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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.120
Verfügung vom 17. Mai 2017
Befristete Rente; Invaliditätsbemessung anhand der gemischten Methode
Tatsachen
I.
a) Die 1961 geborene Beschwerdeführerin arbeitete vom 25. März 2003 bis zum 31. Dezember 2008 bei der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 26. März 2010, Akte 7 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 3 ff.). Am 1. September 2009 begann sie als Pflegerin beim D____ zu arbeiten (Arbeitsvertrag vom 20. bzw. 26. August 2009, IV-Akte 14, S. 9). Ab dem 28. Dezember 2009 war die Beschwerdeführerin krankgeschrieben (vgl. Bericht von Dr. E____, Innere Medizin/Lungenkrankheit, vom 26. Februar 2010, IV-Akte 4, S. 1). Als Krankentaggeldversicherung der Beschwerdeführerin erbrachte die [...] Versicherungen AG entsprechende Leistungen (vgl. Schreiben vom 8. April 2010, IV-Akte 10, S. 10). Am 10. Februar 2010 kündigte das D____ das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin (Kündigungsschreiben, IV-Akte 3, S. 13).
Am 16. März 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Als Grund für die Anmeldung nannte sie eine Arthrose im Stadium 3-4. Dazu bemerkte sie, es sei eine Operation zur Einsetzung von Teil- bzw. Endo-Prothesen geplant (IV-Akte 3). Die erwähnte Operation wurde am 9. April 2010 durchgeführt (Operationsbericht, IV-Akte 16, S. 9).
b) In einer Mitteilung vom 27. Dezember 2010 (IV-Akte 28) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie habe einen Anspruch auf Arbeitsvermittlung. Von Februar bis Juni 2011 erfolgte deshalb ein Arbeitstraining (vgl. IV-Akten 41 bis 45 und 50 bis 56). Im Praktikumsbericht vom 6. Juni 2011 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin ein 50%-Pensum in der Aktivierungstherapie wünschenswert und machbar wäre. Für das Restpensum von 50% sei eine Rentenprüfung erforderlich (IV-Akte 60).
c) Im März 2012 nahm Dr. F____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Zertifizierter Gutachter SIM, im Auftrag der Beschwerdegegnerin, eine rheumatologische Begutachtung vor. Er kam im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit ab Ende Juli 2010 wieder zu 50% und ab Ende August 2010 wieder zu 100% arbeitsfähig wäre (Gutachten vom 30. März 2012, IV-Akte 78, S. 32 ff., insbesondere S. 53 ff.). Kurz danach liess die Beschwerdeführerin auch auf der rechten Seite eine Hüft-Teilprothese einsetzen (vgl. z.B. Operationsbericht des G____spitals Basel vom 23. Mai 2012, IV-Akte 90, S. 8 f.).
Wenige Monate später, im August 2012, liess die Beschwerdegegnerin eine Haushaltsabklärung durchführen. Die Abklärungsperson ging von einer Aufteilung von 80% Erwerbstätigkeit und zu 20% Tätigkeit im Aufgabenbereich aus. Im Haushalt stellte sie keine Einschränkung fest (Bericht Abklärung Haushalt vom 7. August 2012, IV-Akte 83). In einem weiteren Gutachten vom 17. Januar 2013 (IV-Akte 97) attestierte Dr. F____ der Beschwerdeführerin für die Zeit ab der Hüftoperation am 22. Mai 2012, erneut eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Für September 2012 ging er von einer 50%igen und ab Beginn des Oktobers 2012 wieder von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit aus (a.a.O., S. 7).
d) Mit Vorbescheid vom 4. März 2013 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie gedenke, ihr für die Zeit ab dem 1. Dezember 2010 keine Invalidenrente auszubezahlen. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2012 bis zum 1. Januar 2013 stellte sie ihr die Zahlung einer ganzen Invalidenrente in Aussicht. Sie erklärte, danach bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr (IV-Akte 100). Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter Einwand erheben (Schreiben vom 11. April 2013, IV-Akte 106, und vom 15. April 2013, IV-Akte 109).
e) Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge weitere Abklärungen ein. Sie gab insbesondere ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Der damit betraute Gutachter, Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, kam im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht zu 40% in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (psychiatrisches Gutachten vom 3. Februar 2014, IV-Akte 133). In einem neuen Vorbescheid vom 19. März 2014 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin, dass sie vorhabe, ihr ab dem 1. Mai 2012 eine ganze Rente zuzusprechen. Ab dem 1. Januar 2013 habe sie jedoch keinen Rentenanspruch mehr (IV-Akte 138). Auch gegen diesen Vorbescheid liess die Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben ihres damaligen Rechtsvertreters vom 29. April 2014, IV-Akte 147).
f) Nach weiteren Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung bei den Dres. F____ und H____ in Auftrag (vgl. Mitteilungen vom 12. Dezember 2014, IV-Akte 169, und vom 15. Dezember 2014, IV-Akte 174). Die beiden Gutachter schlossen in gesamtmedizinischer Hinsicht, dass die Beschwerdeführerin in einer körperlich belastenden Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei. In einer körperlich und psychisch adaptierten Tätigkeit sei sie zu 40% eingeschränkt (psychiatrisches Gutachten vom 1. September 2015, IV-Akte 190, S. 4).
g) Mit Mitteilungen vom 30. März 2016 (IV-Akte 202) und vom 7. Juni 2016 (IV-Akte 218) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst Integrationsmassnahmen zur Abklärung der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten und anschliessend Frühinterventionsmassnahmen in Form eines Arbeitseinsatzes zu (vgl. auch die Zielvereinbarung vom 17. Juli 2016, IV-Akte 231). Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wurde die Massnahme jedoch abgebrochen (Abschlussprotokoll FI vom 18. August 2016, IV-Akte 233).
h) Mit Vorbescheid vom 17. Oktober 2016 (IV-Akte 237) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, dass sie ihr ab dem 1. Dezember 2010 eine ganze Invalidenrente zahlen werde, ab dem 1. August 2012 habe sie keinen Rentenanspruch mehr. Ab dem 1. Januar bis zum 31. Juni 2013 habe sie erneut einen Anspruch auf eine ganze Rente. Danach liege wiederum kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vor. Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren neuen Rechtsvertreter Einwand erheben (Schreiben vom 16. November 2016, IV-Akte 245). Die Beschwerdegegnerin bestätigte ihren Vorbescheid jedoch mit Verfügung vom 17. Mai 2017 (IV-Akte 261).
II.
a) Mit Beschwerde vom 8. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es seien die Verfügungen vom 17. Mai 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei ab 1. Juli 2013 eine halbe Invalidenrente auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ zu gewähren.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 6. September 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 12. Juni 2017 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltlicher Rechtspflege gemäss § 5 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200).
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. November 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteil 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).
Dr. F____ hielt bezüglich der Arbeitsfähigkeit fest, in der bisherigen Tätigkeit als Pflegehilfe in der „klassischen Funktion“, mit körperlich schweren Elementen sei die Beschwerdeführerin nicht mehr arbeitsfähig. Einfache pflegerische Massnahmen seien ihr zu 80% zumutbar. Aus rheumatologischer Sicht bestehe auch in einer adaptierten Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Die Einschränkung von 20% trage einem erhöhten Pausenbedarf aufgrund der Hände Rechnung. Als leidensadaptierte Verweistätigkeit beschrieb er eine Stelle, bei welcher die Beschwerdeführerin vorwiegend sitzen, gelegentlich stehen und die Position wechseln könne, bei welcher sie nicht über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen müsse, und bei welcher sie nicht dauernd in Zwangshaltungen wie dauernd vornübergebeugt oder repetitiv nur bückend arbeiten müsse. Es sei günstig, wenn die Beschwerdeführerin mit den Händen nicht repetitiv an die Belastungsgrenze von 7.5 kg gehen müsse. Der Gutachter ging davon aus, dass seine Beurteilung ab Januar 2014 Gültigkeit habe (IV-Akte 180, S. 41 f.).
4.1.2 Im psychiatrischen Teilgutachten vom 1. September 2015 stellte Dr. H____ die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichten bis mittelgradigen Ausmasses (ICD-10 F33.1; vgl. IV-Akte 190, S. 3). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, seit der letzten psychiatrischen Begutachtung habe sich nichts verändert. Die Beschwerdeführerin müsse als vermindert belastbar eingestuft werden. Sie benötige längere Erholungsphasen, wodurch eine 40%ige Arbeitsfähigkeit bei einer klar strukturierten Tätigkeit ohne Übernahme von Verantwortung vorliege. Diese Einschränkung bestehe seit April 2013. Aus gesamtmedizinischer Sicht sei demnach davon auszugehen, dass eine volle Arbeitsunfähigkeit für jede körperlich belastende Tätigkeit, inklusive der angestammten Tätigkeit als Pflegehilfe bestehe. Für eine körperlich und psychisch adaptierte Tätigkeit bestehe eine 40%ige Einschränkung aufgrund der körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen.
Damit bestätigte der psychiatrische Gutachter im Wesentlichen das bereits im psychiatrischen Gutachten vom 3. Februar 2014 (IV-Akte 133) Festgestellte. Dort hatte er ebenfalls eine rezidivierende depressive Störung, allerdings damals aktuell mittelschwer (ICD-10 F33.1), diagnostiziert. (IV-Akte 133, S. 8). Bereits damals war Dr. H____ von einer 40%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit Aufnahme der psychiatrischen Therapie im April 2013 ausgegangen (IV-Akte 133, S. 10).
Das Arbeitstraining, welches die Beschwerdeführerin bei der I____ aufnahm, erfolgte im Bereich Reinigung/Hauswirtschaft (vgl. Zielvereinbarung vom 13. Juli 2016, IV-Akte 231). Aus dem abschliessenden Bericht der I____ vom 21. Juli 2016 geht hervor, die Beschwerdeführerin sei sehr motiviert und engagiert gewesen. Sie sei immer pünktlich gekommen und habe proaktiv gearbeitet. Ihre Erfahrung als Haushaltshilfe habe sie sehr gut einbringen können und ihre Zuverlässigkeit und Fachkenntnisse seien positiv aufgefallen. Zugleich wird berichtet, die Beschwerdeführerin sei bei körperlich anstrengenden Arbeiten an ihre Belastungsgrenze gekommen. Sie habe keine WC-Reinigung machen können, weil man sich dazu bücken oder auf den Knien arbeiten müsse. Staubsaugen sei nur für ein paar Minuten möglich gewesen, dann habe sie eine Pause machen müssen. Das Verschieben bzw. auf den Tisch stellen von kleineren Möbeln, Pflanzen und Stühlen hätten ihr sehr grosse Mühe bereitet. Sie habe diese Aufgaben nicht alleine erledigen können (IV-Akte 232).
Aus dem Bericht wird deutlich, dass die Beschwerdeführerin in der Reinigung körperlich tätig sein musste. Betrachtet man das von Dr. F____ aus rheumatologischer Sicht erstellte Tätigkeitsprofil (E. 4.1.1) erscheint gerade eine Tätigkeit in der Reinigung nicht als geeignet. Schon nur die Voraussetzungen, dass die Beschwerdeführerin vorwiegend sitzend arbeiten können, sich nicht dauernd in Zwangshaltungen begeben und keine Lasten über 7.5 kg heben, stossen oder ziehen müssen sollte, können mit einer solchen Tätigkeit kaum erreicht werden. Die Integrationsmassnahme im Sinne eines Arbeitstrainings in der Reinigung erscheint daher nicht als geeignet. Daher kann auch nicht darauf abgestellt werden, wenn es darum geht, die Arbeitsfähigkeit festzustellen. Insbesondere vermag das Resultat ‑ namentlich auch der Abbruch der Massnahme aufgrund der körperlichen Einschränkungen (vgl. Abschlussprotokoll FI vom 18. August 2016, IV-Akte 233) ‑ die Einschätzung der Gutachter nicht in Frage zu stellen. Das von ihnen erstellte Tätigkeitsprofil wurde ja nicht erfüllt.
Weitere Gründe für die Annahme einer tieferen Arbeitsfähigkeit macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die behandelnde Psychiaterin Dr. J____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine höhere Arbeitsunfähigkeit annahm als die Gutachter. In ihrem Bericht vom 11. Juni 2013 stellte sie folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwer mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.1) sowie somatische Probleme gemäss dem Gutachten von Dr. F____. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellt Dr. J____ selbst keine und verweist lediglich auf die Diagnosen von Dr. F____ (IV-Akte 117, S. 2). Sie ging von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies begründete sie mit einer Überlagerung der psychischen und körperlichen Problematik (a.a.O., S. 5). In ihrem Bericht vom 1. Dezember 2014 sprach sie hingegen von einer Arbeitsfähigkeit von 70% (was einer Arbeitsunfähigkeit von lediglich 30% entspricht; IV-Akte 165, S. 3). Im Bericht vom 19. November 2015 (IV-Akte 198, S. 4 f.) beschränkte sich Dr. J____ schliesslich darauf, festzuhalten, sie halte die Beschwerdeführerin nicht für 60% arbeitsfähig. Zum Teil erlebe sie die Beschwerdeführerin, wie Dr. H____, leicht depressiv, häufig aber wesentlich depressiver und sie denke, dass die Beschwerdeführerin dann die Kriterien für eine mittelschwere Depression erfülle. Schon nur aufgrund der unklaren und widersprüchlichen Angaben der behandelnden Psychiaterin bezüglich der Arbeitsunfähigkeit eigenen sich ihre Berichte nicht, um die gutachterliche Einschätzung von Dr. F____ und Dr. H____ in Zweifel zu ziehen. Zudem ist die bidisziplinäre Einschätzung der beiden Fachspezialisten der Beurteilung, welche die behandelnde Psychiaterin unter Berücksichtigung der psychiatrischen und rheumatologischen Befunde aber ohne Konsensbeurteilung eines Rheumatologen abgab, zu bevorzugen.
Schliesslich legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar, von welchem Grad an Arbeitsunfähigkeit ihrer Auffassung nach auszugehen sei. In ihrer Berechnung des Invaliditätsgrads stellt sie selbst auf eine Arbeitsfähigkeit von 60% ab (Beschwerde, Ziff. 10). Es gibt folglich keine Veranlassung um von einer anderen als einer 60%igen Arbeitsfähigkeit bzw. einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabebereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2). Dabei sind die Verhältnisse massgebend, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist. Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde (Urteil 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nachvollziehbar. Insbesondere fällt auf, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben hatte, sie erledige beim erwähnten Sohn sämtliche Putzarbeiten inkl. Bettwäschewechsel, die Wäsche und die Einkäufe. Zudem koche sie jeden zweiten Tag für ihn. Die Portionen seien jeweils so gross, dass sie für zwei Hauptmahlzeiten für den Folgetag reichten. Falls notwendig werde der Sohn auch für ausserhäusliche Gänge begleitet (Abklärungsbericht Haushalt vom 7. August 2012, IV-Akte 83, S. 5). Es erscheint schon daher nicht wahrscheinlich, dass sie ihr Arbeitspensum angesichts dessen auf ein solches von 100% gesteigert hätte. Dass die Beschwerdeführerin in der Replik Ziff. 6 geltend machte, der Sohn werde schon seit längerem nicht mehr durch sie, sondern durch seine Geschwister und Dritte betreut, vermag daran nichts zu ändern. Dies ist nämlich erst seit sie nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist, der Fall. Ebenso wenig bringt ihre Erklärung, sie hätte sich auch mit einem Vollzeitpensum noch um ihren sehbehinderten und psychisch kranken Sohn kümmern können (Beschwerde, Ziff. 4) eine Änderung ‑ zumal sie die Betreuung des Sohnes später als Grund für die Unzumutbarkeit einer Erhöhung des Arbeitspensums nannte (Replik, Ziff. 6).
6.1.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Invalideneinkommens primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Wenn kein tatsächlich Erwerbseinkommen gegeben ist, können die Tabellenlöhne beigezogen werden (BGE 126 V 75, 76 E. 3a/bb). Insbesondere dann, wenn für eine versicherte Person in verschiedenen Bereichen eine ihrem Leiden angepasste Tätigkeit möglich ist, ist der Monatslohn der Tabelle TA1, Zeile „Total Privater Sektor“ (Zentralwert) anzuwenden (BGE 133 V 545 nicht publizierte E. 5.1 und 5.2 des Urteils 9C_237/2007 vom 24. August 2007, BGE 126 V 75, 76 f. E. 3b/aa und BGE 124 V 321 S. 322 E. 3b/aa, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_811/2013 vom 6. Februar 2014 E. 5 und 9C_532/2016 vom 25. November 2016 E. 4.1.1).
Die Frage, ob vorliegend von einer beruflichen Weiterentwicklung der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auszugehen ist, kann offen gelassen werden. Wie sich im Folgenden zeigen wird, würde nämlich auch dies im Ergebnis nichts ändern.
Würde man auf die LSE 2012, Tabelle TA1, Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Frauen, Kompetenzniveau 2 (CHF 5‘084.--) abstellen und diese gemäss der Tabelle des Bundesamts für Statistik (BFS) „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“ von 40 auf 41.5 Stunden in der Rubrik 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen umrechnen, ergäbe dies ein Jahreslohn von CHF 63‘296.-- bei einem 100%-Pensum. Bei einer Nominallohnentwicklung von 0.7% im 2013 (vgl. Tabelle des BFS T39 Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976 - 2016), ergäbe dies einen entsprechenden Jahreslohn von CHF 63‘739.-- im Jahr 2013. Bei einem 80%-Pensum bedeutet dies ein Jahreslohn und somit ein Valideneinkommen von CHF 50‘991.--.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin einen leidensbedingten Abzug von 5% gewährt. Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Auffassung, dass ein Abzug von mindestens 15% vom Tabellenlohn vorgenommen werden müsste. Sie argumentiert, aufgrund ihrer psychischen wie auch körperlichen Beschwerden stelle sie für potentielle Arbeitgebende ein erhöhtes Risiko dar, verglichen mit einer gesunden Person. Sie habe deshalb aufgrund ihres Gesundheitszustands nur bei einer Inkaufnahme einer Lohneinbusse reale Chancen auf eine Anstellung. Sie benötige zudem vermehrt Pausen und sei vermindert belastbar. Ausserdem seien durch die rheumatoide Arthritis wiederholte Entzündungen und damit nicht planbare Absenzen vom Arbeitsplatz zu erwarten.
Unter Anwendung der gemischten Methode würde die Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn von mindestens 20% (Invalideneinkommen von CHF 24‘865.--) benötigen, um einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu erreichen. Mit dem Valideneinkommen von CHF 50‘991.-- würde im Erwerbsbereich ein Invaliditätsgrad von 51% resultieren. Nach der Gewichtung mit 80% läge noch ein Invaliditätsgrad von 38.55% vor. Ohne Einschränkung im Haushalt genügt dies nicht. Aufgrund der Akten gibt es keinen Anhaltspunkt, um von der Beurteilung im Abklärungsbericht Haushalt vom 7. August 2012 abzuweichen. Die Beschwerdeführerin bringt selbst auch nichts Entsprechendes vor. Selbst wenn ausserdem davon ausgegangen werden müsste, dass sie gewisse Dinge nicht mehr gleich einfach erledigen kann wie früher, gibt es keine Anhaltspunkte, um anzunehmen, dass sie dies nicht mit mehreren Pausen oder durch die Hilfe ihrer Kinder kompensieren könnte. Ohnehin erscheint ein Abzug von 20% oder auch schon nur von den geforderten 15% als zu hoch. Die Einschätzung der Gutachter entspricht dem aufgestellten Tätigkeitsprofil. Es gibt keinen Grund, davon auszugehen, dass ein weiterer Abzug für längere Pausen oder spontane Absenzen notwendig wäre. Die Beschwerdeführerin weist zudem keines der unter E. 6.1.3 aufgeführten Merkmale auf. Es kann offen gelassen werden, ob auch ein Abzug von 10% gerechtfertigt wäre, da dieser keinen Einfluss auf die Frage des Rentenanspruchs hätte.
Da das der Berechnung vorliegend zugrunde gelegte Valideneinkommen höher ist als dasjenige der Beschwerdegegnerin und kein höheres in Frage kommt, erübrigt es sich, weitere Berechnungen anzustellen, da ein tieferes Valideneinkommen erst recht nicht zu einem rentenbegründenden Invaliditätsgrad zu führen vermöchte.
Die Beschwerdeführerin ist in ihrer angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig (vgl. E. 4.1.1. und 4.1.2.). Gemäss den obigen Rechnungen aber auch gemäss der Berechnung der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 17. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 261, S. 12) besteht ein Invaliditätsgrad von über 25%. Angesichts dessen, dass das Arbeitstraining in einer ungeeigneten, dem der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeitsprofil nicht entsprechenden Tätigkeit erfolgte (vgl. E. 4.3.), erscheint eine erneute Prüfung allfälliger Massnahmen nach Art. 8 IVG seitens der Beschwerdegegnerin als angebracht ‑ die Motivation der Beschwerdeführerin, daran teilzunehmen, vorausgesetzt. Die Beschwerdeführerin kann sich folglich erneut bei der Beschwerdegegnerin zur Durchführung beruflicher Massnahmen anmelden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, Advokat, Basel, ein Honorar von CHF 2‘650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 212.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen