|
[...]
|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 25.
Oktober 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli,
lic. phil. D. Borer
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____ [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
[...] Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.114
Verfügung vom 3. Mai 2017
Drogensucht, Beweiswert
Arztberichte
Tatsachen
I.
a) Der 1970 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Schreiner
und arbeitete bei der [...] Holzbau in [...] (IV-Akte 2).
b) Mit 18 Jahren hatte der Beschwerdeführer einen Unfall
mit dem Motorrad (IV-Akte 20, S. 9) und begann mit ca. 23 Jahren
sporadisch Heroin zu konsumieren (IV-Akte 33, S. 2). Zwei Jahre später
verlor er seinen Arbeitsplatz. Nach einer Entzugstherapie in den Jahren 1994
bis 1997 nahm er seine Tätigkeit als Schreiner wieder auf (IV-Akte 9,
S. 2). Seit dem Jahr 2004 konsumierte der Beschwerdeführer erneut Heroin
und begab sich schliesslich in ein Substitutionsprogramm (IV-Akte 33, S. 2).
c) Im September 2015 meldete sich der Beschwerdeführer mit
Hinweis auf psychische Probleme, einer sekundären Abhängigkeitserkrankung und
chronischen Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an
(IV-Akte 2). Diese leitete Abklärungen ein und forderte Berichte der behandelnden
Ärzte an (IV-Akte 9). Zusätzlich beauftragte die Beschwerdegegnerin ein
psychiatrisches Gutachten bei Dr. C____. Dieser kam in seinem Gutachten vom 14. November
2016 (IV-Akte 20, S. 42) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung in seiner angestammten Tätigkeit als
Schreiner vollumfänglich arbeitsunfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit
attestierte Dr. C____ eine 70 %ige Arbeitsunfähigkeit. Der Regionale
Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 18. November 2016 dazu Stellung und stufte
die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden als reine Suchtfolgen ein
(IV-Akte 22). Daraufhin teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
mit Vorbescheid vom 5. Januar 2017 mit, dass sie beabsichtige, das
Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 23). Sie begründete dies damit, dass
seine Beschwerden nicht Folgen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung sondern
des Suchtleidens und somit nicht rentenrelevant seien.
d) Der Beschwerdeführer erhob dagegen am 18. Januar 2017
Einwand, woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen einholte (IV-Akte 29).
Auch der Beschwerdeführer reichte zusätzliche medizinische Berichte, unter
anderem der behandelnden Rheumatologen des [...]spitals [...], ein (IV-Akte 31).
Aus rheumatologischer Sicht wurde dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit als Schreiner, jedoch eine
100 %ige Arbeitsfähigkeit für leichtere Tätigkeiten mit wechselnder Haltung
ohne Tragen von schweren Lasten attestiert (IV-Akte 31, S. 7). Mit
Verfügung vom 3. Mai 2017 lehnte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung
einer Rente ab (IV-Akte 34).
II.
a) Am 3. Juni 2017 erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragt sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2017. Mit Eingabe vom 15. Juni
2017 ersucht der nunmehr durch B____, Advokat, vertretene Beschwerdeführer um
Nachfrist zur Verbesserung der selbstformulierten Beschwerde und in
verfahrensrechtlicher Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Der Instruktionsrichter gewährt mit Verfügung vom 28. Juni
2017 die Möglichkeit zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerde Frist bis
24. Juli 2017.
c) Mit Beschwerdebegründung vom 18. Juli 2017 beantragt
der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 3. Mai 2017 und die
Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. September 2017. Eventualiter
beantragt er die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz.
d) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom
15. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
e) In der Replik vom 14. September 2017 hält der
Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 bewilligt der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 25. Oktober 2017 die Urteilsberatung durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2015 (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG;
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes
vom 9. Mai 2015 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige
kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verfügte am 3. Mai 2017 die Abweisung
des Leistungsbegehrens. Der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf eine
Invalidenrente, da es ihm möglich sei, ein rentenausschliessendes Einkommen im
Rahmen einer angepassten Tätigkeit zu erzielen (IV-Akte 34). Zur
Begründung stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Hauptsache auf die
Berichte der behandelnden Rheumatologen des [...]spitals [...] (IV-Akte 31,
S. 7ff.) und auf das psychiatrische Gutachten vom 14. November 2016
(IV-Akte 20).
2.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe den
rechtserheblichen Sachverhalt insbesondere in Bezug auf seine rheumatologischen
Beschwerden nicht vollständig abgeklärt und die vorliegenden Akten seien falsch
gewürdigt worden. Es bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen den somatischen
Beschwerden und dem Suchtleiden, weswegen die Arbeitsunfähigkeit nicht auf
IV-fremden Gründen beruhe.
2.3.
Streitig ist einerseits, ob der rechtserhebliche Sachverhalt
ausreichend abgeklärt wurde und andererseits, welche
invalidenversicherungsrechtliche Relevanz die Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers
hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen
Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40%
invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). Für die Bemessung der Invalidität bei einer erwerbstätigen versicherten
Person wird das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid
geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung
mit Art. 16 ATSG).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Abklärung ist die rechtsanwendende
Behörde auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur
Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157, 158 f.). Es liegt grundsätzlich im
Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen zu befinden,
namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht genügt oder weitere
Abklärungen notwendig sind. Das Bundesgericht hat verschiedentlich
festgehalten, dass für den Beweiswert eines medizinischen Berichts im
Besonderen weder dessen Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend sind. Es
ist vielmehr entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der medizinischen Situation
einleuchtet und die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V
351, 352 E. 3a). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger bundesgerichtlicher
Praxis den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger
Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen behandelnder
Ärztinnen bzw. Ärzten (vgl. BGE 135 V 465, 470f. E. 4.5 mit
weiteren Hinweisen). Berichte behandelnder Mediziner sind aufgrund der
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen
(BGE 125 V 351, 353 E. 3b/cc).
3.3.
Neben den körperlichen Gesundheitsschäden vermögen auch die psychischen
Erkrankungen eine Invalidität zu bewirken. Das Vorliegen eines fachärztlich
ausgewiesenen psychischen Leidens mit Krankheitswert ist aus rechtlicher Sicht
Voraussetzung, aber nicht hinreichende Basis für die Annahme einer invalidisierenden
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (BGE 130 V 352 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens gelten Einschränkungen
der Erwerbstätigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten
Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte. Das
Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2).
3.4.
Drogensucht begründet für sich alleine keine Invalidität im Sinne
des Gesetzes. Die Diagnose einer Drogenabhängigkeit lässt nicht darauf
schliessen, dass der versicherten Person eine Drogenabstinenz nicht mehr
möglich wäre. Ebenso wenig ist Drogenabhängigkeit notwendigerweise mit Arbeits-
oder Erwerbsunfähigkeit verbunden (vgl. Entscheid des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [EVG; heute: sozialversicherungsrechtliche Abteilungen
des Bundesgerichts] I 454/99 vom 22. Juni 2001, E. 2b). Vielmehr
wird die Abhängigkeitserkrankung erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder
einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder
psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden
eingetreten ist, oder wenn sie selbst Folge eines körperlichen, geistigen oder
psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts
8C_694/2008 vom 5. März 2009, E. 2). Dabei ist das ganze Ursachen-
und Folgenspektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass
einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und
Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des EVG I 169/06 vom
8. August 2006, E. 2.1; I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2
und I 390/01 vom 19. Juni 2002, E. 2b). Mit dem Erfordernis des
Krankheitswerts einer allfälligen verursachenden Krankheit wird verlangt, dass
diese die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit einschränkt. Erforderlich ist ein
Kausalzusammenhang zwischen der Drogensucht und dem krankheitswertigen
Gesundheitsschaden.
4.
4.1.
Zu klären gilt es, ob die Beschwerdegegnerin die rheumatologischen Beschwerden
des Beschwerdeführers den Anforderungen genügend abgeklärt hat.
4.2.
Der Beschwerdeführer rügt, dass die Beschwerdegegnerin ein
rheumatologisches Gutachten in Auftrag geben hätte müssen. Die
Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer
die Rückenschmerzen erst im Nachhinein erwähnt habe und es keinerlei Zweifel an
den Berichten der behandelnden Ärzte gebe, weswegen auf diese abgestellt werden
könne.
4.3.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seines Einwands gegen den ablehnenden
Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 5. Januar 2017 verschiedene
Arztberichte zu seinen Rückenbeschwerden ein (Arztbericht der behandelnden Internistin
Dr. D____; Radiologischer Bericht der [...] und zwei Arztberichte der Rheumatologie
des [...]spitals [...]; IV-Akte 31). Die Beschwerdegegnerin stellte auf
diese ab.
4.4.
In den aufgeführten Berichten wurden die folgenden rheumatologischen
Diagnosen gestellt, zu deren Bestätigung auf die Röntgenaufnahme der Brustwirbelsäule
und Lendenwirbelsäule vom 8. Dezember 2016 (IV-Akte 31, S. 6) hingewiesen
wurde (IV-Akte 31 S. 2):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronische thoraco-lumbale Rückenschmerzen, Beginn ca. 1990
mit rezidivierenden Exazerbationen; am ehesten degenerativ
-
Status nach
abgeheilter Brustwirbelsäule-6-Fraktur mit leichter ventraler Höhenminderung
(Deckplattenimpressionsfraktur)
-
degenerative/postentzündliche
Blockwirbelbildung TH12/L1
-
Leichte Chondrose
L2/3 und L3/4 mit diskreter degenerativer Retrolisthesis von Lendenwirbelkörper
3
-
Spondylarthrose
L4/5 und L5/S1 rechtsbetont
-
Status nach Iliosakralgelenk-Arthritis
nicht ganz ausgeschlossen
Aus rheumatologischer Sicht attestierte Dr. E____, Facharzt für
Rheumatologie, [...]spital [...], eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit für
leichte Tätigkeiten mit wechselnder Haltung ohne das Tragen schwerer Lasten und
unter Vermeidung einseitiger Tätigkeiten wie langes Stehen. In seinem
angestammten Beruf als Schreiner sei der Beschwerdeführer aufgrund dieser
Rückenbeschwerden jedoch nicht mehr arbeitsfähig (IV-Akte 31, S. 7).
4.5.
Im Vordergrund steht zweifelsohne die Suchtproblematik des Beschwerdeführers.
Zwar klagte er über Rückenschmerzen (siehe beispielsweise Arztbericht vom
14. Januar 2016, IV-Akte 9, S. 1), er begab sich jedoch
offensichtlich nicht in Behandlung deswegen. Rückenbeschwerden beschreibt er
ebenfalls im Rahmen der Anamnese des psychiatrischen Gutachtens vom
14. November 2016 (IV-Akte 20 S. 9). Berichte zu seinen
Rückenbeschwerden reichte der Beschwerdeführer zunächst nicht ein, wohl auch
deshalb, weil er wegen solcher gar nicht in ärztlicher Behandlung war (IV-Akte 31,
S. 4). Die Beschwerdegegnerin hatte somit zunächst keine Veranlassung, ein
rheumatologisches Gutachten in Auftrag zu geben oder weitere Abklärungen
bezüglich der somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers zu treffen. Auch
drängte sich eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Beschwerdegegnerin
nicht auf, weil es bei den Beschwerden des Beschwerdeführers nicht um eine
somatoforme Schmerzstörung oder ein anderes syndromales Beschwerdebild geht,
welche in der Regel ein bidisziplinäres Gutachten erfordern. Seine Beschwerden sind
degenerativer Ursache, wie sich in den Berichten des [...]spitals [...] vom 14.
Februar und vom 6. April 2017 (IV-Akte 33 S. 7 und 8) zeigt.
4.6.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (siehe oben E. 3.2.) liegt
es grundsätzlich im Ermessen des Rechtsanwenders, über die notwendigen Abklärungsmassnahmen
zu befinden. Für den Beweiswert eines medizinischen Berichts ist weder dessen
Herkunft noch dessen Bezeichnung massgebend. Es kann somit auch auf Berichte
behandelnder Ärzte abgestellt werden, sofern diese den bundesgerichtlichen
Anforderungen entsprechen. Die Arztberichte des [...]spitals [...] und der
behandelnden Internistin Dr. D____ setzen sich umfassend mit den Rückenbeschwerden
des Beschwerdeführers auseinander, beruhen auf Untersuchungen am Patienten,
stützen sich auf die radiologische Bildgebung, sind in Kenntnis der medizinischen
Vorgeschichte des Beschwerdeführers abgegeben worden (IV-Akte 31,
S. 8 und S. 2) und leuchten in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ein. Die Schlussfolgerungen der behandelnden Ärzte sind
insbesondere in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
nachvollziehbar. Denn die Befunde sind nicht dermassen ausgeprägt, als damit eine
leichte wechselbelastete Tätigkeit und damit eine körperlich nicht anstrengende
Tätigkeit nicht möglich wäre. Immerhin bessern sich die Beschwerden auch nach
Medikamenteneinnahme. Im Wirbelsäulenstatus ist festgehalten, dass die
Inklination, Reklination und Seitenneigung erhalten ist. Schmerzen konnten
durch die Untersuchung nicht provoziert werden. Es liegen somit keine Anhaltspunkte
vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Arztberichte des [...]spitals [...] sprechen.
Zudem verweist auch die behandelnde Internistin Dr. D____ auf die Beurteilung
der Arbeitsfähigkeit von Dr. E____. In formaler Hinsicht steht der Beweiskraft
dieser Berichte nichts entgegen und die Beschwerdegegnerin hat zu Recht auf sie
abgestellt.
4.7.
Der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die Rückenbeschwerden des
Beschwerdeführers ist somit genügend abgeklärt. Der Beschwerdeführer ist
aufgrund seiner Rückenbeschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als
Schreiner vollumfänglich arbeitsunfähig. Eine angepasste, leichte Tätigkeit ist
ihm jedoch aus rheumatologischer Sicht in vollem Masse zumutbar.
5.
5.1.
Geklärt werden muss, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner
psychischen Beschwerden arbeitsunfähig ist.
5.2.
Der behandelnde Mediziner Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie
vom G____ stellte im Arztbericht vom 14. Januar 2016 gemeinsam mit dem
Psychologen Dr. H____ die folgenden Diagnosen (IV-Akte 9):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Abhängige
Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.7)
2.
Einfache
Aktivitäts-und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
3.
Verdacht auf
leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70), DD Legasthenie
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
4.
Opioidabhängigkeit
(ICD-10 F11.22), zurzeit in ärztlich überwachtem Substitutionsprogramm
5.
Kokainabhängigkeit
(ICD-10 F14.2), gegenwärtig abstinent
6.
Status nach
akuter Kokain-Intoxikation mit Krampfanfällen (F14.06) in 2004
7.
Sedativa-und
Hypnotikaabhängigkeit (F13.2), gegenwärtig abstinent
8.
Tabakabhängigkeit
(F17.2)
9.
Status nach
Exazerbation mit Pustulosis palmoplantaris 01/201
10.
Hypercholesterin-
und Hypertriglyzeridämie, ED 2010
11. Status nach 3 generalisierten
epileptischen Anfallen - Erstereignis 11/2008, letzter Anfall 27.12.2008
Er attestierte dem Beschwerdeführer eine 80 %ige
Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt
und eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit in der gleichen Tätigkeit an einem
geschützten Arbeitsplatz. Seine angestammte Tätigkeit als Schreiner sei ihm
nicht mehr zumutbar.
5.3.
Im psychiatrischen Gutachten vom 14. November 2016 stellte Dr. C____
folgende Diagnosen (IV-Akte 20, S. 35):
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1.
Opioidabhängigkeit,
gegenwärtig. Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzprogramm (ICD-10 F11.22),
jedoch mit ständigem Beikonsum von Heroin
2.
Cannabinoidabhängigkeit,
ständiger Substanzgebrauch (ICD-10 F12.25)
3.
Benzodiazepinabhängigkeit,
ärztlich verordnet (ICD-10 F13.22)
4.
Kokainabhängigkeit,
gemäss Beschwerdeführer abstinent, aufgrund positivem Urinbefund wahrscheinlich
mind. episodischer Substanzgebrauch (ICD-10 F14.26)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
5.
Akzentuierte
Persönlichkeitszüge mit unreifen und abhängigen Anteilen (ICD-10 Z73.1)
6.
Einfache
Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0)
7.
Rechtschreibestörung
(ICD-10 81.1)
8.
Tabakabhängigkeit
(ICD-10 F17.25)
In seiner bisherigen Tätigkeit als Schreiner attestierte Dr. C____
dem Beschwerdeführer aufgrund des Konsums sedierender Substanzen und dessen
sozialer Situation eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten
Arbeitsmarkt (IV-Akte 20, S. 42). In einer angepassten Tätigkeit, die
körperlich und kognitiv anspruchslos sei, sei der Beschwerdeführer zu 70%
arbeitsunfähig. Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hätten jedoch nur die
suchtbedingten Diagnosen.
5.4.
Der Beweiswert des Gutachtens von Dr. C____ ist unbestritten.
Es entspricht auch den bereits erwähnten Anforderungen des Bundesgerichts an
eine rechtsgenügliche Expertise (vgl. E. 3.2.). Dr. C____ stützte
seine Schlussfolgerungen einerseits auf seine Untersuchung vom 21. Oktober
2016 (IV-Akte 20, S. 2) und anderseits auf die Vorakten, die im
Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben wurden (IV-Akte 20,
S. 4 ff.). Das Gutachten wurde somit in Kenntnis und unter Berücksichtigung
der Vorakten erstellt. Dr. C____ berücksichtigte die subjektiven Angaben
des Beschwerdeführers sowie dessen soziale Situation und ging auf diese ein. Zu
vorhandenen früheren, abweichenden ärztlichen Diagnosen (insbesondere durch
Dr. F____ vom G____, vgl. E. 5.2 und IV-Akte 9), nahm Dr. C____
ausführlich Stellung. Die grundsätzlichen Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit
unterscheiden sich hier zudem kaum. Sowohl Dr. C____, als auch die
behandelnden Ärzte attestieren dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche
Arbeitsunfähigkeit in seinem angestammten Beruf als Schreiner als auch in einer
angepassten Tätigkeit (Dr. C____) beziehungsweise 80% (Dr. F____ vom G____)
in einer angepassten Tätigkeit. Lediglich die Beurteilung der Auswirkung der
einzelnen Beschwerdebilder und die Frage, ob eine Persönlichkeitsstörung
vorliegt, werden von den behandelnden Ärzten anders bewertet. So geht Dr. F____
vom G____ davon aus, dass beim Beschwerdeführer eine Persönlichkeitsstörung
vorliege und zudem die einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätte. Der Gutachter Dr. C____
erklärte ausführlich, weswegen er keine Persönlichkeitsstörung diagnostiziert
habe (IV-Akte 20, S. 38ff.). So führte er insbesondere die Selbstständigkeit
des Beschwerdeführers vor dessen Suchterkrankung und auch dessen Unabhängigkeit
von seiner Ursprungsfamilie an. Die beschriebenen Verhaltensauffälligkeiten des
Beschwerdeführers, namentlich das symbiotische Auftreten mit dessen
Lebenspartnerin, führte er auf die Abhängigkeitserkrankung zurück. Zudem wies Dr. C____
nachvollziehbar darauf hin, dass die von Dr. F____ vom G____ mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit qualifizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung
sich bereits in der Jugend manifestiert habe, weswegen sie schon vorlag, als
der Beschwerdeführer während mehrerer Jahre erfolgreich als Schreiner tätig
war. Somit kann davon ausgegangen werden, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
nicht einschränkt. Insgesamt sind die Schlussfolgerungen von Dr. C____
begründet und nachvollziehbar. Das Gutachten ist für die streitigen Belange
umfassend. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist einem Gutachten, dessen
Beweiskraft in formaler Hinsicht nichts entgegensteht, höherer Beweiswert
zuzusprechen, als den Berichten behandelnder Ärztinnen oder Ärzte, die in einer
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten stehen (vgl.
E. 3.2.). Auf das Gutachten von Dr. C____ kann somit abgestellt werden.
6.
6.1.
Weiter stellt sich die Frage, ob die Abhängigkeitserkrankung des
Beschwerdeführers in einem Kausalzusammenhang mit einer psychischen oder
somatischen Erkrankung steht, da sie nur dann rentenrelevant wäre (vgl. oben E.
3.4.).
6.2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er seit einem
Motorradunfall in seinem 18. Lebensjahr an chronischen Rückenschmerzen
leide und er lediglich zur Schmerztherapie Drogen konsumiert habe
(IV-Akten 20, S. 9 ff. und 31, S. 2). Die
Abhängigkeitserkrankung sei Folge einer krankheitswertigen Beeinträchtigung.
Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass es keinen kausalen
Zusammenhang zwischen der Suchterkrankung und den Rückenbeschwerden gebe.
6.3.
Anzumerken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich in
den Akten verschiedene Angaben machte. Im Rahmen der rheumatologischen Untersuchungen
durch Dr. E____ von der Rheumatologie des [...]spitals [...] sagte der Beschwerdeführer,
dass er nicht mehr wisse, ob er zuerst mit dem Drogenkonsum begonnen habe oder
ihn die Rückenschmerzen zum Konsum veranlasst hätten (IV-Akte 31,
S. 8). Gutachter Dr. C____ berichtete zudem, dass der
Beschwerdeführer auf Nachfrage keine Begründung für den erneuten Drogenkonsum
im Jahr 2004 anführen könne (IV-Akte 20, S. 25). Die Auffassung des
Beschwerdeführers, dass die Rückenbeschwerden Auslöser der Abhängigkeitserkrankung
gewesen seien, konnte von diesem nicht belegt werden. Die diagnostizierten
rheumatologischen Beschwerden führen zudem nur zu einer Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Schreiner (vgl. E. 4.3.). So
arbeitete der Beschwerdeführer in den Jahren 1999 bis 2004 trotz dieser
Beschwerden als Schreiner und führte ein geregeltes Leben ohne Drogenkonsum. Es
gibt somit einige Anhaltspunkte, die Zweifel an der Angabe des
Beschwerdeführers, Drogen allein aufgrund seiner Rückenschmerzen konsumiert zu
haben, aufkommen lassen, weswegen diese Angabe insgesamt nicht nachvollziehbar
ist. Es ist davon auszugehen, dass die Suchterkrankung nicht aufgrund körperlicher
Beschwerden entstand und auch nicht Folge dieser ist. Ohnehin ist fraglich, ob
Rückenbeschwerden als kausal für einen Drogenkonsum anerkannt werden können,
gibt es doch zu einem Drogenkonsum zahlreiche alternative Behandlungsmöglichkeiten
für solche Beschwerden.
6.4.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. C____ beschäftigte sich ausführlich
mit der Frage, ob beim Beschwerdeführer eine primäre Abhängigkeitserkrankung besteht
oder eine vorbestehende psychische Störung zur Suchtproblematik führte. Für
eine solche Doppeldiagnose müssten bereits psychische Auffälligkeiten vor
Beginn des Drogenkonsums vorgelegen haben, welche einen bestimmten
Krankheitswert aufweisen, insbesondere die Arbeitsfähigkeit einschränken und
nicht nur leistungsmindernd wirken (vgl. oben E. 3.4.). Dr. C____ führte dazu
aus, dass keine derartigen vorbestehenden Störungen diagnostiziert werden könnten
(IV-Akte 20, S. 20). Es sei zwar mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits vor seinem ersten
Drogenkontakt an der Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung sowie der Rechtschreibstörung
gelitten habe, jedoch seien diese weder für die Tätigkeit als Schreiner
invalidisierend noch ursächlich für den späteren Drogenkonsum (IV-Akte 20,
S. 24 und S. 31; vgl. E. 5.3.). Die mit diesen Vorerkrankungen
einhergehende erhöhte Risikobereitschaft könne nach Aussage von Dr. C____
die Entwicklung der Drogenabhängigkeit lediglich begünstigt haben
(IV-Akte 20, S. 35). Die im Rahmen des erneuten Drogenkonsums im Jahr
2004 aufgetretenen Beschwerden, namentlich Verwahrlosung, formalgedankliche
Verlangsamung, der Verlust suchtfremder Interessen oder depressive Beschwerden
wie Antriebslosigkeit und Lustlosigkeit, seien gemäss Dr. C____ ebenfalls
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge suchtbedingter psychosozialer
Veränderungen (IV-Akte 20, S. 25). Auf das Gutachten kann wie bereits
erwähnt abgestellt werden und es wird vom Beschwerdeführer auch nicht weiter
bestritten (vgl. E. 5.4.). Somit steht fest, dass keine rentenrelevante
psychische Vorerkrankung, die die Wahrscheinlichkeit an einem Suchtleiden zu
erkranken erhöht, diagnostiziert wurde und das Suchtleiden des Beschwerdeführers
nicht auf eine solche zurückzuführen ist.
6.5.
Zusammengefasst steht in Bezug auf die Abhängigkeitserkrankung des Beschwerdeführers
fest, dass diese nicht in einem symptomähnlichen Zusammenhang mit einem davon
unabhängigen psychischen oder somatischen Leiden steht. Somit ist sie keine
gesundheitliche Schädigung im Sinne des IVG. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind suchtbedingte Beschwerden nicht rentenrelevant und
auszuklammern. Entsprechend ist von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit auszugehen.
7.
7.1.
Die Beschwerdegegnerin berechnete den Invaliditätsgrad nicht, nahm
also keinen Vergleich zwischen Validen- und Invalideneinkommen vor. Der
Beschwerdeführer deutete an, dass er davon ausgehe, dass er in seinem
angestammten Beruf ein höheres Einkommen als in einer angepassten Tätigkeit erzielen
könne.
7.2.
Die Beschwerdegegnerin verwies in ihrer Beschwerdeantwort auf den
umgerechneten Tabellenlohn der LSE 2014, Tabelle TA1. Hierzu führte sie
aus, dass für einen ausgebildeten Schreiner im Innenausbau die Positionen 16-18
und das Kompetenzniveau 2 massgebend sei (CHF 5‘847.--). Für die dem
Beschwerdeführer ohne Einschränkungen zumutbare Tätigkeit stellte die Beschwerdegegnerin
hingegen auf das Total im Kompetenzniveau 1 ab (CHF 5‘312.--). Der
Beschwerdeführer hat gemäss seinen Angaben in der Anmeldung bei der
Beschwerdegegnerin im Jahr 2004 ca. CHF 5‘000.-- (IV-Akte 2,
S. 4) und auch gemäss dem Auszug aus seinem individuellen Lohnkonto
(IV-Akte 5, S. 4) bei seiner letzten Tätigkeit als Schreiner etwas
mehr als CHF 5‘000.-- monatlich verdient. Der Tabellenlohn für die
Tätigkeit als ausgebildeter Schreiner für das Jahr 2004 liegt bei
CHF 5‘159.-- (LSE 2004, Tabelle TA1, Position 20, Anforderungsniveau
3). Der Beschwerdeführer hat bei seiner letzten Tätigkeit in seinem
angestammten Beruf somit ungefähr einen Betrag in der Höhe des Tabellenlohnes verdient,
weswegen davon ausgegangen werden kann, dass er auch zum jetzigen Zeitpunkt Lohn
auf diesem Niveau beziehen würde. Das Abstellen auf die jeweiligen
Tabellenpositionen ist nachvollziehbar und nicht weiter bestritten.
7.3.
Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.9% in den Jahren 2014 bis
2016 und einer Wochenarbeitszeit von 41.7 h ergeben sich aus diesen
Tabellenlöhnen ein Valideneinkommen von CHF 73‘805.-- und ein Invalideneinkommen
von CHF 67‘052.--. Dies ergibt einen Invaliditätsgrad von 9 %. Der
rentenbegründende Invaliditätsgrad von 40% wird selbst bei Gewährung eines leidensbedingten
Abzugs nicht erreicht.
8.
8.1.
Aus den Erwägungen folgt, dass die Verfügung vom 3. Mai 2017
korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
8.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten in Höhe von CHF 800.-- zu tragen. Zufolge Bewilligung
des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind gemäss Art. 61 lit. g
ATSG wettzuschlagen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass
ist ein angemessenes Kostenerlasshonorar auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für
durchschnittliche IV-Verfahren, wie es in diesem Fall vorliegt, bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von
CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer
(CHF 212.--) aus. Dieses Anwaltshonorar ist dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers, B____, aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____,
Advokat, ein Anwaltshonorar von CHF 2‘650.-- inklusive Auslagen zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 212.-- zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: