Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 28. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , P. Kaderli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.108

Verfügung vom 16. Mai 2017

Invaliditätsschätzung; Massgeblichkeit der Einkommensvergleichsmethode

 


Tatsachen

I.         

a)        Die Beschwerdeführerin war ab 15. August 2008 (vgl. Arbeitgeberauskunft vom 13. Januar 2015, IV-Akte 12) bei der B____ AG, [...], angestellt und war in dieser Eigenschaft obligatorisch gegen die Folgen von Betriebs- und Nichtbetriebsunfällen bei der C____ versichert. Sie erlitt am 22. April 2012 bei einem Sturz Beeinträchtigungen an beiden Händen (vgl. Bagatellunfallmeldung vom 22. Mai 2012, IV-Akte 11 S. 61). Der Unfallversicherer erbrachte zunächst Leistungen. Nach einer Rückfallmeldung (vgl. E-Mail vom 22. Juli 2014, IV-Akte 11 S. 52) lehnte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 4. Dezember 2014 (IV-Akte 11 S. 20 ff.) und Einspracheentscheid vom 9. Juni 2015 (IV-Akte 63 S. 19 ff.) die Leistungspflicht ab. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies mit Urteil UV 2015 24 vom 13. Januar 2016 (gerichtsnotorisch) eine von der Versicherten gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 8C_170/2016 vom 8. Juni 2016 (IV-Akte 171 S. 29 ff.) auf eine hiergegen eingereichte Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein. Mit Urteil UV 2016 55 vom 15. März 2017 (gerichtsnotorisch) wies das Sozialversicherungsgericht sodann ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Revision des Urteils vom 13. Januar 2016 ab.

b)        Am 17. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf das Ereignis vom 22. April 2012 zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Am 20. Februar 2015 fand mit der Versicherten das Erstgespräch im Rahmen der Frühintervention statt (Protokoll, IV-Akte 44). Mit Mitteilung vom 10. Juli 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin Eingliederungsmassnahmen aufgrund fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit ab und leitete die Rentenprüfung ein (IV-Akte 54). Am 31. August 2015 führte die Beschwerdegegnerin eine Abklärung zur Invalidität im Haushalt durch (Bericht vom 21. September 2015 zur Haushaltsabklärung, IV-Akte 70). Mit ergänzendem Bericht zur Haushaltsabklärung vom 16. März 2016 (IV-Akte 94) wurde die Versicherte als im Gesundheitsfall zu 80% erwerbstätig und zu 20% als im Haushalt tätig eingestuft. Eine Einschränkung im Haushalt wurde verneint (IV-Akte 94).

c)         Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstattete die D____, [...]spital [...] (nachfolgend: D____ Begutachtung) am 12. September 2015 ein bidisziplinäres (rheumatologische Untersuchung vom 20. Mai 2016 sowie psychiatrische Untersuchung vom 10. Juni 2016, IV-Akte 113 S. 2) Gutachten (IV-Akte 113). Die D____ Begutachtung attestierte der Versicherten eine Arbeitsfähigkeit von 50% für eine adaptierte Verweisungstätigkeit (IV-Akte 113 S. 11). Mit Datum vom 18. November 2016 nahm die D____ Begutachtung nochmals ergänzend Stellung (IV-Akte 129). Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD, sig. E____, FMH forensische Psychiatrie und Psychotherapie) äusserte sich dazu am 25. November 2015 (IV-Akte 130).

d)        Mit Vorbescheid vom 13. März 2017 (IV-Akte 164) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Rentenanspruchs an. Die Beschwerdeführerin erhob am 16. März 2017 (IV-Akte 165) Einwand. Am 10. März 2017 äusserte sich der RAD (sig. Dr. F____, FMH Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM; vgl. Dokument zwischen IV-Akte 162 und 164). Die Beschwerdegegnerin erliess am 16. Mai 2017 die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 181).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 21. Mai 2017 wird sinngemäss beantragt, es die Verfügung vom 16. Mai 2017 aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin eine Invalidenrente auszurichten.

b)        Mit Eingabe vom 2. Juni 2017 stellt die Beschwerdeführerin den Antrag auf Kostenerlass. Hinsichtlich dieses Punktes folgen Eingaben vom 5. Juni, 14. Juni, 21. Juni, 24. Juni, (26. Juni; Kopie einer Eingabe im Verfahren UV 2017 35, in welchem ebenfalls die Versicherte als Beschwerdeführerin auftritt), 27. Juni, 28. Juni (Eingang 29. Juni), 28. Juni (Eingang 30. Juni)  und vom 15. Juli 2017. Der Instruktionsrichter lehnt diesen Verfahrensantrag ab (vgl. Verfügungen vom 19. Juni, 23. Juni, 26. Juni und vom 28. Juni 2018; vgl. auch Telefonnotiz im Verfahrensprotokoll vom 17. Juli 2017). Ein Kostenvorschuss von CHF 800.-- geht am 20. Juli 2017 ein.

c)         Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

d)        Die Beschwerdeführerin repliziert am 10. September 2017.

III.      

Die Hauptverhandlung zu diesem sowie zu drei weiteren Verfahren mit der gleichen Beschwerdeführerin (UV 2017 35, KV 2017 7 und KV 2018 4) findet am 28. November 2018 statt. Die Beschwerdeführerin wird befragt und erhält Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen. Dem anwesenden Vertreter der Beschwerdegegnerin wird ebenfalls das Wort und Gelegenheit zur Antragstellung erteilt. Für alle Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). 

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 

2.                

Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 181) lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Die Beschwerdegegnerin nahm die Invaliditätsschätzung nach der gemischten Bemessungsmethode vor (Anteil Erwerb 80%, Anteil Haushalt 20%). Für den erwerblichen Teil nahm sie eine Einschränkung von 44.7% bzw., gewichtet entsprechend dem Anteil von 80%, von 35,76% an. Dabei wurde entsprechend den Schlussfolgerungen des Gutachtens der D____ Begutachtung vom 12. September 2015 (IV-Akte 113) eine medizinisch-theoretische Einschränkung in leidensangepassten Tätigkeiten von 50% zugrunde gelegt. Für den Haushaltsteil wurde eine Einschränkung verneint. Gesamthaft resultierte somit kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

Die Beschwerdeführerin zweifelt die Beweistauglichkeit des Gutachtens vom 12. September 2015 an. Namentlich rügt sie, eine Abklärung zu den allergischen Fehlreaktionen ab Ende 2007 sei unterblieben. Sodann fehle eine zuverlässige Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in bisherigen Tätigkeiten. Ferner rügt sie die Einschätzung des Status aufgrund der Abklärung im Haushalt.

Ob die angefochtene Verfügung der Prüfung standhält, ist nachfolgend zu prüfen.

3.                

Zu klären ist vorab die Statusfrage und die daraus resultierende Methode der Invaliditätsschätzung.

3.1.     Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nicht erwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (vgl. u. a. BGE 125 V 146, 150). 

Praxisgemäss kommt den Angaben der versicherten Person gegenüber der Abklä-rungsperson zur Klärung der Statusfrage ein besonderes Gewicht zu, da sie als so-genannte Aussagen der ersten Stunde als unbefangener und zuverlässiger gelten als spätere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 und das Urteil des Bundesgerichts 9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen). 

3.2.     Vorliegend hat die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Haushaltsabklärung am 31. August 2015 unterschriftlich angegeben (IV-Akte 68), sie wäre ohne Gesundheitsschaden seit 2012/2013 zu 100% erwerbtätig. Die Hausarbeit würde „nebenbei“ erledigt.

Im Abklärungsbericht vom 21. September 2015 (IV-Akte 70) wird zur Arbeitsbiografie aufgrund der Angaben der Versicherten festgehalten, sie sei ab 2004 als Immobilienverwalterin und im Bereich Marketing und Design als Selbstständigerwerbende tätig gewesen. Im Frühling 2008 sei dann erstmals eine allergische "Horrorreaktion" aufgetreten. Die in Aussicht stehende Tätigkeit, über eine Immobilienfirma bei einer neuen Überbauung insgesamt 30 Wohnungen und 60 Parkplätze zu bewirtschaften, habe darum nicht aufgenommen werden können. Die selbstständige Erwerbstätigkeit habe die Versicherte aus gesundheitlichen Gründen per Februar 2009 aufgegeben.  Ab August 2008 sei die Versicherte bei der B____ AG zunächst mit einem Pensum von 40% als Betreuerin angestellt gewesen. Per Juli 2011 sei das Pensum auf 70% und per Mai 2012 auf 80% erhöht worden. Allerdings habe die Versicherte das Pensum nach einem Ereignis am 22. April 2012 nicht leisten können. Der Abklärungsbericht hält sodann als Angabe der Versicherten fest, diese hätte bei guter Gesundheit bei der B____ AG in einem weiteren Schritt auf ein 100% Pensum erhöht. Die Hausarbeit werde nebenher erledigt.

Die Abklärungsperson bezeichnet eine Erwerbstätigkeit von maximal 80% als nachvollziehbar. Dies ohne Aufgabengebiet im Haushalt, da die Versicherte diesen gemäss eigenen Angaben stets nebenher geleistet habe. Ebenso sei zu beachten, dass der Ehemann der Versicherten seit 2010 Hausarbeiten erledige. Zudem berichte die Versicherte, noch nie zu 100% erwerbstätig gewesen zu sein. Dies jedoch nicht zu Gunsten der Hausarbeit. sondern aus gesundheitlichen Gründen, da sie seit ihrem 25. Lebensjahr unter Rückenproblemen und, wie sich herausgestellt habe, bereits als Kind unter sogenannten "Fehlreaktionen" auf Gerüche und andere Stoffe leide.

Zwar hatte die Versicherte auch gemäss ihren eigenen Angaben nie ein höheres Pensum als 80% ausgeübt. Nimmt die Beschwerdegegnerin aber an, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde kein Pensum von mehr als 80% ausgeübt hätte, so erscheint es widersprüchlich, dies mit Hinweis auf die Arbeitsbiographie damit zu begründen, die Versicherte habe aus gesundheitlichen Gründen von einem 80% übersteigenden Pensum abgesehen. Damit ist die Frage danach, in welchem Umfang die Versicherte sich ohne Gesundheitsschaden erwerblich betätigen würde, nicht schlüssig beantwortet.

Es deutet vielmehr gerade auch die Situation im Haushalt darauf hin, dass die Versicherte durch dort anfallende Aufgaben an einer Erwerbstätigkeit zu einem vollen Pensum als Gesunde nicht gehindert wäre. Im ergänzenden Abklärungsbericht vom 16. März 2016 wird zwar festgehalten, die Beschwerdeführerin habe „vehement“ bestritten, dass der – stellenlose - Ehemann als Hausmann tätig sei. Es wird aber auch angegeben, dass er nach einem Sturz der Versicherten im April 2012 Koch- und Gartenarbeit übernommen habe. Insgesamt spricht nichts gegen die Glaubhaftigkeit der Erklärung der Versicherten vom 31. August 2015, dass sie in dem für die Beurteilung der Rentenfrage entscheidenden Zeitpunkt (Juli 2015, vgl. nachstehend Erw. 5.1.) als Gesunde in einem Pensum von 100% gearbeitet hätte.

4.                

4.1.           Im Auftrag der Beschwerdegegnerin hat die D____ Begutachtung am 12. September 2015 ein bidisziplinäres (rheumatologische Untersuchung vom 20. Mai 2016 sowie psychiatrische Untersuchung vom 10. Juni 2016, IV-Akte 113 S. 2) Gutachten (IV-Akte 113) erstellt.

Die Gutachter erhoben als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine hypochondrische Störung (ICD-10 F45.2), den Verdacht auf eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4), Arthrosen im Handgelenk beidseits (ICD-10: F60.4, vgl. die nähere Diagnosebeschreibung in IV-Akte 113 S. 6) sowie ein zervikales Schmerzsyndrom (ICD-10 M48.92, vgl. nähere Diagnosebeschreibung a.a.O.).

Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit notierte die D____ Begutachtung eine beidseitige Sinusitis (Nasennebenhöhlenentzündnung), einen pathologischen Lipidstatus sowie ein Muttermal.

4.2.           Gemäss dem rheumatologischen Teilgutachten vom 23. Mai 2016 (IV-Akte 113 S. 37 ff.) liegt nebst den von der Versicherten geschilderten, von den Teilgutachtern jedoch nicht beurteilbaren allergischen Reaktion ein Schmerzproblem vor allem beider Handelenke vor. Die Beschwerden hätten anamnestisch einen „eindeutig mechanischen Charakter“ (IV-Akte 113 S. 45). Als objektive Befunde lägen bildgebend eine STT-Arthrose, eine Rhizarthrose und eine Arthrose zwischen Os hamatum und Os lunatum sowie eine mögliche Ruptur des skapholunären Ligaments vor. Klinisch bestehe aber eine normale Funktion der Hände mit normaler Kraft. Mit Blick auf dieses Schmerzproblem sowie die dazu erhobenen radiologischen Befunde erachteten die rheumatologischen Teilgutachter Tätigkeiten, welche einen mehrfach kraftvollen oder dauernden feinmotorischen Einsatz der Hände benötigen, für nicht mehr geeignet. Arbeiten mit Tätigkeiten häufig über Kopfhöhe oder mit sonstiger verstärkter Belastung der Halswirbelsäule seien aufgrund der radiologisch sichtbaren Veränderungen der Halswirbelsäule trotz aktueller Beschwerdearmut ebenfalls längerfristig nicht geeignet. Für eine Tätigkeit mit dem hier soeben geschilderten Negativprofil erscheine eine Rest-Arbeitsfähigkeit, abhängig vom Ausmass der entsprechenden negativen Belastung, von bis zu 50% noch möglich (ganztags mit vermehrten und regelmässigen Pausen sowie dazwischen ganzen freien Tagen). Eine Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ohne repetitive Dreh- oder Greifbewegungen, Heben von Lasten, Arbeiten über Kopf, übermässige Nackenbelastung (z.B. dauernde Bildschirmarbeit) oder ganztägiges Tippen auf einer Tastatur könne „aufgrund der klinischen und radiologischen Befunde nicht begründet werden“.

Anlässlich der Hauptverhandlung hat die Beschwerdeführerin gerügt, es sei der „mechanische Schaden“ nicht abgeklärt worden. Die D____ Begutachtung ist jedoch auf diesen Punkt im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung sehr wohl eingegangen (IV-Akte 113 S. 45). Die Gutachter führen aus, ein mechanischer Charakter des Beschwerdebildes sei „aufgrund der radiologischen Befunde nachvollziehbar“. Das Ausmass des Beschwerdebildes lasse sich in der klinischen Untersuchung bei der freien und beschwerdearmen Beweglichkeit der Handgelenke aber nicht vollständig nachvollziehen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter bzw. die Beschwerdegegnerin auf weitergehende Abklärungen verzichtet haben.

4.3.           Zur Diagnostik führt das psychiatrische Teilgutachten vom 17. Juni 2016 aus (IV-Akte 113 S. 66 f.), das vorherrschende Kennzeichen für die Diagnose einer hypochondrischen Störung sei gemäss dem IDC-Manual (H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 228 f. ) die beharrliche Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren fortschreitenden körperlichen Erkrankungen zu leiden. Dies manifestiere sich durch anhaltende körperliche Beschwerden oder anhaltende Beschäftigung mit körperlichen Phänomenen. Hierbei würden normale oder allgemeine Körperwahrnehmungen und Symptome von der betroffenen Person als abnorm und belastend interpretiert. Die Aufmerksamkeit sei meist nur auf ein oder zwei Organe oder Organsysteme des Körpers fokussiert. Die diagnostischen Kriterien umfassten eine mindestens 6 Monate anhaltende Überzeugung, an höchstens zwei schweren körperlichen Krankheiten (von denen mindestens eine speziell von dem Patienten benannt sein müsse) zu leiden, oder die anhaltende Beschäftigung mit einer angenommenen Entstellung oder Missbildung. Hierbei verursache die ständige Sorge und Überzeugung andauernden Leidens eine Störung des alltäglichen Lebens. Zudem veranlasse es die Patientin, medizinische Behandlungen oder Untersuchungen (auch von Laienheilern) aufzusuchen. Es bestehe die hartnäckige Weigerung, die medizinische Feststellung zu akzeptieren, dass keine ausreichende körperliche Ursache für die körperlichen Symptome vorliege. Eine vorübergehende Akzeptanz für kurze Zeiträume spreche nicht gegen die Diagnose. Der Ausschlussvorbehalt sei (einzig) das Vorkommen der oben genannten Symptomatik während einer Schizophrenie, einer verwandten Störung oder einer affektiven Störung.

4.3.1.  Bei der Versicherten bestehe seit mehreren Jahren die anhaltende Überzeugung, an schweren allergischen Reaktionen zu leiden, wobei es durch unsachgemässe Behandlungen zu einer Verschlimmerung des Krankheitsbildes mit „Kettenreaktionen" und „Horrorfehlreaktionen" (IV-Akte 113 S. 67) gekommen sei. Zudem könne sie nach einem Sturz auf ihre Hände diese nur noch eingeschränkt benutzen. Es würde zu Gelenkluxationen, Taubheit in den Fingern und einer starken Krafteinschränkung kommen. Hierbei sei im Begutachtungsgespräch eine gesteigerte Körperwahrnehmung feststellbar gewesen. Diese sei dadurch zum Ausdruck gekommen, dass die Versicherte ein Pulsoximeter bei sich getragen habe und bezüglich der Hände angegeben habe, keinesfalls grössere Lasten als 1 kg pro Körperseite tragen zu können. Zudem sei eine hartnäckige Weigerung festzustellen, zu akzeptieren, dass keine ausreichende körperliche Ursache für ihre Beschwerden habe gefunden werden können. Es sei stets ein negativer Allergietest mit der Begründung nicht akzeptiert worden, dass die für die Beschwerdeführerin zutreffenden Allergene nicht mit schulmedizinischen Tests erfasst werden könnten. Oder sie habe der schulmedizinischen Diagnostik eine deutlich eingeschränktere Aussagekraft zugewiesen, als tatsächlich vorhanden sei. Bevorzugt seien von der Explorandin alternative Heilmethoden (Homöopathie) angewandt und entsprechende Hellpraktiker aufgesucht worden. Die andauernde Sorge und Überzeugung, an den geschilderten Erkrankungen zu leiden, hätten zu einer Einschränkung des alltäglichen Lebens geführt. In ihrer Wahrnehmung betrachte sich die Versicherte bis auf tägliche leichte Einkäufe nicht mehr belastbar. Jegliche Haushalts- und Gartenarbeiten würden vom Ehemann durchgeführt. Es bestehe zudem die ständige Befürchtung, eine allergische Reaktion zu erleiden, wodurch sich der Bewegungsradius zumeist stark einschränke. Die Gutachter bezeichnen die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung namentlich aufgrund der Wahrnehmung der Explorandin vor, während und nach der Begutachtung als „hochwahrscheinlich“ (IV-Akte 113 S. 69). Mangels Vorberichten und Fremdanamnesen könne sie allerdings „nicht mit Sicherheit“ gestellt werden (IV-Akte 113 S. 69).

4.3.2.  Mit Blick auf die zweite psychiatrische Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung führen die Gutachter (IV-Akte 113 S. 69) aus, diese Störung sei gekennzeichnet durch oberflächliche und labile Affekte mit leichter Beeinflussbarkeit durch äussere Umstände, den Hang zur Selbstinszenierung und einem theatralischen bis egozentrisch anmutendem Verhalten, ständiges Mittelpunktstreben, Selbstbezogenheit, Verlangen nach Anerkennung, eine erhöhte Kränkbarkeit und leichte Verletzbarkeit der Gefühle. Alle genannten Charaktermerkmale seien im Rahmen der Begutachtungssituation bei der Explorandin erkennbar gewesen, was für das Vorliegen einer histrionischen Persönlichkeitsstörung spreche.

4.3.3.  Die Beschwerdeführerin hat in der Hauptverhandlung (vgl. Protokoll) geltend gemacht, die Folgen einer erlittenen Vergewaltigung (gemäss ihrer Schilderung im Jahre 1987, IV-Akte 113 S. 57) seien von der D____ Begutachtung nicht berücksichtigt worden. Die Gutachter haben diesen Punkt im Rahmen ihrer Stellungnahme zu ärztlichen Beurteilungen in den Vorakten erörtert (IV-Akte 113 S. 72 f.). Die D____ Begutachtung weist auf einen Vorbericht von Dr. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Juli 2015 (IV-Akte 59) hin. In diesem Bericht wird anamestisch das Vorhandensein einer posttraumatischen Belastungsstörung erwähnt. Die D____ Begutachtung hält jedoch fest, das für die posttraumatische Belastungsstörung verantwortliche Ereignis werde im Bericht von Dr. G____ nicht erwähnt. Sie vermuten, dass es sich hierbei um die von der Explorandin geschilderte Vergewaltigung handeln könnte. Von der Explorandin sei in diesem Zusammenhang jedoch nicht von Vermeidungsverhalten, einem Wiedererleben der Belastung in Form von Nachhallerinnerungen oder damit in Zusammenhang stehende anhaltende Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität oder Erregung berichtet worden. Die von der Versicherten angesprochene Vergewaltigung ist somit im Gutachten nicht unberücksichtigt geblieben, jedoch wurde dieses Ereignis mit einleuchtender Begründung als ohne aktuelle Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft.

4.3.4.  Die psychiatrischen Fachärzte gelangten zur Einschätzung (IV-Akte 113 S. 74), die Versicherte sei in einer Beschäftigung, wie derjenigen zuletzt bei der B____ AG, mit vielfältigen zwischenmenschlichen Kontakten, nicht flexiblen Arbeitsabläufen und mit wenig Spielraum für individuelle Struktur- und Zeiteinteilungsmöglichkeiten, nicht arbeitsfähig. Die Gutachter beschreiben das Arbeitsprofil eines angepassten Arbeitsplatzes dahingehend (IV-Akte 113 S. 74 f.), die Tätigkeit sollte „am ehesten im Lehrberuf der Explorandin (Graphikerin) liegen, in welchem sie die Ausbildung abgeschlossen habe und eine jahrelange Berufserfahrung vorweisen könne. Zudem bezeichne die Versicherte Malen und Fotografieren als ihre aktuellen Hobbys, sodass davon ausgegangen werden könne, dass ihr in diesen Bereichen (inklusive einer Arbeit am PC) die Benutzung ihrer Hände möglich sei. Hierbei wäre die Arbeit in einem Grossraumbüro, aufgrund der vielfältigen sozialen Interaktionen mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden und der Befürchtung der Explorandin Allergenen exponiert zu werden, als ungünstig anzusehen. Optimal wäre die Einteilung an einem Einzelarbeitsplatz oder gar eine Home-Office Möglichkeit. Aufgrund der rigiden Persönlichkeitsstruktur und der hypochondrischen Störung der Beschwerdeführerin seien Arbeitsplätze ungeeignet, welche eine hohe Flexibilität im Umgang mit anderen Personen voraussetzten bzw. die Fähigkeit, sich auf vielfältige soziale Kontakte flexibel einzustellen. Verweistätigkeiten, unabhängig von dem erlernten Beruf, seien aber grundsätzlich auch möglich. Das Konfliktpotenzial wäre dann aber deutlich erhöht und würde eine Verminderung der Funktionalität der Explorandin nach sich ziehen (IV-Akte 113 S. 74 f.). In einer solchermassen angepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin zu 50% leistungsfähig, die entsprechend erforderlichen Ressourcen seien grundsätzlich gegeben. Hierbei sollte eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums im Verlauf von 50% auf 100% angestrebt werden und auch möglich sein.

4.4.           In einer Gesamtschau (IV-Akte 113 S. 11) bezeichnet die D____ Begutachtung die Versicherte für körperlich überwiegend mittelschwere und schwere Tätigkeiten als nicht arbeitsfähig, dies aufgrund der rheumatologischen Diagnosen. Für Verweisungstätigkeiten attestiert die D____ Begutachtung der Beschwerdeführerin aktuell eine Arbeitsfähigkeit von 50%. Die Einschränkung ergebe sich durch die psychiatrischen Symptomatiken. Aufgrund der vorliegenden Ressourcen sei eine sukzessive Steigerung des Arbeitspensums im Verlauf von 50% auf 100% möglich und sollte auch angestrebt werden.

Mit Datum vom 18. November 2016 nahm die D____ Begutachtung nochmals ergänzend Stellung (IV-Akte 129) zur Frage des Beginns der hypochondrischen Störung. Die Gutachter verweisen darauf, dass zwar keine psychiatrischen Berichte oder Berichte des Hausarztes aus früheren Jahren vorlägen. Der bis Anfang 2008 behandelnde Hausarzt habe im Jahr 2008 seine Tätigkeit aufgegeben. Mit Bericht vom 28. November 2011 (IV-Akte 18 S. 2) attestiere er jedoch stark beeinträchtigende Symptome körperlicher und psychischer Natur. Die Versicherte selbst habe in der IV-Erstanmeldung sowie in verschiedenen Schreiben an die IV-Stelle und auch in der Anamnese berichtet, es sei 2007/2008 zu „Horrorfehlreaktionen" gekommen, welche von den „Schulmedizinern" nicht ernstgenommen worden seien. Die Dermatologie des H____spitals [...] habe die Mitbeteiligung psychogener Mechanismen an den nur anamnestisch ermittelten, klinisch nicht objektivierten Unverträglichkeitsreaktionen der Versicherten erwähnt. Gestützt auf diese Angaben bejaht die D____ Begutachtung ein länger zurückreichendes Störungsbild; die hypochondrische Störung habe mindestens seit 2008 bestanden.

Der RAD (sig. E____, FMH forensische Psychiatrie und Psychotherapie) bejaht die Beweiskraft des bidisziplinären Gutachtens im Hinblick auf alle nach der höchstrichterlichen Praxis massgeblichen Anforderungen mit Stellungnahme vom 25. November 2016 (IV-Akte 130).

4.5.           Die Beschwerde bringt als Indizien gegen die Beweiskraft des bidizsiplinären Gutachtens vom 12. September 2015 (IV-Akte 113) im Wesentlichen vor, den Ursachen für ihre Allergien bzw. die deswegen ausgelösten „Fehlreaktionen“ seien nicht abgeklärt worden. Hierzu ist auf die bereits wiedergegebenen Darlegungen in der zusätzlichen Stellungnahme der D____ Begutachtung vom 18. November 2016 zu verweisen. Es wurden zwar anamnestisch klinisch nicht objektivierte Unverträglichkeitsreaktionen der Versicherten erwähnt. Das diagnostizierte Krankheitsbild einer hypochondrischen Persönlichkeitsstörung besteht nun aber gerade in der beharrlichen Beschäftigung mit der Möglichkeit, an einer oder mehreren schweren fortschreitenden körperlichen Erkrankungen zu leiden. Hierzu nähere Abklärungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu fordern, erscheint im Rahmen des Beschwerdebildes zwar subjektiv folgerichtig, objektiv sind davon jedoch keine Erkenntnisse zu erwarten. Ist die Diagnose der hypochondrischen Störung vorliegend zwar nicht mit Sicherheit, jedoch mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu stellen, so muss es mit dem Verzicht auf weitere Abklärungen zu einer allergischen Erkrankung sein Bewenden haben.

Soweit in der Beschwerde sinngemäss vorgebracht wird, die Arbeitsfähigkeit der Versicherten in bisherigen Tätigkeiten sei nicht hinreichend untersucht worden (vgl. Beschwerde S. 3 letzter Absatz), ist klarzustellen, dass die D____ Begutachtung die Tätigkeit bei der B____ AG als ungeeignet, dagegen eine Betätigung im erlernten Beruf als Grafikerin als mit den gegebenen Einschränkungen besser vereinbar bezeichnet hat. Ohnedies geht es im Hinblick auf die Invaliditätsschätzung um auf dem ganzen Arbeitsmarkt verfügbare Verweisungstätigkeiten, welche den Beeinträchtigungen Rechnung tragen. Somit ist der Einwand, die Beurteilung gemäss bidisziplinärem Gutachten gehe auf die Restarbeitsfähigkeit in bisherigen Tätigkeiten nicht ausreichend ein, nicht stichhaltig.

5.                

5.1.           Die Invaliditätsschätzung, welche gemäss vorstehender Erw. 3 aufgrund eines Einkommensvergleichs zu erfolgen hat, muss in zeitlicher Hinsicht die Verhältnisse zum Zeitpunkt des mutmasslichen Rentenbeginns berücksichtigen.

Am 17. Dezember 2014 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unter Hinweis auf das Ereignis vom 22. April 2012 zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Somit kommt der frühest mögliche Rentenbeginn mit Rücksicht auf Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juni 2015 zu liegen.

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 hält fest, die Versicherte sei seit Juli 2014 ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig. Auf dieser Grundlage ist die Jahrfrist gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG im Juli 2015 abgelaufen.

Somit ist eine Invalidenrente, sofern auch die weiteren Voraussetzungen hierfür erfüllt sind (vgl. insbesondere Art. 28 Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 IVG), ab Juli 2015 geschuldet.

5.2.           Für den erwerblichen Teil hat die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von CHF 48‘880.-- eingesetzt. Dieser Betrag ist der Auskunft der Arbeitgeberin vom 21. Februar 2017 (IV-Akte 159) zu entnehmen, wonach die Versicherte im Jahre 2015 bei Weiterführung des zuletzt ausgeübten Beschäftigungsgrades von 80% ein Salär in dieser Höhe erzielt hätte.

Gründe dafür, ein höheres Valideneinkommen einzusetzen, sind nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hatte auch in der Zeit vor der Anstellung bei B____ AG nie wesentlich mehr verdient. In vereinzelten Jahren, z.B. 1992 und 1995, hatte die Versicherte etwas über CHF 50‘000 verdient, ansonsten lagen die Einkünfte darunter (vgl. IK-Auszüge, IV-Akte 9 S. 2 ff.).

5.3.           Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen mit CHF 27‘031.-- beziffert. Sie hat diesen Wert hergeleitet aus den Statistiken zur Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2015 von 0.5%). Danach konnten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2015 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 54'062.-- erzielen.

Umgelegt auf ein noch zumutbares Pensum von 50% entspricht dies CHF 27'031.--.

Die Beschwerdegegnerin hat keinen leidensbedingten Abzug von diesem Invalideneinkommen gewährt (IV-Akte 181 S. 2). Sie verweist darauf, mit der Reduktion des Arbeitspensums sowie der Anwendung des tiefsten Kompetenzniveaus seien leidensbedingte Einschränkungen bereits berücksichtigt. Dem ist bezüglich Reduktion des Arbeitspensums deshalb zu folgen, weil die D____ Begutachtung eine sukzessive Steigerbarkeit des Arbeitspensums ab 50% angesichts vorhandener Ressourcen bejaht. Richtig ist auch der Hinweis der Beschwerdegegnerin bezüglich des Kompetenznivaus. Die Versicherte hat eine Berufsausbildung. Wenn dies zu ihren Gunsten für die Schätzung des Invalideneinkommens unberücksichtigt bleibt, so ist dadurch im Ergebnis in der Tat im Ergebnis eine leidensbedingte Einschränkung berücksichtigt.

Bei Gegenüberstellung der angeführten Vergleichseinkommen resultiert ein Invaliditätsgrad von 44.7%.

5.4.           Dies berechtigt die Beschwerdeführerin zu einer Viertelsrente (Art. 28 Abs. 2 IVG), welche ihr nach dem schon Dargelegten ab Juli 2015 zu entrichten ist. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2017 aufzuheben.

6.                

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

 

 

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 2015 eine Viertelsrente zu entrichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                 Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                               lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: