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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 4.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. R. Ley, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.109
Verfügung vom 24. April 2017
Anspruch auf medizinische
Massnahmen nach Art. 12 IVG
Tatsachen
I.
a)
Der am [...] 2014 geborene Beschwerdeführer wurde am 28. August
2016 durch seine Eltern bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug
angemeldet (Akte 5 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Als
Grund der Anmeldung nannten die Eltern die Korrektur einer beidseitigen Fussfehlstellung
mittels Orthesen (a.a.O., S. 5).
Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin einen Arztbericht des C____spitals
[...] (C____) ein (vgl. Bericht vom 24. November 2016, IV-Akte 16).
Dieses hatte dem Beschwerdeführer die Ossa Orthesen verschrieben (Rezept vom
7. Juli 2016, IV-Akte 2). Mit Vorbescheid vom 15. Februar 2017
informierte sie den Beschwerdeführer bzw. dessen Eltern darüber, dass sie
gedenke, das Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 17). Dagegen erhoben
die Eltern des Beschwerdeführers in seinem Namen Einwand (Schreiben vom
23. Februar 2017, IV-Akte 19).
b)
Infolge des Einwands tätigte die Beschwerdegegnerin weitere medizinische
Abklärungen. Insbesondere zog sie den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) bei
(vgl. dessen Bericht vom 27. März 2017, IV-Akte 26). In ihrer
Verfügung vom 24. April 2017 hielt sie schliesslich an ihrem Vorbescheid
fest und lehnte einen Anspruch auf medizinische Massnahmen ab
(IV-Akte 27).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 24. Mai 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
24. April 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, „Kostengutsprache für
medizinische Massnahmen (Valgusinstabilität beider Sprunggelenke) zu erteilen.“
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
In der Replik vom 5. September 2017 und Duplik vom 6. Oktober
2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren
fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 4. Dezember 2017 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in
sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin anerkannte die medizinische Indikation einer
Behandlung der Füsse des Beschwerdeführers mittels Ossa-Orthesen. Einen Leistungsanspruch
für entsprechende medizinische Massnahmen lehnte sie jedoch mit ihrer Verfügung
vom 24. April 2017 ab. Sie begründete dies zum einen damit, dass das
Fehlbildungssyndrom nicht in der abschliessenden Liste der Geburtsgebrechen
aufgeführt sei. Zum anderen erklärte sie, dass auch keine medizinischen Massnahmen
nach Art. 12 IVG in Frage kämen. Es handle sich um Massnahmen zur Behandlung
einer akuten Problematik und somit in erster Linie um die Behandlung eines
Leidens. Art. 12 IVG beziehe sich jedoch auf Massnahmen, welche auf die
Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ausgerichtet seien.
Beim Beschwerdeführer bestehe ein noch instabiles Beschwerdebild. Es stehe noch
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass er ohne die Ortheseversorgung
später gehbehindert sein würde.
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber vor, ohne die Behandlung mittels
Ossa-Orthesen sei damit zu rechnen, dass er später gehbehindert sein werde.
Auch wenn es bei einem Dreijährigen unklar sei, ob er später einen Beruf
ergreifen werde, bei welchem er auf die Gehfähigkeit angewiesen sei, sei eine
Gehbehinderung ohne weiteres geeignet, die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit
wesentlich zu beeinträchtigen. Die Voraussetzungen von Art. 12 IVG seien
deshalb erfüllt. Die Beschwerdegegnerin habe folglich die Kosten für die
Ortheseversorgung zu übernehmen. Für seine Argumentation stützt sich der
Beschwerdeführer im Wesentlichen auf Berichte von Dr. D____ des C____ (vgl.
IV-Akten 16 und 24 sowie die Replikbeilage) sowie auf eine Stellungnahme
von Dr. E____, Facharzt für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer
Gutachter SIM, des RAD vom 25. Juli 2017 (IV-Akte 36).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch
aus Art. 12 IVG auf Kostenübernahme für Ossa-Orthesen für beide Beine
durch die Beschwerdegegnerin hat. Unumstritten ist dabei, dass die
Fussfehlstellung als solches kein Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13
IVG und der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV;
SR 831.232.21) darstellt.
3.
3.1.
Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben versicherte Personen bis
zum vollendeten 20. Lebensjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die
nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die
Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind und
geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich
zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher
Beeinträchtigung zu bewahren. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass ein
Anspruch auf Kostenübernahme durch die IV besteht, wenn durch die betreffende
Vorkehr stabile oder wenigstens relativ stabilisierte Folgezustände von
Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall ‑ im Einzelnen:
Beeinträchtigungen der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder der Kontaktfähigkeit
‑ behoben oder gemildert werden (BGE 131 V 9, 21 E. 4.2. mit Hinweisen;
vgl. auch BGE 97 V 45, 48 E. 1b). Art. 12 IVG bezweckt namentlich eine
Grenzziehung zwischen dem Anwendungsbereich der Invalidenversicherung und
demjenigen der Krankenversicherung und der Unfallversicherung (BGE 140 V 245,
258 E. 7.5.1 = Praxis 2014 Nr. 106, S. 858). Gesundheitliche
Störungen, die als labil betrachtet werden, gehören in das Gebiet der Kranken-
oder der Unfallversicherung (BGE 95 V 45, 48, E. 2b).
Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über
die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] geltend als medizinische
Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG namentlich chirurgische,
physiotherapeutische und psychotherapeutische Vorkehren, die eine als
Folgezustand eines Geburtsgebrechens, einer Krankheit oder eines Unfalls
eingetretene Beeinträchtigung der Körperbewegung, der Sinneswahrnehmung oder
der Kontaktfähigkeit zu beheben oder zu mildern trachten, um die Erwerbsfähigkeit
oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und
wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren.
Die Massnahmen müssen ausserdem nach bewährter Erkenntnis der medizinischen
Wissenschaft angezeigt sein und den Eingliederungserfolg in einfacher und zweckmässiger
Weise anstreben.
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im Falle von
Minderjährigen vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler
Funktionsausfälle oder Defekte gegebenenfalls abzusehen (vgl. dazu Art. 5
Abs. 2 IVG und Art. 8 Abs. 2 ATSG; BGE 131 V 9, 21 E. 4.2.
und BGE 140 V 245, 258 E. 7.5.1 = Praxis 2014 Nr. 106, S. 858
mit Hinweisen). Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen
Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des
Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren
eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher
die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen
würde. Das Bundesgericht schloss, dass die entsprechenden Kosten gemäss Art. 12
IVG bei Minderjährigen also getragen werden, wenn das Leiden mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit
erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde.
3.2.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG
prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Was notwendig
ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen sind, und
daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger hat
abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden (BGE
122 V 157, 160 E. 1b). Der Versicherungsträger darf bei der Abklärung
versicherungsinterne medizinische Fachpersonen einbeziehen (BGE 135 V 465, 467
f. E. 4.2).
Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom
Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die
richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu
sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).
4.
4.1.
In ihrem Bericht vom 24. November 2016 stellten die Dres. D____
und F____, des C____spitals [...] (IV-Akte 16) die Diagnose einer Valgusinstabilität
an beiden Sprunggelenken bei allgemeiner Hyperlaxizität bei muskulärer
Hypotonie bei Verdacht auf statomotorische Entwicklungsverzögerung. Die Diagnose
einer solchen Instabilität bestätigte Dr. D____ in seinem Bericht vom 21. Februar
2017 (IV-Akte 24). Das Vorliegen einer beidseitigen Fussinstabilität wurde
im Folgenden von der Beschwerdegegnerin bzw. insbesondere vom RAD nicht angezweifelt
(vgl. Berichte des RAD vom 27. März 2017, IV-Akte 26, und vom
25. Juli 2017, IV-Akte 36). Dies kann somit ‑ wie auch die
medizinische Indikation einer Versorgung der Instabilität mittels Orthesen
(vgl. E. 2.1.) als unbestritten gelten.
Uneinigkeit besteht jedoch darüber, ob es sich bei der Orthesenversorgung
in erster Linie um eine Behandlung des Leidens handelt, die nicht unter
Art. 12 IVG fällt, oder ob sich die Massnahme auf die
Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, sodass eine
Kostenübernahme von Art. 12 IVG erfolgen muss.
4.2.
Die Dres. D____ und F____ des C____, hielten in ihrem Bericht
vom 24. November 2016 (IV-Akte 16) fest, der Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers wirke sich nicht auf den Schulbesuch oder die berufliche
Ausbildung aus. Der Zustand sei besserungsfähig und die Eingliederung ins Erwerbsleben
könne durch medizinische Massnahmen verbessert werden (zum besseren Verständnis
des Arztberichtes bedarf es eines Formulars Arztbericht für Versicherte vor dem
20. Altersjahr Download unter: https://www.ivbs.ch/service/formulare/arztberichte/;
zuletzt eingesehen am 22. Dezember 2012).
In seinem Bericht vom 21. Februar 2017 führte der
behandelnde Arzt Dr. D____ (IV-Akte 24) aus, die Fussinstabilität des
Beschwerdeführers habe sich erstmals nach Laufbeginn im Alter von eineinhalb
Jahren geäussert. Der Beschwerdeführer knicke mit beiden Füssen stark ein.
Deshalb bestehe bei ihm eine erhebliche Instabilität für das Laufen. Aus diesen
Gründen sei der Beschwerdeführer für eine verbesserte Stabilität und ein
verbessertes Laufen auf die Versorgung mit Ossa-Orthesen angewiesen. Einlagen
würden in seinem Fall nicht ausreichen, da die Füsse sehr lang und schlank und
zudem zu flexibel seien. Bei einer alleinigen Versorgung mit Einlagen würden
diese von der medialen Abstützung herunterrutschen. Der Einsatz der verordneten
Ossa-Orthesen führe also zu einer wesentlichen Verbesserung der Funktion. Zudem
bewahre der Einsatz dieses Hilfsmittels vor einer wesentlichen Beeinträchtigung,
nämlich der Verschlechterung der Gehfunktion, sowie der anatomischen Stellung
und Funktion der Füsse. Aus seiner Sicht seien damit die Voraussetzungen für
eine Kostenübernahme unter nach Art. 12 IVG erfüllt.
Im späteren Bericht vom 31. August 2017 (Replikbeilage)
bezeichnete Dr. D____ die Ossa-Orthesen als funktionelle Hilfsmittel,
welche dem Beschwerdeführer zu einer besseren Aufrichtung und Stabilisation der
Füsse und somit zu einer verbesserten Gehfunktion verhelfen. Die Füsse des
Beschwerdeführers würden beim Laufen nicht mehr einknicken und würden auch
weniger nach aussen rotieren. Zudem würden die Orthesen die Füsse langfristig
vor einer Deformierung, welche durch die Fehlbelastung beim Barfusslaufen
wahrscheinlich sei, schützen. Langfristig sei bei der Ausprägung der
Fussinstabilität und insbesondere vor dem Hintergrund einer möglicherweise
vorliegenden Bindegewebserkrankung (vgl. dazu E. 4.5.) nicht von einer Spontanbesserung
der Fussstabilität auszugehen sei. Somit sei das Tragen der Ossa-Orthesen voraussichtlich
langfristig notwendig. Ohne diese Hilfsmittel sei langfristig mit einer
schlechteren Gehfunktion und einer Verschlechterung der Fussform und -funktion
zu rechnen.
4.3.
Der RAD-Arzt Dr. E____, Facharzt für Allgemeinmedizin,
Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, hingegen kam in seiner ersten
Stellungnahme vom 27. März 2017 zum Schluss, eine Behandlung der
vorliegenden Problematik der Füsse sei zwar medizinisch sinnvoll und indiziert,
es könne jedoch keine Kostenübernahme durch die IV erfolgen. Die
Behandlungsmassnahmen würden wegen einer akuten Problematik und damit in erster
Linie zur Behandlung des Leidens an sich durchgeführt. Sie seien nicht
unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich
ausgerichtet. Deshalb kämen medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG nicht
in Betracht (IV-Akte 26). Auch in seinem Bericht vom 25. Juli 2017
(IV-Akte 36) hielt Dr. E____ an seinem Standpunkt fest. Er bestätigte
zwar, dass die Argumentation, dass durch die Ossa-Orthesen eine höhere Verschlechterung
der Gehfunktion, der anatomischen Stellung und der Funktion der Füsse
verhindert werden könne ‑ mit künftiger, eventuell besserer
Eingliederungsfähigkeit ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich ‑
nicht von der Hand zu weisen sei. Zugleich verwies er jedoch darauf, dass die
medizinisch sinnvolle und indizierte Behandlung der vorliegenden Problematik
der Füsse mit Ossa-Orthesen in erster Linie zur Behandlung des Leidens an sich
eingeleitet worden sei (Verbesserung der Gangbildsicherheit bei aktuellen
Gehproblemen wegen einer erheblichen Instabilität), und nicht mit dem
unmittelbaren Ziel einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den
Aufgabenbereich. Der RAD-Arzt Dr. H____, Facharzt FMH für Orthopädische
Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter
SIM, bestätigte die Einschätzung von Dr. E____ in einer Aktennotiz vom
3. August 2017 (IV-Akte 37). Er war im Wesentlichen der Auffassung,
dass es im Moment eher spekulativ erscheine, welche Einschränkungen beim
Beschwerdeführer im späteren, erwerbsfähigen Alter resultieren dürften. Er ging
davon aus, dass eine spätere Einlageversorgung mit oder ohne aktuelle
Orthesenversorgung wahrscheinlich indiziert sein werde. Eine Heilung mit Defekt
oder ein anderweitig stabilisierter Zustand, der die Berufsbildung oder die
Erwerbsfähigkeit voraussichtlich massgeblich beeinträchtigen könnte, sei auch
ohne die Verwendung der beantragten Orthesen nicht zu erwarten; noch dazu im
Alter von drei Jahren, angesichts der noch ausstehenden Entwicklungspotenz. Auf
dem zur Verfügung stehenden freien Arbeitsmarkt sei der Beschwerdeführer nicht
a priori als massgeblich limitiert einzustufen.
4.4.
Aus den obenstehenden Berichten ergibt sich kein eindeutiges Bild.
Die behandelnden Ärzte sind der Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin die
Kosten für die Ossa-Orthesen zu übernehmen habe, da mit diesen eine
Verbesserung der Gehfähigkeit und der Fussfunktion herbeigeführt werden könne.
Zudem würden sie vor einer Verschlechterung bewahren. Später vermutete
Dr. D____, dass der Beschwerdeführer längerfristig auf Orthesen angewiesen
ist (vgl. E. 4.2.). Während die RAD-Ärzte eine Indikation der
Orthesenversorgung bestätigen, schliessen sie andererseits darauf, dass diese
in erster Linie der Behandlung des Leidens dient. Insbesondere Dr. E____ erachtete
eine Beurteilung der möglichen späteren Einschränkungen als spekulativ (vgl. E. 4.3.).
Deshalb verneinten Sie einen Anspruch nach Art. 12 IVG. Aus all den
vorliegende Berichten geht nicht klar hervor, ob es sich bei der Fussinstabilität
um einen labilen Zustand handelt, der in die Zuständigkeit der Krankenversicherung
fällt, oder ob von einem zumindest relativ stabilen Zustand ausgegangen werden
muss.
4.5.
Ist davon auszugehen, dass die Versorgung der Instabilität mittels
Ossa-Orthesen zu einer Verbesserung führt, wäre dies zumindest ein Hinweis auf
einen labilen Zustand. Muss aber angenommen werden, dass der Zustand ‑
wie von Dr. D____ in seinem Bericht vom 31. August 2017
(Replikbeilage) angedeutet ‑ längerfristiger Natur ist, so stellen sich
weitere Fragen. Wäre der Zustand längerfristiger Natur, würde sich die Frage
stellen, ob das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer
korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich
behindernden, stabilen pathologischen Zustand führen würde. Diesbezüglich
liegen im Moment widersprüchliche Aussagen vor, der keiner klar den Vorzug
gegeben werden kann. Im Übrigen stellt sich die Frage, ob die Orthesen
überhaupt als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 2 IVV verstanden
werden können. Orthesen fallen nicht eindeutig in die dort namentlich erwähnten
chirurgischen, physiotherapeutische und psychotherapeutischen Vorkehren. Es
fragt sich schon daher, ob die Orthesen nicht vielmehr als Hilfsmittel
betrachtet werden müssten, die an invalide Versicherte abgegeben werden. In
diesem Zusammenhang fällt auf, dass im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der
Verdacht auf eine Bindegewebserkrankung im Sinne eines Marfan-Syndroms aufkam.
Dr. D____ des C____ stellte im Bericht vom 31. August 2017
(Replikbeilage) nämlich folgende Diagnose:
Verdacht auf Bindegewebserkrankung DD: Marfan-Syndrom
mit
-
Ausgeprägte
Valgusabduktionsinstabilität Füsse beidseits
-
Allgemeine
Hyperlaxizität
-
Subluxierbarkeit/Luxierbarkeit
Schultern beidseits
-
Hochwuchs
-
Akzidentelles
Systolikum
Er wies darauf hin, dass aufgrund der Hinweise auf eine
Bindegewebserkrankung entsprechende Abklärungen durchgeführt würden.
Daraufhin führte Dr. H____ in seinem RAD-Bericht vom 29. September
2017 (Duplikbeilage) aus, die fragliche Bindegewebserkrankung sei diagnostisch
ausdrücklich nicht gesichert, sondern werde aktuell noch vermutet. Bis zur
definitiven Klärung ändere sich bis auf weiteres nichts an der bisherigen
RAD-Beurteilung.
Das Marfan-Syndrom ist gemäss Ziff. 485 GgV ‑ wie auch
andere kongenitalen Bindegewebserkrankungen ‑ ein Geburtsgebrechen.
Dieses Syndrom wurde vorliegend aber bisher nicht eindeutig diagnostiziert,
sondern war bisher lediglich eine Verdachtsdiagnose. Dies genügt nicht, um es
im vorliegenden Fall als beim Beschwerdeführer bestehendes Geburtsgebrechen
anzuerkennen. Dass der Verdacht auf ein solches Syndrom besteht, bewirkt
jedoch, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Massnahmen gemäss
Art. 12 IVG auch aus diesem Grund momentan vom Gericht nicht abschliessend
geklärt werden kann. Sollte sich nämlich herausstellen, dass beim
Beschwerdeführer ein Marfan-Syndrom und damit ein Geburtsgebrechen im Sinne von
Art. 13 Abs. 1 IVG vorliegen, wäre zu klären, ob die Fussproblematik
damit in Zusammenhang steht. Sollte dies der Fall sein, wären wiederum nicht
nur Massnahmen nach Art. 12 IVG, sondern auch solche nach Art. 14 IVG
zu prüfen. Auch die Abgabe der Orthesen als Hilfsmittel im Sinne von
Art. 21 IVG wäre ‑ je nach den Umständen ‑ nicht von vornherein
auszuschliessen.
4.6.
Insgesamt ist festzustellen, dass der medizinische Sachverhalt noch
nicht genügend geklärt ist, sodass das Gericht einen Anspruch des
Beschwerdeführers auf Massnahmen nach Art. 12 IVG bzw. eine Übernahme der
Kosten durch die Beschwerdegegnerin nicht abschliessend prüfen kann. Die Beschwerdegegnerin
hat deshalb weitere medizinische Abklärungen zu treffen. Insbesondere ist
abzuklären, ob sich der Verdacht auf ein Marfan-Syndrom erhärtet hat und der Beschwerdeführer
dementsprechend einen Anspruch auf Leistungen für ein Geburtsgebrechen hat. Sofern
nach diesen Abklärungen noch kein Anspruch auf Kostenübernahme für die Orthesen
besteht, sind die unter E. 4.4. aufgeworfenen Fragen zu klären.
Insbesondere ist in diesem Fall genauer zu prüfen, ob die Ortheseversorgung nur
der unmittelbaren Behandlung des Leidens dient oder ob sie einen Einfluss auf
die spätere Eingliederungsfähigkeit des Beschwerdeführers hat. Ebenfalls von
Belang ist in diesem Zusammenhang, ob es sich um ein relativ stabiles oder um
ein labiles Beschwerdebild handelt.
5.
5.1.
Aufgrund der obigen
Ausführungen ist die Verfügung vom 24. April 2017 aufzuheben, die Beschwerde
gutzuheissen und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen im Sinne der
Erwägungen und zum anschliessenden Erlass einer neuen Verfügung an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem
Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend
aus einer Gebühr von CHF 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis
IVG).
5.3.
Der obsiegende
Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz
der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61
lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung
für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren
mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in
Höhe von CHF 3‘300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer (CHF 264.--)
aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist vom Sachverhalt und den
rechtlichen Fragestellungen her weniger komplex als ein durchschnittlicher
IV-Fall. Auch der Umfang der Akten ist um einiges geringer. Deshalb erscheint ein
(im Vergleich zu den CHF 3‘300.--) reduziertes Honorar und somit eine
Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘200.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (von
CHF 176.--) als angemessen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 24. April 2017 aufgehoben und die Sache zur Durchführung
weiterer Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin
zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2‘200.-- (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 176.--.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu
beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: