichen
Schweigepflicht zu entbinden.
d)
Mit Schreiben vom 30. Mai 2016 reicht die Beschwerdeführerin
weitere medizinische Berichte ein.
e)
In einer Instruktionsverfügung vom 14. Juni 2016 hält die
Instruktionsrichterin fest, dass die beigeladene Pensionskasse keine
Stellungnahme eingereicht hat. Im Weiteren bittet sie die Beschwerdeführerin
erneut um Entbindung der G____ von ihrer Schweigepflicht, da eine solche noch
nicht eingereicht wurde. Dieser Aufforderung kommt die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 22. Juni 2016 nach.
f)
Als Beilage zu einem Schreiben vom 30. Juni 2016 reicht die G____
die von der Instruktionsrichterin verlangten Unterlagen ein.
g)
Mit einer weiteren Eingabe vom 8. September 2016 lässt die
Beschwerdeführerin dem Gericht weitere Dokumente, namentlich ein Gutachten von
pract. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, zukommen.
III.
a)
Die Hauptverhandlung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet
am 12. September 2016 in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, eines Substituten
ihres Rechtsvertreters, eines Vertreters der Beschwerdebeklagten sowie einer
Dolmetscherin statt. Anlässlich der Verhandlung lässt die Beschwerdeführerin
erneut weitere Unterlagen einreichen. Infolgedessen wird der Fall anlässlich
der Hauptverhandlung ausgestellt und der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit
gegeben, zu dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Parteigutachten von
pract. med. H____ Stellung zu nehmen.
b)
Mit Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 (Postaufgabe 7. Oktober
2016) beantragt die Beschwerdegegnerin, es sei ein gerichtliches Obergutachten
in Auftrag zu geben, wobei die Begutachtung in einem stationären Rahmen über
mindestens zehn Tage durchzuführen sei. Sie schlägt die I____klinik [...] als
Durchführungsstelle vor.
IV.
a)
Am 19. Dezember 2016 findet eine Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt. Anlässlich dieser ordnet die Kammer ein
stationäres psychiatrisches Obergutachten an.
b)
Nachdem verschiedene andere Begutachtungsinstitutionen den Auftrag abgelehnt
haben, erklärt die Instruktionsrichterin in einer Verfügung vom 29. August
2017, ohne Widerspruch der Parteien bis zum 7. September 2017 ergehe eine
Anfrage bei den [...] Psychiatrischen Diensten J____ (J____). Keine der
Parteien legt innert Frist Widerspruch ein (vgl. Schreiben der
Beschwerdegegnerin vom 7. September 2017). Demzufolge lässt die
Instruktionsrichterin den J____ eine auf den 13. September 2017 datierten
Gutachtensanfrage zukommen.
c)
Nachdem keine der Parteien innert Frist bis zum 1. Dezember 2017 gegen
die von den J____ vorgeschlagenen Gutachter Einwände erhoben hat, und die Beschwerdegegnerin
nicht mehr an einer Begutachtungsdauer von zehn Tagen festhält (Schreiben vom
1. Dezember 2017), gibt die Instruktionsrichterin die Begutachtung
definitiv bei der J____ in Auftrag (vgl. Instruktionsverfügung vom
7. Dezember 2017).
d)
Am 3. Mai 2018 geht das Gutachten der J____ vom 30. April 2018 beim
Gericht ein. Dieses wird den Parteien zur Stellungnahme zugestellt.
e)
Die Beschwerdegegnerin erklärt mit Eingabe vom 30. Mai 2018, es
bestünden ihrerseits keine zu klärenden Punkte mehr.
f)
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 3. Juli 2018
erneut die Gutheissung der Beschwerde.
V.
Am 8. September 2018 wird die Beschwerde auf dem Zirkulationsweg entschieden (§ 11 Abs. 5 des basel-städtischen
Sozialversicherungsgesetzes vom 9. Mai 2001 [SVGG]).
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher
Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf
die Beschwerde einzutreten.
1.3.
1.3.1 Der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61
lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn
der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt,
die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das
Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V
133, 142 f. E. 8a und b).
1.3.2 Im Rahmen seiner Untersuchungspflicht hat das
Sozialversicherungsgericht die Kompetenz, gerichtliche Expertisen einzuholen
(BGE 137 V 210, 263 E. 4.4.1 und BGE 136 V 376, 381 E. 4.2.3). Es ist
dann zur Einholung eines Obergutachtens angehalten, wenn es einen Sachverhalt
überhaupt für gutachterlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist
(BGE 143 V 269, 272 E. 3.1. und BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 10. Februar 2016 setzte die
Beschwerdegegnerin die Invalidenrente der Beschwerdeführerin per 1. April
2016 auf eine Viertelsrente herab. Sie begründete dies ‑ sich auf das psychiatrische
Gutachten vom 26. September 2014 abstützend ‑ mit einer Verbesserung
des Gesundheitszustandes.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin
sei ihrer Abklärungspflicht wie auch ihrer Begründungspflicht nicht genügend
nachgekommen. Insbesondere könne nicht auf das Gutachten vom 26. September
2014 abgestellt werden. Ihr Gesundheitszustand habe sich ‑ entgegen der
Schlussfolgerung des Gutachters ‑ nicht verbessert, sie sei weiterhin zu
100% arbeitsunfähig. Deshalb habe sie weiterhin Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin auch ab dem 1. April
2016 weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente der Beschwerdegegnerin hat.
3.
3.1.
Vorweg sei auf die Rüge der Beschwerdeführerin eingegangen, ihr
rechtliches Gehör sei verletzt worden. Sie macht geltend, aus der angefochtenen
Verfügung vom 10. Februar 2016 gehe weder hervor, basierend auf welcher
spezialärztlichen Abklärung und welcher Untersuchung die Beschwerdegegnerin für
ihre Verfügung abstelle. Auch worin die von der Beschwerdegegnerin angenommene
Verbesserung bestehe, sei nicht klar. Diese habe deshalb ihre aus dem Anspruch
auf rechtliches Gehör fliessende Begründungspflicht verletzt.
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren haben
die betroffenen Parteien einen Anspruch auf rechtliches Gehör. Vor Verfügungen,
welche durch eine Einsprache anfechtbar sind, müssen sie jedoch nicht angehört
werden (Art. 42 ATSG). Diese Regelung ist abschliessend (BGE 132 V 368,
373 E. 4.2). Ein Aspekt des rechtlichen Gehörs ist die Begründungspflicht,
wie sie in Art. 49 Abs. 3 ATSG statuiert wird. Sie soll verhindern,
dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt und dient so der Möglichkeit,
eine Verfügung sachgerecht anzufechten (BGE 124 V 180, 181 E. 1a).
3.3.
Die Verfügungen der Invalidenversicherung sind immer knapp und
standardisiert. Die Lücken, welche die Beschwerdeführerin beanstandet, können
immer nur durch einen Beizug der Akten vervollständigt werden. Dies gehört zum
üblichen Standard eines IV-Verfahrens und war der Beschwerdeführerin,
insbesondere da sie vertreten war, bekannt. Unter keinen Umständen fehlte es an
der Möglichkeit, die Verfügung sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs liegt damit nicht vor.
4.
4.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG).
4.2.
Nach Art. 17 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad
einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt
rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen
Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den
Rentenanspruch zu beeinflussen, namentlich eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2, BGE 134 V 131, 132 E. 3
und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Zeitlicher
Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige
Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs
mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung
eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114
E. 5.4).
4.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61
lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen
vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG).
Im Falle der Invalidenversicherung erfolgen diese Abklärungen durch die
IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und
Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).
Diese können insbesondere medizinische Begutachtungen
veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann,
wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.4.
Gibt das Gericht ein Gutachten in Auftrag, weicht es praxisgemäss
nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen Experten ab,
dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung
zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund
zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist
oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu
anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner
gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer
Fachexperten dem Richter als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass er die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass er ohne Oberexpertise vom
Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V
465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V
286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen). Damit
messen die Richtlinien, die es wesensgemäss stets unter Vorbehalt abweichender
Ergebnisse im Rahmen fallweiser pflichtgemässer Beweiswürdigung zu verstehen
gilt, den Gerichtsgutachten höheren beweiswert zu als den Administrativgutachten
(BGE 143 V 269, 282 E. 6.2.3.2.).
5.
5.1.
Referenzzeitpunkt für die Prüfung einer Änderung ist vorliegend die
Verfügung vom 23. Juni 2004 (IV-Akte 1.14). Die IV-Stelle Kanton
Thurgau ging damals von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin
in sämtlichen Tätigkeiten seit dem 14. Oktober 2002 aus (Case Report vom
10. Juni 2004, IV-Akte 1.17, S. 3). Sie stützte sich dabei im
Wesentlichen auf einen Bericht von Dr. K____, FMH Innere Medizin, vom
14. November 2003 (IV-Akte 1.27). Dieser stellte folgende Diagnosen:
mittelschwere Depression mit Somatisierungsstörung mit Schmerzsyndrom, St. n.
vaginaler Hysterektomie bei gut differenziertem mikroinvasiven
Plattenepitehel-Ca Portio pT1a1 G1 MO VO 6.11.2002 und Panvertebral Syndrom. Er
attestierte der Beschwerdeführerin die genannte Arbeitsunfähigkeit ab dem
14. Oktober 2002.
Diese Arbeitsunfähigkeit wurde von Dr. L____, Oberärztin
der Psychiatrischen Dienste M____, bestätigt. Sie diagnostizierte in
psychiatrischer Hinsicht nebst einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig
schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F33.3) auch eine
Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2; siehe Bericht vom 20. März 2004, IV-Akte
1.18, S. 1, und Verlaufsbericht vom 25. November 2006, IV-Akte 1.8).
5.2.
Wie in E. 4.4. ausgeführt, ist bei Vorhandensein eines
Gerichtsgutachtens auf dieses abzustellen, sofern keine zwingenden Gründe
dagegen sprechen.
Dr. N____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, und Prof. Dr. O____,
Fachärztin, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische
Gutachterin SIM, der J____ stellten in ihrem Obergutachten vom 30. April
2018 die Diagnose „Schizoaffektive Störung, gegenwärtig depressiv“ (ICD-10
F25.1; Gutachten, S. 46). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der
Beschwerdeführerin führten sie aus, anlässlich einer ambulanten psychiatrischen
Betreuung sei 2010 ein verbessertes Zustandsbild beschrieben worden. Für diesen
Zeitraum liege aber keine fachärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Im
Jahr 2014 habe Dr. F____ noch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
Dazu divergent sei die Stellungnahme des seit Juli 2014 behandelnden Psychiaters
der Beschwerdeführerin (Dr. P____). Dieser habe eine Erkrankung aus dem
schizophrenen Formenkreis attestiert und sei von einer durchgängigen 100%igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Auch pract. med. H____ habe der
Beschwerdeführerin in seiner Stellungnahme vom Sommer 2016 eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine solche Arbeitsunfähigkeit bestehe nach
Auffassung der Gutachter weiterhin für jede berufliche Tätigkeit. Der Zustand
der Beschwerdeführerin sei ‑ unter Berücksichtigung der Beschreibungen
des Zustandsbildes durch die Psychiatrischen Dienste M____ 2004 ‑ im
Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache weitgehend unverändert. Bei der Beschwerdeführerin
zeige „sich ein chronifiziertes und therapeutisch kaum noch angehbares
Zustandsbild“ (Gutachten, S. 45 und 47).
5.3.
Das Gutachten von Dr. N____ und Prof. Dr. O____ ist für
die streitigen Belange umfassend. Die psychische Problematik der
Beschwerdeführerin steht im Vordergrund (was von den Gutachtern bestätigt
wurde; vgl. Gutachten, S. 44) und diese wird im Gutachten umfassend
behandelt. Das Gutachten beruht auf allseitigen Untersuchungen und
berücksichtigt die geklagten Beschwerden. Die medizinischen Vorakten wurden im
Gutachten auszugsweise wiedergegeben (S. 4 ff.), es wurde somit in dessen
Kenntnis verfasst. Ausserdem gingen die Gutachter auf verschiedene frühere
Arztberichte ein und nahmen zudem explizit zu divergierenden Auffassungen
anderer Ärzte ‑ insbesondere auch zum Gutachten von Dr. F____ vom
26. September 2014 (IV-Akte 21) ‑ Stellung (6. Kapitel des
Gutachtens, S. 30 ff.). Die beiden psychiatrischen Gutachter der J____
begründeten ihre Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und
auch ihre Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar. Dies gilt insbesondere für
die vorliegend entscheidende Feststellung der Gutachter, dass sich das Zustandsbild
der Beschwerdeführerin seit 2004 (vgl. dazu E. 5.1.) kaum verändert habe. Das
Gutachten entspricht somit den unter E. 4.3. dargelegten Voraussetzungen
für die Beweistauglichkeit eines Gutachtens. Dies wird zu Recht von keiner der
Parteien bestritten.
5.4.
Im Sinne der obigen Ausführungen ist auf das Gerichtsgutachten von
Dr. N____ und Prof. Dr. O____ vom 30. April 2018 abzustellen. Es
kann daher keine wesentliche Veränderung, insbesondere keine Verbesserung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin angenommen werden und es ist
weiterhin von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit auszugehen.
5.5.
Die Durchführung eines Einkommensvergleichs erübrigt sich. Die
Beschwerdeführerin ist in jeder Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig und es ist
unumstritten, dass die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur
Anwendung kommt. Folglich entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit
und die Beschwerdeführerin hat über den 30. März 2016 hinaus einen
Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der Beschwerdegegnerin (vgl.
E. 4.1.).
6.
6.1.
Den obigen Erwägungen zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin
ist zu verpflichten, der Beschwerdeführerin über den 30. März 2016 hinaus
eine ganze Invalidenrente auszurichten.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.-- (Art. 69 Abs. 1bis
IVG), zu tragen. Die Höhe der Gebühr rechtfertigt sich mit dem grossen Aufwand,
der im vorliegenden Verfahren nötig war (vgl. dazu unten E. 6.4.).
6.3.
Die bislang angefallenen Kosten für das dem vorliegenden Urteil zugrunde
liegende Gerichtsgutachten vom 30. April 2018 in Höhe von
CHF 9‘590.40 sind ebenfalls von der Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. BGE
137 V 210, 265 E. 4.4.2). Sollte die Gutachterstelle noch ergänzende
Forderungen für den stationären Aufenthalt stellen, erfolgt ein ergänzender
Entscheid durch das Gericht.
6.4.
6.4.1 Die obsiegende
Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61
lit. g ATSG).
Mit Honorarnote vom 10. Juli 2018 macht der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Honorarforderung von
CHF 20‘801.88 (inkl. 3% Auslagenpauschale) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von
CHF 1‘664.15 geltend.
6.4.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen,
dass vorliegend nur über die Entschädigung für das eigentliche
Gerichtsverfahren entschieden wird. Die vor der gemäss den Angaben in der
Beschwerde Zustellung der Verfügung am 16. Februar 2016 (Beschwerde,
Ziff. 5) erfolgten Aufwendungen von insgesamt CHF 4‘293.-- können damit
ohnehin nicht berücksichtigt werden. Auch eine ins Gewicht fallende Korrespondenz
mit der Rechtsschutzversicherung ist bei der Parteientschädigung ebenso wenig zu
berücksichtigen wie die Zahlung des Kostenvorschusses von CHF 800.-- an
das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt am 29. März 2016. Zudem geht das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt bei
der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene
Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von CHF
3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (bis
31. Dezember 2017) bzw. 7.7% Mehrwertsteuer (ab dem 1. Januar 2018)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz
entsprechend erhöht oder reduziert werden.
Der vorliegende Fall ist, was die Aktenmenge
und die Komplexität des Sachverhalts bis zum vorliegenden Beschwerdeverfahren
betrifft durchschnittlicher Natur. Hingegen kann das Gerichtsverfahren nicht
mehr als durchschnittlich bezeichnet werden. Mit einer Hauptverhandlung, einem
zusätzlichen Beratungstermin der Kammer des Sozialversicherungsgerichts und
einem abschliessenden Zirkulationsverfahren sowie der Anordnung eines
gerichtlichen Obergutachtens und einem ausgedehnten Schriftenwechsel, ist der
vorliegende Fall vom Aufwand her deutlich überdurchschnittlich. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass von Seiten der Beschwerdeführerin ein Parteigutachten
eingeholt wurde. Deshalb erscheint eine Erhöhung
des durchschnittlichen, vom Sozialversicherungsgericht zugesprochenen Honorars
als angemessen. Der Aufwand für das vorliegende Verfahren ist schätzungsweise
etwas mehr als doppelt so gross wie für ein durchschnittliches Verfahren. Somit
erscheint eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 8‘000.-- zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen. Schätzungsweise betrug der Aufwand im Jahr 2018
etwa 10% des gesamten Aufwandes, sodass auf 95% des Honorars (CHF 7‘600.--
) der bis 31. Dezember 2017 geltende Mehrwertsteuersatz
von 8% anzuwenden ist (CHF 608.-- )
und auf 5% des Honorars (CHF 400.--) der seit dem 1. Januar 2018 geltende
Mehrwertsteuersatz von 7.7% (CHF 30.80).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Beschwerdegegnerin verpflichtet, der Beschwerdeführerin über den 30. März
2016 hinaus eine ganze Invalidenrente zu bezahlen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1‘000.--.
Die Kosten für das Gerichtsgutachten in Höhe
von CHF 9‘590.40 gehen ebenfalls zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin zahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 8‘000.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 637.60.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen;
zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Beigeladene
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: