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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Februar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.129
Verfügung vom 16. Mai 2017
Beweiswert eines Administrativgutachtens;
im vorliegenden Fall genügend
Tatsachen
I.
a) Die 1968 geborene Beschwerdeführerin hat nach Abschluss der
Grundschule keine berufliche Ausbildung abgeschlossen. Sie heiratete 1991 und
reiste 1993 in die Schweiz ein, wo sie sich zunächst um den Haushalt und ihre
beiden Kinder (geb. 1992 und 1994) kümmerte. Die Ehe wurde 1998 geschieden
(vgl. IV-Akte 2). Nach ihrer erneuten Heirat 2002 war die Beschwerdeführerin bis
Anfang 2014 in verschiedenen, teilweise sehr geringen, Pensa als Reinigungsmitarbeiterin,
Lageristin und Betriebsmitarbeiterin erwerbstätig (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 4,
S. 9). Ab 18. März 2013 war die Beschwerdeführerin zunächst 80 % und ab
Januar 2014 zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. Bericht Dr. C____, IV-Akte 7).
Seither ging sie keiner Erwerbstätigkeit nach. Die zweite Ehe wurde im Mai 2014
geschieden (vgl. IV-Akte 2, S. 11).
b) Am 19. Juni 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Depressionen und Rücken-, Nerven- und
Schilddrüsenleiden zum Leistungsbezug bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
an (vgl. IV-Akte 2). Daraufhin tätigte die Beschwerdegegnerin medizinische und
erwerbliche Abklärungen (vgl. IK-Auszug, IV-Akte 5). Insbesondere holte sie bei
den behandelnden Ärzten Dr. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. D____,
FMH Neurologie, medizinische Berichte ein (vgl. IV-Akten 7, 9 und 10, S. 8) und
liess eine Haushaltsabklärung vor Ort durchführen (vgl.
Haushaltsabklärungsbericht vom 21.4.2015, IV-Akte 35). Die Abklärungsperson kam
dabei zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 57 % erwerbstätig
und zu 43 % im Haushalt tätig wäre. Ferner gab die Beschwerdegegnerin ein
bidisziplinäres (rheumatologisch-psychiatrisches) Gutachten bei Dr. E____, FMH
Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. F____, FMH Rheumatologie und Innere
Medizin, in Auftrag (vgl. Gutachten Dr. E____ vom 28.6.2016, IV-Akte 57 und
Gutachten Dr. F____ vom 6.9.2016, vgl. IV-Akte 62). Gestützt auf diese
Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit
Vorbescheid vom 22. September 2016 mit, sie beabsichtige bei einem in Anwendung
der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 1 % einen
Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 67).
c) Vom 31. Oktober 2016 bis 30. November 2016 war die
Beschwerdeführerin in der psychosomatischen Klinik G____ stationär hospitalisiert
(vgl. IV-Akte 85). Am 16. November 2016 ging bei der Beschwerdegegnerin der
IV-Arztbericht von Dr. H____, FMH Rheumatologie, ein
(vgl. IV-Akte 70). Nach einer gewährten Fristerstreckung erhob die,
nunmehr anwaltlich vertretene, Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 schriftlich
Einwand (vgl. IV-Akte 76) und begründete ihn in der Folge mehrfach mit neu
eingereichten ärztlichen Berichten (vgl. Kurzbericht [...]spital vom 31.1.2017,
IV-Akte 82, S. 2; Dr. C____ vom 19.1.2017, IV-Akte 76, S. 4). Dazu holte die Beschwerdegegnerin
beim RAD (vgl. Stellungnahme Dr. I____, FMH Innere Medizin, vom 8.2.2017 und
15.2.2017, IV-Akten 81 und 84) und beim Abklärungsdienst eine Stellungnahme ein
(vgl. IV-Akte 89). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin weitere medizinische Unterlagen zukommen liess (vgl. Zeugnis
Dr. D____ vom 17.3.2017; Bericht Dr. D____ vom 3.3.2017, Austrittsbericht und
ärztliches Zeugnis des [...]spitals [...] vom 17.2.2017, alle IV-Akte 87;
Austrittsbericht [...]spital [...] vom 24.2.2017, IV-Akte 86; Austrittsbericht
Klinik G____, IV-Akte 85), holte die Beschwerdegegnerin eine weitere Stellungnahme
beim RAD ein (vgl. Stellungnahme Dr. I____ vom 24.4.2017, IV-Akte 90).
d) Schliesslich reichte der Rechtsvertreter einen weiteren Bericht
(vgl. Bericht Röntgeninstitut [...] vom 11.4.2017, IV-Akte 91) ein, welchen die
Beschwerdegegnerin ebenfalls dem RAD vorlegte. Dieser hielt an seinen früheren
Einschätzungen fest (vgl. Stellungnahme Dr. I____ vom 15.5.2017, IV-Akte 93). Entsprechend
erliess die Beschwerdegegnerin am 16. Mai 2017 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 94).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. Juni 2017 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 16. Mai 2017 aufzuheben und es seien der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen Leistungen aus der Invalidenversicherung zuzusprechen.
2.
Es seien weitere
medizinische Abklärungen durchzuführen.
3.
Es sei Frau A____
die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen.
4.
Unter o/e
Kostenfolgen.
Es wird zudem sinngemäss der Verfahrensantrag gestellt, es sei
bei Dr. D____ ein medizinischer Bericht einzuholen (vgl. Beschwerde, S. 4 und 7).
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21.
Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 22. September 2017 resp. Duplik vom 1.
November 2017 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. In der Beilage reicht
die Beschwerdeführerin ein E-Mail vom 8. August 2017 von Dr. C____ an ihren
Rechtsvertreter ein (vgl. Replikbeilage/RB 1). Ausserdem nimmt die Beschwerdeführerin
mit Eingabe vom 9. Januar 2018 nochmals Stellung.
III.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2017 bewilligt der
Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Februar 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da alle
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ermittelte in der angefochtenen Verfügung in
Anwendung der gemischten Methode mit den Anteilen 57 % Erwerb und 43 %
Haushalt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 1 % (vgl. IV-Akte 94).
Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf das bidisziplinäre
Gutachten von Dr. F____ und Dr. E____ (vgl. IV-Akten 57 und 62) sowie auf
insgesamt vier Stellungnahmen des RAD (vgl. IV-Akten 81, 84, 90 und 93).
2.2.
Die Beschwerdegegnerin beanstandet in medizinischer Hinsicht das bidisziplinäre
Gutachten und macht geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend
abgeklärt worden. Ferner bemängelt sie in Bezug auf die Anwendung der gemischten
Methode die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Aufteilung zwischen Erwerb
und Haushalt und rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen
leidensbedingten Abzug vorgenommen.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die Verfügung mit Blick auf die
Beschwerde halten lässt und ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch
der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, die
ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder
verbessern können, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie
zu mindestens 60 % invalid ist, auf eine halbe Rente, wenn sie zu
mindestens 50 % invalid ist und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens
40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten
ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die
Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte
Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen
Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare
Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden
hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und
einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der
Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Bei
nichterwerbstätigen versicherten Personen, welche in einem Aufgabenbereich
(z.B. Haushalt) tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von
Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie behindert sind, sich im
bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Betätigungsvergleich; Art. 28a Abs. 2
IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen
Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich
tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt.
In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit
im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung
in beiden Bereichen zu bemessen (gemischte Methode der Invaliditätsbemessung;
Art. 28a Abs. 3 IVG).
3.3.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (Bundesgerichtsentscheid (BGE) 125 V 256, 261
f. E. 4). Für den Beweiswert eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung
der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3.a).
Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als
vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten,
Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten,
Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125
V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens
eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender
Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht
erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E.
3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_847/2014 vom 25.
März 2015 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
3.4.
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen
in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person eingereichten
Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder von
anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem auftragsrechtlichen Verhältnis
zur versicherten Person stehen. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte in
erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren
Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des
Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und
aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen),
wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die
Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen
(vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.5.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).
4.
4.1.
In einem ersten Schritt ist in medizinischer Hinsicht festzustellen,
in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen
Beeinträchtigungen arbeitsunfähig ist.
4.2.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in medizinischer Hinsicht auf
das bidisziplinäre Gutachten von Dr. F____ (vgl. IV-Akte 62) und Dr. E____
(vgl. IV-Akte 57) mit gemeinsamer Konsensbesprechung (vgl. S. IV-Akte 62, S. 37).
Darauf ist nachfolgend einzugehen.
4.3.
Dr. F____ konnte bei der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer
Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl.
Gutachten, IV-Akte 62, S. 26). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
attestierte er der Beschwerdeführerin folgende Diagnosen (vgl. a.a.O.):
−
Ganzkörperschmerzsyndrom
ohne organische Ursache
−
Zervikospondylogenes
Syndrom bds., linksbetont mit/bei
−
altersentsprechenden
leichten degenerativen Veränderungen C4/5, C5/6 und C6/7 (Röntgen HWS
22.05.2015)
−
ohne Hinweise für
eine radikuläre Problematik
−
Chronisches
Lumbovertebralsyndrom mit/bei
−
Chondrose L3/4
mit flacher medio-linkslateraler Diskushernie, Osteochondrose L4/5, Protrusion
bis Hernie L5/S1, lumbosakrale Übergangsstörung mit partieller Sakralisation L5
links (Röntgen und CT LWS 13.01.2014)
−
Rein
sensibles Carpaltunnelsyndrom (= CTS) rechts (Dg 11/2013)
− Rein sensibles
Carpaltunnelsyndrom (= CTS) links (Dg 08/2014)
− Hypothyreose, substituiert
− Adipositas, WHO 1° (BMI 32,2 kg/m2)
− Leichtes Lipödem
4.4.
In der Beurteilung führte Dr. F____ aus, es würden diskrete Befunde
bestehen. Eine radikuläre Problematik lasse sich weder an den oberen noch an
den unteren Extremitäten triggern. Die Diagnose einer Fibromyalgie könne nicht
gestellt werden, da sowohl die Fibromyalgie- als auch die Kontrollpunkte
positiv gewesen seien. Unübersehbar sei aber, dass das ganze Schmerzgeschehen
in Richtung eines weichteilrheumatischen Schmerzes gehe (vgl. IV-Akte 62, S.
28). Weiter stellte Dr. F____ im lumbalen Bereich degenerative Veränderungen fest.
Allerdings führte er hierzu aus, dass das anlässlich der Untersuchung
festgestellte Schmerzsyndrom nicht auf diese degenerativen Veränderungen zurückgeführt
werden könne und hier zusätzlich ein Weichteilrheuma dominiere (vgl. a.a.O.).
4.5.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. F____ fest, dass die
Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin als Reinigungsfrau als angestammte
Tätigkeit angesehen werden könne. Da die Tätigkeit einer Reinigungsfrau sehr
unterschiedlich (leicht, mittelschwer oder schwer) ausfallen könne, ziehe er es
vor, ein genaues Profil zu definieren und nicht auf den Begriff
„Reinigungsfrau“ abzustützen. Im Einzelnen führte er aus, der
Beschwerdeführerin sei eine schwere Reinigungstätigkeit aufgrund der degenerativen
Veränderungen lumbal nicht mehr zumutbar (vgl. IV-Akte 62, S. 29). Von Seiten
der Rückenproblematik zervikal und lumbal bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit
bezogen auf ein Ganztagspensum, sofern die Beschwerdeführerin die Reinigungstätigkeit
nicht nur dauernd stehend, nicht nur dauernd sitzend, nicht dauernd mit inklinierter
oder reklinierter HWS und nicht dauernd vornübergebeugt oder repetitiv bück-end
ausführen könne. Heben, stossen oder ziehen erachtete der Gutachter nur im
leichten bis mittelschweren Bereich als zulässig (vgl. IV-Akte 62, S. 30). Schliesslich
hielt er fest, das Carpaltunnelsyndrom hätte nur in Bezug auf eine
feinmotorische Tätigkeit (wie z. B. Uhrenmontage) einen Einfluss. Da die
Beschwerdeführerin nie in einer derartigen Tätigkeit gearbeitet habe, sei dies vorliegend
nicht von Belang. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten
Verweistätigkeit gelte ab dem Untersuchungszeitpunkt die gleiche Einschätzung
(vgl. IV-Akte 62, S. 30).
4.6.
Im psychiatrischen Teilgutachten attestierte Dr. E____ der
Beschwerdeführerin als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10
F33.0, vgl. IV-Akte 57, S. 13). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
stellte er bei der Beschwerdeführerin eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0)
und einen Verdacht auf schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10 F10.1) fest
(vgl. a.a.O.).
4.7.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, in den
bisherigen Hilfstätigkeiten wie auch in jeder anderen beruflichen Tätigkeit bestehe
aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Hinweise dafür,
dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit während längerer Zeit an
mittelgradigen oder schweren depressiven Krisen gelitten hätte, würden sich
keine finden, weshalb auch rückwirkend aus psychiatrischer Sicht keine höhere
Arbeitsunfähigkeit als 20 % attestierte werden könne (vgl. IV-Akte 57, S.
18). In der Konsensbeurteilung kamen die beiden Gutachter überein, dass aus
interdisziplinärer Sicht ab dem Begutachtungsdatum unter Berücksichtigung der
im rheumatologischen Teilgutachten formulierten somatischen Limiten eine
Arbeitsfähigkeit von 80 % bestehe (vgl. IV-Akte 62, S. 37).
4.8.
Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin gegen das bidisziplinäre
Gutachten vorgebrachten Kritik ist zunächst festzuhalten, dass die
gutachterlichen Ausführungen vorliegend schlüssig und nachvollziehbar sind. Das
bidisziplinäre Gutachten berücksichtigt sämtliche geklagten Beschwerden und ist
in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Es beruht
ferner auf einlässlichen fachärztlichen Untersuchungen und ist in Kenntnis der
relevanten Vorakten (Anamnese) ergangen (vgl. insbesondere die Auflistung der
medizinischen Berichte inkl. teilweiser Textauszüge zu Beginn des
psychiatrischen Gutachtens, IV-Akte 57, S. 2 ff.). Die Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
umfassend begründet. Damit erfüllt das bidisziplinäre Gutachten die formellen
Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische Erhebungen (BGE
125 V 351, 352 E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt.
5.
5.1.
Was die Beschwerdeführerin in medizinischer Hinsicht gegen das
Gutachten einwendet, ist nicht geeignet, Zweifel an dessen Qualität zu
begründen (vgl. Erwägung 3.3 vorstehend).
5.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert zunächst das Gutachten aus
somatischer Sicht als unvollständig. Dabei bringt sie vor, dass der behandelnde
Neurologe Dr. D____ erklärt habe medizinisch begründet darlegen zu können,
weshalb die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht korrekt sei, dass es ihm
aber aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen sei, einen ausführlichen
Bericht zu verfassen und dass es die Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen
wäre, einen entsprechenden Bericht einzuholen und weitere Abklärungen einzuleiten
(vgl. Beschwerde, S. 7). Da der Gutachter Dr. F____ Facharzt für Rheumatologie
und Innere Medizin und nicht für Neurologie sei, sei es ohne weiteres möglich,
dass aus neurologischer Sicht medizinische Argumente vorgebracht werden können,
welche die Beurteilung des Rheumatologen beeinflussen könnten (vgl. a.a.O.).
5.3.
5.3.1. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden.
5.3.2. Zunächst ist festzustellen, dass sich in den Akten
bereits insgesamt zwölf verschiedene Berichte von Dr. D____ befinden (vgl.
IV-Arztbericht vom 22.10.2014 [Erstkonsultation], IV-Akte 14, S. 1 ff.; Bericht
vom 25.10.2013, IV-Akte 14, S. 9 ff.; EEG-Bericht vom 18.11.2013, IV-Akte 14,
S. 16 ff. Bericht vom 20.12.2013, IV-Akte 14, S. 18 ff.; Bericht vom 7.1.2014,
IV-Akte 14, S. 23 ff.; Bericht vom 22.5.2014, IV-Akte 10, S. 8 ff.; Bericht vom
11.7.2014, IV-Akte 14, S. 51 ff.; Bericht vom 28.7.2014, IV-Akte 11; Bericht
vom 6.8.2014, IV-Akte 13; Bericht vom 13.8.2014, IV-Akte 15; Bericht vom
26.9.2014, IV-Akte 20; Bericht vom 14.4.2015, IV-Akte 32). Bei dieser
Ausgangslage und unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Aussage von Dr. D____,
wonach er die vom Gutachter eingeschätzte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
widerlegen könne, sehr unbestimmt und unbegründet erfolgte, war die Beschwerdegegnerin
nicht verpflichtet, bei Dr. D____ einen weiteren Bericht einzuholen. Es kommt
hinzu, dass die von Dr. D____ aufgeführten neurologischen Diagnosen mit
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jeweils im Zusammenhang mit der
Wirbelsäule standen. Zwar nannte er teilweise auch neuropsychologische
Ausfälle, er konnte diese aber keiner eigentlichen neurologischen Ursache zuordnen.
Angesichts der Vielzahl an vorhandenen Berichten von Dr. D____ und dem Umstand,
dass dem rheumatologischen Gutachter Dr. F____ die abweichende Auffassung von
Dr. D____ bekannt war und er sich insbesondere mit den Berichten von Dr. D____
vom 22. Oktober 2013, vom 22. Dezember 2013, vom 28. Juli 2014, vom 14.
April 2015 und vom 3. Mai 2016 im rheumatologischen Gutachten ausdrücklich auseinandergesetzt
hatte (vgl. IV-Akte 62, S. 31-33) ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse
von einem weiteren Bericht von Dr. D____ zu erwarten gewesen wären.
5.3.3. Darüber hinaus ist festzustellen, dass ein rheumatologischer Sachverständiger
von seiner Ausbildung her grundsätzlich in der Lage ist auch neurologische Erscheinungen
im Zusammenhang mit dem Bewegungsapparat, d.h. auch bezüglich der Wirbelsäule,
zu beurteilen. Im konkreten Fall standen dem rheumatologischen Gutachter zudem eine
Vielzahl von bildgebenden Befunden zur Verfügung (CT LWS vom 26.07.2006, CT
LWS/Röntgen LWS/Funktions- und Schrägaufnahmen/Becken-übersicht/ISG nach Barson
vom 13.01.2014, Röntgen Thorax vom 02.03.2015, Sonographie Schultern bds. vom
11.03.2015, Röntgen HWS vom 22.05.2015), auf die er seine Einschätzung
abstützte (vgl. Gutachten, IV-Akte 62, S. 14 f.).
5.3.4. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das rheumatologische
Gutachten von Dr. F____ durch die Einschätzung der Rheumatologin Dr. J____,
welche von der Beschwerdeführerin im Auftrag von Dr. D____ konsultiert worden
war, vollumfänglich gestützt wird. So war Dr. J____ bereits über ein Jahr vor
der erfolgten rheumatologischen Begutachtung in ihrem umfangreichen und auf zwei
- am 6. Mai und 26. Mai 2015 erfolgten - Konsultationen basierenden Bericht vom
1. Juni 2015 zur identischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit wie der rheumatologische
Gutachter gelangt und hatte ein fast identisches Verweisprofil definiert (vgl.
IV-Akte 62, S. 46).
5.3.5. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass nach dem
Bericht von Dr. K____, FMH Angiologie, vom 8. September 2014 bei der
Beschwerdeführerin aus angiologischer Sicht keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit besteht (vgl. IV-Akte 24). Vor diesem Hintergrund erübrigen
sich in antizipierter Beweiswürdigung weitere Abklärungen und es ist nach den
gutachterlichen Feststellungen von Dr. F____ aus somatischer Sicht von einer vollen
Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.
5.4.
Weiter macht die Beschwerdeführerin zahlreiche Einwände gegen das psychiatrische
Teilgutachten geltend, die jedoch vorliegend alle ins Leere zielen.
5.5.
5.5.1. Zunächst trifft es entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführerin nicht zu, dass das vom Bundesgericht geforderte
strukturierte Beweisverfahren nicht durchgeführt worden sei und der RAD-Ärztin
Dr. I____ für die Beurteilung der psychiatrischen Situation das notwendige Fachwissen
fehle (vgl. Beschwerde, S. 5). Wie sich aus den gutachterlichen Ausführungen im
psychiatrischen Gutachten klarerweise ergibt, wurde die Prüfung der
Standardindikatoren durch den psychiatrischen Teilgutachter vollständig selbst und
nicht durch den RAD vorgenommen (vgl. IV-Akte 62, S. 33 ff.; dies trifft im
Übrigen auch auf das rheumatologische Teilgutachten zu, vgl. IV-Akte 57, S. 13
ff.).
5.5.2. Ferner ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vorliegend
nicht stichhaltig, dass die angefochtene Verfügung auf einer inzwischen nicht
mehr aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss den Urteilen
8C_841/2016 und 8C_130/2017 vom 30. November 2017 beruht (vgl. Eingabe vom
9.1.2018, GA 9). Zwar weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass
das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine IV-Rente
bei psychischen Leiden mit den beiden zitierten Urteilen dahingehend geändert
hat, dass die für somatoforme Schmerzstörungen entwickelte Rechtsprechung,
wonach in einem strukturierten Beweisverfahren anhand von Indikatoren die
tatsächliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit der betroffenen Person zu
ermitteln ist, künftig auf sämtliche psychischen Erkrankungen Anwendung findet.
Dies bedeutet für leichte bis mittelschwere Depressionen, dass dem bisherigen
Kriterium der „Therapieresistenz“ als Voraussetzung für eine IV-Rente nicht
mehr die gleiche Bedeutung zukommt. Allerdings gilt dieser Grundsatz nicht
uneingeschränkt. Das Bundesgericht hielt in den beiden Urteilen und in der Medienmitteilung
vom 14. Dezember 2017 fest, dass von einem strukturierten Beweisverfahren aus
Gründen der Verhältnismässigkeit abgesehen werden kann, wo es nicht nötig oder
auch gar nicht geeignet ist. Es bleibt dann entbehrlich, wenn im Rahmen
beweiswertiger fachärztlicher Berichte (vgl. BGE 125 V 351) eine
Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und
allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder
aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (vgl. Urteil 8C
130/2017). Namentlich in Fällen, bei denen nach bestehender Aktenlage überwiegend
wahrscheinlich von einer bloss leichtgradigen depressiven Störung auszugehen
ist, die ihrerseits nicht schon als chronifiziert gilt und auch nicht mit
Komorbiditäten einher geht, bedarf es daher in aller Regel keiner Weiterungen
in Form eines strukturierten Beweisverfahrens (vgl. Urteil 8C_841/2016 vom
30.11.2017, E. 4.5.3; vgl. ferner Urteil 8C 130/2017 E. 7.1 in fine). Darüber
hinaus lässt sich der Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017
entnehmen, dass der konkrete Beweisbedarf entscheidend ist und der Beweis für
eine rentenbegründende Invalidität grundsätzlich nur dann als geleistet gelten
kann, wenn bei umfassender Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild für eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in allen Lebensbereichen resultiert. Fehlt
es daran, ist der Beweis für eine invalidisierende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit nicht geleistet, was sich zu Lasten der betroffenen Person
auswirkt (vgl. Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017, S. 2).
Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, besteht vorliegend bei der
Beschwerdeführerin kein stimmiges Gesamtbild für eine in allen Lebensbereichen
bestehende Einschränkung.
5.6.
5.6.1. Der psychiatrische Teilgutachter diagnostizierte bei der
Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte
Episode. Seine Einschätzung des Schweregrades als leicht begründete er dabei
ausführlich.
5.6.2. So führte er aus, die Stimmung anlässlich der Untersuchung vom 23.
Juni 2016 sei bedrückt, klagsam und gelegentlich auch etwas depressiv, die Psychomotorik
jedoch lebhaft und der affektive Kontakt zum Untersucher gut gewesen. Die Beschwerdeführerin
habe einen wachen und bewusstseinsklaren Eindruck gemacht und ihr Antrieb sei
nicht vermindert gewesen (vgl. IV-Akte 57, S. 10). Unter dem Punkt „Feststellungen
über die konkreten Erscheinungsformen der Gesundheitsschädigung“ hielt der
Gutachter fest, bei der Beschwerdeführerin würden aufgrund der depressiven
Verstimmungen eine leicht erhöhte Ermüdbarkeit und ein leichter sozialer
Rückzug bestehen (vgl. IV-Akte 57, S. 13). Die depressive Störung hindere sie jedoch
nicht im Umgang mit ihren somatischen Beschwerden und die Beschwerdeführerin
sei im Alltag und auch bei einer allfälligen Berufstätigkeit nur geringgradig
beeinträchtigt (vgl. a.a.O.). Vor dem Hintergrund der vorgenannten Befunde und
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine gute Beziehung mit ihren Söhnen schilderte
und ausführte, sie sei in der Lage den Haushalt selbständig zu führen, wobei
sie von ihrem jüngeren Sohn unterstützt werde, sowie unter Berücksichtigung der
guten Alltagsaktivität, welche die Beschwerdeführerin selber dokumentierte (regelmässig
Spaziergänge und Einkäufe in Deutschland, selbständiger Besuch ihrer zahlreichen
Ärzte und zahlreichen Therapien, vgl. IV-Akte 57, S. 9, 12) ist nachvollziehbar,
dass der Gutachter eine schwerwiegende depressive Problematik verneinte. Für einen
leichten Schweregrad der psychischen Beschwerden sprechen zudem auch die vom
behandelnden Psychiater Dr. C____ niedrigdosierten antidepressiven Medikamente.
5.6.3. Nicht zutreffend erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin,
das „Hauptargument“ von Dr. E____ für die Einschätzung des Schweregrades als leicht
bestehe darin, dass die Beschwerdeführerin bislang nie in stationärer
Behandlung gestanden habe. Der von Dr. E____ im Gutachten gemachte Hinweis, dass
sich die Beschwerdeführerin bis zur Begutachtung noch nie in stationärer
Behandlung befunden habe, findet sich im Gutachten nicht unter dem Abschnitt
„Begründung“, sondern erst in seiner Stellungnahme zu früheren ärztlichen
Einschätzungen. Damit scheint es nicht als überzeugend, dass die fehlende
stationäre Behandlung bis zum Begutachtungszeitpunkt ein Hauptargument für die
Verneinung einer schwergradigen Depression gewesen sein soll. Es kommt hinzu,
dass sich die gutachterliche Feststellung auch als korrekt erweist, da sich die
Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt der psychiatrischen Begutachtung am 23.
Juni 2016 tatsächlich nie in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden
hatte, was bis zum Gutachtenszeitpunkt durchaus gegen eine schwerere Depression
sprach. Die Beschwerdeführerin wurde erst drei Monate nach Fertigstellung des
psychiatrischen Teilgutachtens am 28. Juni 2016 durch ihren behandelnden
Psychiater in eine stationäre vom 31. Oktober 2016 bis 30. November 2016
dauernde Behandlung in die psychosomatische Klinik G____ eingewiesen (vgl.
IV-Akte 85). Eine nachträgliche Einweisung spricht nicht dagegen, dass
(zumindest bis) zum Gutachtenszeitpunkt eine rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig leichtgradig ausgeprägt, bestand. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
(vgl. Beschwerde, S. 6) kann sie aus dem Umstand, dass sie nach der
Begutachtung aber vor Erlass der Verfügung in stationärer Behandlung war,
nichts zu ihren Gunsten ableiten, da der Gutachter seine Einschätzung, wonach
der Schweregrad als leichtgradig zu beurteilen sei, nicht allein anhand der
fehlenden stationären Behandlung vornahm, sondern auch seine eigenen Befunde
anlässlich der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin berücksichtigte
und dabei die leichte Ausprägung der Beschwerden einlässlich begründete (vgl.
IV-Akte 57, S. 12).
5.6.4. Hinsichtlich der Alltagsaktivitäten ist darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin auch anlässlich der rheumatologischen Begutachtung ein
erhebliches Aktivitätsniveau schilderte. So gab die Beschwerdeführerin
gegenüber dem rheumatologischen Gutachter nicht nur an, dass sie selbständig
ihren Haushalt führe, sondern führte auch aus, dass sie regelmässig 7‘000 -
8'000 Schritte pro Tag laufe, ihre Einkäufe selber erledige und vier Mal pro
Woche therapeutische Massnahmen, unter anderem in [...], besuche. Die Vielzahl
der von der Beschwerdeführerin genannten Tätigkeiten fiel auch dem
rheumatologischen Gutachter auf. Er vermerkte, dass die Beschwerdeführerin
angegeben habe, praktisch täglich Arztbesuche zu tätigen und beurteilte das Niveau dieser Tagesaktivitäten als erheblich und im Prinzip einem Ganztagspensum
entsprechend (vgl. IV-Akte 62, S. 33). Angesichts der durch die
Beschwerdeführerin selbst erfolgten Schilderungen ihrer Alltagsaktivitäten kann
nicht von einem stimmigen Gesamtbild betreffend eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
in allen Lebensbereichen im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gesprochen werden, die ein (erneutes) strukturiertes Beweisverfahren
rechtfertigen würde.
5.7.
5.7.1. Im Übrigen fällt in Bezug auf das psychiatrische
Teilgutachten auf, dass die damaligen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit
ihren pubertierenden Söhnen und ihre aktuellen somatischen Beschwerden anlässlich
der psychiatrischen Begutachtung im Vordergrund standen.
5.7.2. Der Gutachter führte hinsichtlich der damaligen Situation mit den
Söhnen aus, dass die Beschwerdeführerin während mehreren Jahren durch die
Aufgaben als alleinerziehende Mutter belastet gewesen sei. Die Söhne seien
schwierig gewesen und die Beschwerdeführerin sei in der Pubertät von ihnen
geschlagen worden. Sie habe darunter gelitten und keine Unterstützung gehabt
(vgl. IV-Akte 57, S. 11). Der Gutachter gab weiter an, die depressive Störung sei
durch die jahrelangen, psychosozialen Belastungen ausgelöst worden, es handle sich
aber nicht um eine eigenständige depressive Erkrankung (vgl. IV-Akte 57, S. 12).
Diese Ausführungen erscheinen vorliegend einleuchtend und schlüssig. Vor dem
Hintergrund, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung für eine
gesundheitliche Schädigung im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes eine
verselbständigte psychische Störung und nicht nur ein Beschwerdebild, das auf
psychosoziale Belastungsfaktoren zurückgeht, vorliegen muss sowie unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mittlerweile alleine
lebt, beide Söhne von zu Hause ausgezogen sind und diese Belastungssituation
nun bereits mehrere Jahre zurückliegt, erscheint auch die vom Gutachter
attestierte 20 %ige Arbeitsunfähigkeit als nachvollziehbar.
5.7.3. Zu den somatischen Beschwerden vermerkte der Gutachter im Gutachten
mehrfach, dass die Beschwerdeführerin über zahllose somatische Beschwerden geklagte
habe, wobei die Beschwerdeschilderung sehr diffus gewesen sei (vgl. IV-Akte 57,
S. 10, 12). Im Einzelnen wies der psychiatrische Gutachter darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin seit Jahren über zahlreiche somatische Beschwerden klage und
sich durch diese viel mehr eingeschränkt fühle, als dass es den objektivierbaren
Befunden entspreche. Sie suche zahlreiche Ärzte auf, wobei die Beschwerden jedoch
nur teilweise objektiviert werden könnten (vgl. IV-Akte 57, S. 12). Auch diese
Einschätzung ist angesichts der vorstehenden Ausführungen im rheumatologischen
Gutachten zutreffend. Deshalb erscheint es vorliegend als nachvollziehbar und
schlüssig, dass der Gutachter neben der rezidivierenden depressiven Störung bei
der Beschwerdeführerin eine Somatisierungsstörung diagnostizierte. Weitere Bemerkungen
hierzu erübrigen sich.
5.8.
Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, dass sich bessere
mit schlechteren Phasen abwechseln würden, weshalb nicht auf eine Momentaufnahme
(wie z.B. die Begutachtung) abgestellt werden könne, sondern die Einschätzung ihres
behandelnden Psychiaters Dr. C____ massgebend sei, welcher ihr über den ganzen
Verlauf eine maximale Arbeitsfähigkeit von 60 % bescheinige (vgl. Bericht
Dr. C____ vom 19.1.2017). Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden.
Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass dem psychiatrischen Gutachter die abweichende
medizinische Einschätzung von Dr. C____ vom 19. Februar 2016 bekannt war und er
sich damit im Gutachten ausführlich auseinandergesetzt hat (vgl. IV-Akte 57, S.
17 ff.). Zum anderen ist daran zu erinnern, dass in ständiger Praxis des Bundesgerichts,
den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen
oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von Hausärztinnen bzw.
Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte oder
Fachärztinnen. Dies hängt in erster Linie mit dem unterschiedlichen Auftrag zusammen:
die behandelnden Ärztinnen und Ärzte haben sich – im Gegensatz zu den
Gutachtern – in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren. Ihre Berichte
verfolgen somit nicht den Zweck, einer den abschliessenden Entscheid über die
Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes
(vgl. BGE 135 V 465, 470 f. E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). Im Übrigen ergeben
sich aus der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren
eingereichten E-Mail ihres behandelnden Psychiaters Dr. C____ vom 13. Juni
2017, wonach dieser an seiner Einschätzung vom 19. Februar 2016 festhalte, keine
Anhaltspunkte dafür, dass der psychiatrische Gutachter bestimmte Aspekte des
Gesundheitszustandes allenfalls nicht oder nicht ausreichend gewürdigt haben
könnte.
5.9.
Schliesslich ergeben sich aus den übrigen von der Beschwerdeführerin
eingereichten medizinischen Berichten (Kurzbericht [...]spital vom 31.1.2017;
ärztliches Zeugnis von Dr. D____ vom 17.3.2017; ärztlicher Bericht von Dr. D____
vom 3.3.2017; Austrittsbericht des [...]spitals [...] vom 17.2.2017, ärztliches
Zeugnis des [...]spitals Basel vom 16.2.2017 sowie Bericht des Röntgeninstituts
[...] vom 11.4.2017) keine neuen oder dem Gutachten widersprechenden Aspekte. Solche
werden von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan. Es ist festzustellen,
dass auf das bidisziplinäre Gutachten und die darin festgestellte
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vollumfänglich abgestellt werden kann. Bei
dieser Ausgangslage erübrigt sich die von der Beschwerdeführerin aus medizinischen
Gründen beantragte (vgl. Beschwerde, S. 7) erneute Haushaltsabklärung.
6.
6.1.
In einem nächsten Schritt ist die Statusfrage zu klären.
6.2.
Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 21. April 2015 erklärte die Beschwerdeführerin,
dass sie bei guter Gesundheit 70 % bis 80 % wöchentlich arbeiten würde
(vgl. IV-Akte 35, S. 3). Für die Mitarbeiterin des Abklärungsdienstes war diese
Angabe nicht nachvollziehbar. Sie führte hierzu aus, sie erachte eine Arbeitstätigkeit
der Beschwerdeführerin im Umfang von 70 % bis 80 % nicht als überwiegend wahrscheinlich.
Die Beschwerdeführerin scheine sich mit ihrer bescheidenen finanziellen
Situation arrangiert zu haben. Sie werde seit November 2000 durch die Sozialhilfe
unterstützt, eine Arbeitsunfähigkeit aber werde durch den behandelnden
Psychiater erst ab März 2013 bestätigt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung
der durch die Sozialhilfe geleisteten Unterstützungszahlungen stellte die
Abklärungsperson fest, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde zu 57 % einer
ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde und zu 43 % im Haushalt beschäftigt
wäre. Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin gab der Abklärungsdienst diesbezüglich
in der Stellungnahme vom 10. April 2017 an, dass die Aufteilung in 57 %
Haushalt und 43 % Erwerb angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
bislang nur in geringem Umfang erwerbstätig gewesen sei, als grosszügig zu betrachten
sei (vgl. IV-Akte 89).
6.3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anwendung der gemischten Methode
im Grundsatz zu Recht nicht. Sie bringt lediglich vor, es sei auf einen höheren
Anteil des Erwerbsbereichs abzustellen. Sie habe anlässlich der Haushaltsabklärung
angegeben, sie würde bei guter Gesundheit zu 70 % bis 80 % arbeiten und diesen unbeeinflussten
„Aussagen der ersten Stunde“ sei nach der Praxis ein erhöhter Beweiswert zuzusprechen
(vgl. Beschwerde, S. 4).
6.4.
Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig
erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist – was je zur Anwendung
einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung führt (Einkommensvergleich,
Betätigungsvergleich, gemischte Methode) –, ergibt sich nach konstanter
Rechtsprechung des Bundesgerichts aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen
unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung
bestünde. Bei im Haushalt tätigen versicherten Personen im Besonderen sind die
persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie
allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die
beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und
Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach
den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung (hier: 16. Mai
2017) entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im
Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-) Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht
übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE
125 V 146, 150 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen; Urteil des EVG I 58/02
vom 13. November 2002, E. 1.2).
6.5.
Zwar trifft es zu, dass den Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber
der Abklärungsperson zur Klärung der Statusfrage ein besonderes Gewicht zukommt,
da sie als sogenannte Aussagen der ersten Stunde unbefangener und zuverlässiger
gelten als spätere Darstellungen (vgl. BGE 121 V 45 E. 2 und das Urteil des Bundesgerichts
9C_406/2011 vom 9. Juli 2012 E. 5.5 mit Hinweisen). Allerdings ist vorliegend
nicht entscheidend, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten
Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum
sie hypothetisch erwerbstätig wäre. Deshalb sind neben der Aussage der versicherten
Person weitere Indizien wie ihre Erwerbsbiographie, die von ihr getätigten Arbeitssuchbemühungen
etc. zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall lässt eine Gesamtwürdigung der
Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben, nicht
den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit in einem höheren als dem von der Beschwerdegegnerin angenommenen
57 % Pensum erwerbstätig wäre.
6.6.
In medizinischer Hinsicht sind die Einschränkungen der
Beschwerdeführerin echtzeitlich erst ab dem Jahre 2013 dokumentiert. So war die
Beschwerdeführerin ab 18. März 2013 zunächst 80 % und ab Januar 2014 zu 100 %
arbeitsunfähig (vgl. Bericht Dr. C____, IV-Akte 7). Für den Zeitraum von 1993 bis
2013 fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin zunächst keiner
Erwerbstätigkeit und später, zwar zahlreichen, aber nur äussert geringen Teilzeittätigkeiten
nachgegangen ist, wie sich dem IK-Auszug entnehmen lässt. So weist der IK-Auszug
die Beschwerdeführerin in den Jahren 1993 bis 1997 als Nichterwerbstätige aus
(vgl. IV-Akte 5, S. 3). Für das Jahr 2002 weist er neben dem Bezug einer
Arbeitslosenentschädigung einen Verdienst von Fr. 3'016 aus und für das Jahr
2003 ergibt sich neben dem Bezug von Arbeitslosenentschädigung ein Verdienst von
Fr. 2'160. Im Jahre 2004 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosenentschädigung
ohne einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Jahre 2005 erzielte sie ein
Einkommen von Fr. 14'573, im Jahr 2006 − bei verschiedenen Arbeitgebern
− Fr. 8'978, Fr. 548, Fr. 379, Fr. 3'932 sowie Fr. 949 (vgl. IV-Akte
5, S. 4) und im Jahre 2007 Fr. 6'829. Im Jahre 2008 war die Beschwerdeführerin
nicht erwerbstätig. Für das Jahr 2009 weist der IK-Auszug einen Verdienst von
Fr. 8'043, für 2010 von Fr. 983, Fr. 4'244 und Fr. 673, für 2011 von Fr. 7'619,
für 2012 von Fr. 4'612 sowie Fr. 797 und für 2013 von Fr. 4'667 aus (vgl.
a.a.O.). Angesichts dieser Einkommenszahlen ist der Abklärungsperson beizupflichten,
dass sich die Aufteilung in 57 % Erwerb und 43 % Haushalt vorliegend als
sehr grosszügig erweist (vgl. Stellungnahme, IV-Akte 89). Gerade auch mit
zunehmendem Alter ihrer Kinder wäre es der Beschwerdeführerin möglich und
zumutbar gewesen, in einem höheren Erwerbspensum arbeitstätig zu sein, um sich
von der Sozialhilfe zu lösen. In jedem Fall kann das von der Beschwerdegegnerin
angenommene Pensum von 57 % nicht als zu niedrig angesehen werden. Angesichts
der vorliegenden medizinischen und erwerblichen Sachlage, insbesondere der
gemäss IK-Auszug bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit ist das Abstellen auf einen
rechnerischen Mittelwert von 57 % Erwerb und 43 % Haushalt, vorliegend
statthaft. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu
beanstanden.
6.7.
Dieser Einschätzung steht auch die neuste EGMR-Rechtsprechung zur Anwendung
der gemischten Methode nicht entgegen, da sie nach der Rechtsprechung keinen
Einfluss auf Fälle hat, in welchem eine erstmalige Rentenzusprache an eine
während des ganzen massgebenden Beurteilungszeitraums als teilerwerbstätig mit
Aufgabenbereich zu qualifizierende versicherte Person in Frage steht (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9F_8/2016 vom 20.12.2016, E. 4.4 mit Hinweis auf das
IV-Rundschreiben Nr. 355 des BSV vom 31. Oktober 2016).
6.8.
Somit erweist sich die angefochtene Verfügung sowohl bezüglich der
Beurteilung der Statusfrage und der damit zusammenhängenden Methodenwahl als
auch in Bezug auf die Festlegung der Anteile Erwerbstätigkeit (57 %) und der
Haushaltstätigkeit (43 %) als korrekt.
7.
7.1.
Im Folgenden ist der Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin
festzustellen.
7.2.
Zunächst ist auf die Einschränkung der Beschwerdeführerin im
Haushalt einzugehen. Die Haushaltsabklärungsperson ermittelte anlässlich der
Abklärung vor Ort eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Umfang von total
3 % (vgl. IV-Akte 34, S. 8). Diese Einschätzung deckt sich mit den Ausführungen
der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung und steht auch im Einklang
mit den übrigen Akten. So gab die Beschwerdeführerin anlässlich der
Begutachtung an, sie könne die anfallenden manuellen Tätigkeiten im Haushalt
grösstenteils alleine bewältigen. Einer ihrer Söhne sei ihr lediglich jeweils
am Freitag für ein- bis zwei Stunden im Haushalt, v.a. bei der Wohnungsreinigung
und bei Einkäufen, behilflich (vgl. IV-Akte 35, S. 8). Da sich aus den Akten
keine Hinweise auf eine höhere Einschränkung im Haushaltsbereich erkennen
lassen, erscheinen weitere Abklärungen diesbezüglich nicht angezeigt.
Abzustellen ist somit auf die von der Beschwerdegegnerin anerkannten Einschränkungen
im Umfang von 3 % (vgl. a.a.O. und die angefochtene Verfügung, IV-Akte 94).
7.3.
In einem nächsten Schritt ist auf die Einschränkungen der
Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht einzugehen. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin
zur Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens die Tabellenlöhne gemäss
den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen
(LSE) für das Jahr 2012 herangezogen. Beim Valideneinkommen hat sie auf die Rubrik
91, Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Frauen, 30 - 49 Jahre, mit Umrechnung
von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2014 von
1.69 % abgestellt. Beim Invalideneinkommen hat sie die LSE 2012 Tabelle
TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden,
zuzüglich Nominallohnentwicklung bis 2014 von 1.69 % zur Anwendung gebracht.
Die Grundlagen für die Bemessung von Validen- und Invalidenlohn sind zu Recht
unumstritten.
7.4.
Einen leidensbedingten Abzug hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
nicht gewährt. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei ein leidensbedingter
Abzug im Bereich von 15 % bis 20 % vorzunehmen (vgl. Beschwerde, S.
4). Zur Begründung bringt sie vor, es seien die Faktoren Nationalität,
Pensumseinschränkung und die speziellen Anforderung an den möglichen
Arbeitsplatz und das Arbeitsumfeld zu berücksichtigen. Bei psychischen
Erkrankungen mit einem schwankenden Verlauf und der damit stets verbundenen
Unsicherheit über die Höhe des Arbeitsfähigkeitsgrades müsse mit erheblichen
Lohneinbussen gerechnet werden, da der Arbeitgeber keine Planungssicherheit habe
und immer wieder andere Mitarbeiter kurzfristig einspringen müssten (vgl.
Beschwerde, S. 8).
7.5.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert des Invalideneinkommens
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) um
maximal 25 % zu kürzen (BGE134 V 322, 327 f. E. 5.2; Urteile des Bundesgerichts
8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1 und 8C_97/2014 vom 16.07.2014 E. 2.1.). Ob
ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom hypothetischen
Invalideneinkommen vorzunehmen sei, ist eine Rechtsfrage. Demgegenüber stellt
die Höhe des Abzuges eine typische Ermessensfrage dar (vgl. a.a.O.).
7.6.
Vorliegend lässt sich bei der Beschwerdeführerin ein Abzug von
20 % keinesfalls rechtfertigen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine
Aufenthaltsbewilligung der Kategorie B (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 4, S. 9) und
war im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung 49 Jahre alt. Ihre
gesundheitlichen Einschränkungen, darunter insbesondere der schwankende Verlauf
(siehe hierzu im Gutachten, IV-Akte 57, S. 17), wurden in der gutachterlich
festgestellten 80 % Arbeitsfähigkeit bereits berücksichtigt. Mit einem
zusätzlichen Abzug vom Tabellenlohn würden die gesundheitlichen Einschränkungen
doppelt berücksichtigt, was unzulässig ist. Darüber hinaus erscheinen die
gesundheitlichen Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht als derart
gravierend, dass mit einer erheblichen Lohneinbusse gerechnet werden müsste.
Das Kriterium der Anzahl Dienstjahre kann bei der Verwendung von
Kompetenzniveau 1, wie vorliegend, rechtsprechungsgemäss keinen Abzug begründen.
Dies gilt ebenfalls für den Beschäftigungsgrad, da Teilzeitarbeit bei Frauen generell
keine lohnsenkenden Auswirkungen hat. Aus dem Gesagten folgt, dass kein Anlass
besteht, in das Ermessen der Vorinstanz einzugreifen.
7.7.
Es bleibt lediglich darauf hinzuweisen, dass auch der volle
leidensbedingte Abzug von 25 % vorliegend nicht zu einem rentenbegründenden
IV-Grad führen würde. Im Ergebnis erweist sich damit die Ablehnung des
Rentenanspruchs als korrekt.
8.
8.1.
Gemäss diesen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
8.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem
Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr.
800.00 bestehenden ordentlichen Kosten. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses
an die Beschwerdeführerin gehen sie zu Lasten des Staates.
8.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind dem Prozessausgang entsprechend
wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung mit
ihrem Rechtsvertreter bewilligt wurde, ist dieser für seine Bemühungen aus der
Gerichtskasse zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen
geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung
von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden,
wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren
reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes
Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2'650.00 (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00. Sie gehen infolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staats.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____,
Advokat in [...], wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2‘650.00 (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 212.00 (8 %) aus der Gerichtskasse
zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: