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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. phil. D. Borer
und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.123
Verfügung vom 10. Mai 2017
Vom Gutachten abweichende Beurteilung des RAD
Tatsachen
I.
a) Die 1980 geborene Beschwerdeführerin schloss 2003 ihre Ausbildung zur Grafikerin ab und arbeitete in der Folge als Grafikerin und im PR-Bereich. Seit dem 1. November 2009 war sie in Teilzeit bei der Firma [...] (heute: [...]) angestellt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 21. Februar 2014, Akte 5 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], und Arbeitsvertrag vom 26. und 30. Oktober 2009, IV-Akte 36, S: 3 f.). Von 2011 bis 2012 absolvierte sie berufsbegleitend eine Ausbildung zum ILP-Coach (Fähigkeitszeugnis und Lebenslauf, IV-Akte 3). Ab dem 26. August 2013 attestierten die behandelnden Ärzte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (vgl. verschiedene Arztberichte, z.B. in IV-Akte 7).
b) Am 5. Februar 2013 (recte: 2014) meldete sich die Beschwerdeführerin zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Als Gründe nannte sie einen chronischen Erschöpfungszustand, fibromyalgische Schmerzen bzw. diverse ungeklärte Symptome seit der Pubertät (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein.
c) Ab dem 17. September 2014 attestierte die C____ Klinik der Beschwerdeführerin noch eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 1. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführerin wieder eine 30%ige Arbeitsfähigkeit attestiert (Arztzeugnis vom 20. Oktober 2014, IV-Akte 39). Am selben Tag begann sie in einem 30%-Pensum bei der D____, Basel, zu arbeiten (Arbeitsvertag vom 7. Oktober 2014, IV-Akte 36, S. 1 f.).
d) Im Rahmen ihrer Abklärungen liess die Beschwerdegegnerin namentlich eine Haushaltsabklärung durchführen (Abklärungsbericht Haushalt vom 27. Januar 2015, IV-Akte 38) und gab ein polydisziplinäres Gutachten mit den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Rheumatologie in Auftrag (vgl. Schreiben vom 28. Januar 2015, IV-Akte 40). Via SuisseMED@P wurde der Auftrag dem E____ als Medizinische Abklärungsstelle der IV (nachfolgend: MEDAS E____) zugewiesen. Dessen Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei aktuell zu 40% arbeitsfähig (Gutachten vom 4. Januar 2016, IV-Akte 53, S. 36). Zwischenzeitlich hatte die Beschwerdeführerin ihr Arbeitspensum ab dem 1. August 2015 auf 40% gesteigert (Bestätigung vom 29. Juli 2015, IV-Akte 56, S. 2). Am 29. November 2015 hat der Geschäftsführer der D____ der Beschwerdeführerin aufgrund eigener gesundheitlicher Probleme gekündigt (IV-Akte 56, S 4).
e) Mit Schreiben vom 29. März 2016 bat der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Gutachter um Beantwortung einiger Rückfragen (IV-Akte 62). Dazu nahmen die Gutachter der MEDAS E____ mit Schreiben vom 2. Juni 2016 Stellung (IV-Akte 71).
f) In einem Vorbescheid vom 6. Januar 2017 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie ab dem 1. August 2014 einen Anspruch auf eine ganze und ab dem 1. April 2015 einen Anspruch auf eine Viertelsrente habe (IV-Akte 85). Dagegen erhob zunächst die Pensionskasse der Beschwerdeführerin vorsorglich Einwand (Schreiben vom 12. Januar 2017, IV-Akte 88). Die Beschwerdeführerin liess am 10. Februar 2017 Einwand erheben (IV-Akte 93). Am 25. April 2017 zog die Pensionskasse ihren Einwand wieder zurück (Telefonnotiz, IV-Akte 102). Mit Verfügung vom 10. Mai 2017 hielt die Beschwerdegegnerin dennoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 105).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Juni 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wird beantragt, es sei der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. April 2015 weiterhin eine ganze, eventualiter eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird eventualiter beantragt, es sei von Seiten des Gerichts ein medizinisches Obergutachten einzuholen. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 reicht die Beschwerdeführerin weitere medizinische Akten ein.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) In der Replik vom 20. Oktober 2017 hält die Beschwerdeführerin grundsätzlich an ihren in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Vor dem Eventualantrag auf ein gerichtliches Obergutachten beantragt sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht neu, dass die MEDAS E____ zu beauftragen sei, eine Nachbegutachtung zur Beantwortung der Standardindikatoren durchzuführen.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 29. November 2017 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
In ihrer Konsensbeurteilung wiesen die Gutachter darauf hin, dass das Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 0% auf 40% habe gesteigert werden können. Es sei ab Anfang 2015 von dieser 40%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin sei immer noch erschöpft, habe ein vermehrtes Erholungsbedürfnis und brauche Zeit für ihre Regeneration. Ihre Tendenz, sich selbst minutiös zu beobachten und somit immer wieder neue körperliche Symptome zu finden, bedürfe einer intensiven Psychotherapie. Ansonsten bestehe die Gefahr einer Chronifizierung, und dass die Krankheit als Lebensweg institutionalisiert werde. Die Gutachter erachteten es als sinnvoll, die Beschwerdeführerin ausgehend von einem Pensum von 40% an eine Wahrnehmung von Selbstwirksamkeit und Selbstheilung heranzuführen. Eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit hielten sie für möglich. Aufgrund der psychischen Hypersensitivität und Fragilität der Beschwerdeführerin kamen sie jedoch zum Schluss, dass auch in Zukunft ein Arbeitspensum von über 70% nicht realistisch sei (IV-Akte 53, S. 36). Eine Tätigkeit, welche eine höhere Arbeitsfähigkeit bewirken würde, konnten die Gutachter nicht nennen, wiesen jedoch darauf hin, dass der Beschwerdeführerin keine körperlich schwere Arbeit möglich sei. Die Gutachter führten im Weiteren aus, dass sie die Prognose als vorsichtig positiv beurteilten. Sie könnten sich vorstellen, dass unter einer fortgesetzten Psychotherapie eine Verbesserung des Zustandes mit konsekutiv schrittweiser Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte. Sie gingen diesbezüglich von einem Zeitrahmen von drei Jahren aus (IV-Akte 53, S. 37).
In einer Stellungnahme vom 2. Juni 2016 (IV-Akte 71) gingen die Gutachter der MEDAS E____ auf die Rückfragen ein. Zugleich wiesen sie darauf hin, dass es sich bei den Rückfragen „ganz eindeutig“ nicht um Verständnisfragen zum Gutachten handle, sondern diese in aller Deutlichkeit ein Nichteinverstandensein mit der gutachterlichen Beurteilung zum Ausdruck brächten (a.a.O., S. 1). Dr. I____ vom RAD setzte sich in einer Aktennotiz vom 13. Juni 2016 erneut mit dem Gutachten vom 4. Januar 2016 sowie mit dieser Stellungnahme vom 2. Juni 2016 auseinander. Er kam zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit in Wechselhaltung. Ein Abgleich mit der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergebe, dass aus somatischer Sicht, abgestützt auf den somatischen Teil des polydisziplinären Gutachtens und die weitere Aktenlage, keine Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Grafikerin vorhanden sei (IV-Akte 72, S. 4 f.). In psychiatrischer Hinsicht äusserte sich der RAD-Arzt Dr. J____, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie und zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in seinem Bericht vom 14. Oktober 2016 zum Gutachtern und der Stellungnahme (IV-Akte 80). Er erklärte, bei der Beschwerdeführerin liege ein Mischbild von somatischen und psychiatrischen Symptomen und Syndromen vor, die in einem negativen Wirkungsverhältnis zueinander stünden und sich verstärkten. Die Prognose sei aufgrund der therapeutischen Möglichkeiten jedoch an sich gut. Die durch die MEDAS E____ erfolgte Einschätzung der Arbeitsfähigkeit erachtete er als prinzipiell nachvollziehbar, befand sie jedoch aus rein psychiatrischer Sicht als zu grosszügig. Aufgrund der negativen Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Problemkreisen mit negativer Verstärkung erachtete der RAD-Psychiater eine relativ hohe psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar. Die psychiatrische Gutachterin sei jedoch ohne weitere Begründung der Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Beschwerdeführerin gefolgt, was aus RAD-Sicht nicht nachvollziehbar sei. Bei einer Selbsteinschätzung würden nämlich immer auch motivationale und IV-fremde Gründe Einfluss finden. Er führt aus, dass die hohe und geordnete Alltagsaktivität, wie sie sich im Tagesablauf im Gutachten der MEDAS E____ abbilde (IV-Akte 53, S. 11 f.) und der weitgehend unauffällige pathologische Befund (a.a.O., S. 26 ff.) „explizit gegen eine hohe Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit“ sprächen. Er kommt zum Schluss, dass unter der Berücksichtigung der Standardindikatoren „eine maximal 40%ige Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit“ für jegliche Tätigkeit ab dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS E____ anerkannt werden könne (wenngleich Dr. J____ „Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit“ schreibt, kann aufgrund der Beurteilung der Gutachter nur „Einschränkung der Arbeitsfähigkeit“ gemeint sein). Für die Zeit davor könne auf die entsprechenden Zeugnisse der Behandler abgestellt werden (vgl. IV-Akte 80, S. 3). In seinem Bericht vom 17. Februar 2017 (IV-Akte 96) hielt Dr. J____ an seiner Beurteilung fest. In seinem Bericht vom 20. Juli 2017 (IV-Akte 108) bestätigte auch Dr. I____ seine Einschätzung aus somatischer Sicht erneut.
Was die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge betrifft, so erscheint aufgrund des Gesamtbildes des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, das sich aus den Akten und aus dem Gutachten ergibt, nachvollziehbar, dass eine Einschränkung besteht. Vorliegend ist jedoch entscheidend, zu welchem Prozentsatz die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig ist. Aus Punkt 9 des Gutachtens wird deutlich, dass die Reduktion der Arbeitsfähigkeit insbesondere mit dem erhöhten Erholungsbedürfnis und der hohen Regenerationszeit zusammenhängt (IV-Akte 53, S. 33 f.). Weshalb die Gutachter davon ausgehen, dass im Moment von einer 60%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen ist, haben sie nicht weiter begründet. Insbesondere entbehrt das Gutachten einer Erklärung, inwiefern die Diagnosen, welchen die Gutachter eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zusprachen, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigen. Dies gilt für alle Diagnosen, ganz besonders allerdings für die drei letztgenannten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: sexueller Missbrauch mittels körperlicher Gewalt (ICD-10 Y05), vorsätzliche Selbstvergiftung durch Antidepressiva 2003 (ICD-10 X61) und negativ veränderte Struktur der Familienbeziehungen in der Familie (ICD-10 Z61.2). Es ist aus dem Gutachten nicht ersichtlich, wie sich diese früher erlebten Situationen und der Lebensumstand mit den veränderten Familienbeziehungen heute auswirken - sofern dies der Fall ist. Die Aussage, es liege keine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Vergewaltigung vor, jedoch dürfte dieses Ereignis schwere psychische Probleme ausgelöst haben (a.a.O., S. 35), genügt nicht, um in nachvollziehbarer Weise eine Auswirkung der Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit zu begründen.
In der Stellungnahme vom 2. Juni 2016 wird deutlich, dass die Gutachter aus psychiatrischer Sicht die diagnostizierte Somatisierungsstörung für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit als ausschlaggebend erachteten (IV-Akte 71, S. 8). Im Übrigen ergibt sich nichts aus der Stellungnahme, was die dargelegten Fragen bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter zu klären vermöchte. Namentlich der Verweis auf das Gutachten, was den Eisenmangel, die Migräne und die Schilddrüsenerkrankung betrifft, bringt nichts Neues (IV-Akte 71, S. 7).
Aus diesen Gründen ist dem RAD insofern Recht zu geben, als dass die von den Gutachtern der MEDAS E____ attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht genügend nachvollziehbar ist.
Vorliegend hat sich Dr. I____ in seiner Aktennotiz vom 13. Juni 2016 damit auseinandergesetzt, welche Diagnosen sich aus somatischer Sicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Daraus hat er im Folgenden seine Beurteilung abgeleitet (IV-Akte 72, S. 4). Dr. J____ hat sich im erwähnten Bericht vom 14. Oktober 2016 (IV-Akte 80) aus psychiatrischer Sicht geäussert. Die Berichte basieren grundsätzlich auf den Vorakten, zumal keiner der RAD-Ärzte selbst eine Untersuchung des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Wie bereits unter E. 4.5. ausgeführt, fehlt jedoch auch in den Berichten des RAD eine nachvollziehbare Prüfung der Standardindikatoren. Auch wenn Dr. J____ seine Beurteilung begründet, so ist dies noch kein Grund, weshalb keine Prüfung der einzelnen Standardindikatoren erfolgen sollte. Zudem fällt auf, dass Dr. J____ zunächst erklärte, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS E____ im Prinzip nachvollzogen werden könne, sie jedoch rein psychiatrisch betrachtet grosszügig erscheine (IV-Akte 80, S. 3). Diesbezüglich wiederum ist darauf hinzuweisen, dass die Gutachter von einer möglichen Steigerung der Arbeitsfähigkeit bis zu 70% ausgingen (IV-Akte 53, S. 36). Insofern erscheint die Einschätzung des RAD vielmehr als vom Gutachten abweichende Beurteilung der gleichen Sachlage, ohne dass eine Standardindikatorenprüfung vorgenommen oder die einzelnen Aspekte der jeweiligen Indikatoren bezogen auf den konkreten Fall dargelegt wurden. Auch die Differenz von 20% wurde nicht klar und nachvollziehbar begründet. Insofern ist der RAD-Bericht nicht genügend schlüssig und erfüllt somit die oben genannten Anforderungen nicht. Die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung kann nicht dahingehend verstanden werden, dass die abweichende Beurteilung des RAD ohne weiteres an die Stelle der gutachterlichen Beurteilung gesetzt werden darf. Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend somit zu Unrecht auf die Beurteilung des RAD abgestellt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung über die Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 264.--.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen