|

|
Sozialversicherungsgericht
|
Urteil
der Präsidentin
vom 9. Januar 2018
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.118
Verfügung vom 9. Mai 2017
Rentenanspruch verneint;
versicherungsmässige Voraussetzungen nicht gegeben
Erwägungen
1. Die Beschwerdeführerin meldete sich am 23.
Februar bzw. 30. März 2016 (IV-Akte 3 und 8) unter Hinweis auf Beschwerden an
der rechten Schulter und am rechten Arm bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
zum Bezug von Leistungen an. Die Beschwerdeführerin hatte zuletzt seit dem 1.
Februar 2015 stundenweise als Aushilfe in einer Bar gearbeitet (vgl. IV-Akte
21) und davor in einem geringen Pensum als Reinigungskraft in einer
Reinigungsfirma. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische und erwerbliche
Auskünfte ein. Gestützt auf die Einschätzung des behandelnden Hausarztes Dr.
med. B____ und des RAD-Arztes Dr. med. C____ ging die Beschwerdegegnerin von
einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus
und wies das Leistungsbegehren dementsprechend nach der Durchführung eines
Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 30) mit Verfügung vom 9. Mai 2017 (IV-Akte 31)
ab.
2.
Die Beschwerdeführerin hat gegen diesen Entscheid am 2. Juni 2017 Beschwerde
(IV-Akte 33) erhoben, die von der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an
das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde. Nachdem die Beschwerdeführerin
gebeten wurde, ihre Beschwerdebegründung zu verbessern (vgl. prozessleitende
Verfügung vom 8. und 28. Juni 2017), reichte sie am 20. Juli 2017 bei der
Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme ihres Hausarztes Dr. B____ ein, die
wiederum an das Sozialversicherungsgericht weitergeleitet wurde. Die Beschwerdegegnerin
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2017 die Abweisung der
Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat auf eine Replik verzichtet.
3.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Gemäss § 83
Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin einfache
Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt
hier vor.
4.
Die Beschwerdeführerin hat gegen den abweisenden Entscheid der Beschwerdegegnerin
sinngemäss vorgebracht, sie könne nicht in einem 100%-Pensum arbeiten. Sie habe
Beschwerden an beiden Armen. Damit ihre Belastung nicht noch grösser werde, sei
sie auf die Hilfe der Beschwerdegegnerin angewiesen.
5.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine
ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente,
wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie
zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 %
invalid ist (Art. 28 IVG). Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe
der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen
der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4)
6.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich zur Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hauptsächlich auf die Einschätzung des
Hausarztes Dr. med. B____, Facharzt für Innere Medizin. Dieser stellt zuletzt mit
Bericht vom 6. Juli 2016 (IV-Akte 14) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit: Poliomyelitis seit dem 2. Lebensjahr mit Amyotrophie des
rechten Armes, Schulterschmerzsyndrom rechts. Dr. B____ führt aus, dass die
Beschwerdeführerin im 2. Lebensjahr an einer Poliomyelitis erkrankt sei und
deshalb seither an einer Schwäche des rechten Armes leide. Seit längerer Zeit
bestünden zudem Schmerzen im Bereich der rechten Schulter. Das Röntgen habe
eine anteriorinferiore Subluxationsstellung des Humeruskopfes gegenüber dem
Glenoid ergeben. Am 30. März 2016 sei zudem bei einer EMG-Untersuchung bei Dr.
med. D____ ein Karpaltunnelsyndrom links festgestellt worden (IV-Akte 24, S. 2
f.). Vom 27. Mai bis 16. Juni 2016 habe aufgrund der Schulterschmerzen rechts
eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Eine körperliche Schwerarbeit
mit insbesondere Heben und Tragen von Lasten mit dem rechten Arm sei nicht möglich.
Der rechte Arm sei kaum belastbar und die Beschwerdeführerin gelte eigentlich
als einarmig. Andere, adaptierte Tätigkeiten seien aber durchaus noch möglich.
Die Neurologin Dr. med. D____ führt nach einer Untersuchung der
Beschwerdeführerin mit Bericht vom 25. Juni 2015 (IV-Akte 24, S. 4 f.) aus,
diese leide seit dem 2. Lebensjahr unter einer Poliomyelitis mit einer
Amyotrophie des rechten Armes. Seit einiger Zeit habe gemäss der
Beschwerdeführerin das Muskelrelief des rechten Armes abgenommen, seit 4
Monaten beklage sie zudem nächtlich betonte Schmerzen im Bereich des rechten
Schultergelenkes. Diese Schmerzen seien sehr wahrscheinlich im Rahmen einer
muskuloskelettalen Dysbalance bedingt. Im Röntgen der rechten Schulter hätten
sich eine Subluxation des Humeruskopfes gegenüber dem Glenoid sowie eine
Dysplasie des Humeruskopfes gezeigt. Möglicherweise liege ein überlagertes
Post-Poliosyndrom vor. Es handle sich dabei um eine weitere Abnahme der Kraft,
Auftreten von Muskel- und Gelenkschmerzen nach Jahren eines stabilen Zustandes,
deren Ursache nicht eindeutig bekannt sei. Man geht davon aus, dass sich eine
altersbedingte Abnahme von Motoneuronen auf einen vorgeschädigten Muskel
überlagere, die sich aufgrund der stark reduzierten Zahl motorischer Einheilten
mit hoher Faserdichte eher bemerkbar mache als bei einem gesunden Muskel. Gegen
die nächtlichen Schmerzen hat Dr. D____ der Beschwerdeführerin Medikamente und
Physiotherapie verschrieben. Die Beweglichkeit der Schulter lasse sich aufgrund
der fortgeschrittenen Atrophie mit aller Wahrscheinlichkeit aber nicht verbessern.
Der RAD-Arzt Dr. med. C____ führt mit Stellungnahme vom 13.
Februar 2017 (IV-Akte 29) aus, dass die Beschwerdeführerin als funktionell
Einarmige/Einhändige betrachtet werden müsse. Somit seien bzw. waren sämtliche
Tätigkeiten, die der Beschwerdeführerin einarmig zumutbar seien in einem
ganztägigen 100%-igen Pensum möglich.
Im Beschwerdeverfahren hat Dr. B____ ergänzend ausgeführt, dass
der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beeinträchtigungen sämtliche schweren und
mittelschweren Tätigkeiten, welche mit dem rechten Arm verrichtet werden
müssten, nicht möglich seien. Aufgrund der Behinderung habe sie gelernt, vermehrt
mit dem linken Arm zu arbeiten, was zur Folge gehabt habe, dass auch im Bereich
der linken Arm/Schulterregion Schmerzen aufgetreten seien. Zusammenfassend
leide die Beschwerdeführerin auch bei adaptierten, leichteren Tätigkeiten unter
Schmerzen nicht nur am rechten Arm und im rechten Schulter/Nackenbereich,
sondern auch am linken Arm, welcher vermehrt belastet werden müsse. Die bisher
durchgeführte Tätigkeit in der Reinigung sei nicht ideal; ein bimanuelles
Arbeiten sei bei Reinigungstätigkeiten notwendig. Bei dieser Tätigkeit leide
die Beschwerdeführerin unter Beschwerden, was nachvollziehbar sei (vgl.
Schreiben vom 12. Juli 2017, IV-Akte 34, S. 3).
7.
Mit Blick auf die Aktenlage kann festgehalten werden, dass die
Beschwerdeführerin an einer Schwäche des rechten Armes leidet bedingt durch
eine Kinderlähmung im Kleinkindalter. Daraus resultieren die vorgebrachten
Schmerzen im rechten Arm und im rechten Schultergelenk. Ebenfalls sind
Überlastungsbeschwerden im linken Arm aufgetreten. Die geltend gemachten
Beschwerden und gesundheitlichen Einschränkungen sind nachvollziehbar und
medizinisch dokumentiert. Schwere, manuelle Arbeiten und im Konkreten auch die
in der Vergangenheit ausgeübte Tätigkeit als Reinigungskraft sind der
Beschwerdeführerin dadurch nicht zumutbar. Gestützt auf die dargelegten
medizinischen Stellungnahmen und insbesondere auch den Bericht des Hausarztes Dr.
B____ besteht in einer leichten, leidensangepassten Tätigkeit aber keine
Arbeitsunfähigkeit, womit bei der ungelernten Hilfsarbeiterin auch keine
Erwerbsunfähigkeit zu begründen ist. Für eine allfällige auf der dauernden Beeinträchtigung
des rechten Armes basierende Invalidität würde die Beschwerdeführerin ohnehin
die versicherungsmässigen Voraussetzungen nicht erfüllen, da die Einschränkung
bzw. die relevante Arbeitsunfähigkeit in schweren Tätigkeiten bereits bei der
Einreise in die Schweiz bestanden hat (Art. 6 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art.
4 Abs. 2 IVG und Art. 28 Abs. 1 IVG).
8.
Zum Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ist zu sagen,
dass bei der Beschwerdeführerin invaliditätsbedingte Schwierigkeiten bei der
Stellensuche allenfalls aufgrund der funktionellen Einarmigkeit denkbar wären. Die
gesundheitlichen Einschränkungen am rechten Arm haben aber bereits bei der
Einreise in die Schweiz bestanden und sind darum nicht zu berücksichtigen (Art.
6 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 IVG). Die Beschwerdeführerin ist
ausserdem bei der Arbeitslosenversicherung gemeldet und wird dort in ihrer
Stellensuche auch unterstützt.
9.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 9. Mai 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist. Das
Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung
von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten zu tragen. Da ihr mit instruktionsrichterlicher Verfügung
vom 29. August 2017 der Kostenerlass bewilligt worden ist, gehen diese zu
Lasten des Staates.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.–. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: