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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler , C. Müller
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____,
Rechtsanwältin, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.107
Verfügung vom 6. April 2017
Bemessung der Invalidität bei Teilerwerbstätigkeit;
Umschulung
Tatsachen
I.
a) Die 1980 in Basel-Stadt geborene Beschwerdeführerin war von
2006 an als Primarlehrperson tätig. Im Jahr 2007 erlitt sie einen
Snowboardunfall mit konsekutiver Schmerzsymptomatik im Nacken-Schulterbereich,
migräneartigen Kopfschmerzen und Symptomen einer posttraumatischen Störung. Von
Januar 2008 bis April 2008 kam es deswegen zu einer Hospitalisierung in der
Klinik C____ (vgl. Austrittsbericht vom 10. April 2008, IV-Akte 30). Ab Mai
2011 kam es infolge eines sich verschlechternden Gesundheitszustandes der
Beschwerdeführerin zu einer mehrmonatigen Arbeitsunfähigkeit und zur Anmeldung
bei der Beschwerdegegnerin zur Früherfassung (Anmeldeformular vom 16. Dezember
2011, IV-Akte 1). Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen beschrieb die
Beschwerdeführerin bei der Anmeldung als „Kopfschmerzen, Seh-, Sprechstörungen,
Gleichgewichts- und Koordinationsschwierigkeiten, Verlangsamung im
Denken/Handel etc., extrem reizempfindlich, plötzlich auftretende Attacken (deswegen
sehr erschöpft) und grosses Ruhe- und Erholungsbedürfnis“. Von Ende 2011 bis
zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Juli 2014 arbeitete die
Beschwerdeführerin noch mit einem reduzierten Pensum von 15% bis 20% als Begleit-
und Förderlehrperson. Parallel dazu absolvierte die Beschwerdeführerin den
Vorkurs an der Hochschule [...] und begann danach den Bachelorstudiengang
„Bildende/r Künstler/in FH“ (vgl. Beschwerdebeilagen [BB] 3, 8; IV-Akte 81 S.
20ff.).
b) Die Beschwerdebeklagte tätigte Abklärungen in medizinischer
und erwerblicher Hinsicht. Unter anderem führte sie eine Haushaltabklärung bei
der Beschwerdeführerin durch (Abklärungsbericht vom 25. September 2013, IV-Akte
37) und holte ein polydisziplinäres Gutachten ein (Gutachten der MEDAS D____
vom 10.Juni 2015, IV-Akte 65). Mit Vorbescheid vom 25. Januar 2016 (IV-Akte 69)
lehnte die Beschwerdegegnerin daraufhin einen Leistungsanspruch infolge eines
nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrades von 26% ab. Vertreten durch B____ liess
sich die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 12. Februar 2016 (IV-Akte 74) und
vom 31. März 2016 (IV-Akte 81) zum Vorbescheid vernehmen. Am 6. April 2017
erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 102).
II.
Weiterhin vertreten durch B____ erhebt die Beschwerdeführerin
am 23. Mai 2017 Beschwerde und ersucht um Gewährung beruflicher Massnahmen
sowie um Ausrichtung einer angemessenen Invalidenrente. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin repliziert am 27. Juli 2017. Die Duplik
der Beschwerdegegnerin datiert vom 21. August 2017.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 29. Mai 2017 bewilligt.
IV.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin reicht die
Beschwerdegegnerin am 8. September 2017 weitere Aktenstücke, insbesondere
Rapporte, das Protokoll und das Stammdatenblatt ein. Die Beschwerdeführerin
erhält Gelegenheit, sich dazu vernehmen zu lassen. Ihre Stellungnahme datiert
vom 3. Oktober 2017.
V.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 31. Oktober 2017 findet die Urteilsberatung
der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Mit Verfügung vom 6. April 2017 lehnt die Beschwerdegegnerin die
Ausrichtung einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 26% ab. Sie
stützt sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der MEDAS D____,
wonach die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlich bedingten
Beeinträchtigungen in der Lage sei, eine angepasste Tätigkeiten im Umfang von
fünfeinhalb Stunden täglich auszuüben. Der erlernte Beruf der Primarlehrperson
ermögliche der Beschwerdeführerin durchaus Alternativtätigkeiten, weshalb
berufliche Massnahmen zu Lasten der Invalidenversicherung nicht angezeigt
seien.
2.2.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, auf das
MEDAS-Gutachten könne schon aus formellen Gründen nicht abgestellt werden, da
es den formellen Vorgaben gemäss BGE 141 V 281 nicht entspreche. Die
Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit betrage ferner maximal 50% (vgl.
Beschwerde Ziff. 91). Sodann sei aus ihrer Sicht das Unterrichten von Kindern,
sei es auch in Kleingruppen, nicht realistisch. Sie sehe ihre
Einsatzmöglichkeiten vielmehr in Bereich der Erwachsenenbildung. Dafür sei eine
entsprechende Umschulung jedoch unerlässlich (vgl. Beschwerde Ziff. 88ff). Schliesslich
kritisiert die Beschwerdeführerin die Ermittlung des Invaliditätsgrades und
macht geltend, es müsse auf Seiten des Valideneinkommens von einer
Vollzeittätigkeit ausgegangen werden.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG,
SR 830.1). Erwerbsunfähigkeit wiederum ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer
Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG).
3.2.
3.2.1. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen
zunächst medizinische Sachverhalte zu Grunde. Zur Beurteilung der Invalidität
sind Sozialversicherungsträger- und Gerichte deshalb auf ärztliche Unterlagen
angewiesen. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 99f. E. 4).
3.2.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche
bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E.
5.1). Hin-sichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge
und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf
BGE 125 V 352). Im Lichte dieser Rechtsprechung sind nachfolgend zunächst die
bei den Akten liegenden zentralen medizinischen Unterlangen zu beleuchten.
3.3.
3.3.1. Im Fokus steht dabei das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS
D____ vom 10. Juni 2015 (IV-Akte 65), welches im Auftrag der Beschwerdegegnerin
erstellt wurde.
3.3.2. Das darin enthaltene rheumatologische Teilgutachten
nennt ein chronifiziertes therapierefrektäres zervikozephales und
zervikothorakales Schmerzsyndrom mit Halbseitensymptomatik rechts ohne
adäquates organisches Korrelat am Bewegungsapparat bei Status nach
Snowboardunfall am 18. November 2007 mit Contusion der ganzen Wirbelsäule und
einer Commotio cerebri als Diagnose mit Krankheitswert, misst ihm jedoch mangels
objektivierbarer Befunde weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht eine
einschränkende Wirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu (IV-Akte 65 S. 34). Aus neurologischer
Sicht werden rezidivierende Episoden mit Bewusstseins- und
Wahrnehmungsstörungen, wahrscheinlich dissoziativ, DD epileptisch oder
migräneartig sowie chronische Kopfschmerzen, DD Migräne mit Aura, sowie ein
Status nach Snowboardunfall im November 2007 genannt. Es wird ausgeführt, aus
rein neurologischer Sicht seien keine Hinweise für eine den geklagten Beschwerden
zugrunde liegende neurologische Erkrankung vorhanden, weshalb von Seiten der Neurologie
keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
attestiert werden könne. Die Kopfschmerzen alleine würden keine Einschränkung
rechtfertigen (vgl. IV-Akte 65 S. 24). Im Rahmen der neuropsychologischen Testung
konnten die Gutachterinnen sodann keine kognitiven Störungen feststellen, die
sich auf die bisherige Tätigkeit einschränkend auswirken würden (IV-Akte 65 S.
59).
3.3.3. Einschränkend auszuwirken scheinen sich jedoch psycho-pathologische
Befunde. So erklärt die psychiatrische Teilgutachterin nach eingehender
Untersuchung der Beschwerdeführerin und Würdigung der gesamten Umstände, es
zeige sich das Bild einer sehr verängstigten, kämpfenden und unter starken
Schmerzen leidenden Frau, die viele Strategien erlernt habe, um unerwünschte
Erinnerungen zu verdrängen. Trotzdem leide sie unter Wiedererleben, vermeide gewisse
Situationen oder Gedanken und zeige ein ausgeprägtes Bild von Übererregbarkeit.
Das seien Kriterien einer posttraumatische Belastungsstörung ([PTBS] ICD-10:
F43.1). Daneben bestünden eine dissoziative Störung, gemischt (ICD-10: F44.7),
eine mindestens mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) und eine
Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10: F40.01). Letztere, sowie die depressive
und die dissoziative Störung seien mit grosser Wahrscheinlichkeit als komorbide
Störungen der PTBS zu werten. Die Beschwerdeführerin verfüge über viele
Ressourcen und könne sich gut an Regeln und Organisationsabläufe halten, sofern
weder Druck noch Erwartungen bestünden. Die Kopfschmerzen würden jedoch die
Durchhaltefähigkeit einschränken, weshalb sie die Möglichkeit haben müsse, sich
die Arbeit selbstständig und flexibel einzuteilen und Pausen einzulegen. Die
Gruppenfähigkeit der Beschwerdeführerin sei ebenfalls stark vermindert, weshalb
es von Vorteil wäre, wenn sie von zu Hause aus arbeiten könnte und nur mit
Kleingruppen zu tun hätte. Eine derlei ausgestaltete Verweistätigkeit sei der
Beschwerdeführerin ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit während fünf bis sechs
Stunden täglich zumutbar. Eine qualitative Einschränkung bestehe in der
Unberechenbarkeit der dissoziativen Anfälle, weswegen die Beschwerdeführerin
den Kindern als Lehrperson nicht mehr zumutbar sei. Bezüglich medizinischer Massnahmen
regt die Gutachterin die Weiterführung der Traumatherapie hin zu einem nächsten
Schritt der Konfrontation mit dem erlittenen Trauma an. Eine adäquate Therapie
könne mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Verbesserung der
Lebensqualität und zu einer massgeblichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit
führen (IV-Akte 65 S. 44ff.).
3.3.4. Zusammenfassend hält das MEDAS-Gutachten fest, die
Beschwerdeführerin sei infolge der psychiatrischen Diagnosen seit Herbst 2011
nicht mehr in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit als Klassenlehrerin auszuüben.
Für die Aufgabe als Lehrperson ohne weitere Funktionen bestehe eine mindestens
40%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Andere angepasste Verweistätigkeiten
seien ihr ebenfalls für fünf bis sechs Stunden täglich zumutbar (IV-Akte 65 S.
12).
3.4.
3.4.1. Aus rein somatischer Sicht ist die Beschwerdeführerin in
ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Dies darf aus dem lege artis
erstellten MEDAS-Gutachten gefolgert werden. Wie der RAD in seiner
Stellungnahme vom 30. September 2015 (IV-Akte 67) zutreffend ausführt, erfüllt
jedes der genannten somatischen Teilgutachten die Anforderungen formeller und
inhaltlicher Art. Insbesondere setzt sich das neurologische Teilgutachten mit
den Berichten des Schweizerischen [...]-Zentrums vom 25. Juli 2013
(IV-Akte 49 S. 10ff.) und vom 6. Januar 2014 (IV-Akte 45.1 S. 2ff.) und den
Beurteilungen der behandelnden Neurologin, Dr. med. E____, eingehend
auseinander. Ferner ist es in seiner Begründung durchwegs nachvollziehbar. Was
die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag an der Beweiskraft keine
Zweifel zu wecken.
3.4.2. Mindestens so einlässlich und überzeugend begründet das
psychiatrische Teilgutachten, dass es erhebliche psychopathologische Befunde sind,
welche die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit quantitativ und
qualitativ einschränken. Nichts spricht dagegen, darauf abzustellen. Wenn die
behandelnden Ärztin, Dr. med. F____, der Meinung zu sein scheint, eine
angepasste Arbeit sei maximal zu 50% zumutbar (vgl. Beschwerde Ziff. 87) so weicht
sie damit nur geringfügig von der gutachterlichen Beurteilung ab. In Anbetracht
der unterschiedlichen Natur von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag besteht
deswegen keine Veranlassung die medizinische Administrativexpertise in Frage zu
stellen, zumal kein aktueller entsprechender Bericht die tiefere Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit näher begründet. Zwar ist der behandelnden Ärztin
einzuräumen, dass sie die Beschwerdeführerin seit Jahren begleitet und ihr
dadurch eine andere Wahrnehmung möglich ist. Dies allein reicht jedoch nicht
aus, um die Ergebnisse des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Anders verhielte es
sich, wenn Dr. med. F____ objektiv feststellbare Gesichtspunkte vorbringen
würde, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung unerkannt geblieben
sind und die geeignet wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Das
ist vorliegend nicht der Fall. Die Gutachterin hat sich mit der behandelnden
Ärztin telefonisch unterhalten, sodass angenommen werden darf, deren Eindruck habe
Eingang in die Schlussfolgerungen der Gutachterin gefunden (vgl.
psychiatrisches Teilgutachten IV-Akte 65 S. 41). In seiner Stellungnahme vom
29. Dezember 2015 überprüft der RAD das psychiatrische Teilgutachten zudem
unter dem Aspekt der Standardindikatoren und gelangt zum Ergebnis, dass daran
festgehalten werden kann (vgl. IV-Akte 68 S. 5ff.). Auf diese zutreffenden
Ausführungen kann bezüglich der beschwerdeweise vorgebrachten Kritik, es fehle
an der Standardindikatorenprüfung, vollumfänglich verwiesen werden. Abgesehen
davon verliert ein gemäss altem Verfahrensstand eingeholtes Gutachten nicht
ohne Weiteres seinen Beweiswert, solange es eine schlüssige Beurteilung der
Leistungsfähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlaubt (BGE 141 V
281 E. 8). Dies ist vorliegend der Fall.
3.5.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen kann zusammenfassend festgehalten
werden, dass die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten
psychischen Beeinträchtigungen als erwiesen betrachtet werden können. Der Beschwerdeführerin
ist die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Klassenlehrperson an einer
Primarschule seit Herbst 2011 nicht mehr möglich. Eine leidensangepasste
Verweistätigkeit hingegen ist ihr im Rahmen von rund 5.5 Stunden täglich
zumutbar.
4.
4.1.
4.1.1. Je nachdem, ob eine versicherte Person als ganztägig oder
zeitweilig Erwerbstätig einzustufen ist, gelangt eine andere Methode der
Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Die Ermittlung des Invaliditätsgrades hat
bei einer Person, die nur teilweise erwerbstätig ist, für diesen Teil anhand
eines Einkommensvergleichs zu erfolgen (Art. 16 ATSG). Für den anderen
Aufgabenbereich wird die Invalidität mittels Betätigungsvergleich (Art. 28a
Abs. 3 IVG) bemessen. Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades finden einzig
die Einschränkungen in der Erwerbsfähigkeit und im sogenannten Aufgabenbereich
Berücksichtigung, nicht jedoch Freizeitaktivitäten oder alltägliche
Lebensverrichtungen. Als Aufgabenbereich der im Haushalt tätigen Versicherten
gelten insbesondere die übliche Tätigkeit im Haushalt, die Erziehung der Kinder
sowie gemeinnützige und künstlerische Tätigkeiten (Art. 27 IVV). Darunter fallen
praxisgemäss auch die unentgeltliche Betreuung und Pflege von Familienangehörigen
oder ehrenamtliche Engagements (vgl. BGE 130 V 360 E. 3.3), nicht jedoch sportliche
Aktivitäten oder Hobbys. Besteht kein Aufgabenbereich, spielt ein erhöhter Zeitbedarf
für Alltagsverrichtungen keine Rolle. Ist aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls anzunehmen, dass sich die versicherte Person als Gesunde voraussichtlich
dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit aus freien Stücken begnügen
würde, so ist darauf abzustellen (Meyer/Reichmuth,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich/Basel/Genf 2014, 3. Aufl.,
Art. 28a N 71 mit Hinweisen).
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin hat im September 2013 eine
Abklärung im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführt (Abklärungsbericht vom
25. September 2013 IV-Akte 37), anlässlich derer diese erklärt hat, sie habe zu
Gunsten von Freizeit und Hobby reduziert gearbeitet. Ursprünglich habe sie beim
Arbeitgeber um ein höheres Pensum ersucht, was aber aus betrieblichen Gründen
nicht möglich, und von ihr dann so akzeptiert worden sei. Da ihr der Lohn
gereicht habe, habe sie keine Arbeitsbemühungen getätigt (IV-Akte 38). Die
Erledigung des Haushaltes habe bei diesen Überlegungen keine Rolle gespielt. Zu
Recht geht die Beschwerdegegnerin unter diesen Umständen von einer reinen
Erwerbstätigkeit ohne Aufgabenbereich aus und ermittelt den Invaliditätsgrad
anhand eines Einkommensvergleiches.
4.2.
4.2.1. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für
die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Einkommensvergleich).
4.2.2. Das Valideneinkommen ist nach Massgabe der ohne Gesundheitsschaden
ausgeübten Teilerwerbstätigkeit festzulegen. Entscheidend ist, was die
versicherte Person als Gesunde tatsächlich an Einkommen erzielen würde, und
nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Wäre sie gesundheitlich in der
Lage, voll erwerbstätig zu sein, reduziert sie aber das Arbeitspensum aus
freien Stücken, insbesondere um mehr Freizeit zu haben, oder ist die Ausübung
einer Ganztagestätigkeit aus Gründen des Arbeitsmarktes nicht möglich, hat
dafür nicht die Invalidenversicherung einzustehen (BGE 142 V 290 E. 5).
4.2.3. Das Invalideneinkommen wiederum bestimmt sich entsprechend den
gesetzlichen Vorgaben danach, was die versicherte Person nach Eintritt der
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (Art. 16 ATSG). Dabei kann das – vom Arzt festzulegende – Arbeitspensum
unter Umständen grösser sein als das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung
geleistete (BGE 142 V 290 E. 5).
4.3.
Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung
ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, auf welchen zahlenmässigen
Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen und einen Invaliditätsgrad
von 26% ermittelt hat. Darauf und auf die entsprechenden Ausführungen in der
Beschwerdeantwort kann grundsätzlich vollumfänglich verwiesen werden. Insbesondere
ist auch die Festsetzung des Invalideneinkommens anhand der LSE Tabelle TA1
Ziff. 85, Kompetenzniveau 3 nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführerin
trotz Gesundheitsschaden Tätigkeiten im Bereich „Unterricht und Erziehung“
zumutbar bleiben. Dem Umstand, dass sie nicht mehr als Klassenlehrperson
arbeiten kann trägt das um - bezogen auf ein 100% Pensum - 15% tiefere
Invalideneinkommen Rechnung. Festzuhalten bleibt, dass infolge einer
Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von rund 70% selbst bei einer
Arbeitsfähigkeit von 50% kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert,
zumal gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung analog zur gemischten
Methode auch bei Teilerwerbstätigen ohne Aufgabenbereich die prozentuale Erwerbseinbusse
zusätzlich zu gewichten wäre (BGE 142 V 290 E. 7.3). Damit hat es bei einem
nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 26% sein Bewenden (Art. 28 Abs. 2
IVG).
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, parallel zu den
Wiedereingliederungsversuchen an der Primarschule habe sie im Januar 2012 den
Vorkurs „Gestaltung und Kunst“ an der Schule [...] begonnen und nach dessen
Abschluss im Herbst 2014 den Studiengang „Bachelor of Arts (FH) in Bildender
Kunst“ anhand genommen, um künftig in diesem Bereich in der Erwachsenenbildung
tätig sei zu können. Sie ersucht die Beschwerdegegnerin darum, ihr im Rahmen
von beruflichen Eingliederungsmassnahmen die Kosten dieser Ausbildung,
bestehend aus einer Studiengebühr in der Höhe von Fr. 4‘560.-- für den Vorkurs
und den Semestergebühren von Fr. 18‘310.-- für das Bachelorstudium zu entschädigen.
Gleichzeitig seien ihr ab Januar 2012 Ausbildungstaggelder zu gewähren (vgl. Einwand
zum Vorbescheid, IV-Akte 81).
5.2.
5.2.1. Invalide oder von einer Invalidität bedrohte Versicherte
haben gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit
diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu
verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen
Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die versicherte Person hat in der Regel nur
Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen
Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren.
Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im
Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 132 V 225 E. 4.3.1 und 131 V
19 E. 3.6.1 mit Hinweisen). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen gemäss Art. 8
Abs. 3 IVG unter anderem aus Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung,
erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung,
Kapitalhilfe).
5.2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG besteht ein Anspruch auf eine Umschulung
in eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität
notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder
wesentlich verbessert werden kann. Eine Invalidität im Sinn dieser Bestimmung
liegt vor, wenn eine versicherte Person in der bisher ausgeübten Arbeit oder in
den ihr ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden, zumutbaren
Erwerbstätigkeiten eine Erwerbseinbusse von mindestens 20% erleidet. Die
Erwerbseinbusse bemisst sich an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens
erzielten Erwerbseinkommen (BGE 124 V 110 f. E. 2b).
5.3.
5.3.1. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie lehne eine
Umschulung in den Kunstbereich ab. Zur Begründung wird ausgeführt, einerseits
stünden der Beschwerdeführerin mit ihrer Ausbildung zur Primarlehrerin ohne
Umschulung etliche Möglichkeiten zum Berufswechsel offen. Anderseits sei aus
den Unterlagen zu ersehen, dass eine Ausbildung zur Künstlerin eher unsichere
Einkommensmöglichkeiten biete. Die Haltung der Beschwerdegegnerin ist
nachvollziehbar und es erscheint in der Tat fraglich, ob die Beschwerdeführerin
durch diese Ausbildung ihre Erwerbsfähigkeit wird erhalten oder gar verbessern
können. Zum einen erfordert die Tätigkeit als Dozentin im künstlerischen
Bereich - wie sie selbst ausführt - ein Diplom auf Ebene Master of Arts
(IV-Akte 81 S. 9 Ziff. 53). Der Weg zur Erwachsenenbildnerin wird demnach mit
Erreichen des Bachelors vermutlich noch nicht abgeschlossen sein. Hinzu kommt,
dass die Beschwerdeführerin selber bezweifelt, dass sie ein Pensum von fünf bis
sechs Stunden täglich in der Erwachsenenbildung tatsächlich durchhalten kann
(IV-Akte 81 S. 9 Ziff 54).
5.3.2. Berufliche Eingliederungsmassnahmen sind nicht Gegenstand der
angefochtenen Verfügung, weshalb die Frage nach der Übernahme der Umschulung vorliegend
unbeantwortet bleibt. Angesichts der gesundheitsbedingten Erwerbseinbusse,
welche die Beschwerdeführerin erleidet, kann jedoch nicht jeglicher Anspruch
auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zum Vornherein verneint werden. Die Beschwerdegegnerin
wird mit der Beschwerdeführerin zu prüfen haben, welche Massnahmen dem
Eingliederungszweck angemessen und notwendig sind und hernach darüber formell
entscheiden müssen. Zu denken ist etwa an Massnahmen, die darauf abzielen, die
Beschwerdeführerin auf der Basis ihrer bisherigen Tätigkeit und Ausbildung in
eine angepasste Tätigkeit zu integrieren.
6.
6.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die vorliegende Beschwerde
gegen die Verfügung vom 6. April 2017 abzuweisen.
6.2.
Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG),
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, sind bei diesem Ausgang des
Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da ihr mit Instruktionsverfügung
vom 29. Mai 2017 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen diese
Kosten zu Lasten des Staates.
6.3.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein
angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten (Art. 61 lit. f. ATSG). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt spricht Honorare in der Regel als
Pauschalen zu. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der
effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt
aber ausgleicht. Praxisgemäss beträgt die Pauschale für einen
durchschnittlichen Fall mit doppeltem Schriftenwechsel Fr. 2‘650.-- inklusive
Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer. Bei komplizierten Verfahren kann der
erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da die
Rechtsvertreterin im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit der Aktenherausgabe
einen gewissen Mehraufwand zu verzeichnen hatte, erscheint ein Kostenerlasshonorar
von Fr. 2‘900.-- als angemessen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen, zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie, zu Lasten des Staates.
Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, B____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘900.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 232.-- (8%) MWSt. aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: