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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 18.
Oktober 2017
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.130
Verfügung vom 16. Mai 2017
Eintreten auf Neuanmeldung
Erwägungen
1.
1.1. Die Eidgenössische Invalidenversicherung (IV) hatte dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. November 2000 (IV-Akte 39) zunächst eine
ganze Invalidenrente zugesprochen. Mit Verfügung vom 1. Juli 2010 (IV-Akte 158)
wurde diese Invalidenrente revisionsweise auf eine Viertelsrente herabgesetzt.
Eine hiergegen eingereichte Beschwerde war vom Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Urteil vom 15. Februar 2011 (IV-Akte 171) abgewiesen worden.
Mit einer weiteren Verfügung vom 6. März 2014 (IV-Akte 208) wurde diese
Viertelrente revisionsweise aufgehoben. Die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 15.
April 2015 (IV-Akte 232) ebenfalls abgewiesen.
Bereits während des zweiten vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
hängigen Verfahrens hat der Beschwerdeführer bei der IV eine Neuanmeldung zum
Leistungsbezug eingereicht (Schreiben vom 28. März 2015; Eingangsdatum: 30.
März 2015, IV-Akte 228). Hierauf trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
16. Mai 2017 nicht ein (IV-Akte 257).
1.2. Mit Beschwerde vom 19. Juni 2017 beantragt der Versicherte,
es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2017 aufzuheben und es
sei diese zu verpflichten, auf sein Leistungsgesuch vom 30. März 2015
einzutreten. In verfahrensmässiger Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht. Die
Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 26. Juli 2017 die
Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 2. Oktober
2017 die Beschwerdeanträge aufrecht.
1.3. Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer am
8. August 2017 die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche
Vertretung durch B____.
2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
Gemäss § 83 Abs. 2 GOG entscheidet die Sozialversicherungsgerichtspräsidentin
einfache Fälle als Einzelrichterin. Ein solcher einfacher Fall liegt hier vor.
Auf die im Weiteren fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – da
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind –
einzutreten.
3.
Mit Verfügung vom 6. März 2014 (IV-Akte 208) hat die Beschwerdegegnerin die
noch fliessende Viertelsrente des Beschwerdeführers auf den 30. April 2014 aufgehoben.
Sie hatte dabei für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 24% ermittelt (IV-Akte 208 S. 2). Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt hat mit Urteil vom 15. April 2015 (IV-Akte 232) die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 6. März 2014 geschützt.
Der Beschwerdeführer hat nach Eröffnung der Verfügung vom 6. März 2014,
aber noch bevor das Urteil vom 15. April 2015 ergangen war, mit Schreiben vom
28. März 2015 erneut ein Rentengesuch gestellt („Neuanmeldung“; IV-Akte 228).
Art. 87 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die
Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) regelt, wie bei derartigen Anmeldungen
vorzugehen ist: Wurde eine Rente verweigert wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades,
so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87
Abs. 2 IVV erfüllt sind. Diese Regelung sieht vor, dass der Gesuchsteller glaubhaft
zu machen hat, dass sich der Grad der Invalidität des Versicherten in einer für
den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2017 (IV-Akte 257) ist die Beschwerdegegnerin zum
Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer mit seinem neuen Gesuch nicht glaubhaft
dargelegt hat, dass sich die Verhältnisse im Sinne von Art. 87 Abs. 2 IVV erheblich
verändert haben. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dieser
Begründung zu Recht auf das Leistungsgesuch nicht eingetreten ist.
4.
4.1.
Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 15. April
2015 hatte die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. März 2014
gegebene medizinische Situation zu würdigen. Die Verfügung vom 6. März 2014
hatte sich im Wesentlichen auf die rheumatologisch-psychiatrische
Verlaufsbeurteilung von Dr. C____, FMH Rheumatologie, Basel, und von Dr. D____,
FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM
(Gutachten Dr. C____ vom 20. Juni 2013, IV-Akte 202; Gutachten Dr. D____ vom 26.
Juni 2013, IV-Akte 201), gestützt.
4.1.1. Dr. C____ hatte in seinem Gutachten vom 20. Juni 2013 (IV-Akte 202)
als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig
periarthropathische Schulterbeschwerden beidseits mit Bewegungseinschränkung,
klinisch mit fraglicher Impingementsymptomatik, erhoben. Er gelangte aus rheumatologischer
Sicht zum Schluss, es bestehe eine Einschränkung von 20% für die bisherige
Tätigkeit als Hilfsisoleur. Eine leichte bis mittelschwere, vorzugsweise
wechselbelastende Tätigkeit ohne Arbeiten über der Schulterhorizontalen sei
aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde weiterhin uneingeschränkt zumutbar.
4.1.2. Dr. D____ hatte in seinem Gutachten vom 26. Juni 2013 (IV-Akte 201)
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung
mit gegenwärtig knapp leichtgradiger depressiver Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10 F33.0) diagnostiziert. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
seien akzentuierte (narzisstische/reizbar-aggressive) Persönlichkeitszüge
(ICD-10 Z73.1) sowie Schwierigkeiten bei der kulturellen Eingewöhnung (ICD-10
Z60.3). Aus psychiatrischer Sichte attestierte er eine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit von 20% für sämtliche Tätigkeiten ab dem Untersuchungsdatum
(5. Juni 2013).
4.2.
Mit der vorliegenden Beschwerde werden ausschliesslich Veränderungen
in psychiatrischer Hinsicht seit der Verfügung vom 6. März 2014 thematisiert.
Auf den somatischen Aspekt ist darum nicht weiter einzugehen. Zu klären bleibt
somit einzig, ob der Beschwerdeführer durch psychische Befunde bewirkte,
rentenrelevante Veränderungen glaubhaft machen kann.
5.
5.1.
Dr. D____ hatte seine Einschätzung vor dem Hintergrund der Meinungsäusserungen
der Vorgutachter, u.a. Dr. E____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten
vom 3. Februar 2009, IV-Akte 134), sowie behandelnder Ärzte vorzunehmen.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erwog in seinem Urteil vom 15.
April 2015 (IV-Akte 232 S. 11 Erw. 3.4.2), Dr. D____ lege ausführlich dar,
weshalb die auch vom behandelnden Psychiater Dr. F____ (vgl. IV-Akte 112) und in
Vorgutachten (vgl. u.a. Gutachten von Dr. E____, IV-Akte 134 S. 7) gestellte
Diagnose einer Persönlichkeitsstörung nicht (mehr) bestätigt werden könne. Er
begründe dies nämlich nachvollziehbar damit, dass (akten-)anamnestisch nicht
von einem seit der Adoleszenz oder dem frühen Erwachsenenalter bestehenden,
tiefgreifend überdauernden und unflexiblen psychopathologischen
Verhaltensmuster des Beschwerdeführers, mit deutlichen sozialen und beruflichen
Auffälligkeiten, gesprochen werden könne. Das Sozialversicherungsgericht erachtete
es sodann als plausibel, wenn Dr. D____ die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung, anders als noch die Vorgutachter Dr. G____ und Dr.
E____, (vgl. u.a. ergänzende Stellungnahme von Dr. E____ vom 27. April 2010,
IV-Akte 155 S. 2) aktuell nicht mehr stellen könne (vgl. IV-Akte 232 S. 12 Erw.
3.4.2. f.). Weiter erwog das Sozialversicherungsgericht (IV-Akte 232 Erw. 3.4.3),
in Bezug auf die depressive Störung des Beschwerdeführers habe sich gemäss Dr. D____
seit der Vorbegutachtung durch Dr. E____ nichts Wesentliches verändert.
Letzterer habe von einer Zurückbildung der depressiven Episode gesprochen; der
Versicherte sei kaum noch depressiv. Das Sozialversicherungsgericht kam zum
Schluss, diese Diagnose sei mit einer knapp leichtgradigen depressiven Episode gemäss
Diagnose von Dr. D____ vergleichbar. Für die Annahme einer noch knapp
leichtgradigen Depressivität sprach gemäss den Erwägungen des
Sozialversicherungsgerichts auch, dass der Explorand noch nie eine eigentliche
Psychotherapie gemacht habe und er laborchemisch offenbar auch das ihm nebst
Cymbalta verordnete Antidepressivum Remeron nicht regelmässig einnehme (IV-Akte
232 S. 12 f. Erw. 343).
5.2.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sah sich in seinem Urteil
vom 15. April 2015 auch aufgrund nachgereichter Berichte von Dr. F____ vom 14.
April 2015 (eigereicht an der Hauptverhandlung am 15. April 2015 im Fall IV
2014 61) sowie des H____ Spitals, Klinik Innere Medizin, vom 8. Dezember 2014 (IV-Akte
229) nicht zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen von Dr. D____ veranlasst.
5.2.1. Aus dem Bericht von Dr. F____ vom 14. April 2015 ergaben sich nach
den Darlegungen des Sozialversicherungsgerichts im Urteil vom 15. April 2015 keine
neuen medizinischen Gesichtspunkte, die dem psychiatrischen Gutachter Dr. F____
nicht bereits bekannt gewesen und von ihm unberücksichtigt gelassen worden
wären (IV-Akte 232 S. 14 Erw. 3.5.).
Gleiches hat zu gelten für den mit vorliegender Beschwerde eingereichten
Bericht von Dr. F____ vom 7. Juni 2017 (Beschwerdebeilage 2). Zunächst ist der
Beschwerdeantwort (S. 2 Rz 5) darin zu folgen, dass dieser Bericht erst nach
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 16. Mai 2017 überhaupt veranlasst (Dr. F____
nimmt Bezug auf ein Telefonat mit dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom
1. Juni 2017) und verfasst wurde und folglich von der Beschwerdegegnerin zur Prüfung
der Glaubwürdigkeit geltend gemachter gesundheitlicher Veränderungen nicht
gewürdigt werden konnte.
Im Bericht vom 7. Juni 2017 wird ausgeführt, Dr. D____ habe sich anlässlich
der Begutachtung eines Dolmetschers bedienen müssen. Die Exploration durch eine
dritte Person ersetzt nach Auffassung von Dr. F____ nicht „einen direkten
Kontakt mit dem Exploranden in seiner Muttersprache“. Es gebe zudem
interkulturelle Aspekte, die sich in der Mimik, Gestik, und situationsbedingten
Verhaltensweisen äusserten. Mit diesen Darlegungen wird sinngemäss die
Zuverlässigkeit der Begutachtung von Dr. D____ angezweifelt, welche jedoch
durch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 15. April 2015 bestätigt
worden ist. Erst recht wird aufgrund dieser Äusserungen keine Veränderung der
Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 6. März 2014 glaubhaft gemacht.
Dr. F____ führt im Schreiben vom 7. Juni 2017 aus, aufgrund einer Untersuchung
vom 19. April 2017 gehe er „im Gegensatz zum Kollegen Dr. D____ von einer mittelschweren
depressiven Episode“ sowie von einer Störung der Konzentrationsfähigkeit aus. Dr.
F____ orientiert sich gemäss seinen Darlegungen für seine Einschätzung des Schweregrades
der Deprimiertheit an einem „AMDP-System“ („AMDP“ steht für Arbeitsgemeinschaft
für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie). Unklar ist nun allerdings,
ob Dr. F____ – bezogen auf den Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. D____ –
eine abweichende Meinung kundtut, oder ob seiner Meinung nach seit diesem
Zeitpunkt eine Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Die
Äusserung, dass es „manchmal langer Erklärungen in seiner Muttersprache“
bedürfe, „damit er … verordnete Dosierungen von den Medikamenten, die er seit
zum Teil seit Monaten oder Jahren zu sich nimmt“, verstehen könne, deutet
darauf hin, dass Dr. F____ die Abweichung seiner Einschätzung von derjenigen
von Dr. D____ bereits auf den Begutachtungszeitpunkt im Juni 2013 zurückbezieht.
Somit trägt auch das Schreiben von Dr. F____ vom 7. Juni 2017 über die
Untersuchung vom 19. April 2017 nicht zur Glaubhaftmachung einer Veränderung
der Verhältnisse […] bei.
5.2.2. Den im Urteil vom 15. April 2015 erörterten Bericht des H____ Spitals
vom 8. Dezember 2014 (im Verfahren IV 2014 61 mit Eingabe vom 31. März 2015
eingereicht, vgl. IV-Akte 231) hat der Beschwerdeführer auch seiner
Neuanmeldung vom 28. März 2015 zur Glaubhaftmachung einer Veränderung beigelegt
(vgl. IV-Akte 229).
Nur schon das bereits weit zurückliegende Datum des Schreibens (8. Dezember
2014) trägt nicht dazu bei, heute eine Veränderung des Gesundheitszustandes
glaubhaft werden zu lassen.
Das Sozialversicherungsgericht hält zum Schreiben vom 8. Dezember 2014 in
seinem Urteil vom 15. April 2015 fest, das H____ Spital berichte über eine
Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 2. bis 9. Dezember 2014, wobei die
Zuweisung primär erfolgt sei zur Einstellung des Diabetes und einer neurologischen
Untersuchung wegen zunehmender Verwirrtheitszustände. Das H____ Spital nimmt
Bezug auf einen Bericht der Notfallstation des [...]spitals Basel vom 23.
November 2011 über eine dortige Vorstellung des Beschwerdeführers wegen eines
akuten Syndroms mit Verwirrtheit am 22. November 2011 (IV-Akte 189). Bereits im
November 2011 seien neurologische Untersuchungen (u.a. ein CT und ein MRI-des
Schädels) jedoch unauffällig gewesen. Im H____ Spital habe man nun die
Symptomatik der Verwirrtheit als medikamentös bedingt beurteilt; der MMS (Mini
Mental Status) sei unauffällig gewesen. Es war somit bereits zum Zeitpunkt des
Urteils vom 15. April 2015 klar, dass dieser Verwirrtheit keine invalidisierende
Bedeutung zuzuschreiben war.
Soweit der Beschwerdeführer aufgrund der im H____ Spital anlässlich eines
psychiatrischen Konsiliums vom 5. Dezember 2014 postulierten mittelgradigen depressiven
Episode eine allfällige Verschlechterung seines psychischen Zustands seit der Begutachtung
durch Dr. D____ am 5. Juni 2013 ableiten will, ist klarzustellen, dass damit
kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt in Betracht gezogen werden könnte.
Nach höchstrichterlicher Praxis gilt, dass leichte bis höchstens mittelschwere
Störungen aus dem depressiven Formenkreis als therapierbar eingestuft werden
und deshalb nur ausnahmsweise eine Invalidität begründen (Urteil des
Bundesgerichts 9C_289/2017 vom 4. September 2017 E. 6.5.4, mit Hinweis auf SVR
2016 IV Nr. 30 S. 90, 9C_539/2015 E. 4.1.3.1, vgl. insb. auch die Urteile des Bundesgerichts
9C_13/2016 vom 14. April 2016 und 9C_551/2016 vom 5. Dezember 2016). Dass ein
solcher Ausnahmefall vorliegend gegeben wäre, wird weder behauptet, noch glaubhaft
gemacht. In den Vorakten findet sich einzig eine Erklärung des Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2016 (IV-Akte 237), wonach der Versicherte
sich immer noch bei Dr. F____ in Behandlung befinde. Der Arzt selbst hat diesbezüglich
gegenüber der Beschwerdegegnerin jedoch die angeforderten Auskünfte nicht
erteilt (vgl. Aktennotiz der Beschwerdegegnerin vom 29. April 2016, IV-Akte
244). Auch dem Schreiben vom 7. Juni 2017 ist dazu nichts Konkretes zu entnehmen.
6.
Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin mit Blick auf die in Art. 87
Abs. 2 und 3 IVV niedergelegten Grundsätze zu Recht auf die Neuanmeldung nicht
eingetreten. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
7.
7.1.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Darunter fällt auch die
vorliegende Streitigkeit, in der die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV
Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde
führt (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
IV.2016.01077 vom 18. April 2017).
7.2.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen
diese zu Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).
Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem
Vertreter ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht
spricht in durchschnittlichen IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuern zu. Vorliegend ist in
Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von
einem klar unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein
Kostenerlasshonorar von CHF 1'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuern angemessen.
Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____,
Advokat, wird ein Honorar von CHF 1'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuern von CHF 140.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der
vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden
(Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden
(Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004
Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den
Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei
insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern
der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft,
sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene
Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: