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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. November 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. R. Schnyder, Dr. med. R. von Aarburg und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.125
Verfügung vom 12. Mai 2017
Anforderungen an Gerichtsgutachten; vorliegend erfüllt.
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1972, hatte eine schwierige Kindheit und trat bereits in jungen Jahren mit Alkohol und Drogen in Kontakt (vgl. IV-Akte 66, S. 5). Ab 1993 bis 1995 absolvierte sie – nachdem sie mehrere Lehren abgebrochen hatte – erfolgreich eine KV-Lehre bei der C____ AG in [...]. Daraufhin war sie an verschiedenen Orten tätig, mehrheitlich im kaufmännischen Bereich (vgl. u.a. den IK-Auszug [IV-Akte 3]; siehe auch den Lebenslauf [IV-Akte 11, S. 2 f.]). Ab dem 27. November 2000 bis zum 19. Oktober 2009 (letzter effektiver Arbeitstag) war sie als Assistentin für die D____ tätig (vgl. IV-Akte 5).
b) Ab dem 30. November 2009 bis zum 14. Dezember 2009 hielt sich die Beschwerdeführerin zum stationären Alkoholentzug in der E____ Klinik in [...] auf (vgl. IV-Akte 10, S. 8 f.). Anschliessend erfolgte bis zum 19. März 2010 eine stationäre Alkoholentwöhnung in der F____ in [...] (vgl. IV-Akte 10, S. 6 f.). Im Juli 2010 meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 1 ff.). Die IV-Stelle gewährte ihr in der Folge berufliche Massnahmen, insbesondere ein Arbeitstraining bei den G____ (Januar 2011 bis Dezember 2011; vgl. insb. IV-Akte 41). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin ab Januar 2012 (bis Juli 2012) als Kinderbetreuerin bei den G____ mit einem 75%-Pensum angestellt (vgl. IV-Akte 48). Gestützt auf die Stellungnahme von Dr. H____ (RAD) vom 28. März 2012 (IV-Akte 52) gestand die IV-Stelle der Beschwerdeführerin für die Zeit von Januar 2011 bis September 2011 eine Dreiviertelsrente zu (vgl. IV-Akte 56), welche jedoch nicht zur Auszahlung gelangte, da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit das höhere Invalidentaggeld bezogen hatte (vgl. IV-Akte 57).
c) Ab dem 2. Juni 2013 bis zum 14. Juni 2013 war die Beschwerdeführerin erstmals stationär in den I____ Kliniken hospitalisiert (vgl. IV-Akte 76, S. 16 f.). Im November 2013 verlor sie ihre Stelle bei den G____ (vgl. IV-Akte 73). Vom 2. bis zum 3. April 2014 war die Beschwerdeführerin erneut stationär in den I____ Kliniken in Behandlung. Diesem Aufenthalt folgte eine teilstationäre Behandlung bis zum 14. Mai 2014 (vgl. IV-Akte 76, S. 12). Schliesslich war die Beschwerdeführerin vom 9. Februar 2015 bis zum 1. März 2015 nochmals stationär in den I____ Kliniken hospitalisiert. Ab dem 2. März 2015 bis zum 10. April 2015 befand sie sich in teilstationärer Therapie (vgl. IV-Akte 76, S. 7 ff.).
d) Am 2. Juni 2015 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 64). Seit Mitte August 2015 arbeitete sie dreimal pro Woche je 2,5 Stunden an einem Mittagstisch. Am 26. August 2015 äusserte sich die behandelnde Psychiaterin (Dr. J____) zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 73). Die IV-Stelle traf in der Folge weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie von Dr. J____ den Bericht vom 1. Oktober 2015 ein (IV-Akte 77, S. 1 ff.). Im weiteren Verlauf wurde Dr. K____ der Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Versicherten erteilt (vgl. IV-Akte 89). Dieser erstellte in der Folge ein reines Aktengutachten (vgl. IV-Akte 91). Daraufhin beauftragte die IV-Stelle Dr. L____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens (Gutachten vom 12. Januar 2017; IV-Akte 100).
e) Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 24. Januar 2017 (IV-Akte 102) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 27. Januar 2017 mit, man beabsichtige, einen Leistungsanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 103). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 27. März 2017 unter Beilegung eines Berichtes von Dr. J____ vom 20. März 2017 (vgl. IV-Akte 116, S. 1 ff.). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. H____ die Stellungnahme vom 6. Mai 2017 (IV-Akte 118) ein und erliess am 12. Mai 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 120).
II.
a) Am 14. Juni 2017 erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Der Beilage hat sie diverse ärztliche Unterlagen beigelegt (Beschwerdebeilagen 4 bis 6). Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 12. Mai 2017 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab dem 1. April 2015 eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes durch das Gericht ein psychiatrisches Obergutachten anzuordnen. Ausserdem seien Dr. J____ die Kosten für die Erstellung des Berichts vom 20. März 2017 zu vergüten. Zu diesem Zwecke sei Dr. J____ die Möglichkeit zur Einreichung der Honorarrechnung einzuräumen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Juni 2017 wird der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2017 schliesst die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.
III.
a) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 29. August 2017 wird die Einholung eines psychiatrischen Obergutachtens, zu erstellen durch die M____ (Dr. N____, Dr. O____ oder Dr. P____) oder Dr. Q____ (R____ Zentralschweiz), angeordnet. Gleichzeitig wird den Parteien Frist gesetzt, sich zu den vorgeschlagenen Gutachterinnen und zum Fragenkatalog zu äussern.
b) Die Beschwerdeführerin beantragt mit Schreiben vom 12. September 2017 die Einsetzung von Dr. O____ als Obergutachterin. Die Beschwerdegegnerin macht mit Eingabe vom 20. September 2017 geltend, für sie komme als Obergutachterin am ehestens Dr. N____ in Betracht. Dr. P____ könne man ebenfalls akzeptieren.
c) In der Folge wird der M____ (Dr. N____ oder Dr. P____) der Auftrag zur Erstellung des Obergutachtens erteilt (Schreiben der Instruktionsrichterin vom 27. September 2017 resp. Verfügung der Instruktionsrichterin vom 4. Oktober 2017).
d) Mit Schreiben vom 17. Oktober 2017 teilt die M____ dem Gericht mit, das Gutachten werde durch Dr. N____ erstellt.
e) Im Mai 2018 ist die Beschwerdeführerin stationär in der Klinik S____ hospitalisiert.
f) Am 17. August 2018 geht das psychiatrische Obergutachten vom 15. August 2018 beim Gericht ein.
g) Mit Schreiben vom 11. September 2018 nimmt die Beschwerdeführerin Stellung zum Gerichtsgutachten.
h) Am 12. September 2018 äussert sich die Beschwerdegegnerin zum Gutachten von Dr. N____. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme von Dr. H____ vom 31. August 2018 beigelegt.
i) Mit Schreiben vom 27. September 2018 äussert sich Dr. N____ zum Gutachten von Dr. L____ vom 12. Januar 2017.
IV.
Am 14. November 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.2.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.2.3. Wurde die Rente nach Verminderung des Invaliditätsgrades aufgehoben, erreicht dieser jedoch in den folgenden drei Jahren wegen einer auf dasselbe Leiden zurückzuführenden Arbeitsunfähigkeit erneut ein rentenbegründendes Ausmass, so werden bei der Berechnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG früher zurückgelegte Zeiten angerechnet (Art. 29bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).
3.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.2.3. Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht praxisgemäss nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des Experten ab, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa mit Hinweis auf BGE 118 V 286, 290 E. 1b und auf BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
3.3.2. Zur Begründung führte Dr. N____ an, bei der Explorandin bestehe zunächst eine Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2) und eine Cannabisabhängigkeit (ICD-10 F12.2). Vom Alkohol sei sie im Zeitpunkt der Begutachtung (Dezember 2017) abstinent gewesen, von Cannabis nicht. Nach der Exploration habe es jedoch einen Alkoholrückfall gegeben, der nach den Angaben der die Explorandin behandelnden Psychiaterin auch einen erneuten stationären Aufenthalt in der Klinik S____ notwendig gemacht habe. In den letzten Jahren sei es der Explorandin trotz zahlreicher Entgiftungen nicht möglich gewesen, über einen längeren Zeitraum eine Abstinenz aufrecht zu erhalten, obwohl sie in kontinuierlicher Behandlung gewesen sei und sich um eine Abstinenz bemüht habe (vgl. S. 16 oben des Gutachtens). Die Explorandin sei mittlerweile mittelgradig bis schwer alkoholabhängig. Trotz aller Unterstützung und Hilfen, denen sie sehr offen gegenüber stehe, schaffe sie es nicht, nach stationären Behandlungen länger abstinent zu sein. Im stationären Rahmen scheine ihr dies gut zu gelingen. Durch ihre durch die Persönlichkeitsstörung bedingte Instabilität verfüge sie nicht über ausreichende Ressourcen, dass sie in der Lage wäre, willentlich eine Abstinenz aufrecht zu erhalten (vgl. S. 22 oben des Gutachtens).
3.3.3. Des Weiteren legte Dr. N____ dar, im Vordergrund stehe bei der Explorandin eine Störung der Persönlichkeit und des Verhaltens, die sich nicht direkt auf eine Hirnschädigung oder eine andere psychische Störung zurückführen lasse. Aufgrund der Akten und den Schilderungen der Explorandin würden sich Hinweise ergeben, dass diese Störung bereits in der Kindheit und im jungen Erwachsenenalter vorhanden gewesen ist. Neben den allgemeinen Merkmalen einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 würden sich bei der Explorandin deutliche Hinweise auf eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Merkmalen ergeben. Die Persönlichkeitsdiagnostik von Dr. T____ vom 5. Mai 2017 habe eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Zügen ergeben. Da es die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung in dieser Form in der ICD-10 nicht gebe, sondern nur als ängstlich-vermeidende Persönlichkeitsstörung, lasse sich die Symptomatik am besten als kombinierte Persönlichkeitsstörung mit selbstunsicheren und emotional-instabilen Zügen bezeichnen. Zusammenfassend müsse man davon ausgehen, dass die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen Merkmalen es der Explorandin deutlich erschwere, sich in ein Team einzuordnen und eine konstante Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die Explorandin neige dazu, bei Überlastung mit Konsum von Alkohol und Cannabis zu reagieren. Die Explorandin habe eine Ausbildung erst im vierten Anlauf durchgehalten und abschliessen können. Ihre frühere Betreuerin im Heim habe ihr später immer wieder berufliche Möglichkeiten eröffnet. Ihre erfolgreiche Berufstätigkeit bei der D____ während fast zehn Jahre sei wahrscheinlich nur deshalb möglich gewesen, da sie über viele Jahre eine geheime Beziehung zu ihrem Chef gehabt habe, weswegen ihre Fehlzeiten beim Arbeiten oder andere Probleme am Arbeitsplatz ohne Konsequenzen geblieben seien. Nach der Beendigung dieses Arbeitsverhältnisses seien die Anstellungen bei den G____ im Rahmen von beruflichen Massnahmen erfolgt (vgl. S. 16 f. des Gutachtens).
3.3.4. Des Weiteren hielt die Gutachterin fest, mit hoher Wahrscheinlichkeit habe die Explorandin die Persönlichkeitsstörung bereits in ihrer Kindheit vor der THC- und Alkoholabhängigkeit entwickelt. Die Explorandin habe bereits in der Primarschulzeit Beziehungsprobleme in der Familie gehabt. In der Schule sei eine Kleinklasse notwendig geworden und später eine Heimunterbringung, mitunter sogar in einem geschlossenen Heim. Erst als Jugendliche habe der Substanzkonsum (THC, Alkohol und früher auch eine Zeit lang Kokain) eingesetzt. Aus psychiatrischer Sicht sei die Substanzabhängigkeit überwiegend wahrscheinlich als Folge der Persönlichkeitsstörung zu beurteilen (vgl. S. 21 des Gutachtens).
3.3.5. Überdies stellte Dr. N____ klar, bei der Explorandin bestehe zusätzlich zu dieser seit ihrer Jugend bestehenden Problematik eine rezidivierende Depression. Zum Zeitpunkt der Begutachtung sei die Ausprägung leichtgradig gewesen. Bereits im IV-Arztbericht vom Jahr 2010 sei eine leichte Episode einer rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert worden, die in den Jahren danach auch wieder abgeklungen sei. Die Explorandin leide jetzt unter einer depressiven Stimmung, Antriebsarmut, Schlafstörungen, Schuldgefühlen und einer Libidominderung, so dass die Diagnosekriterien für eine leichte depressive Episode nach ICD-10 erfüllt seien (vgl. S. 17 des Gutachtens).
3.3.6. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt die Gutachterin fest, die Explorandin sei in ihrer angestammten Tätigkeit als kaufmännische Angestellte krankheitsbedingt momentan nicht arbeitsfähig (vgl. S. 18 des Gutachtens). Übereinstimmend mit Dr. J____ erachte man sie retrospektiv ab Anfang Juni 2013 bis zum 15. August 2015 für 100 % arbeitsunfähig. Ab dem 16. August 2015 bis zum 17. März 2016 sei von einer Arbeitsfähigkeit von zehn Stunden pro Woche auszugehen. Aufgrund der instabilen gesundheitlichen Situation mit wiederholtem Aufenthalt in den I____ Kliniken habe danach eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Im weiteren Verlauf habe sich der Gesundheitszustand gebessert, bis hin zu einer maximalen Arbeitsfähigkeit von ca. 30-40% in einer optimal angepassten Tätigkeit. In einer anpassten Tätigkeit wie bei den G____ sei die Explorandin aktuell zu 40 % arbeitsfähig (vgl. S. 19 unten des Gutachtens). In alkoholisiertem Zustand sei die Explorandin auch in einer angepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig. Als kaufmännische Angestellte sei sie auch in nicht alkoholisiertem Zustand nicht arbeitsfähig (vgl. S. 22 des Gutachtens). Die Explorandin benötige ein strukturiertes Umfeld sowie ein festes kollegiales Team, das ihr mit Wohlwollen begegne. Eine Kontinuität aufrecht zu erhalten, falle ihr äusserst schwer. Durch eine durch die Persönlichkeitsstörung bedingte geringe Frustrationstoleranz komme es zu Einbussen in ihrer Leistungsfähigkeit und zu Unterbrechung ihrer Tätigkeit, da die Explorandin versuche, die Situation zu vermeiden und in der Vergangenheit dann auch ihrem Arbeitsplatz ferngeblieben sei, obwohl ihr die Konsequenzen klar seien und sie dadurch auch Schuldgefühle entwickle (vgl. S. 20 und S. 22 des Gutachtens). Die Explorandin sei durch die depressive Symptomatik zusammen mit ihrer Persönlichkeitsstörung leichtgradig in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. S. 20 und S. 22 des Gutachtens).
3.3.7. Abschliessend wies Dr. N____ nochmals darauf hin, das Leistungsvermögen der Explorandin scheine stark von ihrer kombinierten Persönlichkeitsstörung in Kombination mit ihrer Lebenssituation und dem Konsum von Cannabis und Alkohol abzuhängen. Die rezidivierende depressive Störung beeinträchtige das Leistungsvermögen nur kurzfristig und verstärke die Einschränkungen der beiden anderen Diagnosen. Der Schweregrad der Persönlichkeitsstörung sei als schwer anzusehen. Auch der Schweregrad der Cannabisabhängigkeit sei als schwer und die Alkoholabhängigkeit zurzeit als mittelgradig bis schwer einzustufen. Die Suchtproblematik habe in den letzten Jahren stark zugenommen. Die Explorandin sei aber in der Lage, auch abstinente Phasen zu haben, dies aber zunehmend nur in beschützter Umgebung der Klinik. Der Alltag der Explorandin sei zum Zeitpunkt der Exploration nicht vom ständigen Konsum beherrscht gewesen. Die rezidivierende depressive Störung sei aktuell als leichtgradig anzusehen. Auch in der Vergangenheit sei die depressive Symptomatik maximal mittelgradig gewesen und sei in Begleitung der anderen Diagnosen aufgetreten. Trotz Behandlung scheine sich der Gesundheitszustand der Explorandin und ihr Leistungsvermögen in den letzten zwei Jahren auf einem niedrigen Niveau leicht stabilisiert zu haben. Ein Eingliederungsversuch bei den G____ sei erfolgreich gewesen und habe ihr die Möglichkeit eröffnet, in verschiedenen Teilzeitpensen zu arbeiten. Dabei habe sich aber herausgestellt, dass ein 75%-Pensum zu viel sei. Ein Pensum von zehn Stunden pro Woche, verteilt auf drei Tage, habe zu einer Stabilisierung geführt. Mittlerweile habe die Explorandin diese Arbeit auch in diesem geringen Pensum wieder verloren (vgl. S. 23 f. des Gutachtens).
3.4.2. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, Dr. N____ habe nicht zum Gutachten von Dr. L____ vom 12. Januar 2017 Stellung genommen. Das Gutachten sei daher nicht verwertbar (vgl. S. 1 der Stellungnahme vom 12. September 2018). Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die Gutachterin im Gutachten vom 15. August 2018 implizit zur Einschätzung von Dr. L____ Stellung genommen hat. Schliesslich hat sie sich in ihrer Stellungnahme vom 27. September 2018 noch explizit zum Gutachten von Dr. L____ geäussert.
3.4.3. Des Weiteren wendet die Beschwerdegegnerin ein, der retrospektive Verlauf der Arbeitsfähigkeit/Arbeitsunfähigkeit werde von Dr. N____ unklar beschrieben. Namentlich gehe aus dem Gutachten nicht deutlich hervor, ab wann genau die attestierte Arbeitsfähigkeit von 30-40% gelte (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass sich bereits bei einer angenommenen 40%igen Arbeitsfähigkeit ein Anspruch auf eine ganze Rente ergibt (vgl. dazu die Ausführungen sub Erwägung 4. hiernach). Bei dieser Ausgangslage bedarf es keiner Weiterungen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Rüge der Beschwerdegegnerin, die von der Gutachterin angenommene 40%ige Arbeitsfähigkeit in Verweistätigkeiten bei Abstinenz resp. die 100%ige Arbeitsunfähigkeit in Zeiten des Alkoholkonsums sei IV-rechtlich nicht umsetzbar (vgl. S. 1 der Stellungnahme). Ist die Beschwerdeführerin bereits ohne Alkoholkonsum nur 40 % arbeitsfähig, mit daraus resultierendem Anspruch auf eine ganze Rente, dann bedarf es keiner näheren Erläuterung.
3.4.4. Überdies macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb Dr. N____ davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Persönlichkeitsstörung willentlich nicht in der Lage sei, eine Alkoholabstinenz aufrecht zu erhalten; denn die Beschwerdeführerin sei in der Vergangenheit – trotz der Störung – immer wieder in der Lage gewesen, über längere Zeit abstinent zu sein (vgl. S. 2 der Stellungnahme). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Gutachterin plausibel dargetan hat, dass die Suchtproblematik in den letzten Jahren stark zugenommen hat und die Explorandin zunehmend nur in beschützter Umgebung der Klinik in der Lage ist, abstinente Phasen zu haben (vgl. S. 23 des Gutachtens). Dass die vorliegende Sucht gerade kein behandelbares Leiden ist resp. keine hinreichenden Ressourcen zur Alkoholabstinenz vorhanden sind, hat Dr. N____ schlüssig klargestellt (vgl. insb. S. 22 und S. 23 des Gutachtens).
3.4.5. Schliesslich macht die Beschwerdegegnerin – Bezug nehmend auf die Stellungnahme von Dr. H____ vom 31. August 2018 – geltend, die angeführten medizinischen Befunde würden sehr stark auf das subjektive Erleben der Versicherten abgestützt, wie am Beispiel des psychopathologischen Befundes deutlich werde (vgl. S. 2 der Stellungnahme mit Verweis auf S. 2 der Stellungnahme von Dr. H____). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der psychiatrische Gutachter naturgemäss auf Angaben der zu explorierenden Person angewiesen ist. Die Richtigkeit dieser Angaben ist dann aufgrund von objektiven Kriterien zu hinterfragen (vgl. u.a. die von der Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie herausgegebenen Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten, Version vom 16. Juni 2016, S. 15 f. resp. S. 29 f.). Dr. N____ hat die Beschwerdeführerin leitlinienkonform befragt (vgl. S. 6 ff. des Gutachtens). Ihre Beurteilung hat sie ausführlich – anhand von objektiven Befunden (vgl. insb. S. 12 f. "Verhaltensbeobachtung und äussere Erscheinung" resp. "Untersuchungsbefunde") und basierend auf einer Konsistenzprüfung (vgl. S. 18 des Gutachtens) – begründet. In Bezug auf das unter dem Titel "psychopathologischer Befund" angegebene regelmässige Fingernägelkauen ist klarzustellen, dass Dr. N____ auf S. 12 des Gutachtens ("Verhaltensbeobachtungen und äussere Erscheinung") ausführt, die Fingernägel der Explorandin seien abgekaut. Generell hat sich die Gutachterin zu Mimik und Gestik, zum Schritt ("zügig") etc. unter dem Titel "Verhaltensbeobachtungen" geäussert. Im Übrigen lässt sich per se nicht jede Aussage aufgrund der Verhaltensbeobachtung objektiv erhärten. Dies gilt insb. für die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte leichte Reizbarkeit (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.1.2. Die Beschwerdegegnerin hat der Verfügung vom Jahr 2012, mit der der Beschwerdeführerin ab Januar bis September 2011 eine Dreiviertelsrente zugestanden worden war, gestützt auf den IK-Auszug (IV-Akte 3, S. 4) ein Valideneinkommen von Fr. 99'388.-- zugrunde gelegt (vgl. IV-Akte 56). Das damals angenommene Valideneinkommen ist zwar nicht bestritten, erscheint aber als erstaunlich hoch. Möglicherweise ist der hohe Lohn bei der D____ dadurch zu erklären, dass die Beschwerdeführerin vom Chef protegiert wurde. Wie es sich damit im Einzelnen verhält, braucht jedoch nicht abschliessend geklärt zu werden; denn es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als kaufmännische Angestellte mindesten einen Jahreslohn von Fr. 72'100.-- erzielen würde, woraus sich ein Anspruch auf eine ganze Rente ergibt (vgl. die nachstehenden Ausführungen).
4.1.3. Gemäss den Salärempfehlungen des Kaufmännischen Verbandes Schweiz (2014) beträgt der Medianwert in der Altersgruppe 40-44 (für eine Kauffrau EFZ) Fr. 76'180.--.
4.1.4. Ein Jahreslohn von mindestens Fr. 72'100.-- ergibt sich auch gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) 2014. Mit Blick auf die Ausbildung der Beschwerdeführerin (Lehre als kaufmännischer Angestellte) erscheint ein Abstellen auf die Tabelle T17 ("Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Tätigkeit, Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht, Privater Sektor und öffentlicher Sektor [Bund] zusammen") sachgerecht. In Bezug auf die Berufsuntergruppe Ziff. 41 "Allgemeine Büro- und Sekretariatskräfte" ist ein statistisches Durchschnittseinkommen der Frauen im Alterssegment von 30-49 Jahren von Fr. 5'985.-- ausgewiesen. Nach Umrechnung auf eine betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und Anpassung an die bis zum Jahr 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung (2015: + 0.5 %; vgl. T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2015, "Total") resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 75'246.70.
4.2.2. Frauen, welche im Jahr 2014 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichteten, verdienten – bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden – Fr. 4'300.-- pro Monat (LSE 2014, Tabelle TA1, "Total", Frauen, Kompetenzniveau 1, veröffentlich am 15. April 2016). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden im 2015 (vgl. BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, publiziert am 23. Mai 2016) und nach Anpassung an die bis zum Jahr 2015 eingetretene Nominallohnentwicklung (+ 0.5 %; vgl. T1.2.10, Nominallohnindex Frauen 2011-2015, "Total") resultiert – bei einer Restarbeitsfähigkeit von 40 % – ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 21'625.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für das Gerichtsgutachten in der Höhe von Fr. 6'651.10 zu tragen (vgl. BGE 143 V 269, 283 E. 7.2).
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin unter dem Titel Parteientschädigung die Kosten des Berichtes von Dr. J____ vom 20. März 2017 (IV-Akte 117, S. 7 ff.) zu ersetzen. Denn dabei handelt es sich um notwendige Expertenkosten, da der Bericht massgeblich dazu beigetragen haben, dass weitere Abklärungen (Einholung des Gerichtgutachtens) veranlasst wurden (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 6. und U 16/03 vom 22. Februar 2006 E. 6.2, jeweils mit Verweis auf BGE 115 V 62, 63 E. 5c). Angesichts des Umfanges des Berichtes erscheint ein Honorar von Fr. 500.-- angemessen.
Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie bei vollem Obsiegen in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (wie z.B. das U____) – regelmässig eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall hat lediglich ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Es ist aber zusätzlicher Aufwand im Zusammenhang mit der Einholung des Gerichtsgutachtens entstanden. Insgesamt ist daher von einem durchschnittlichen Fall auszugehen, so dass ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint. Da die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 erfolgten, ist ein Honorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- zu bezahlen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 12. Mai 2017 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, der Beschwerdeführerin ab Dezember 2015 eine ganze Rente auszurichten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Darüber hinaus hat die Beschwerdegegnerin die Kosten für das Gerichtsgutachten von Dr. N____ in der Höhe von Fr. 6'651.10 zu tragen.
Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 500.-- für den Bericht von Dr. J____ vom 20. März 2017 zu entschädigen.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2ʼ650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.--
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen