|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, P. Kaderli
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
A____
Versicherte
Gegenstand
IV.2017.108
Revision des Urteils vom 28. November 2018
Nichteintreten
Tatsachen
I.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 181) hatte die Gesuchstellerin einen Rentenanspruch der Versicherten abgelehnt. Die Versicherte erhob hiergegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hiess mit Urteil vom 28. November 2018 die Beschwerde gut. Es hob die Verfügung vom 16. Mai 2017 auf und verpflichtete die Gesuchstellerin zur Entrichtung einer Viertelsrente an die Versicherte ab Juli 2015.
Das Urteil vom 28. November 2018 wurde der Gesuchstellerin am 31. Dezember 2018 zugestellt (vgl. Sendungsinformation der Schweizerischen Post, bei den Gerichtsakten).
Das Bundesgericht war auf eine Beschwerde der Versicherten in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 4. Februar 2019 nicht eingetreten.
II.
a) Mit Eingabe vom 16. Juli 2019 beantragt die Gesuchstellerin, es sei das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 28. November 2018 in Revision zu ziehen.
b) Die Versicherte äussert sich am 24. Januar 2020. Es folgt eine Eingabe der Versicherten vom 30. Januar 2020. Die Gesuchstellerin verzichtet am 20. Februar 2020 auf eine fakultative Stellungnahme hierzu.
c) Eine weitere Eingabe der Versicherten erfolgt mit Schreiben vom 2. September 2020.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 25. November 2020 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) bestimmt, dass die Revision von Entscheiden unter anderem wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel gewährleistet sein muss, überlässt aber die Ausgestaltung des Revisionsverfahrens im Übrigen dem kantonalen Recht.
Der basel-städtische Gesetzgeber hat das für das Sozialversicherungsgericht Massgebliche in § 18 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen vom 9. Mai 2001 (Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG, SG 154.200) geregelt.
Diese Vorschrift nennt das Entdecken erheblicher neuer Tatsachen oder Beweismittel als Revisionsvoraussetzung. Für die Einreichung eines Revisionsgesuchs sind sodann Fristen zu beachten. Nebst einer hier nicht zur Diskussion stehenden absoluten, 10-jährigen Frist sieht das Gesetz eine relative Frist vor.
Nach § 18 Abs. 2 SVGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes beim Sozialversicherungsgericht geltend zu machen.
Nach § 18 Abs. 4 SVGG hat der Gesuchsteller die Tatsachen, mit denen die Revision begründet wird, genau aufzuführen. Zudem hat er nachzuweisen, dass die Frist gemäss Abs. 2 eingehalten wurde. Beweismittel sind beizulegen oder, soweit dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.
1.2. Eingangs ist zu den Rechtsmittelvoraussetzungen das Folgende zu bemerken:
Auf ein Revisionsgesuch ist nur einzutreten, sofern der Gesuchsteller formell beschwert ist, indem seine Anträge im Hauptverfahren vollständig oder teilweise abgewiesen wurden oder darauf nicht eingetreten wurde. Zudem muss der Gesuchsteller durch das Hauptverfahren materiell beschwert sein, was bedeutet, dass seine Rechtsstellung im Hauptverfahren materiell beeinträchtigt worden sein muss (Nicolas Herzog, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 328 N. 83 mit Hinweisen).
Die Gesuchstellerin strebt mit ihrem Revisionsgesuch eine neuerliche Entscheidung des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt zu ihren Ungunsten an; es soll nach ihrer Ansicht eine höhere als die vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 28. November 2018 zugesprochene Invalidenrente fliessen. Damit ist fraglich, ob überhaupt die Beschwer als Voraussetzung für das vorliegende Revisionsgesuch gegeben ist.
Dies kann letztlich offenbleiben, sofern sich ergibt, dass ohnedies die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Revisionsgesuch nicht erfüllt sind.
Zur Begründung ihres aus § 18 Abs. 1 lit. a SVGG abgeleiteten Revisionsgesuchs macht die Gesuchstellerin geltend, das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hätte in seinem Urteil vom 28. November 2018 das für die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgebliche Valideneinkommen aufgrund einer anderen, von der Gesuchstellerin nunmehr in ihrer Eingabe vom 16. Juli 2019 dargestellten Vorgehensweise schätzen müssen. Dadurch wäre das Valideneinkommen in rentenrelevanter Weise höher ausgefallen.
Den Umstand, dass diese von der Gesuchstellerin favorisierte Vorgehensweise bei der Fällung des Urteils vom 28. November 2018 nicht zum Tragen gekommen war, hat die Gesuchstellerin gemäss ihrer Darstellung in der Eingabe vom 16. Juli 2019 am 15. Juli 2019 entdeckt (Eingabe vom 16. Juli 2019, Ziff. I. 1.).
Dazu ist nachfolgend zweierlei zu bemerken:
Mit Bezug auf die Schätzung des Valideneinkommens präsentiert die Gesuchstellerin mit ihrer Eingabe vom 16. Juli 2019 ein von den Schlussfolgerungen des Sozialversicherungsgerichts abweichendes Ergebnis. Damit präsentiert die Gesuchstellerin keine neuen Tatsachen, sondern eine andere Würdigung der für die Schätzung des Valideneinkommens wesentlichen Tatsachen. Die mit der Eingabe vom 16. Juli 2019 postulierte Vorgehensweise zur Schätzung des Valideneinkommens, die abweicht von jener, die gemäss Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 28. November 2018 zur Anwendung gekommen war, benennt somit keine für den Entscheid wesentliche Tatsache (bzw. kein wesentliches Beweismittel), welche zum Zeitpunkt der Urteilsfällung entweder nicht bekannt war oder unbewiesen geblieben war (BGE 108 V 171).
Zu beachten gilt es zudem, wie in Erw. 1 erwähnt, gemäss § 18 Abs. 2 SVGG eine Frist von 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes.
Die Gesuchstellerin hat gemäss ihrer Darstellung in der Eingabe vom 16. Juli 2019 am 15. Juli 2019 entdeckt (Eingabe vom 16. Juli 2019, Ziff. I. 1.), dass ihrer Auffassung nach die von ihr Gesuchstellerin favorisierte Vorgehensweise zur Schätzung des Valideneinkommens bei der Fällung des Urteils vom 28. November 2018 nicht zum Tragen gekommen war. Das Urteil war der Gesuchstellerin am 31. Dezember 2018 zugestellt worden (vgl. Sendungsinformation der Schweizerischen Post, bei den Gerichtsakten). Die Gesuchstellerin hätte sich bereits zu diesem Zeitpunkt darüber Rechenschaft geben können und müssen, ob die von ihr nun in der Eingabe vom 16. Juli 2019 postulierte Vorgehensweise zur Schätzung des Valideneinkommens hätte zum Zuge kommen müssen. Sie kann also diese «Entdeckung» zeitlich nicht auf den 15. Juli 2019 verlegen. Abgesehen von dem offenbar im Intervall ab 1. Januar bis 15. Juli 2019 unterbliebenen Studium des Falles, macht die Gesuchstellerin für diesen Zeitraum keinen Zugang von Tatsachen oder Beweismitteln geltend, die Gegenstand einer Entdeckung hätten bilden können. Somit ist jedenfalls die in § 18 Abs. 2 SVGG verankerte Frist von 90 Tagen nicht eingehalten.
Die Voraussetzungen, um mit dem vorliegenden Revisionsgesuch durchzudringen, sind nach dem Dargelegten nicht erfüllt. Das Revisionsgesuch ist darum abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung sind nach Art. 69 Abs. 1bis IVG vor den kantonalen Versicherungsgerichten kostenpflichtig. Dagegen ist bei Verfahren nach kantonalem Recht wie dem vorliegenden Revisionsverfahren nach § 18 SVGG die Kostenfrage nach kantonaler Regelung zu beantworten (vgl. Thomas Ackermann, Verfahrenskosten in der Sozialversicherung, in: Ueli Kieser [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2013, St. Gallen 2014, S. 218 f.).
§ 18 SVGG, welcher die Revision im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt regelt, gibt keine Kostenpflicht vor. Nach § 16 SVGG ist das Verfahren unter Vorbehalt von abweichendem Bundesrecht in der Regel (Ausnahme: leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung) kostenlos.
Folglich ist das vorliegende Verfahren kostenlos.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Das Verfahren ist kostenlos
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Gesuchstellerin
– Versicherte
– Bundesamt für Sozialversicherungen