|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 17. Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R. Köhler, Dr. med. C. Karli
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.113
Nichterfüllung des Wartejahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG.
Verfügung vom 9. Mai 2017
Tatsachen
I.
a) Der 1969 in Nigeria geborene Beschwerdeführer lebt seit 2006 in der Schweiz. Zuletzt arbeitete er im Stundenlohn als Produktionsmitarbeiter im Bereich Backwaren bei der [...], Basel (Fragebogen für Arbeitgebende vom 18. November 2014, Akte 6 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV-Akte]). Eine Berufsausbildung hatte er nicht. Seit 2013 war er Hausmann und bezog Arbeitslosenentschädigung (Anfrage Leistungen Arbeitslosenversicherung vom 18. November IV-Akte 5) und Leistungen der Sozialhilfe (Anfrage an Sozialhilfe vom 18. November 2014, IV-Akte 4).
b) Im November 2014 meldete sich der Beschwerdeführer mit Hinweis auf starke Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 2). Diese leitete in Folge der Anmeldung Abklärungen ein und forderte Berichte der behandelnden Ärzte an (IV-Akten 7, 19 bis 21, 26 und 28). Zudem gab die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie bei der C____ ([...]), [...]spital Basel (nachfolgend: C____ Begutachtung) in Auftrag. Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Arbeitsfähigkeit in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit nicht eingeschränkt sei, sofern die Möglichkeit von Wechselpositionen gewährleistet sei. Auch in einer leidensadaptierten Verweistätigkeit bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 37). Nachdem die Beschwerdegegnerin den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur abschliessenden Stellungnahme gebeten hatte (Bericht des RAD vom 8. April 2016, IV-Akte 44), teilte sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 26. April 2016 mit, dass sie beabsichtige, sein Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 45). Zur Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe die gesetzliche Wartefrist von einem Jahr mit einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von durchschnittlich mindestens 40% nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer liess am 27. Juni 2016 dagegen Einwand erheben, woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Stellungnahmen, insbesondere bei der C____ Begutachtung, einholte (IV-Akten 58, 64, 66 und 71). Auch der Beschwerdeführer liess weitere medizinische Akten einreichen (IV-Akten 50, 54 und 55). Mit Verfügung vom 9. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 74).
II.
a) Mit Beschwerde vom 2. Juni 2017 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat B____, Basel, die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente durch die Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 3. August 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2017 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. Oktober 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund der auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie für den behandelnden Spezialarzt (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2013 vom 16. Juli 2013 E. 2).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben oder aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1).
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches Schmerzsyndrom der Brust- und Lendenwirbelsäule
- Radiologisch Nachweis einer diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose (DISH)
- (ICD-10 M48.19)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
2. HIV-Infektion Stadium CDC A2, Erstdiagnose 08/2006
3. Status nach Lymphozyten-reichem Thymom G1, Erstdiagnose 01/2009
- Status nach Thymektomie 2009
4. Status nach Tendovaginitis De Quervain und Spaltung des 1. Strecksehnenfaches links, 29.08.2007
5. Chronisch fluktuierende Zytopenie
6. Chronische Hepatopathie
7. Saisonale allergische Rhinokonjunktivitis
8. Aktenanamnestische chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.1)
Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter aus bidisziplinärer Sicht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei, die nicht als körperlich schwer einzustufen sei, weiterhin arbeitsfähig sei, unter der Massgabe, dass die Möglichkeit von Wechselpositionen von Seiten des Arbeitgebers gewährleistet werde. Schwere körperliche Arbeiten könne der Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Diagnosen, insbesondere der darstellbaren Veränderungen der Wirbelsäule, dauerhaft nicht mehr ausüben. Aus psychiatrischer Sicht seien keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Somit sei für körperliche Verweistätigkeiten mit leichten bis gelegentlich mittelschwerem Anforderungsprofil keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Vorausgesetzt sei allerdings die Möglichkeit zu Wechselpositionen und die Vermeidung von Zwangshaltungen. Diese Einschätzung gelte seit dem Datum der Anmeldung zum Leistungsbezug, also ab dem 17. November 2014 (IV-Akte 37, S. 7).
Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens kritisiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, es bestünden Widersprüche zum Bericht von Dr. F____ der Psychosomatik des G____spitals Basel vom 30. Juni 2015 (IV-Akte 26). Diese bezögen sich auf die Diagnosestellung und die Befunde und seien zu wenig aufgelöst. Deshalb sei eine erneute psychiatrische Begutachtung notwendig.
4.3.2 Dr. F____ diagnostizierte nebst einer DISH (diffuse idiopathische Skeletthyperosteose) der Brustwirbelsäule eine chronische Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4). Beiden Diagnosen mass er Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine HIV-Infektion, Stadium CDC A2, ED 08/2006 fest (Bericht vom 30. Juni 2015, IV-Akte 26, S. 1). Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte er sich nicht, sondern verwies auf die Psychotherapeutin, H____ (a.a.O., S. 3). Diese erklärte auf Anfrage jedoch lediglich, dass der Beschwerdeführer seit dem 30. September 2014 nicht mehr bei ihr in Behandlung sei. Er sei insgesamt nur zu drei Terminen bei ihr gewesen (IV-Akte 28, S. 2).
Es fällt auf, dass die erstgenannte Diagnose im Kern nicht von jener abweicht, welche die Gutachter der C____ Begutachtung als einzige mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt hatten (vgl. E. 4.1.). Da Dr. F____ keine Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit machte, kann hierin somit nicht von einer entscheidenden Abweichung gesprochen werden. Dasselbe gilt im Prinzip hinsichtlich der von ihm gestellten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit physischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.4). Dass er dieser Diagnose ‑ im Gegensatz zu den Gutachtern ‑ einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zusprach, ändert daran nichts. Dr. F____ äusserte sich nicht dazu inwiefern sie seiner Meinung nach die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Daher kann nicht eindeutig gesagt werden, er sei diesbezüglich von den Gutachtern der C____ Begutachtung abgewichen. Sein Bericht vom 30. Juni 2015 vermag das Gutachten vom 31. Dezember 2015 (insbesondere das psychiatrische Teilgutachten vom 3. Dezember 2015) daher nicht in Zweifel zu ziehen. Andere Hinweise auf eine Unrichtigkeit des Gutachtens in psychiatrischer Hinsicht liegen keine vor. Insbesondere reichte auch der Beschwerdeführer keine entsprechenden Belege ein.
In seiner Argumentation stellt der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. I____ vom 24. Juni 2016 (IV-Akte 50, S. 7 f.) in den Vordergrund. Darin stellte Dr. I____ folgende Diagnosen (a.a.O., S. 7):
1. Myopathie mit Fatigue-Syndrom, DD medikamentös bei HAART
- CK-Werte erhöht um die 400 U/L, Maximum 1500 U/L
2. Thorakales Schmerzsyndrom im Rahmen einer DISH
- DD bei HlV-induzierter Spondylarthritis, muskulär im Rahmen von Diagnose 3
- Klinisch chronisches, nicht-radikuläres Schmerzsyndrom der BWS seit 2008
- CT Thorax 18.02.2011: V. a. Syndesmophytose/Bambuswirbelsäule der BWS DD DISH
- Röntgen BWS 03.08.2010: Fokale Verkalkung vorderes Längsband
- MRT Wirbelsäule 06.03.2014 ohne Entzündungszeichen
3. Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom DD bei Facettengelenksarthrose bei Diagnose 1
4. HlV-Infektion Stadium CDC A2, Erstdiagnose 08/2006
- Antiretrovirale Behandlung mit Viramune und Celexa
5. Status nach lymphozytenreichem Tymom Bl, Erstdiagnose 2009
6. Chronisch fluktuierende Zytopenie
7. Chronische Hepatopathie
8. Saisonal-allergische Rhinokonjunktivitis
9. Verdacht auf chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren
- Anamnestisch rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichtgradige Episode
Dr. I____ kam zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege aufgrund der DISH für schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten keine Arbeitsfähigkeit mehr vor. Aufgrund der Myopathie sowie der chronischen Fatigue und nicht zuletzt einer zusätzlichen chronischen Schmerzstörung erscheine der Beschwerdeführer auch für leichte körperliche Verweistätigkeiten nicht arbeitsfähig (a.a.O., S. 8).
Bezüglich der Diagnosen fällt zudem auf, dass sich mit Ausnahme der Myopathie alle von ihm gestellten Diagnosen ‑ wenngleich teilweise etwas anders formuliert ‑ in den Diagnosen der Gutachter der C____ Begutachtung wieder finden (vgl. E. 4.1.). Was die Myopathie betrifft, so nahm der rheumatologische Gutachter, Dr. E____ in der ergänzenden Stellungnahme vom 27. April 2017 (IV-Akte 71) davon Kenntnis, dass diese neu diagnostiziert worden sei. Er führte aus, dass sich die Myopathie auf die bereits bei der Begutachtung bekannten erhöhten CK-Werte (Kreatinkinasewerte) beziehe (wie namentlich aus den Berichten von Dr. I____ und Dr. K____ vom 24. Juni 2016, IV-Akte 50, S. 7, und vom 5. Juli 2016, IV-Akte 55, S. 1, hervorgeht), welche seit mindestens 2006 dokumentiert seien und über die Jahre leicht erhöht gewesen seien (a.a.O., S. 2). Im rheumatologischen Teilgutachten hatte er diese als mögliche Nebenwirkungen von Lamivudin (der Beschwerdeführer nimmt diesen Wirkstoff aufgrund seiner HIV-Infektion zu sich, vgl. auch Bericht von Dr. I____ und Dr. K____ vom 5. Juli 2016, IV-Akte 55, S. 1; zu den Ausführungen von Dr. E____ vgl. Gutachten vom 31. Dezember 2015, IV-Akte 37, S. 7 und 47) angesehen. Er hatte demnach bereits von den erhöhten Werten Kenntnis und kam trotzdem zu der unter E. 4.1. wiedergegebenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. In seiner Stellungnahme vom 27. April 2017 hielt er zudem in genereller Hinsicht fest, dass keiner der ihm zugestellten neuen Berichte (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2017, IV-Akte 66) zu einer Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit führe (IV-Akte 71, S. 2).
Auch Dr. I____ wich lediglich bezogen auf leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten von den Gutachtern ab. Er begründete die Arbeitsunfähigkeit in leichten körperlichen Verweistätigkeiten mit einer Myopathie, einer chronischen Fatigue und einer chronischen Schmerzstörung. Weitere Ausführungen machte er nicht (Bericht vom 24. Juni 2016, IV-Akte 50, S. 8). Ausser dem Austrittsbericht vom 5. Juli 2016 (IV-Akte 55) sind die Berichte von Dr. I____ generell eher kurz gehalten (vgl. auch Berichte vom 28. April 2014, IV-Akte 21, S. 10 f., sowie vom 30. Mai 2016 und vom 23. August 2016, IV-Akte 60, S. 3 ff.). Nur jener vom 24. Juni 2016 äussert sich ausserdem zur Arbeitsfähigkeit. Schon daher erscheinen seine Berichte wenig geeignet, das ausführliche, aus formaler Sicht beweistaugliche und bidisziplinär angefertigte Gutachten vom 31. Dezember 2015 in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass Dr. L____, FMH Rheumatologie und FMH Innere Medizin, der Schmerzklinik Basel, in ihrem Bericht vom 29. Mai 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 5) explizit festhielt, die Stellungnahme von Dr. E____ vom 27. April 2017 (IV-Akte 71) sei aus ihrer Sicht nicht falsch (zum Verständnis vgl. die entsprechende Anfrage des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. Mai 2017, BB 4). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit verwies sie dennoch auf die Beurteilung von Dr. I____. Zugleich bemerkte sie allerdings, dass die Schmerzen nicht rein rheumatologisch zu begründen seien und deshalb eine Arbeitsunfähigkeitsbezeugung eines Psychiaters abgegeben werden sollte. Dies kann nicht als klare Bestätigung angesehen werden, dass der Beschwerdeführer selbst in leichten körperlichen Tätigkeiten nicht mehr arbeitsfähig ist. Vielmehr ist diese Aussage von Dr. L____ als Hinweis darauf zu verstehen, dass eine bidisziplinäre Beurteilung ‑ wie sie von den Gutachtern vorgenommen wurde ‑ notwendig ist. Aus all diesen Gründen, erwecken die Berichte von Dr. I____ keine Zweifel am rheumatologischen Teil des Gutachtens der C____ Begutachtung. […]
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat B____ ein Anwaltshonorar von CHF 2‘400.-- inklusive Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 192.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen