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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 21.
März 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.134
Verfügung vom 23. Mai 2017
Tatsachen
I.
a) Die 2011 geborene Beschwerdeführerin leidet seit Geburt
unter Geburtsgebrechen des Herzens (GG Nr. 313), der Augen (GG Nr. 411, 419 und
423), der Nieren (GG Nr. 342) und der Ohren (GG Nr. 441 und 445). Sie wurde
über ihre Eltern am 23. Juni 2011 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen
Invalidenversicherung angemeldet (vgl. IV-Akte 4), woraufhin sie verschiedene
medizinische Leistungen (vgl. IV-Akten 9-17 und 23) und Kinderspitex
zugesprochen erhielt (vgl. u.a. IV-Akten 19, 24 und 41, 170). Ferner erhielt
die Beschwerdeführerin im Rahmen von medizinischen Massnahmen für das
Geburtsgebrechen Nr. 313 (angeborene Herz- und Gefässmissbildungen) vom 10.
April 2012 bis 30. April 2015 eine Kostengutsprache für Physiotherapie (vgl.
IV-Akten 80 und 119) und die Beschwerdegegnerin sprach ihr eine Hilflosenentschädigung
wegen mittlerer Hilflosigkeit (vgl. IV-Akte 55) sowie einen Assistenzbeitrag zu
(vgl. IV-Akte 226). In der Folge bestätigte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin einen unveränderten Anspruch auf Hilflosenentschädigung und übernahm
rückwirkend einen Intensivpflegezuschlag (vgl. IV-Akten 151 und 215).
b) Am 14. Juni 2016 erhielt die Beschwerdegegnerin über den
Kinderarzt Dr. C____ ein Gesuch um Kostengutsprache für ein Dreirad als
Behandlungsgerät (vgl. IV-Akte 365). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2017 (vgl.
IV-Akte 413) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine
Leistungsablehnung in Aussicht. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst durch
ihre Mutter (vgl. IV-Akten 422, 426) und danach durch [...] schriftlich Einwand
(vgl. IV-Akte 430) und reichte in der Beilage einen Bericht der behandelnden
Ärztin Dr. D____ vom 1. März 2017 ein (vgl. IV-Akte 430, S. 3). Die
Beschwerdegegnerin holte hierzu beim RAD eine Stellungnahme ein. Dieser empfahl
die Ablehnung des Leistungsgesuchs (vgl. IV-Akte 451). Gestützt darauf hielt
die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 23. Mai 2017 an der Leistungsablehnung
fest (vgl. IV-Akte 455).
II.
a) Mit Beschwerde vom 22. Juni 2017 stellt die
Beschwerdeführerin, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, diese wiederum
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...], beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai
2017 betreffend medizinische Massnahmen aufzuheben und eine Kostengutsprache
für ein Dreirad als Behandlungsgerät zu erteilen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
3. Verfahrensantrag: Es sei das Verfahren bis zum Vorliegen
der Verfügungen betr. Physiotherapie und betr. Ergotherapie zu sistieren.
Eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine Frist zur
Nachreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung bis 14.08.2017 zu gewähren.
b) Mit Instruktionsverfügung vom 23. Juni 2017 wird das
vorliegende Verfahren zunächst sistiert. Nach Eingang einer Beschwerde gegen
zwei weitere Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 4. und 5. Oktober 2017 betreffend
Ergo- und Physiotherapie (Verfahren IV 2017 216) wird das vorliegende Verfahren
zusammen mit dem Verfahren IV 2017 216 geführt.
c) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
9. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde.
d) Die Parteien halten mit Replik vom 6. Februar 2018 resp. Duplik
vom 20. Februar 2018 an ihren Anträgen fest. Die Beschwerdegegnerin holt beim
RAD die Stellungnahme vom 16. Februar 2018 (vgl. IV-Akte 536 f.) ein.
III.
Am 30. November 2017 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert gesetzter Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung er-folgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 21. März 2018 zusammen mit
der Urteilsberatung im Verfahren IV 2017 216 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zustän-dig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
for-mellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneinte in der angefochtenen Verfügung
einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für ein Dreirad als Behandlungsgerät
gestützt auf Art. 12 und 13 IVG (vgl. IV-Akte 455).
2.2.
Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang in Bezug auf Art.
13 IVG, dass die Beschwerdegegnerin nicht näher abgeklärt habe, ob die
fragliche medizinische Massnahme, die möglicherweise nicht (mehr) im
Zusammenhang mit der Herzmissbildung (GG 313) stünde, allenfalls auf Grund
eines der anderen Geburtsgebrechen notwendig sei. Ferner macht die
Beschwerdeführerin hinsichtlich Art. 12 IVG geltend, dass es vorliegend nicht
um eine Behandlung des Leidens an sich gehe und dass die Erleichterung bzw.
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit auch eine Tätigkeit im geschützten Bereich
beinhalten könne, was vorliegend der Fall sei.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den
Anspruch auf Kostenübernahme für das Dreirad als Behandlungsgerät zu Recht
verneint hat.
3.
3.1.
Sowohl bei der Feststellung des Gesundheitszustandes einer
versicherten Person als auch bei dessen rechtlicher Beurteilung ist die
rechtsanwendende Behörde - die Verwaltung und im Streitfall das Gericht - auf
Unterlagen angewiesen, die vorab von Ärztinnen und Ärzten zur Verfügung zu
stellen sind. Es ist deren Aufgabe, den Gesundheitszustand zu beurteilen (vgl.
BGE 115 V 133, 134 E. 2). Die ärztlichen Stellungnahmen bilden eine wichtige
Grundlage für die Beurteilung, ob und allenfalls welche Leistungen einer
versicherten Person aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung zustehen.
3.2.
Das Gericht hat die ihm vorliegenden medizinischen Unterlagen nach
dem für den Sozialversicherungsprozess gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung
(vgl. Art. 61 lit. c ATSG) - wie alle anderen Beweismittel - frei, d.h. ohne
Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden
hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden
medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte
Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und
nicht auf die andere medizinische These abstellt (vgl. BGE 125 V 351, 352 E.
3a).
3.3.
Im Administrativverfahren nach Art. 43 Abs. 1 ATSG wie auch im
kantonalen Sozialversicherungsprozess nach Art. 61 lit. c ATSG gilt der
Untersuchungsgrundsatz. Danach haben die Verwaltung und das
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise
keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung).
4.
4.1.
Nachfolgend ist zu untersuchen, ob die Beschwerdeführerin gestützt
auf Art. 12 oder Art. 13 IVG Anspruch auf Übernahme der Kosten für das
beantragte Dreirad als Behandlungsgerät hat.
4.2.
4.2.1. Gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum
vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf
die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung
ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu
bewahren. Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung ist der Bundesrat befugt, die
Massnahmen gemäss Absatz 1 von jenen, die auf die Behandlung des Leidens an
sich gerichtet sind, abzugrenzen. Er kann zu diesem Zweck insbesondere die von
der Versicherung zu gewährenden Massnahmen nach Art und Umfang näher
umschreiben und Beginn und Dauer des Anspruchs regeln.
4.2.2. Bei der Leistungszusprache gestützt auf Art. 12 IVG gilt es zu
berücksichtigen, dass Art. 12 IVG nach der Intention des Gesetzgebers bezweckt,
die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen
Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen (vgl. BGE
104 V 79, 82 E. 1). Die Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die
Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer
des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung
gehört (a.a.O.). Nach der Rechtsprechung sind demnach nur solche Vorkehren von
der IV zu übernehmen, die „nicht auf die Behandlung des Leidens an sich“, also
nicht auf die Heilung oder Linderung labilen pathologischen Geschehens
gerichtet sind (vgl. Urteil 9C_729/2008 vom 17. April 2009 E. 2.2 mit
Hinweisen).
4.3.
4.3.1. Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten
20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3
Abs. 2 ATSG) notwendigen Massnahmen. Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG bezeichnet der
Bundesrat die Gebrechen, für welche diese Massnahmen gewährt werden. Gestützt
auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Verordnung über Geburtsgebrechen
(GgV; SR 831.232.21) erlassen. In deren Anhang sind die einzelnen Gebrechen aufgelistet.
Der Anspruch nach Art. 13 IVG besteht aufgrund der Regelung in Art. 8 Abs. 2
IVG im Sinne einer Ausnahme zu Art. 8 Abs. 1 IVG unabhängig davon, ob die
Massnahmen einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den (nicht erwerblichen)
Aufgabenbereich dienen. Im Unterschied zu Art. 12 IVG richtet sich eine medizinische
Massnahme nach Art. 13 IVG auf die Leidensbehandlung, unabhängig von der
Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich
(vgl. Silvia Bucher,
Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, Bern 2011, Rz. 199). Die
Zielrichtung von Vorkehren nach Art. 13 IVG bezieht sich auf die Behandlung
zwecks Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens
eingetretenen Beeinträchtigung als solcher (vgl. Ulrich Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung,
3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 13 Rz. 10).
4.3.2. Während bei Art. 12 die Leistungspflicht der
Invalidenversicherung auf jene Behandlungen beschränkt ist, die auf die
Eingliederung ins Erwerbsleben gerichtet sind, existiert eine solche
Beschränkung bei Art 13 IVG nicht. Die medizinischen Massnahmen nach Art. 13
IVG richten sich auf die Leidensbehandlung unabhängig von der Möglichkeit einer
späteren Eingliederung in das Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.
Allerdings vermögen nur die anerkannten Geburtsgebrechen einen
Leistungsanspruch nach Art. 13 IVG auszulösen.
4.4.
4.4.1. Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Leistungsablehnung
damit, dass das beantragte Dreirad im Zusammenhang mit dem schweren Fehlbildungssyndrom
stehe, welches ausserhalb der Verordnung über Geburtsgebrechen (GgV) liege.
Medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG kämen nicht in Betracht, weil die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer massiven Defizite nie in der Lage sein werde,
eine reguläre Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt auszuüben. Ferner führte die
Beschwerdegegnerin aus, es bestünden bei der Beschwerdeführerin schwerwiegende
Nebenbefunde, die die Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen würden. Zudem
sei davon auszugehen, dass die geplante Massnahme (Dreirad) auf die Behandlung
des Leidens an sich abziele, und nicht unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in den Aufgabenbereich gerichtet sei. In medizinischer Hinsicht stützte
sich die Beschwerdegegnerin dabei auf die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. E____,
FMH Allgemeinmedizin (D), Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, vom 2.
Mai 2017 und vom 17. August 2017 (vgl. IV-Akte 451 und 492).
4.4.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet unter Hinweis auf die Berichte
ihrer be-handelnden Kinderärztin, dass die Behandlung auf das Leiden an sich
gerichtet sei. Ferner lässt sie unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts
9C_842/2016 vom 27. April 2017 E. 5.3 (mit Verweis auf das UrteiI 408/06 E.
4.2) vorbringen, das Er-werbsleben im Sinne von Art. 12 IVG beschränke sich
nicht nur auf eine Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, wie von der
Beschwerdegegnerin bzw. deren RAD geltend gemacht werde. Es genüge bereits,
wenn - z.B. an einem geschützten Arbeitsplatz - ein Einkommen von „einigen
hundert Franken“ pro Monat erzielt werden könne. Sie führt weiter aus, die
medizinischen Massnahmen nach Art. 12 IVG würden wie die beruflichen Massnahmen
nach Art. 15 ff. IVG Eingliederungsmassnahmen darstellen und würden als solche
den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG unterliegen. Die
sachliche Angemessenheit setze voraus, dass die versicherte Person unter dem
Gesichtspunkt der Eingliederungswirksamkeit voraussichtlich in die Lage
versetzt werde, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, welches mindestens einen
(beachtlichen) Teil der Unterhaltskosten decke, wobei praxisgemäss die
ange-strebte Tätigkeit im Sinne einer minimalen Eingliederungswirksamkeit als
wirtschaft-lich verwertbar gelte, wenn sie mit mindestens Fr. 2.55 pro Stunde
entschädigt werde (vgl. Beschwerde, S. 6). Zur Begründung verweist sie auf die
Stellungnahmen der Kinderärztin Dr. D____ vom 28. März 2017 und 24. Juli 2017,
wonach die hier strittigen Massnahmen der Beschwerdeführerin voraussichtlich später
eine Erwerbstätigkeit ermöglichen werden. Welches Einkommen bei einer solchen
Tätigkeit mutmasslich erzielbar sein werde, lasse sich diesen Stellungnahmen
zwar nicht entnehmen, doch stelle ein Stundenlohn von Fr. 2.55 an geschützten Arbeitsplätzen
faktisch einen Mindestlohn dar, sodass erfahrungemäss in den allermeisten
Fällen kein geringerer Lohn erzielt werde. Die Eingliederungswirksamkeit sei
folglich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben (vgl. a.a.O.). Eine Anwendbarkeit
von Art. 13 IVG erachtet die Beschwerdeführerin als nicht gegeben.
4.5.
4.5.1. Zunächst ist vorliegend fraglich, ob mit dem beantragten
Dreirad überhaupt eine „Behandlung“ resp. ein „Behandlungsgerät“ im Sinne von
Art. 12 und 13 IVG vorliegt.
4.5.2. Nach den Ausführungen der behandelnden Kinderärztin Dr. D____ in
ihrem Bericht vom 1. März 2017 solle das Dreirad der Beschwerdeführerin helfen,
längere Strecken ausserhalb des Hauses zu bewältigen und so mehrere
Muskelfunktionen zu stärken (konkret die Beinmuskulatur), damit die
Beschwerdeführerin inskünftig längere Strecken gehen und auch das Treppengehen erlernen
könne. Zusätzlich solle die Selbstständigkeit erhöht werden. Ziel sei es, dass das
Dreirad das Fortbewegungsmittel für den Kindergarten werde (vgl. IV-Akte 430,
S. 3). Im Bericht vom 24. Juli 2017 ergänzte Dr. D____ hierzu, beim beantragten
Dreirad handle es sich „nicht um eine Behandlung des Leidens an sich“, sondern
es gehe beim Dreirad vielmehr darum „die aktuelle Entwicklungsfähigkeit mit
geeigneter Förderung zu unterstützen“ (vgl. IV-Akte 490, S. 2). Der behandelnde
Kinderarzt Dr. F____ kreuzte auf dem Gesuch vom 31. Mai 2016 unter dem Titel
„Versorgungsziel“ an, das Dreirad werde zu Verbesserung der Lebensqualität, zur
Förderung der Selbständigkeit extern, zur Verbesserung der Mobilität und zur
Integration in Schule und Privat benötigt (vgl. IV-Akte 365). Bei einer
derartigen Nutzung des Dreirades – insbesondere zur Bewältigung des Schulwegs –
kann nicht von einer „Behandlung“ ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung
des Umstands, dass es sich bei den medizinische Massnahmen im Leistungskatalog
der Invalidenversicherung um eine Rand- und Ausnahmeerscheinung handelt und vor
dem Hintergrund, dass auch aus den übrigen Akten nicht ersichtlich ist,
inwiefern das Dreirad in einem Zusammenhang mit einer sonstigen Behandlung der
Beschwerdeführerin steht, kann sich unter dem Titel medizinischer Massnahmen
keine Leistungspflicht der Invalidenversicherung ergeben.
4.6.
Selbst wenn der Behandlungscharakter des Dreirads bejaht würde, ist
hinsichtlich der Anwendbarkeit von Art. 13 folgendes auszuführen: den soeben
zitierten ärztlichen Auffassungen lässt sich kein Zusammenhang zwischen der Notwendigkeit
des Dreirades und einem bei der Beschwerdeführerin bestehenden Geburtsgebrechen
entnehmen und es ergeben sich aus den übrigen medizinischen Unterlagen keine
Hinweise, die in diese Richtung deuten würden, so dass eine Kostenübernahme
gestützt auf Art. 13 IVG auch aus diesem Grund nicht in Frage kommt.
4.7.
In Bezug auf die Anwendbarkeit von Art. 12 IVG ist zu bemerken, dass
die Möglichkeit, an einem geschützten Arbeitsplatz ein marginales Einkommen zu
generieren, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin in rechtlicher Hinsicht
für einen Anspruch auf medizinische Massnahmen nach Art. 12 IVG nicht genügt.
Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Argumentation auf die Gewährung
von beruflichen Massnahmen und übersieht dabei, dass dort die Anforderungen
deutlich tiefer sind, weshalb sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
Vielmehr geht aus dem von der Beschwerdeführerin zitierten Urteil 9C_842/2016
vom 27. April 2017 E. 4.3 hervor, dass es für die Gewährung von medizinischen
Massnahmen im Sinne von Art. 12 IVG eines Eingliederungserfolgs bedarf, welcher
bei jüngeren Versicherten als dauernd zu betrachten ist, wenn er wahrscheinlich
während eines bedeutenden Teils der konkreten Aktivitätserwartung, welche
ihrerseits nicht wesentlich herabgesetzt sein darf, erhalten bleiben wird.
Darüber hinaus erwog das Bundesgericht, dass bei Bestehen von Nebenbefunden,
welche geeignet sind, die Aktivitätserwartung trotz der medizinischen Massnahme
wesentlich herabzusetzen, die Dauerhaftigkeit des Eingliederungserfolgs zu
verneinen sei. Ob der Eingliederungserfolg dauerhaft sein werde, sei
prognostisch zu beurteilen. Massgebend sei der medizinische Sachverhalt vor
Durchführung der Massnahme in seiner Gesamtheit (vgl. Urteil 9C_842/2016 vom 27.
April 2017 E. 4.3 mit Hinweisen). Zudem führte das Bundesgericht im besagten
Entscheid aus, es möge zwar zutreffen, dass mit einer Eingliederung in einen
geschützten Bereich ein finanzieller Mehrwert erzielt werden könne, der
allgemeine Hinweis auf diesen Umstand genüge jedoch nicht (vgl. a.a.O., E.
5.3).
4.8.
In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den vorliegenden Akten,
dass bei der Beschwerdeführerin ein schweres resp. komplexes
Fehlbildungssyndrom vorliegt (vgl. u.a. Bericht Prof. G____ vom 23.9.2016,
IV-Akte 401; Bericht Prof. H____ vom 17.11.2016, IV-Akte 414). Wie der RAD-Arzt
Dr. E____ bereits in seiner Stellungnah-me vom 18. November 2015 festgehalten
hat, wird dieses lebenslang bestehen und dadurch die Erwerbsfähigkeit dauerhaft
wesentlich beeinträchtigen (vgl. IV-Akte 278). Zwar führt Dr. D____ in ihrem
Bericht vom 24. Juli 2017 aus, beim beantragten Dreirad gehe es darum, die
aktuelle Entwicklungsfähigkeit mit geeigneter Förderung zu unterstützen sowie die
Eingliederung in eine spätere Arbeitstätigkeit zu verbessern und die
Verbesserung der späteren Arbeitsfähigkeit sei aufgrund der bisherigen erlangten
Fortschritte als nachhaltig und dauerhaft anzusehen (vgl. IV-Akte 490). Allerdings
ergibt sich weder aus den Stellungnahme von Dr. D____ noch aus den übrigen
medizinischen Akten mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführer in Zukunft in
der Lage sein wird, selbständig einer regulären Tätigkeit in der freien Wirtschaft
in ausreichendem Masse nachzugehen. Aufgrund der Vielschichtigkeit der bei der
Beschwerdeführerin bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen ist vielmehr
aktuell mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eine solche
für die Beschwerdeführerin nicht möglich sein wird (vgl. auch die
RAD-Stellungnahme vom 2.5.2017, IV-Akte 452).
4.9.
Auch wenn gerade bei sehr jungen Versicherten die berufliche und die
gesellschaftliche Eingliederung eine gewisse Nähe zueinander aufweisen, darf
nicht übersehen werden, dass nur dann eine Kostenübernahme durch die IV
erfolgen kann, wenn damit eine Verbesserung der beruflichen Eingliederung
bezweckt werden kann, was vorliegend nicht der Fall ist. Da das beantragte
Dreirad als Behandlungsgerät nicht unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben
oder in den Aufgabenbereich abzielt, wie dies für eine Kostengutsprache nach
Art. 12 IVG notwendig wäre, fällt eine Kostenübernahme nach Art. 12 IVG auch
dann ausser Betracht, wenn der Behandlungscharakter des Dreirades zu bejahen
wäre.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von Fr. 400.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: