Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 21. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.134

Verfügung vom 23. Mai 2017

 

 


Tatsachen

I.          

a) Die 2011 geborene Beschwerdeführerin leidet seit Geburt unter Geburtsgebrechen des Herzens (GG Nr. 313), der Augen (GG Nr. 411, 419 und 423), der Nieren (GG Nr. 342) und der Ohren (GG Nr. 441 und 445). Sie wurde über ihre Eltern am 23. Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (vgl. IV-Akte 4), woraufhin sie verschiedene medizinische Leistungen (vgl. IV-Akten 9-17 und 23) und Kinderspitex zugesprochen erhielt (vgl. u.a. IV-Akten 19, 24 und 41, 170). Ferner erhielt die Beschwerdeführerin im Rahmen von medizinischen Massnahmen für das Geburtsgebrechen Nr. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) vom 10. April 2012 bis 30. April 2015 eine Kostengutsprache für Physiotherapie (vgl. IV-Akten 80 und 119) und die Beschwerdegegnerin sprach ihr eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (vgl. IV-Akte 55) sowie einen Assistenzbeitrag zu (vgl. IV-Akte 226). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin einen unveränderten Anspruch auf Hilflosenentschädigung und übernahm rückwirkend einen Intensivpflegezuschlag (vgl. IV-Akten 151 und 215).

b) Am 14. Juni 2016 erhielt die Beschwerdegegnerin über den Kinderarzt Dr. C____ ein Gesuch um Kostengutsprache für ein Dreirad als Behandlungsgerät (vgl. IV-Akte 365). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 (vgl. IV-Akte 413) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Leistungsablehnung in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst durch ihre Mutter (vgl. IV-Akten 422, 426) und danach durch [...] schriftlich Einwand (vgl. IV-Akte 430) und reichte in der Beilage einen Bericht der behandelnden Ärztin Dr. D____ vom 1. März 2017 ein (vgl. IV-Akte 430, S. 3). Die Beschwerdegegnerin holte hierzu beim RAD eine Stellungnahme ein. Dieser empfahl die Ablehnung des Leistungsgesuchs (vgl. IV-Akte 451). Gestützt darauf hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2017 an der Leistungsablehnung fest (vgl. IV-Akte 455).

II.         

a) Mit Beschwerde vom 22. Juni 2017 stellt die Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, diese wiederum vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...], beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2017 betreffend medizinische Massnahmen aufzuheben und eine Kostengutsprache für ein Dreirad als Behandlungsgerät zu erteilen.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

3. Verfahrensantrag: Es sei das Verfahren bis zum Vorliegen der Verfügungen betr. Physiotherapie und betr. Ergotherapie zu sistieren.

Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur Nachreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung bis 14.08.2017 zu gewähren.

b) Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2017 wird das vorliegende Verfahren zunächst sistiert. Nach Eingang einer Beschwerde gegen zwei weitere Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. und 5. Oktober 2017 betreffend Ergo- und Physiotherapie (Verfahren IV 2017 216) wird das vorliegende Verfahren zusammen mit dem Verfahren IV 2017 216 geführt.

c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.

d) Die Parteien halten mit Replik vom 6. Februar 2018 resp. Duplik vom 20. Februar 2018 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin holt beim RAD die Stellungnahme vom 16. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 536 f.) ein.

III.       

Am 30. November 2017 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.      

Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. März 2018 zusammen mit der Urteilsberatung im Verfahren IV 2017 216 statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.             Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für ein Dreirad als Behandlungsgerät gestützt auf Art. 12 und 13 IVG (vgl. IV-Akte 455).

2.2.             Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang in Bezug auf Art. 13 IVG, dass die Beschwerdegegnerin nicht näher abgeklärt habe, ob die fragliche medizinische Massnahme, die möglicherweise nicht (mehr) im Zusammenhang mit der Herzmissbildung (GG 313) stünde, allenfalls auf Grund eines der anderen Geburtsgebrechen notwendig sei. Ferner macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich Art. 12 IVG geltend, dass es vorliegend nicht um eine Behandlung des Leidens an sich gehe und dass die Erleichterung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auch eine Tätigkeit im geschützten Bereich beinhalten könne, was vorliegend der Fall sei.

2.3.             Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kostenübernahme für das Dreirad als Behandlungsgerät zu Recht verneint hat.

3.                   

3.1.             Sowohl bei der Feststellung des Gesundheitszustandes einer versicherten Person als auch bei dessen rechtlicher Beurteilung ist die rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu stellen sind. Es ist deren Aufgabe, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl. BGE 115 V 133, 134 E. 2). Die ärztlichen Stellungnahmen bilden eine wichtige Grundlage für die Beurteilung, ob und allenfalls welche Leistungen einer versicherten Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zustehen.

3.2.             Das Gericht hat die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.3.             Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung).

4.                   

4.1.             Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 oder Art. 13 IVG Anspruch auf Übernahme der Kosten für das beantragte Dreirad als Behandlungsgerät hat.

4.2.             4.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung ist der Bundesrat befugt, die Massnahmen gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.

4.2.2. Bei der Leistungszusprache gestützt auf Art. 12 IVG gilt es zu berücksichtigen, dass Art. 12 IVG nach der Intention des Gesetzgebers bezweckt, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen (vgl. BGE 104 V 79, 82 E. 1). Die Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (a.a.O.). Nach der Rechtsprechung sind demnach nur solche Vorkehren von der IV zu übernehmen, die „nicht auf die Behandlung des Leidens an sich“, also nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens gerichtet sind (vgl. Urteil 9C_729/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).

4.3.             4.3.1. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) notwendigen Massnahmen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG bezeichnet der Bundesrat die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) erlassen. In deren Anhang sind die einzelnen Gebrechen aufgelistet. Der Anspruch nach Art. 13 IVG besteht aufgrund der Regelung in Art. 8 Abs. 2 IVG im Sinne einer Ausnahme zu Art. 8 Abs. 1 IVG unabhängig davon, ob die Massnahmen einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den (nicht erwerblichen) Aufgabenbereich dienen. Im Unterschied zu Art. 12 IVG richtet sich eine medizinische Massnahme nach Art. 13 IVG auf die Leidensbehandlung, unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (vgl. Silvia Bucher, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 199). Die Zielrichtung von Vorkehren nach Art. 13 IVG bezieht sich auf die Behandlung zwecks Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung als solcher (vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 13 Rz. 10).

4.3.2. Während bei Art. 12 die Leistungspflicht der Invalidenversicherung auf jene Behandlungen beschränkt ist, die auf die Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind, existiert eine solche Beschränkung bei Art 13 IVG nicht. Die medizinischen Massnahmen nach Art. 13 IVG richten sich auf die Leidensbehandlung unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich. Allerdings vermögen nur die anerkannten Geburtsgebrechen einen Leistungsanspruch nach Art. 13 IVG auszulösen.

4.4.             4.4.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungsablehnung damit, dass das beantragte Dreirad im Zusammenhang mit dem schweren Fehlbildungssyndrom stehe, welches ausserhalb der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) liege. Medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG kämen nicht in Betracht, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiven Defizite nie in der Lage sein werde, eine reguläre Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Ferner führte die Beschwerdegegnerin aus, es bestünden bei der Beschwerdeführerin schwerwiegende Nebenbefunde, die die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden. Zudem sei davon auszugehen, dass die geplante Massnahme (Dreirad) auf die Behandlung des Leidens an sich abziele, und nicht unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sei. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin dabei auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E____, FMH Allgemeinmedizin (D), Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 2. Mai 2017 und vom 17. August 2017 (vgl. IV-Akte 451 und 492).

4.4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet unter Hinweis auf die Berichte ihrer be-handelnden Kinderärztin, dass die Behandlung auf das Leiden an sich gerichtet sei. Ferner lässt sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 5.3 (mit Verweis auf das UrteiI 408/06 E. 4.2) vorbringen, das Er-werbsleben im Sinne von Art. 12 IVG beschränke sich nicht nur auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, wie von der Beschwerdegegnerin bzw. deren RAD geltend gemacht werde. Es genüge bereits, wenn - z.B. an einem geschützten Arbeitsplatz - ein Einkommen von „einigen hundert Franken“ pro Monat erzielt werden könne. Sie führt weiter aus, die medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG würden wie die beruflichen Massnahmen nach Art. 15 ff. IVG Eingliederungsmassnahmen darstellen und würden als solche den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG unterliegen. Die sachliche Angemessenheit setze voraus, dass die versicherte Person unter dem Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit voraussichtlich in die Lage versetzt werde, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches mindestens einen (beachtlichen) Teil der Unterhaltskosten decke, wobei praxisgemäss die ange-strebte Tätigkeit im Sinne einer minimalen Eingliederungswirksamkeit als wirtschaft-lich verwertbar gelte, wenn sie mit mindestens Fr. 2.55 pro Stunde entschädigt werde (vgl. Beschwerde, S. 6). Zur Begründung verweist sie auf die Stellungnahmen der Kinderärztin Dr. D____ vom 28. März 2017 und 24. Juli 2017, wonach die hier strittigen Massnahmen der Beschwerdeführerin voraussichtlich später eine Erwerbstätigkeit ermöglichen werden. Welches Einkommen bei einer solchen Tätigkeit mutmasslich erzielbar sein werde, lasse sich diesen Stellungnahmen zwar nicht entnehmen, doch stelle ein Stundenlohn von Fr. 2.55 an geschützten Arbeitsplätzen faktisch einen Mindestlohn dar, sodass erfahrungemäss in den allermeisten Fällen kein geringerer Lohn erzielt werde. Die Eingliederungswirksamkeit sei folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (vgl. a.a.O.). Eine Anwendbarkeit von Art. 13 IVG erachtet die Beschwerdeführerin als nicht gegeben.

4.5.             4.5.1. Zunächst ist vorliegend fraglich, ob mit dem beantragten Dreirad überhaupt eine „Behandlung“ resp. ein „Behandlungsgerät“ im Sinne von Art. 12 und 13 IVG vorliegt.

4.5.2. Nach den Ausführungen der behandelnden Kinderärztin Dr. D____ in ihrem Bericht vom 1. März 2017 solle das Dreirad der Beschwerdeführerin helfen, längere Strecken ausserhalb des Hauses zu bewältigen und so mehrere Muskelfunktionen zu stärken (konkret die Beinmuskulatur), damit die Beschwerdeführerin inskünftig längere Strecken gehen und auch das Treppengehen erlernen könne. Zusätzlich solle die Selbstständigkeit erhöht werden. Ziel sei es, dass das Dreirad das Fortbewegungsmittel für den Kindergarten werde (vgl. IV-Akte 430, S. 3). Im Bericht vom 24. Juli 2017 ergänzte Dr. D____ hierzu, beim beantragten Dreirad handle es sich „nicht um eine Behandlung des Leidens an sich“, sondern es gehe beim Dreirad vielmehr darum „die aktuelle Entwicklungsfähigkeit mit geeigneter Förderung zu unterstützen“ (vgl. IV-Akte 490, S. 2). Der behandelnde Kinderarzt Dr. F____ kreuzte auf dem Gesuch vom 31. Mai 2016 unter dem Titel „Versorgungsziel“ an, das Dreirad werde zu Verbesserung der Lebensqualität, zur Förderung der Selbständigkeit extern, zur Verbesserung der Mobilität und zur Integration in Schule und Privat benötigt (vgl. IV-Akte 365). Bei einer derartigen Nutzung des Dreirades – insbesondere zur Bewältigung des Schulwegs – kann nicht von einer „Behandlung“ ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei den medizinische Massnahmen im Leistungskatalog der Invalidenversicherung um eine Rand- und Ausnahmeerscheinung handelt und vor dem Hintergrund, dass auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern das Dreirad in einem Zusammenhang mit einer sonstigen Behandlung der Beschwerdeführerin steht, kann sich unter dem Titel medizinischer Massnahmen keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ergeben.

4.6.             Selbst wenn der Behandlungscharakter des Dreirads bejaht würde, ist hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 13 folgendes auszuführen: den soeben zitierten ärztlichen Auffassungen lässt sich kein Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit des Dreirades und einem bei der Beschwerdeführerin bestehenden Geburtsgebrechen entnehmen und es ergeben sich aus den übrigen medizinischen Unterlagen keine Hinweise, die in diese Richtung deuten würden, so dass eine Kostenübernahme gestützt auf Art. 13 IVG auch aus diesem Grund nicht in Frage kommt.

4.7.             In Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 12 IVG ist zu bemerken, dass die Möglichkeit, an einem geschützten Arbeitsplatz ein marginales Einkommen zu generieren, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht für einen Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG nicht genügt. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Argumentation auf die Gewährung von beruflichen Massnahmen und übersieht dabei, dass dort die Anforderungen deutlich tiefer sind, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Vielmehr geht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 4.3 hervor, dass es für die Gewährung von medizinischen Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG eines Eingliederungserfolgs bedarf, welcher bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten ist, wenn er wahrscheinlich während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivitätserwartung, welche ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, erhalten bleiben wird. Darüber hinaus erwog das Bundesgericht, dass bei Bestehen von Nebenbefunden, welche geeignet sind, die Aktivitätserwartung trotz der medizinischen Massnahme wesentlich herabzusetzen, die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs zu verneinen sei. Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft sein werde, sei prognostisch zu beurteilen. Massgebend sei der medizinische Sachverhalt vor Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (vgl. Urteil 9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Zudem führte das Bundesgericht im besagten Entscheid aus, es möge zwar zutreffen, dass mit einer Eingliederung in einen geschützten Bereich ein finanzieller Mehrwert erzielt werden könne, der allgemeine Hinweis auf diesen Umstand genüge jedoch nicht (vgl. a.a.O., E. 5.3).

4.8.             In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den vorliegenden Akten, dass bei der Beschwerdeführerin ein schweres resp. komplexes Fehlbildungssyndrom vorliegt (vgl. u.a. Bericht Prof. G____ vom 23.9.2016, IV-Akte 401; Bericht Prof. H____ vom 17.11.2016, IV-Akte 414). Wie der RAD-Arzt Dr. E____ bereits in seiner Stellungnah-me vom 18. November 2015 festgehalten hat, wird dieses lebenslang bestehen und dadurch die Erwerbsfähigkeit dauerhaft wesentlich beeinträchtigen (vgl. IV-Akte 278). Zwar führt Dr. D____ in ihrem Bericht vom 24. Juli 2017 aus, beim beantragten Dreirad gehe es darum, die aktuelle Entwicklungsfähigkeit mit geeigneter Förderung zu unterstützen sowie die Eingliederung in eine spätere Arbeitstätigkeit zu verbessern und die Verbesserung der späteren Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der bisherigen erlangten Fortschritte als nachhaltig und dauerhaft anzusehen (vgl. IV-Akte 490). Allerdings ergibt sich weder aus den Stellungnahme von Dr. D____ noch aus den übrigen medizinischen Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer in Zukunft in der Lage sein wird, selbständig einer regulären Tätigkeit in der freien Wirtschaft in ausreichendem Masse nachzugehen. Aufgrund der Vielschichtigkeit der bei der Beschwerdeführerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ist vielmehr aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein wird (vgl. auch die RAD-Stellungnahme vom 2.5.2017, IV-Akte 452).

4.9.             Auch wenn gerade bei sehr jungen Versicherten die berufliche und die gesellschaftliche Eingliederung eine gewisse Nähe zueinander aufweisen, darf nicht übersehen werden, dass nur dann eine Kostenübernahme durch die IV erfolgen kann, wenn damit eine Verbesserung der beruflichen Eingliederung bezweckt werden kann, was vorliegend nicht der Fall ist. Da das beantragte Dreirad als Behandlungsgerät nicht unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich abzielt, wie dies für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG notwendig wäre, fällt eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG auch dann ausser Betracht, wenn der Behandlungscharakter des Dreirades zu bejahen wäre.

 

5.                   

5.1.             Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.             Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von Fr. 400.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.             Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00.

          Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                            MLaw K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführerin
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: