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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 30.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...], [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.127
Verfügung vom 12. Mai 2017
Beweiskraft von medizinischen Gutachten;
Invalidenrente
Tatsachen
I.
a) Die 1982 geborene Beschwerdeführerin hat eine Ausbildung als
Kosmetikfachverkäuferin abgeschlossen. Im Jahre 2005 kam sie erstmals als
erwerbstätige Grenzgängerin in die Schweiz und arbeitete hier bei verschiedenen
Arbeitgebern im Verkauf, zuletzt in der Filialleitung des Modediscounters [...]
Schweiz GmbH in [...] (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 22, S. 2; IK-Kontoauszug,
IV-Akte 10). Im Dezember 2011 wurde bei der Beschwerdeführerin Morbus Crohn diagnostiziert.
In der Folge war die Beschwerdeführerin in unterschiedlichem Ausmass
arbeitsunfähig und meldete sich am 28. September 2012 bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an. Die Beschwerdegegnerin gewährte ihr verschiedene
berufliche Massnahmen unter anderem eine vierwöchige berufliche Abklärung im [...]spital
Basel ([...]) und ein sechsmonatiges Arbeitstraining in einem Textilatelier,
welches vorzeitig beendet werden musste (vgl. div. Mitteilungen, IV-Akten 19,
29, 36, 37 und 41; Schlussbericht [...] vom 13.5.2013, IV-Akte 34;
Standortbestimmung Textilatelier, IV-Akte 44; Schlussbericht Textilatelier,
IV-Akte 47). In der Folge wurden die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom
28. Januar 2014 abgeschlossen und eine Prüfung des Rentenanspruchs in
Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 52).
b) Mit Schreiben vom 10. März 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin
bei der Beschwerdegegnerin erneut für berufliche Massnahmen an (vgl. IV-Akte
53). Diese lehnte einen entsprechenden Anspruch mit Verfügung vom 16. Juni 2014
ab (vgl. IV-Akte 57) und tätigte medizinische Abklärungen bei der zuständigen Krankentaggeldversicherung
und den behandelnden Ärzten (vgl. IV-Akte 68). Zudem gab die Beschwerdegegnerin
ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Gastroenterologie,
Rheumatologie und Psychiatrie in Auftrag (vgl. IV-Akte 82). Die Auslosung nach
dem Zufallsprinzip ergab als Begutachtungsinstitut das C____ (nachfolgend: C____)
GmbH. Da der vorgesehene gastroenterologische Gutachter zugleich als
behandelnder Arzt der Beschwerdeführerin tätig war, wurde die Auslosung
nochmals durchgeführt. Wieder wurde die gleiche Begutachtungsstelle ausgelost (vgl.
IV-Akten 95 und 101). In der Folge liess die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin aus drei anderen Begutachtungsstellen in der Region Basel
eine Wahl treffen (vgl. IV-Akte 103). Die Beschwerdeführerin entschied sich für
die D____ GmbH (D____), [...], welche das Gutachten am 22. April 2016 erstattete
(vgl. IV-Akte 118).
c) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 20. September
2016 zum Gutachten und zu den Standardindikatoren Stellung (vgl. IV-Akte 120). Am
4. Oktober 2016 ging bei der Beschwerdegegnerin das psychiatrische Konsil von
Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17. April 2013 ein (vgl. IV-Akte
123). Auf Veranlassung des RAD-Psychiaters Dr. F____, FMH forensische
Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. IV-Akte 121) tätigte die
Beschwerdegegnerin eine Rückfrage beim psychiatrischen Teilgutachter (vgl.
IV-Akte 122). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 nahmen der psychiatrische
Teilgutachter und der ärztliche Leiter der D____ GmbH ergänzend Stellung (vgl.
IV-Akte 124). Am 30. November 2016 erhielt die Beschwerdegegnerin die
Stellungnahme der Stiftung G____, deren Tagesstruktur die Beschwerdeführerin
vom 1. Dezember 2014 bis 30. Juni 2016 besucht hatte (vgl. Stellungnahme vom
29.11.2016, IV-Akte 125).
d) Der RAD-Psychiater beurteilte die Beschwerdeführerin in
seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 in einer adaptierten Verweistätigkeit
für 50 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 126). Gestützt auf diese Abklärungen informierte
die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Januar
2017 darüber, dass sie beabsichtige, ihr für die Zeit vom 1. März 2013 bis 30.
Juni 2016 eine ganze Rente (IV-Grad 100 %) und ab dem 1. Juli 2016 eine
halbe Rente (IV-Grad 58 %) auszurichten. Nachdem die Beschwerdeführerin
dagegen keinen Einwand erhob (vgl. IV-Akte 133), erliess die Beschwerdegegnerin
am 12. Mai 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 139).
II.
a) Mit Beschwerde vom 14. Juni 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 12. Mai
2017 teilweise aufzuheben.
2. Dementsprechend sei der Beschwerdeführerin gestützt auf
einem Invaliditätsgrad von 100 % rückwirkend ab dem 1. März 2013 bis auf
Weiteres eine ganze Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung durch die
Beschwerdegegnerin auszurichten; eventualiter sei der Beschwerdeführerin rückwirkend
ab dem 1. Juli 2016 gestützt auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 %
eine 3/4-Rente der eidgenössischen Invalidenversicherung durch die Beschwerdegegnerin
auszurichten; subeventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer medizinischer
Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter o/e-Kostenfolge.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit Dr. B____ als Advokaten zu bewilligen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
28. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 2. Oktober 2017
an ihren Anträgen fest.
d) Mit Schreiben vom 6. November 2017 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
e) Mit Eingabe vom 7. November reicht die Beschwerdeführerin einen
Arbeitsvertrag vom 9. Oktober 2017 als Mitarbeiterin Secondhand-Kleiderladen [...]
mit dem H____ (nachfolgend: H____) ein (vgl. Gerichtsakte/GA 11).
III.
Die Instruktionsrichterin bewilligt mit Verfügung vom 4.
Oktober 2017 der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat.
IV.
Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 30. Januar 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2017 hat die Beschwerdegegnerin
der Beschwerdeführerin eine befristete ganze Rente vom 1. März 2013 bis 30.
Juni 2016 und ab 1. Juli 2016 eine unbefristete halbe Rente zugesprochen (vgl.
Verfügung, IV-Akte 139). In medizinischer Hinsicht stützte sie sich auf das
polydisziplinäre Gutachten der D____ GmbH, die ergänzenden Ausführungen des psychiatrischen
Teilgutachters und des ärztliche Leiters der D____ GmbH vom 25. Oktober 2016 (vgl.
IV-Akte 124) sowie die Stellungnahme des RAD-Psychiaters vom 1. Dezember 2016 (vgl.
IV-Akte 126).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, die ihr attestierte
Restarbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit sei nicht mehr verwertbar. Eventualiter
macht sie geltend, es sei ihr ein leidensbedingter Abzug zuzuerkennen.
Subeventualiter beantragt sie ergänzende medizinische Abklärungen.
2.3.
Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf
eine höhere als die zugesprochene halbe Rente hat.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente nach dem Grad der
Invalidität wie folgt abgestuft: Die versicherte Person hat Anspruch auf eine
ganze Rente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf
eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist.
3.2.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung
noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren Hinweisen). Das
Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den
Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 61 lit. c ATSG) – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer
Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl.
BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f.
E. 4.4 und 4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210,
227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.3.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG, wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG, gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Zunächst ist festzustellen, ob der medizinische Sachverhalt
rechtsgenüglich abgeklärt ist.
4.2.
Als medizinische Entscheidgrundlage diente der Beschwerdegegnerin
das polydisziplinäre Gutachten der D____ GmbH vom 22. April 2016, die
ergänzende Stellungnahme vom 25. Oktober 2016 des psychiatrischen
Teilgutachters sowie die Einschätzung des RAD vom 1. Dezember 2016 (vgl.
IV-Akten 118, 124 und 126). Darauf ist im Folgenden einzugehen.
4.3.
4.3.1. Die Gutachter der D____ GmbH attestieren der
Beschwerdeführerin aus gesamtmedizinischer Sicht folgende Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 118, S. 42):
1.
Kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit ängstlich-vermeidenden und Borderline-Anteilen
2.
Rezidivierende
depressive Störung, zurzeit leichte Episode (ICD-10: F33.0)
3.
Generalisierte
Angststörung (ICD-10: F41.1).
4.3.2. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
diagnostizierten die Gutachter bei der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O.):
1.
Morbus
Crohn des Ileo-Colons, ED: 2012
aktuell in klinischer Remission
2.
Muskuläre
Dysbalance am Schultergürtel bds. (Supraspinatus und Pectoralis)
3.
Rezidivierende
ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm, rechts mehr als links
Unspezifische Kreuzschmerzen
4.
Spreizfüsse und
abgeflachtes Längsgewölbe an beiden Füssen
Radiologisch vermehrte Belastung der Metatarsaleköpfchen II
und III bds. bei Pes planus
5.
Klinische Zeichen
der Hypermobilität (5/9 Punkte auf dem Beighton-Score)
6.
Intermittierende
funktionelle gastro-intestinale Beschwerden
7.
Laktoseintoleranz
8.
Anamnestisch
Refluxösophagitis und Antrumgastritis.
4.3.3. Dabei vermerkten sie, eine Wechselwirkung zwischen der
psychischen Problematik und dem Morbus Crohn sei nicht auszuschliessen (vgl.
a.a.O.).
4.4.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als
Verkäuferin sei aus gesamtmedizinischer Sicht davon auszugehen, dass seit
mindestens 2012, aktuell und bis auf weiteres eine volle Arbeitsunfähigkeit
bestehe (vgl. IV-Akte 118, S. 45). Ferner hielten die Gutachter fest, in einer
angepassten Tätigkeit (primär mit weniger zwischenmenschlichen Kontakten und
der Möglichkeit, ab und an für wenige Minuten eine Pause einlegen zu können) bestehe
theoretisch eine höhere Arbeitsfähigkeit, welche jedoch in ihrem effektiven
Ausmass mittels erneuten beruflichen Massnahmen eruiert werden sollte (vgl.
a.a.O.). Auf Veranlassung des RAD bat die Beschwerdegegnerin die Gutachter mit
Schreiben vom 22. September 2016, ein präzises Verweisprofil für eine
angepasste Tätigkeit der Versicherten darzulegen und die aktuell bestehenden
Einschränkungen in diesem Profil auszuformulieren (vgl. IV-Akte 122). Hierzu
führten der psychiatrische Teilgutachter und der ärztliche Leiter des D____ in
der ergänzenden Stellungnahme aus, bei einer angepassten Tätigkeit sollte
darauf geachtet werden, dass die Beschwerdeführerin möglichst wenig zwischenmenschlichen
Kontakten ausgesetzt sei, da ein erhöhtes Dissoziationsrisiko und
zwischenmenschliche Konflikte auftreten könnten. Des Weiteren sollte es sich um
eine Tätigkeit handeln, bei welcher kurzzeitige (wenige Minuten andauernde)
Dissoziationen tolerierbar seien. Somit seien weder Tätigkeiten mit direktem Kundenkontakt,
noch Tätigkeiten mit permanenter und ununterbrochener Wachsamkeit (zum Beispiel
Betreuung von Maschinen, Fahren von Fahrzeugen, Überwachungs- und
Kontrollaufgaben) möglich (vgl. IV-Akte 124, S. 3). Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin
selbständig und weitgehend ohne zwischenmenschliche Kontakte absolvieren könne
und dabei in der Lage sei immer wieder bei Bedarf kurzzeitige (wenige Minuten
andauernde) Pausen einzulegen, seien ihr zuzumuten. Dabei seien auch die Befunde
gemäss Mini-IGF-APP-Rating-Bogen miteinzubeziehen (vgl. hierzu Gutachten,
IV-Akte 118, S. 22). Insbesondere sollte bedacht werden, dass bezüglich Planung
und Flexibilität bei der Beschwerdeführerin grosse Defizite bestehen würden und
es sich bei den Tätigkeiten deshalb eher um Routinetätigkeiten handeln sollte.
Schliesslich verwiesen die Gutachter darauf, dass es sich nicht um eine ständig
an Ort stehende Tätigkeit handeln sollte (vgl. IV-Akte 124, S. 4). Eine
Festlegung des zumutbaren Arbeitspensums nahmen die Gutachter jedoch nicht vor.
4.5.
Mit Stellungnahme vom 1. Dezember 2016 hielt der RAD-Psychiater
fest, es sei bedauerlich, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer Verweistätigkeit auch in der ergänzenden Stellungnahme der Gutachter
nicht definiert werde (vgl. IV-Akte 126). Ferner bemängelte er, dass der
einzige vorliegende Arztbericht des ambulant behandelnden Psychiaters Dr. I____
vom Januar 2014 datiere und dass Dr. I____ trotz entsprechender Anforderungen
der Beschwerdegegnerin keine weiteren Arztberichte mehr zustellte und somit
auch nicht klar sei, ob die Beschwerdeführerin weiterhin in psychiatrischer
Behandlung stehe (vgl. a.a.O.). Schliesslich nahm der RAD-Psychiater die Beurteilung
der zumutbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin selber vor. Er stützte
sich dabei auf die gesamte IV-Akte, das polydisziplinäre D____-Gutachten (inkl.
die darin enthaltenen Befunde nach Mini-IGF-APP-Rating-Bogen, IV-Akte 118, S.
22) und die ergänzende Stellungnahme, den Arztbericht Dr. I____ vom 21. Januar
2014, das psychiatrische Konsil Dr. E____ vom 17. April 2013 sowie den Bericht
der Stiftung G____ (vgl. IV-Akte 126, S. 2). Im Einzelnen führte der RAD-Psychiater
aus, die Beschwerdeführerin unterhalte nach den Angaben im psychiatrischen Teilgutachten
aktuell eine offenbar stabile bzw. bereits länger andauernde Partnerschaft zu
einem Mann und unternehme regelmässige soziale Aktivitäten wie z.B. Kinobesuche
und Ausflüge. Ferner verwies er darauf, dass die Beschwerdeführerin von
Dezember 2014 bis Juni 2016 im Tageszentrum der Stiftung G____ an den
Wochentagen mit einem fünfstündigen Pensum beschäftigt gewesen bzw. dort
Gruppenaktivitäten nachgegangen sei, wobei ihre Teilnahme und Mitarbeit dort
regelmässig bzw. zuverlässig gewesen sei. Aus RAD-Sicht könne daher gesamthaft
festgehalten werden, dass derzeit nach Aktenlage bei der Beschwerdeführerin
keine schwergradigen Einschränkungen ihrer sozialen Kompetenzen bestünden und
sich die Ausprägung des psychiatrischen Störungsbildes gegenüber den Arztberichten
aus den Jahren 2013/2014 zurückgebildet habe (vgl. IV-Akte 126, S. 4). Im
Ergebnis hielt er fest, der Beschwerdeführerin sei eine Verweistätigkeit mit
dem gutachterlich definierten Belastungsprofil in einem täglichen Arbeitspensum
von etwa 5 Stunden zumutbar. Allerdings sei ihre Leistungsfähigkeit aufgrund
der eingeschränkten Konfliktfähigkeit wie auch aufgrund der gelegentlich
auftretenden somatoformen Beschwerden als leichtgradig eingeschränkt anzusehen.
Somit sei gesamthaft aus RAD-Sicht von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit
in einer Verweistätigkeit von 50 % seit dem Zeitpunkt der Fertigstellung
des Gutachtens im April 2016 auszugehen (vgl. IV-Akte 126, S. 3 f.).
4.6.
Sowohl die gutachterlichen Ausführungen als auch die Einschätzung
des RAD sind vorliegend schlüssig und nachvollziehbar. Das polydisziplinäre Gutachten
berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und ist in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge einleuchtend. Es beruht ferner auf einlässlichen fachärztlichen
Untersuchungen und ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen.
Damit erfüllt das polydisziplinäre Gutachten die formellen Anforderungen der
Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE 125 V 351, 352 E.
3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Der Umstand, dass der RAD auf die
Durchführung von weiteren beruflichen Massnahmen verzichtete und stattdessen
das zumutbare Arbeitspensum selber festlegte, ist vor dem Hintergrund, dass die
Beschwerdeführerin bereits eine vierwöchige berufliche Abklärung im [...]spital
Basel ([...]) und ein fast sechsmonatiges Arbeitstraining in einem Textilatelier
absolviert hatte, vollumfänglich nachvollziehbar. Ferner ist der RAD nach Art.
59 Abs. 2bis IVG in seinem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall
unabhängig (vgl. auch die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil 9C_58/2011
vom 25. März 2011 E. 2.2). Vorliegend ist die vom RAD-Psychiater vorgenommene
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zudem auch deshalb sehr überzeugend, weil der
RAD-Psychiater sich nicht nur auf die Ausführungen im Gutachten und der
ergänzenden Stellungnahme sowie die Angaben des behandelnden Psychiaters Dr. I____
abstützte, sondern auch weitere zwischenzeitlich eingegangen Unterlagen,
insbesondere das psychiatrische Konsil Dr. E____ sowie den Bericht der Stiftung
G____ würdigte und in seine Beurteilung miteinbezog (vgl. IV-Akte 126, S. 2 unten).
4.7.
Es ist somit aus spezialärztlicher Sicht von einer 50 %igen
Arbeitsfähigkeit auszugehen. In antizipierter Beweiswürdigung erübrigen sich
weitere Abklärungen hierzu.
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet die attestierte 50 %ige
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verweistätigkeit zu Recht nicht.
Allerdings wendet sie ein, das ihr verbliebene Anforderungsprofil sei sehr limitiert
und deshalb nicht mehr verwertbar, weshalb ihr eine volle IV-Rente der
eidgenössischen Invalidenversicherung auszurichten sei (vgl. Beschwerde, S. 6).
Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung
der festgestellten 50 %igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer angepassten Alternativtätigkeit verhält.
5.2.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass für die Invaliditätsbemessung
nicht massgeblich ist, ob eine invalide Person unter den konkreten
Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die
ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die
verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden. An
die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind
rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Der
ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also
Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen
von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_338/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2.). Von einer Arbeitsgelegenheit kann
einzig dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nur noch
in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt
praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer
entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1.). Je offener
das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto weniger eingehend
ist die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in der Regel abzuklären
und nachzuweisen (vgl. a.a.O., e contrario). Die Hürden betreffend die Unverwertbarkeit
der Restarbeitsfähigkeit sind zudem generell relativ hoch (vgl. u.a. Urteile
des Bundesgerichts 9C_847/2015 vom 30. Dezember 2015 E. 4.1.2 und 9C_536/2015
vom 21. März 2016 E. 4.2). So hat das Bundesgericht etwa bei einem 62
3/4-jährigen Versicherten, welcher nur noch vorwiegend sitzende oder wechselbelastende
Arbeiten ausführen konnte, an den oberen Extremitäten aber nicht beeinträchtigt
war und somit feinmotorische Tätigkeiten trotz fehlender diesbezüglicher
Erfahrung in Form von Sortier- und Überwachungsarbeiten möglich waren, die Verwertbarkeit
bejaht (vgl. Urteil 8C_345/2013 vom 10. September 2013 E. 4.3.3). Auch bei
einem 61 Jahre alten Versicherten, der leichte Tätigkeiten nur noch vorwiegend
sitzend aber vollzeitlich verrichten konnte und in seiner Feinmotorik nicht
beeinträchtigt war, erachtete es die Chancen auf eine Anstellung als intakt (vgl.
Urteil 8C_330/2015 vom 19. August 2015 E. 3.2).
5.3.
Gesamthaft betrachtet erweisen sich die gutachterlich festgestellten
gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin nicht als derart
erheblich, dass eine Tätigkeit nur unter nicht realistischem Entgegenkommen
eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre. Insbesondere erweist sich das
Arbeitsprofil (Routinearbeiten, welche selbstständig und weitgehend ohne
zwischenmenschliche Kontakte absolviert werden können, mit Toleranz kurzzeitiger
Dissoziationen und der Möglichkeit für Pausen) auch nicht als derart
einschränkend, dass davon ausgegangen werden müsste, die Beschwerdeführerin
würde auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, welcher von einem rein
hypothetischen Charakter geprägt wird, keinen (Nischen-) Arbeitsplatz mehr
finden. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, stehen der
Beschwerdeführerin zahlreiche Betätigungsfelder wie z.B. Konfektionstätigkeiten
im Versandhandel, insbesondere im Internetversandhandel, offen. Zudem liegt
diese Branche für eine junge Frau mit dem Werdegang der Beschwerdeführerin auf
der Hand und erscheint mit Blick auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen für
eine Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit als besonders geeignet. Angesichts
ihres Wissens und ihrer Erfahrung aus der Textilbranche sowie ihres jungen
Alters bestehen für die zuletzt als Filialleiterin tätige Beschwerdeführerin
durchaus intakte Chancen, um in der Branche längerfristig wieder Fuss zu fassen,
so dass nicht von einer Unverwertbarkeit ihrer Restarbeitsfähigkeit ausgegangen
werden kann. Nicht zuletzt illustriert der von der Beschwerdeführerin über
ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 7. November 2017 eingereichte Arbeitsvertrag
vom 9. Oktober 2017, dass die Beschwerdeführerin in der Zwischenzeit eine entsprechende
niederschwellige Stelle in der Textilbranche tatsächlich angetreten hat (vgl.
GA 11). Weitere mögliche Tätigkeiten wären z.B. generelle Tätigkeiten in einem sog.
back office, da diese häufig ohne zwischenmenschlichen Kontakt ausgeführt
werden können oder auch die von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Hilfstätigkeiten
in der industriellen Montage. Das Finden einer entsprechenden Stelle erscheint jedenfalls
nicht zum Vornherein als ausgeschlossen.
5.4.
Somit ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und
aufgrund der Umstände des konkreten Falles davon auszugehen, dass sich die 50 %ige
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten lässt.
6.
6.1.
Nachfolgend ist noch auf den erwerblichen Teil der angefochtenen
Verfügung einzugehen.
6.2.
Bezüglich des Valideneinkommens hat die Beschwerdegegnerin wegen fehlender
Einkommenszahlen (die [...] Schweiz GmbH wurde infolge Konkurs geschlossen) zu
Recht auf die Lohntabellen der Schweizerische Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE 2014 Tabelle TA1, Rubrik 47, Detailhandel,
Frauen, Kompetenzniveau 3, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich
Nominallohnentwicklung bis 2015 von +0.50 %) abgestellt und ein solches
von Fr. 63‘957.00 ermittelt (vgl. Verfügung, IV-Akte 139, S. 3). Insbesondere erweist
sich das zur Anwendung gebrachte Kompetenzniveau 3 vor dem Hintergrund der von
der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung und ihrer erworbenen Berufserfahrung
als zutreffend. Dieses Vorgehen wird von der Beschwerdeführerin sodann zu Recht
nicht beanstandet.
6.3.
In Bezug auf das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin den Tabellenlohn
gemäss LSE 2014, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 (mit Umrechnung
von 40 auf 41.6 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung) im Betrag von
Fr. 27‘031.00 (50 % Pensum) herangezogen (vgl. a.a.O.). Die Beschwerdeführerin
bringt auch dagegen keine Einwendungen vor. Allerdings hat sie über ihren Rechtsvertreter
mit Eingabe vom 7. November 2017 ihren Arbeitsvertrag vom 9. Oktober 2017 als
Mitarbeiterin Secondhand-Kleiderladen [...] des H____ eingereicht (vgl. GA 11),
so dass sich die Frage stellt, ob beim vertraglich ausgewiesenen Lohn von einem
tatsächlich erzielten Invalideneinkommen auszugehen ist.
6.4.
Gemäss der Homepage des H____ (abrufbar unter [...]) werden unter
dem Projekt mit dem Namen „[...]“ begleitete Arbeitsplätze in Secondhandläden angeboten.
Dieses richtet sich einerseits an Personen mit einer IV-Rente aufgrund einer
psychischen Beeinträchtigung und andererseits an langzeitarbeitslose Menschen
mit Sozialhilfeunterstützung. Die vielseitigen Arbeitsaufgaben umfassen das Sortieren
der Kleiderspenden, die Bedienung der Kasse, die Laden- und Schaufensterdekoration,
die Lagerbewirtschaftung, die Preisgestaltung sowie die Kundenberatung. Aus
diesen Ausführungen, insbesondere dem Adressatenkreis dieses Angebots, geht deutlich
hervor, dass es sich dabei nicht um eine Stelle auf dem 1. Arbeitsplatz handelt.
Dafür spricht auch der tiefe Lohn, welcher gemäss Arbeitsvertrag bei einem Arbeitspensum
von 50 % (20 Wochenstunden) Fr. 1‘400.00 brutto beträgt (vgl. GA 11). Daraus
ergibt sich, dass die von der Beschwerdeführerin erzielten Einnahmen nicht als
Invalideneinkommen zu qualifizieren sind. Somit hat die Beschwerdegegnerin
vorliegend zu Recht auf die Tabellenlöhne gemäss LSE abgestellt und ein Invalideneinkommen
von Fr. 27‘031.00 ermittelt.
6.5.
Nachfolgend zu prüfen ist noch der Einwand der Beschwerdeführerin,
die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen.
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, sie verfüge über eine
Aufenthaltsbewilligung B, welche ihr aktuell durch das Migrationsamt
Basel-Stadt nicht verlängert worden sei und wogegen sie Rekurs erhoben habe
(vgl. Beschwerde, S. 6). Zudem macht sie geltend, es sei ihren gesundheitlichen
Einschränkungen, insbesondere dem Umstand, dass sie nur noch Tätigkeiten
ausüben könne, welche ohne zwischenmenschliche Kontakte möglich sind, mit einem
leidensbedingten Abzug von 20 % Rechnung zu tragen (vgl. Beschwerde, S. 7). Ferner
verweist sie darauf, dass sich selbst bei einem leidensbedingten Abzug in der
Höhe von 5 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelrente ergebe.
6.6.
Gemäss Bundesgerichtsurteil 8C_97/2014 vom 16. Juli 2014 E. 2.1
hängt die Frage, ob und in welcher Höhe statistische Tabellenlöhne
herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des
Einzelfalles ab, die nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen sind.
Relevante Merkmale sind die leidensbedingte Einschränkung, das Alter, die
Dienstjahre, die Nationalität/Aufenthaltskategorie und der Beschäftigungsgrad (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 8C_97/2014 vom 16.7.2014, E. 2.1. mit Hinweis). Ob
ein (behinderungsbedingter oder anderweitig begründeter) Abzug vom
hypothetischen Invalideneinkommen vorzunehmen ist, ist eine Rechtsfrage.
Demgegenüber stellt die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar
(a.a.O., mit zahlreichen Hinweisen).
6.7.
Die Beschwerdegegnerin hat beim Invalideneinkommen trotz abgeschlossener
Ausbildung der Beschwerdeführerin die Tabellenlöhne gemäss LSE TA1, Total
Frauen, Kompetenzniveau 1 zur Anwendung gebracht und damit die leidensbedingten
Einschränkungen bereits berücksichtigt. Ferner ist auch der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Umstand, dass sie nur noch Tätigkeiten ausüben kann, welche
ohne zwischenmenschliche Kontakte möglich sind, im Verweisprofil ausdrücklich mitumfasst
(vgl. IV-Akte 126, S. 4). Mit einem zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden
die gesundheitlichen Einschränkungen doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist.
6.8.
Darüber hinaus bestehen vorliegend keine Gründe für einen
leidensbedingten Abzug. Die Beschwerdeführer mit Jahrgang 1982 ist
Staatsbürgerin von [...] und deutscher Muttersprache. Sie war bis 2011
durchgehend erwerbstätig und erhielt von ihren verschiedenen Arbeitgebern
jeweils gute Arbeitszeugnisse. Weder das junge Alter der Beschwerdeführerin noch
ihre Nationalität und Aufenthaltskategorie (Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA) rechtfertigen
einen Abzug. Zum einen besteht im Gegensatz zu einer Aufenthaltsbewilligung B
für Drittstaaten vorliegend ein gefestigter Anspruch von fünf Jahren. Zudem hat
die Beschwerdeführerin mit dieser Art von Bewilligung bereits in der Schweiz
gearbeitet und es sind keine Gründe für einen lohnsenkenden Einfluss
ersichtlich. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hinweist, kann die
Anzahl Dienstjahre bei der Verwendung des Kompetenzniveaus 1 keinen Abzug
begründen. Dies gilt ebenfalls für den Beschäftigungsgrad, da Teilzeitarbeit
bei Frauen generell keine lohnsenkenden Auswirkungen hat. Deshalb besteht kein
Anlass in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
6.9.
Im Ergebnis weist sich damit die Verfügung vom 12. Mai 2017 (vgl.
IV-Akte 139) als korrekt.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von Fr. 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen sie zu Lasten
des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Es ist ihrem Vertreter entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes
Kostenerlasshonorar zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des
Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht von der
Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00
nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten
Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt
es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei
Rechtsschriften, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der
Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar
von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00
(8 %) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: