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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Dezember 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. [...], Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.122
Verfügung vom 10. Mai 2017
Invaliditätsbemessung für Geburts-
und Frühinvalide ohne zureichende berufliche Kenntnisse
Tatsachen
I.
a) Die 1990 geborene Beschwerdeführerin litt während der Primarschule
an grossen sprachlichen Auffälligkeiten und wurde deswegen heilpädagogisch
gefördert. In der Orientierungsschule besuchte sie eine Kleinklasse. Über ihre
Eltern wurde sie im Jahr 2006 zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin angemeldet.
Diese erteilte Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zur
Hilfskraft Hauswirtschaft im [...]spital Basel (vgl. IV-Akte 22) und entrichtete
hierfür ein kleines Taggeld. Die Beschwerdeführerin schloss die praktische
Ausbildung mit einem „Kompetenznachweis“ erfolgreich ab (vgl. IV-Akte 36, S. 5)
und fand im Anschluss daran eine Anstellung im Umfang von 80 % im Alters- und
Pflegeheim „[...]“ in [...] als Mitarbeiterin Hotellerie/Hauswirtschaft (vgl.
Bericht vom 22.10.2009, IV-Akte 36). Daraufhin schloss die Beschwerdegegnerin
die beruflichen Massnahmen ab (vgl. IV-Akte 37). Später erhöhte die
Beschwerdeführerin ihr Pensum auf 100 %.
b) Am 27. September 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut
bei der Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Beschwerden im Rücken, der Hüfte
und einer Tarlov-Zyste sowie daraus entstehenden Nervenproblemen zum
Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 38). Sie vermerkte, seit 23. April 2013 50 %
arbeitsunfähig zu sein. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin per
31. Dezember 2013 gekündet (vgl. IV-Akte 54). Die Beschwerdegegnerin tätigte
erwerbliche und medizinische Abklärungen und teilte der Beschwerdeführerin mit
Mitteilung vom 25. Februar 2014 mit, dass derzeit keine beruflichen Massnahmen
möglich seien und ein Anspruch auf IV-Rente geprüft werde.
c) In der Folge gab die Beschwerdegegnerin ein
polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie bei der Medizinische
Abklärungsstelle MEDAS B____ in Auftrag (nachfolgend: MEDAS B____). Dieses
wurde am 11. August 2015 erstattet (vgl. IV-Akte 104). Gestützt darauf teilte
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Januar
2016 mit, dass sie beabsichtige ihr bis 31. August 2015 eine befristete halbe
Invalidenrente zuzusprechen (IV-Grad 58 %). Danach bestehe gestützt auf
einen Invaliditätsgrad von 33 % kein Rentenanspruch mehr (vgl. IV-Akte 113).
Nachdem die Beschwerdeführerin unter Beilage von Arztberichten ihres
behandelnden Arztes Dr. C____ und der Hausärztin Dr. D____, beide FMH Allgemeine
Innere Medizin, Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akten 123 und 135), holte die Beschwerdegegnerin
einen IV-Arztbericht der behandelnden Psychiaterin Dr. E____ (vgl. IV-Akte 140)
sowie zwei Stellungnahmen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD, vgl. IV-Akten
127 und 143) ein und erliess am 10. Mai 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 146).
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Juni 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die
Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2017 bezüglich der Abweisung des Anspruchs
auf eine Invalidenrente ab 1. September 2015 aufzuheben.
2. Es sei der
Beschwerdeführerin über den 31. August 2015 hinaus eine unbefristete
(mindestens) halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur
weiteren Abklärung und Neuberechnung des Rentenanspruchs ab 1. September 2015
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3. Es sei der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu
bewilligen.
4. Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
19. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 25. September 2017 (Postaufgabe 27. September
2017) resp. Duplik vom 11. Oktober 2017 halten die Parteien an den gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2017 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerde-führerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. [...], Advokat, Basel.
IV.
Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Dezember 2017 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung gewährte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
von 1. April 2014 bis 31. August 2015 bei einem ermittelten IV-Grad von 58 %
eine halbe Rente. Für die Zeit danach ging die Beschwerdegegnerin gestützt auf das
polydisziplinäre Gutachten der MEDAS B____ vom 11. August 2015 von einer 80 %igen
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer Verweistätigkeit aus und
ermittelte ab 1. September 2015 einen rentenausschliessenden IV-Grad von 33 %
(vgl. IV-Akte 146).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, das medizinische
Gutachten sei mit diversen Mängeln und Widersprüchen behaftet, weshalb es keine
genügende Abklärungsgrundlage bilde. Weitere Abklärungen seien unerlässlich.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
eine Invalidenrente.
3.
3.1.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines
Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der
medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine
ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; vgl. BGE 130 V 343, 348 E. 3.4 mit
Hinweisen).
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 125 V 256, 261 f. E. 4). Das
Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies
bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig,
von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die
verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs
gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen
Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu
würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere
medizinische These abstellt.
3.3.
Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht,
auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V
351, 352 E. 3.a). Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit
dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl.
auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und
-ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach
Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu
schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft
zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (vgl. BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen;
vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25. März 2015 E. 2.2.1 mit
Hinweisen).
3.4.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG, wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG, gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
3.5.
Gemäss Art. 26 Abs. 1 IVV entspricht bei versicherten Personen, die
wegen der Invalidität keine zureichenden beruflichen Kenntnisse erwerben
konnten, das Erwerbseinkommen, das sie als Nichtinvalide erzielen könnten, den
folgenden nach Alter abgestuften Prozentsätzen des jährlich aktualisierten
Medianwertes gemäss der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend:
LSE):
|
Nach
Vollendung von … Altersjahren
|
Vor Vollendung
von … Altersjahren
|
Prozentsatz
|
|
|
21
|
70
|
|
21
|
25
|
80
|
|
25
|
30
|
90
|
|
30
|
|
100
|
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf
das Gutachten der MEDAS B____ in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Rheumatologie, Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie vom 11. August 2015
(vgl. IV-Akte 104). Die Gutachter attestierten der Beschwerdeführerin darin aus
gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. IV-Akte 104, S. 27):
- Chronisches lumbospondylogenes und intermittierendes
radikuläres Reizsyndrom mit/bei
- grosser perineuraler Zyste (Tarlov-Zyste) ausgehend von S2
beidseits, rechtsbetont mit/bei
- Status nach zweimaliger Zystenpunktion
- Status nach inkomplettem, rechtsbetontem Cauda-Syndrom mit
lumboradikulärer Symptomatik S1 beidseits
- Fehlstatik mit Haltungsinsuffizienz, muskulärer Dysbalance
und Dekonditionierung
- Chondrose L5/S1 mit paramedian, rechtsseitiger, dorsaler
Diskusprotrusion L5/S1 und sekundär leichte Rezessusstenose S1 rechts
- Lese- und Rechtschreibestörung ICD-10 F81.0
- Verminderte kognitive Leistungsfähigkeit mit einer Lese-,
Rechtschreib- und Rechenschwäche sowie sprachlichen exekutiven Dysfunktionen
bei deutlich unterdurchschnittlichem Verbal-IQ von 70.
4.2.
Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die
Gutachter bei der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 104, S. 27):
- Status nach mittelgradig depressiver Episode ICD-10 F32.1
- Verdacht auf leichte chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren ICD-10 F45.41
- Episodische Migräne ohne Aura
- Plattfüsse.
4.3.
4.3.1. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit der Beschwerdeführerin
als Hilfsarbeiterin Hauswirtschaft führten die Gutachter aus, es bestehe
polydisziplinär medizinisch-theoretisch keine zumutbare und verwertbare
Arbeitsfähigkeit mehr, wobei hier vor allem die rheumatologischen und neurologischen
Befunde relevant seien (vgl. IV-Akte 104, S. 28). Aus psychiatrischer sowie neuropsychologischer
Sicht bestehe eine Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten die
Rechenfähigkeit, fehlerfreies Schreiben sowie schnelles Lesen und Verstehen
erfordern, das heisst sämtliche komplexen Tätigkeiten. Sehr einfache
Tätigkeiten ohne Aufgabenwechsel mit nur Routinetätigkeit seien vollumfänglich
zumutbar (vgl. a.a.O.).
4.3.2. Die Gutachter führten aus, für eine andere Tätigkeit bestehe
aus rheumatologischer und neurologischer Sicht unter Berücksichtigung eines
positiven Fähigkeitsprofils ab dem Zeitpunkt des rheumatologischen Gutachtens eine
80 %ige Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 104, S. 28 f.). Das genannte Fähigkeitsprofil
umfasse nach dem rheumatologischen Teilgutachten vom Juni 2015 eine ausschliesslich
körperlich leichte Tätigkeit im Umfang von 80 % in vorzugsweise
wechselnden Körperpositionen ganztags. Die reduzierte Leistung ergebe sich aufgrund
eines erhöhten Pausenbedarfs und dem langsameren Arbeitstempo (vgl. IV-Akte 104,
S. 70). Ferner hielten die Gutachter fest, es gelte aus psychiatrischer Sicht
zu berücksichtigen, dass bei jeglicher Problemstellung, die die
Beschwerdeführerin aus ihren einfachsten Routinearbeiten heraushole, mit einer
Leistungseinbusse von 40 % bis 60 % gerechnet werden müsse. Schwankungen
diesbezüglich seien überwiegend wahrscheinlich. Sehr einfache Tätigkeiten ohne
Aufgabenwechsel mit praktisch nur Routinetätigkeit seien vollumfänglich
zumutbar. Schliesslich hielten die Gutachter fest, grundsätzlich seien leichte
bis mittelschwere körperliche Arbeitstätigkeiten, vorwiegend sitzend, jedoch
mit der Möglichkeit aufzustehen und sich zu bewegen ganztags möglich (vgl.
IV-Akte 104, S. 28 f.).
4.4.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen das Gutachten vorgebrachten
Kritik ist zunächst festzuhalten, dass das polydisziplinäre Gutachten den
bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3) entspricht, weshalb
ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen,
ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. die umfangreiche
Auflistung der medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn
des Gutachtens, IV-Akte 104, S. 2-15) und berücksichtigt sämtliche geklagten
Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die
Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin werden
im Gutachten diskutiert und umfassend begründet. Damit erfüllt es die formellen
Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen,
weshalb vollumfänglich darauf abgestellt werden kann.
4.5.
Was die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht gegen das Gutachten
einwendet ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Qualität zu begründen.
4.6.
4.6.1. Zunächst ist hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin
eingereichten Berichte ihrer behandelnden Ärzte sowie den von der
Beschwerdegegnerin bei der behandelnden Psychiaterin eingeholten IV-Bericht darauf
hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die unterschiedliche
Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits
und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
andererseits praxisgemäss nicht zulässt, ein Administrativgutachten stets
bereits dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen,
wenn behandelnde Ärzte nachher zu anderslautenden Einschätzungen gelangen oder
an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27. September 2013 E. 3.4). Anders verhält es
sich nur, wenn die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver
ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der
Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2). Vorliegend können weder dem
Bericht von Dr. C____, FMH Allgemeine Innere Medizin, Physikalische Medizin/Rehabilitation,
SSIPM, Oberarzt am [...]spital [...] vom 21. September 2016 noch dem Bericht
der Hausärztin Dr. D____, FMH Innere Medizin, vom 21. Oktober 2016 noch dem IV-Bericht
von Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 23. Januar 2017 (vgl.
IV-Akte 140) bislang unerkannt gebliebenen Aspekte entnommen werden.
4.6.2. Ferner stellt die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Interpretation,
die von den Gutachtern attestierte 80 %ige Arbeitsfähigkeit gelte nur für
einen geschützten Arbeitsplatz, eine ungenaue Lesart der gutachterlichen
Ausführungen dar. Weder aus den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten
noch aus denjenigen aus der Gesamtbeurteilung ergibt sich, dass eine
Einsatzmöglichkeit der Beschwerdeführerin für eine Tätigkeit in der freien
Wirtschaft verneint werden müsste. Zudem ist an keiner Stelle von der
Notwendigkeit eines geschützten Arbeitsplatzes die Rede. Ebenfalls nicht
gefolgt werden kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, der psychiatrische
Teilgutachter habe zu Unrecht die von der behandelnden Psychiaterin Dr. E____ diagnostizierte
Minderintelligenz verneint (vgl. Beschwerde, S. 10 und Bericht vom 23.1.2017,
IV-Akte 140). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
anlässlich der durchgeführten neuropsychologischen Begutachtung von lic. phil. F____,
Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, zertifizierte Gutachterin Neuropsych.
SIM und lic. phil. G____, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP,
zertifizierte Gutachterin Neuropsych. SIM, mittels standardisierter
Testverfahren untersucht wurde. Nach den Ergebnissen dieser Untersuchung ergab
sich bei der Beschwerdeführerin keine Minderintelligenz, sondern eine verminderte
kognitive Leistungsfähigkeit mit einer Lese-, Rechtschreib- und Rechenschwäche
sowie sprachlichen exekutiven Dysfunktionen bei deutlich unterdurchschnittlichem
Verbal-IQ von 70 (vgl. IV-Akte 104, S. 104, S. 50). Ferner wurde festgehalten,
dass sich im Vergleich zur schulpsychologischen IQ-Abklärung, die eine Intelligenz
teilweise im IV-Bereich ergeben hatte, bei den handlungsgebundenen Aufgaben
deutliche Fortschritte gezeigt hätten, was den höheren Gesamt-IQ von 81 gegenüber
dem früheren Gesamt-IQ von 74 erkläre (vgl. a.a.O. mit Hinweis auf den
schulpsychologischen Bericht vom 12.5.2006, IV-Akte 12, S. 2). Sodann hat der
psychiatrische Gutachter pract. med. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie,
darauf bezugnehmen ausdrücklich festgehalten, anlässlich der aktuellen Testung
von lic. phil. F____ habe keine gesamthafte Minderintelligenz mehr festgestellt
werden können (vgl. IV-Akte 104, S. 40 f.). Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerde liegt mit der aktuellen Testung und dem festgestellten Fortschritt
bei den handlungsgebundenen Aufgaben eine nachvollziehbare und schlüssige
Begründung für die Verneinung einer Minderintelligenz vor.
4.6.3. Darüber hinaus überzeugen die von der Beschwerdeführerin gegen das
psychiatrische Teilgutachten vorgebachten Einwände nicht. So trifft die
Behauptung der Beschwerdeführerin, die im psychiatrischen Teilgutachten gemachten
Aussagen zur Arbeitsfähigkeit seien mit der Gesamtbeurteilung nicht vereinbar
(vgl. Beschwerde, S. 9) nicht zu. Die psychiatrische Einschätzung wird
vorliegend in die gutachterliche Gesamtbetrachtung integriert und bildet mit
ihr eine Einheit. Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass der psychiatrische
Teilgutachter zunächst auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in der angestammten
Tätigkeit einging und dazu ausführte, sofern die in der neuropsychologischen
Abklärung gemäss ICF eingeschränkten Funktionsbereiche am Arbeitsplatz nicht gefordert
seien, bestehe keine Einschränkung für die bisherige Tätigkeit (vgl. IV-Akte
104, S. 41). Sobald jedoch diese Funktionsbereiche gefordert seien, wären
relevante Einschränkungen wie im Mini-ICF-APP dargestellt, zu erwarten, was zu
einer vollen Anwesenheit bei der Arbeit mit gegebener Leistungsfähigkeit von
maximal 60 % führe. Jegliche Problemstellung, die die Beschwerdeführerin
aus ihrer einfachsten Routinearbeit heraushole werde diesen Wert auf sicher 40%
reduzieren, weshalb Schwankungen überwiegend wahrscheinlich seien (vgl. IV-Akte
104, S. 41). Bezogen auf eine andere als die angestammte Tätigkeit führte der
Gutachter aus, dass jegliche komplexeren Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin
nicht möglich seien. Allenfalls seien andere sehr einfache Tätigkeiten ohne
Aufgabenwechsel mit praktisch nur Routineaufgaben denkbar, wobei auch dann die vorgenannten
Angaben gelten würden (vgl. IV-Akte 104, S. 42). Die Leseart der
Beschwerdeführerin, wonach nicht nur bei „jeglicher Problemstellung“, sondern
bei „jeglicher Tätigkeit“ als solcher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer
Einschränkung von 40 bis 60 % zu rechnen sei, weil auch in einer allenfalls
sehr einfachen Tätigkeit ohne Aufgabenwechsel mit praktisch nur Routineaufgaben
die im Mini-ICF-App als eingeschränkt beschriebenen Funktionen früher oder
später gefordert wären (vgl. Beschwerde, S. 9), entspricht nicht der vom
psychiatrischen Gutachter verwendeten Formulierung und überdehnt diesbezüglich
die vom Gutachter gemachte Aussage deutlich. Aus der oben zitierten Wendung des
psychiatrischen Teilgutachters, welcher über eine abgeschlossene Ausbildung als
zertifizierter medizinischer Gutachter SIM verfügt, ergibt sich klarerweise,
dass die Beschwerdeführerin nach den im Gutachten aufgezählten neuropsychologischen
Befunden gemäss Mini-ICF aus psychiatrischer Sicht in einer Arbeit ohne Rechnen,
Lesen und Schreiben und ohne ein hohes Mass an Kommunikation nicht
eingeschränkt ist, worauf die Beschwerdegegnerin zu Recht hinweist. Die vom
Gutachter bezeichneten Schwankungen betreffen gerade ausdrücklich nur die
komplexeren Tätigkeiten und nicht die von ihm bezeichnete einfache
Routinearbeit. Vor diesem Hintergrund bleibt für die von der Beschwerdeführerin
vorgenommene Interpretation kein Raum. Dies ergibt sich auch aus der im
Gutachten formulierten Gesamtbetrachtung, in welcher aus dem psychiatrischen
Teilgutachten fast wörtlich zitiert wird („Sehr einfache Tätigkeiten ohne
Aufgabenwechsel mit praktisch nur Routinetätigkeit sind vollumfänglich zumutbar“)
und in welcher im Anschluss daran abschliessend festgehalten wird, es seien der
Beschwerdeführerin grundsätzlich leichte bis mittelschwere körperliche Arbeitstätigkeiten,
vorwiegend sitzend, jedoch mit der Möglichkeit aufzustehen und sich zu bewegen
ganztags möglich (vgl. IV-Akte 104, S. 28). Damit ist festzustellen, dass der von
der Beschwerdeführerin geltend gemachte Widerspruch nicht erkennbar ist. Die in
der Gesamtbeurteilung festgestellte 80 %ige Arbeitsfähigkeit ist sehr wohl
mit den Ausführungen im psychiatrischen Teilgutachten vereinbar.
4.6.4. In Bezug auf das rheumatologischen Teilgutachten vom 30. Juni 2015 beanstandet
die Beschwerdeführerin, dass die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 50 %
auf 80 % mit einem Vergleich zwischen dem MRI vom 16. Mai 2013 und dem von der
Beschwerdeführerin in der Türkei angefertigten MRI vom 20. Mai 2015 begründet
werde, ohne dass sich im Gutachten Ausführungen dazu fänden, ob die Qualität
der MRI aus der Türkei mit den vorbestehenden identisch sei. Auffallend sei
jedenfalls, dass MRI-Bilder aus dem Jahr 2013 im Gutachten abgebildet werden,
während das in der Türkei erstellte MRI-Bild aus dem Jahr 2015 nicht
aktenkundig sei (vgl. Beschwerde, S. 11; Replik, S. 3). Diesbezüglich ist
auszuführen, dass das in Frage stehende MRI-Bild vom 20. Mai 2015 aus der
Türkei im rheumatologischen Gutachten unter den bildgebenden Untersuchungen
aufgeführt wird (vgl. IV-Akte 104, S. 65), so dass davon auszugehen ist, dass
es dem Gutachter vorlag, auch wenn es im Gutachten nicht abgebildet ist.
Darüber hinaus bildet eine Abbildung der radiologischen Befunde keine
Voraussetzung für ein beweiswertiges Gutachten. Zusätzlich ist auszuführen,
dass die Gutachterstelle das in Frage stehende MRI aus der Türkei Dr. I____, FMH
Radiologie, Radiologisches Institut [...], [...], vorgelegt hatte. Dieser hat
das MRI nachbefundet und dessen ausführlicher Bericht findet sich am Ende des
rheumatologischen Gutachtens (vgl. IV-Akte 104, S. 33). Wäre die Qualität des
MRI aus der Türkei unzureichend gewesen, so hätte dies der Radiologe mit Sicherheit
erwähnt.
4.6.5. Ferner kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl.
Beschwerde, S. 11) aus der im rheumatologische Teilgutachten vom 30. Juni 2015 enthaltenen
Feststellung, es bestehe bei der Beschwerdeführerin aufgrund einer deutlichen Dekonditionierung
und der muskulären Dysbalance die Indikation für intensive physiotherapeutische
Massnahmen, nicht geschlossen werden, solche Massnahmen müssten vorgängig
durchgeführt werden, bevor von der bescheinigten theoretischen Arbeitsfähigkeit
ausgegangen werden könne. Im Regelfall wird die Arbeitsfähigkeit für den
Untersuchungszeitpunkt bescheinigt. Falls eine Arbeitsfähigkeit erst nach einer
bestimmten Behandlung erreicht werden kann, wird dies von den Sachverständigen jeweils
angegeben. Aus dem rheumatologischen Gutachten geht diesbezüglich jedoch nicht
hervor, dass der Abschluss dieser Massnahmen Voraussetzung für die attestierte
80 %ige Arbeitsfähigkeit wäre. Zudem findet im Gutachten entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, S. 11; Replik, S. 2) eine ausführliche
Auseinandersetzung mit der abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit von
50 % des behandelnden Arztes Dr. C____ statt. Einerseits werden die zahlreichen
Arztberichte von Dr. C____ zu Beginn des Gutachtens ausführlich zitiert (vgl.
IV-Akte 104, S. 3-8). Andererseits führte der rheumatologische Gutachter zur
Begründung der von ihm attestierten höheren Arbeitsfähigkeit aus, dass er im Vergleich
mit dem Bericht vom 22. April 2015 und der darin attestierten 50 %igen Arbeitsunfähigkeit
aktuell keine diffusen sensiblen Ausfälle beidseits mehr habe feststellen
können und dass zum Zeitpunkt der Begutachtung auch keine radikuläre Reiz- oder
sensomotorische Ausfallsymptomatik bestanden habe (vgl. IV-Akte 104, S. 70). Zudem
verwies er auf den Umstand, dass die kernspintomographische Verlaufskontrolle
vom 20. Mai 2015 eine leichte Grössenreduktion der sakralen Tarlov-Zyste mit
nun kernspintomographisch nicht mehr erkennbarer Kompression der Nervenwurzel
S1 rechts zeige, weshalb er die Beschwerdeführerin ab Begutachtungszeitpunkt in
einer leidensadaptierten Tätigkeit für 80 % arbeitsfähig erachte (vgl. a.a.O.).
Diese Ausführungen sind schlüssig und plausibel. Daran ändert auch der Hinweis der
Beschwerdeführerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb für eine leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 80 %, während die Arbeitsfähigkeit
für die mittelschwere bis schwere Tätigkeit 0 % betragen soll, nichts. In der Feststellung,
dass der Beschwerdeführerin keine mittelschwere bis schwere körperliche
Tätigkeit jedoch eine leichte Tätigkeit mit entsprechendem Anforderungsprofil
möglich und auch zumutbar sei, liegt kein Widerspruch.
4.6.6. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es erscheine im
neurologischen Teilgutachten vom 28. April 2015 als nicht nachvollziehbar,
weshalb neurologische Defizite als Folge der Tarlov-Zyste verneint würden.
Immerhin werde festgehalten, dass die MRI LWS vom 16. Mai 2013 eine Verlagerung
der Nervenwurzel S1 rechts und S2 beidseits mit möglicher Kompression der
weiter distalen Nervenwurzeln zeige (vgl. Beschwerde, S. 11). Auch dieser
Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Wie die Beschwerdegegnerin zu
Recht ausführt, wird das MRI vom 24. Juni 2013 von der neurologischen
Sachverständigen in ihrem Teilgutachten aufgeführt und lag ihr damit vor (vgl.
IV-Akte 104, S. 56). Ob und in welchem Umfang eine radikuläre Problematik besteht,
lässt sich nicht alleine anhand eines MRI beurteilen. Massgebend ist vielmehr die
klinische Untersuchung. Die Neurologin hat die Beschwerdeführerin anlässlich
der Begutachtung gezielt im Hinblick auf eine radikuläre Reizsituation untersucht
und das Vorliegen einer solchen ausdrücklich verneint. Insbesondere wies sie
mit einer nachvollziehbaren Begründung darauf hin, dass Tarlov-Zysten nur zu
einem geringen Teil symptomatisch würden und deshalb schwer zu beurteilen seien.
Anders als der behandelnde Arzt Dr. C____ im Jahr 2013, welcher ein leicht
positives Lasègue-Zeichen sowie eine Hyposensibilität im Dermatom S1 und S2
rechts festgestellt hatte (vgl. IV-Akte 104, S. 53), beurteilte die
neurologische Sachverständige anlässlich der gutachterlichen Untersuchung das
Lasègue-Zeichen formal nicht als positiv und gab an, der Langsitz sei knapp möglich
und die Sensibilitätsstörung im rechten Bein lasse sich nicht einem bestimmten
Dermatom zuordnen (vgl. IV-Akte 104, S. 56 und 58). Ferner stellte sie
mittellebhafte Muskeleigenreflexe fest. Auch der rheumatologische Sachverständige
fand keine Hinweise auf eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik.
Anlässlich seiner Untersuchung und derjenigen des allgemeininternistischen
Gutachters war das Lasègue-Zeichen ebenfalls negativ und die Oberflächensensibilität
erhalten (vgl. IV-Akte 104, S. 22 und 64). Daraus folgt, das sich die
neurologische Teilgutachterin differenziert mit der medizinischen Aktenlage
auseinandergesetzt und dabei anhand ihrer eigenen Untersuchungsbefunde
umfassend und begründet hat, weshalb sie hinsichtlich der radikulären
Problematik zu einer anderen Auffassung gelangt ist.
4.7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Indizien vorliegen,
welche die Zuverlässigkeit und damit die Beweistauglichkeit des Gutachtens in
Frage stellen würden. Das polydisziplinäre Gutachten vom 11. August 2015 ist in
allen Teilen überzeugend und vollumfänglich beweiskräftig, weshalb darauf
abgestellt werden kann. Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht von einer 80 %igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich
weitere Abklärungen hierzu.
5.
5.1.
In erwerblicher Hinsicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin richtig ermittelt hat.
5.2.
5.2.1. Die Beschwerdegegnerin legte hinsichtlich des Valideneinkommens
gestützt auf Art. 26 Abs. 1 IVV gemäss dem IV-Rundschreiben Nr. 324 entsprechend
80 % des Durchschnittslohnes der LSE vor Vollendung des 25. Altersjahres einen
Betrag von Fr. 61'600.00 zu Grunde. Dies ist korrekt und wird von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Insbesondere ist darauf
hinzuweisen, dass im massgebenden Zeitraum vom 1. April 2014 bis
31. Dezember 2014 die im November 1990 geborene Beschwerdeführerin 23
Jahre resp. 24 Jahre vollendet hatte und daher unter die massgebende Altersstufe
fiel.
5.2.2. Allerdings werden in der angefochtenen Verfügung die weitere
Einkommensentwicklungen gemäss den IV-Rundschreiben Nr. 329 und Nr. 345 nicht
berücksichtigt. Mit dem IV-Rundschreiben Nr. 329 vom 18. Dezember 2014, welches
das obgenannte Rundschreiben Nr. 324 aufhob, fand eine Erhöhung des massgebenden
Einkommens mit Wirkung ab 1. Januar 2015 statt. Dieses betrug nunmehr in der
Altersklasse bis zum vollendeten 25. Altersjahr Fr. 66‘000 und ab dem
vollendeten 25. Altersjahr Fr. 74‘250. Nach dem IV-Rundschreiben Nr. 354 vom 7.
Oktober 2016, mit welchem das IV-Rundschreiben Nr. 329 aufgehoben wurde, fand
eine leichte Herabsetzung des zu berücksichtigenden Einkommens mit Wirkung ab
dem 1. Januar 2017 statt. Letzteres betrug ab dem vollendeten 25. Altersjahr neu
Fr. 73‘350. Daraus folgt, dass für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 31.
Oktober 2015, in welchem die Beschwerdeführerin 24 Jahre alt war, nach dem
Rundschreiben Nr. 329 von einem Valideneinkommen in Höhe von Fr. 66‘000
auszugehen ist. Ab dem 1. November 2015 (trotz Vollendung des 25.
Altersjahres am 11. November 2015 wird bereits ab Anfang November gezählt, da
Art. 26 Abs. 1 IVV den Anspruch nicht erst im Monat danach entstehen lässt) bis
zum 31. Dezember 2016 ist demgegenüber ein Valideneinkommen im Betrag von
Fr. 74‘250 resp. ab dem 1. Januar 2017 ein solches von Fr. 73‘350 massgebend.
5.3.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin zu
Recht auf die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes
für Statistik gemäss TA 1 Total Frauen (Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40
auf 41.7 Wochenstunden) abgestellt. Entgegen den Ausführungen in der Verfügung
ist jedoch nicht die LSE 2012, sondern die LSE 2014 massgebend (vgl. dazu
Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2 in fine,
wonach rechtsprechungsgemäss die im Verfügungszeitpunkt jeweils aktuellsten
veröffentlichten Tabellen zu verwenden sind). Nach der LSE 2014, TA 1, Total
Frauen (Kompetenzniveau 1 mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) betrug für
die Beschwerdeführerin das Invalideneinkommen im Jahre 2014 bei einem Pensum
von 50 % Fr. 26‘896 (bei 100% Pensum Fr. 53‘793). Für die Jahre 2015, 2016
und 2017 ist die jeweilige Nominallohnentwicklung (+0,5 für 2015, +0,8 für 2016
gemäss den Angaben des Bundesamts für Statistik sowie +0,5 für 2017 gemäss dem
Durchschnitt der bisher bekannten Quartalsschätzungen) zu berücksichtigen. Da
gemäss dem vollumfänglich beweiskräftigen medizinischen Gutachten ab 1. Juni
2015 von einer 80 %igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist, beträgt das
Invalideneinkommen vom 1. Januar 2015 bis 31. August 2015 Fr. 27‘031 (=50% von Fr.
53‘793 +0.5 %) und ab 1. September 2015 bis 31. Dezember 2015 Fr. 43‘250 (=80 %
von 53‘793 Fr. +0.5 %), für das Jahr 2016 Fr. 43‘596 (=80 % von 53‘793
+0,5 % +0,8 %) und für das Jahr 2017 Fr. 43‘814 (=80 % von 53‘793
+0,5 % +0,8 % +0,5 %).
5.4.
5.4.1. Bevor die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin geprüft
werden können, bleibt noch zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu Recht keinen leidensbedingten Abzug gewährt hat.
5.4.2. Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1
hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.
Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die
Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis).
Ob ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom
hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage.
Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar
(a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).
5.4.3. Die Beschwerdegegnerin führte hierzu aus, ein Abzug sei
nicht gerechtfertigt, da mit der Reduktion des Arbeitspensums die
leidensbedingten Einschränkungen bereits berücksichtigt seien und die übrigen
Faktoren bei der Beschwerdeführerin nicht zum Tragen kommen würden.
5.5.
5.5.1. In der Tat erfüllt die Beschwerdeführerin die Kriterien
Alter, Dienstjahre, Nationalität und Beschäftigungsgrad vorliegend nicht. Dennoch
verkennt die Beschwerdegegnerin mit der Verweigerung eines leidensbedingten
Abzuges aus medizinischen Gründen die besonderen Umstände des vorliegenden
Falles. Mit Blick auf die Ausbildungs- und Erwerbsbiographie der
Beschwerdeführerin ist vorliegend festzustellen, dass sich Art und Summe der
gutachterlich dargestellten Einschränkungen derart lohnsenkend auswirken, dass
ein leidensbedingter Abzug von 20 % gerechtfertigt ist.
5.5.2. Zur Begründung ist in einem ersten Schritt eine Rückschau auf die gesundheitliche
und berufliche Situation der Beschwerdeführerin vorzunehmen, wie sie im Jahre
2007 und damit noch vor dem Einstieg ins Erwerbsleben bestand. In einem zweiten
Schritt ist die damalige medizinische Situation mit der aktuellen Ausgangslage
zu vergleichen.
5.6.
5.6.1. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden kognitiven
Einschränkungen sind bereits seit ihrer Kindheit vorhanden. Noch während der
Schulzeit machten sie eine heilpädagogische Förderung und den Besuch einer
Kleinklasse notwendig. Im Rahmen der anschliessenden erstmaligen beruflichen
Ausbildung musste die Beschwerdeführerin wiederum unterstützt werden (vgl.
Mitteilung Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung vom
2.7.2007, IV-Akte 22). Wie sich aus den Akten ergibt, konnte die
Beschwerdeführerin während der zweijährigen Ausbildung zur Hilfskraft
Hauswirtschaft im [...]spital Basel wiederholt auf einen besonderen Goodwill
des Ausbildungsbetriebs zählen und während der gesamten Ausbildung
lebenspraktischen Förderunterricht besuchen (vgl. Ausführungen im Bericht des [...]spitals
Basel vom 22.10.2009, IV-Akte 36). Auch wenn die Beschwerdeführerin in diesem
gut abgestützten Setting gute Noten erzielte und die Ausbildung erfolgreich
abschliessen konnte, darf dies nicht darüber hinwegtäuschen, dass es sich
hierbei um eine niederschwellige Ausbildung im Grenzbereich zu einem geschützten
Arbeitsplatz handelte. Namentlich kann der von der Beschwerdeführerin erworbene
„Kompetenznachweis“ (vgl. IV-Akte 36, S. 5) nicht mit einem Fähigkeitsausweis, Diplom
oder ähnlichem gleichgesetzt werden.
5.6.2. Nach Abschluss der Ausbildung im [...]spital konnte die
Beschwerdeführerin eine in den Akten explizit als „Anschlusslösung“ bezeichnete
Arbeitsstelle im Alters- und Pflegeheim [...]“ in [...] als Mitarbeiterin
Hotellerie (Service, Raumpflege, Wäscheversorgung) antreten. Nach den Angaben
der ehemaligen Arbeitgeberin würde der von der Beschwerdeführerin ohne
Gesundheitsschaden erzielte Lohn in den Jahren 2013 und 2014 jeweils Fr.
48'807.20 jährlich (inkl. 13. Monatslohn) betragen (vgl. Fragebogen
Arbeitgeber, IV-Akte 110, S. 1). Dabei vermerkte die Arbeitgeberin jedoch
ausdrücklich, dass der angegebene Lohn nicht den Leistungen entspreche (vgl.
IV-Akte 110, S. 4). Ein der Leistung entsprechender Lohn würde tiefer ausfallen
(vgl. a.a.O.). Es kommt hinzu, dass der vorstehend angegebene Lohn deutlich
unter dem Tabellenlohn gemäss LSE 2014 Total Frauen im Kompetenzniveau 1 von
Fr. 51‘600 (Fr. 4‘300* 12) liegt. Auch dieser Umstand ist ein gewichtiges Indiz
dafür, dass die von der Beschwerdeführerin abgeschlossene Ausbildung und der
mit dem „Kompetenznachweis“ erzielte Lohn in der Nähe eines geschützten
Arbeitsplatzes anzusiedeln sind.
5.6.3. Bei der vorgenannten Tätigkeit als Mitarbeiterin Hotellerie/Hauswirtschaft
in einem Alters- und Pflegeheim – zugleich ihrer ersten und einzigen
Arbeitsstelle – war die Beschwerdeführerin vorwiegend körperlich arbeitstätig.
So gehörten nach dem in den Akten liegenden Arbeitszeugnis unter anderem
folgende Tätigkeiten zu ihren Aufgaben: Reinigungsarbeiten in den sanitären Anlagen/Garderoben/öffentlichen
Räumen und Bewohnerzimmern, Mitarbeit in der Wäscherei und Verteilung der Wäsche
im ganzen Haus sowie Mitarbeit im Speisesaal und Restaurant, insb. Büffet und
Service (vgl. IV-Akte 52, S. 1). Im Jahre 2013 traten bei der
Beschwerdeführerin rheumatologisch-neurologischen Beschwerden hinzu. In der
Folge reduzierte sie zunächst ihr Pensum und verlor danach die Stelle. Nach den
Ausführungen im polydisziplinären Gutachten der MEDAS B____ ist die Tätigkeit
als Mitarbeiterin Hotellerie/Hauswirtschaft wie auch jede andere mittelschwere
und schwere Tätigkeit der Beschwerdeführerin nunmehr unbestrittenermassen nicht
mehr möglich. Aufgrund der rheumatologisch-neurologischen Einschränkungen ist
der Beschwerdeführerin nur noch eine leichte, wechselbelastete Tätigkeit
zumutbar. Zugleich geht aus den im Rahmen der polydisziplinären Begutachtung
erhobenen neuropsychologischen Testergebnissen mit aller Deutlichkeit hervor,
dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende Arbeitsfähigkeit nur bei
praktischen Tätigkeiten verwertbar ist und kognitiv anspruchsvollere
Anforderungsprofile für sie nicht in Frage kommen. Insofern weist der behandelnde
Arzt Dr. C____ in seiner Stellungnahme zum Gutachten sinngemäss zu Recht darauf
hin, dass bei der Beschwerdeführerin angesichts der beschriebenen defizitären
neuropsychologischen Funktionen viel anderes als eine körperliche Tätigkeit gar
nicht in Frage kommt (vgl. Bericht vom 21.9.2016, IV-Akte 135, S. 3). In medizinischer
Hinsicht ist die Beschwerdeführerin jedoch in der Verwertung ihrer körperlichen
Leistungsfähigkeit seit dem Auftreten der Tarlov-Zyste deutlich stärker eingeschränkt
als noch bei ihrem Einstieg ins Berufsleben. In erwerblicher Hinsicht kommt hinzu,
dass das von der Beschwerdegegnerin angenommene von der Beschwerdeführerin
medizinisch-theoretisch – ohne Ausbildung – erzielbare Invalideneinkommen von
Fr. 53‘793 gemäss LSE 2014, TA 1, Total Frauen (Kompetenzniveau 1 mit
Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden bei einem Pensum von 100 %) deutlich
über dem von der Beschwerdeführerin vor Hinzutreten der Tarlov-Zyste mit einer
entsprechenden Ausbildung tatsächlich erzielten Einkommen liegt.
5.6.4. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin aktuell die
Schwierigkeit zu meistern, eine ihr zumutbare körperlich leichte Tätigkeit mit
der seit ihrer Kindheit bestehenden unterdurchschnittlichen Intelligenz mit
Teilleistungsschwäche (Lese- und Rechtschreibestörung, Wortfindungsstörungen,
vgl. IV-Akte 104, S. 15 und 21) unter einen Hut zu bringen. Insbesondere im
Dienstleistungssektor, wo körperlich leichte Tätigkeiten häufig anzutreffen
sind, ist anzunehmen, dass sich das ungünstige Zusammenspiel zwischen ihren
körperlichen und ihren psychischen Einschränkungen besonders nachteilig
auswirkt und ihr die Verwertung ihrer Arbeitsfähigkeit deutlich erschwert, was
einen leidensdingten Abzug in der Höhe von 20 % rechtfertigt. Das
Invalideneinkommen beträgt damit für das Jahr 2014 neu Fr. 21‘517, für 2015 Fr.
21‘625 bei einem 50 % Pensum resp. Fr. 34‘600 bei einem 80 % Pensum,
für 2016 Fr. 34‘877 und für 2017 Fr. 35‘051.
5.7.
Aufgrund dieser Ausführungen ergibt sich für den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin was folgt:
|
Zeitraum
|
Alter
|
AF
|
IV-Grad
|
|
1.4.2014
|
‑
|
31.10.2014
|
23
|
50 %
|
61‘600 –
21‘517 : 61‘600 * 100 = 65,0 %
|
|
1.11.2014
|
‑
|
31.12.2014
|
24
|
50 %
|
61‘600 –
21‘517 : 61‘600 * 100 = 65,0 %
|
|
1.1.2015
|
‑
|
31.8.2015
|
24
|
50 %
|
66‘000 –
21‘625 : 66‘000 * 100 = 67,2 %
|
|
1.9.2015
|
‑
|
31.10.2015
|
24
|
80 %*
|
66‘000 –
34‘600 : 66‘000 * 100 = 47,5 %
|
|
1.11.2015
|
‑
|
31.12.2015
|
25
|
80 %
|
74‘250 –
34‘600 : 74‘250 * 100 = 53,0 %
|
|
1.1.2016
|
‑
|
31.10.2016
|
25
|
80 %
|
74‘250 –
34‘877 : 74‘250 * 100 = 53,0 %
|
|
1.11.2016
|
‑
|
31.12.2016
|
26
|
80 %
|
74‘250 –
34‘877 : 74‘250 * 100 = 53,0 %
|
|
ab 1.1.2017
|
|
|
26
|
80 %
|
73‘350 –
35‘051 : 73‘350 * 100 = 52,2 %
|
* AF ab Juni
2015 gemäss rheumatologischen Gutachten mit dreimonatiger Übergangsfrist
5.8.
Im Ergebnis hat die Beschwerdeführerin damit vom 1. April 2014 bis
31. August 2015 Anspruch auf eine Dreiviertelrente, ab 1. September 2015 bis
31. Oktober 2015 Anspruch auf eine Viertelrente und ab 1. November 2015
Anspruch auf eine halbe Rente.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Verfügung vom 10. Mai 2017 aufzuheben ist. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin
ihrem IV-Grad entsprechende Rentenleistungen auszurichten.
6.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen
Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 (Art. 69 Abs.
1bis IVG) sowie eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin
zu bezahlen.
6.3.
Die Beschwerdeführerin hat nach Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der
Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass
bei der Überprüfung von Invalidenleitungen und bei doppeltem Schriftenwechsel
eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'300.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen
wird, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen
Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) angemessen ist.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung
vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, der
Beschwerdeführerin vom 1. April 2014 bis 31. August 2015 eine Dreiviertelrente,
vom 1. September 2015 bis 31. Oktober 2015 eine Viertelrente und ab 1. November
2015 eine halbe Rente auszurichten.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Fr. 264.00 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: