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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 31.
Oktober 2017
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), R.
Köhler, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.137
Beweiswert von Gutachten
Verfügung vom 1. Juni 2017
Tatsachen
I.
a) Der 1964 geborene Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt
und arbeitete seit 1988 in verschiedenen Tätigkeiten auf dem Bau, unter anderem
als Bauarbeiter, Baumaschinist und Strassenbauer (vgl. Lebenslauf und div.
Arbeitszeugnisse, IV-Akte 12), zuletzt seit 2007 über ein Temporärbüro als
Vorarbeiter im Tiefbau (vgl. IV-Akte 1, S. 1). Am 20. August 2014 stürzte er
auf den Rücken und wurde gleichentags im C____spital Basel behandelt. In der
Folge war der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig. Er ging seither
keiner Erwerbstätigkeit mehr nach.
b) Am 2. Mai 2015 meldete sich der Beschwerdeführer bei der
Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf Rückenschmerzen zur Früherfassung (vgl.
IV-Akte 1) und am 7. Juni 2015 zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 18). In
der Folge tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische
Abklärungen und holte insbesondere aktuelle Berichte bei den behandelnden
Ärzten ein. Nachdem der Beschwerdeführer vom 10. Dezember 2015 bis 6. Januar 2016
in der Klinik D____ stationär behandelt werden musste (vgl. Austrittsbericht
vom 11.1.2016, IV-Akte 38, S. 8), hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass
derzeit keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und schloss die
Frühintervention ab (vgl. Abschlussprotokoll, IV-Akte 47).
c) Zur Abklärung des Rentenanspruchs liess die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer auf Empfehlung des Regionalen
Ärztlichen Dienstes (RAD, vgl. IV-Akte 50, S. 3) bidisziplinär
(rheumatologisch-psychiatrisch) untersuchen. Die Gutachter Dr. E____, FMH
Rheumatologie und Innere Medizin, und Dr. F____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie, erstatten ihre Gutachten mit Konsensbesprechung am 7. resp. 14.
Februar 2017 (vgl. rheumatologisches Gutachten Dr. E____ vom 7.2.2017, IV-Akte
56; psychiatrisches Gutachten Dr. F____ vom 14.2.2017, IV-Akte 57). Nachdem der
RAD zu den Gutachten Stellung genommen hatte (vgl. IV-Akte 59), stellte die
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 31. März 2017 in
Aussicht, einen Rentenanspruch bei einem ermittelten IV-Grad von 4 % zu
verneinen. Nachdem der Beschwerdeführer dagegen keinen Einwand erhoben hatte,
erliess die Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 65).
II.
Mit Beschwerde vom 28. Juni 2017 wird beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Juni
2017 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung und Einholung eines
neuen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, unter
o/e-Kostenfolge. In der Beilage wird ein Schreiben von Prof. Dr. G____, FMH Neurochirurgie,
vom 16. Oktober 2015 sowie ein gemeinsames undatiertes Kurzgutachten vom
Hausarzt Dr. H____ und von Dr. I____, FMH Neurochirurgie, sowie der Psychotherapeutin
FSP J____ eingereicht (vgl. Beschwerdebeilage/BB 3 und 4)
Am 28. Juli 2017 nimmt der RAD zur Beschwerde und den
eingereichten Unterlagen Stellung (vgl. IV-Akte 67).
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8.
August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 28. August 2017 hält der Beschwerdeführer an den
gestellten Anträgen fest.
Mit Schreiben vom 6. September 2017 verzichtet die
Beschwerdegegnerin auf eine Duplik.
III.
Am 17. Juli 2017 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist verlangt keine der Parteien die Durchführung einer
mündlichen Parteiverhandlung. Am 31. Oktober 2017 wird die Sache von der Kammer
des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR
831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und es sind auch die
übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1.
In der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2017 verneinte die
Beschwerdegegnerin bei einem ermittelten IV-Grad von 4 % einen Anspruch
des Beschwerdeführers auf Invalidenrente (vgl. IV-Akte 65). In medizinischer
Hinsicht stützte sie sich dabei auf die Einschätzungen von Dr. E____, FMH Rheumatologie
und Innere Medizin, und Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie in den Gutachten
vom 7. resp. 14. Februar 2017 (vgl. IV-Akten 56 und 57).
2.2.
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf das rheumatologische
Gutachten von Dr. E____ könne nicht abgestellt werden, da es krass widersprüchlich,
nicht schlüssig und unvollständig sei sowie in der Beurteilung von sämtlichen
fachärztlichen Beurteilungen in den Akten ohne schlüssige Begründung abweiche.
2.3.
Strittig und daher in der Folge zu prüfen ist, ob die
Beschwerdegegnerin korrekterweise der Einschätzung der Gutachter, insbesondere
derjenigen von Dr. E____, gefolgt ist, und auf dieser medizinischen Basis zu
Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.
3.
3.1.
Anspruch auf eine Rente haben nach Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte,
die ihre Erwerbsfähigkeit oder ihre Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen,
erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne
wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen
sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind
(lit. c).
3.2.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art.
16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG
aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen,
das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen
könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen,
das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
vgl. Bundesgerichtsentscheid [BGE] 130 V 343, 348 f. E. 3.4 mit Hinweisen).
3.3.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung noch zumutbar ist (vgl. BGE 132 V 93, 99 f. E. 4 mit weiteren
Hinweisen). Das Gericht hat die medizinischen Unterlagen nach dem für den Sozialversicherungsprozess
gültigen Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 61 lit. c ATSG) – wie
alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln,
sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts
eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, in der Darlegung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet
sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht
oder Gutachten (vgl. BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Dennoch erachtet es die
bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung
als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351,
352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. auch BGE 135 V 469 f. E. 4.4 und
4.5). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer
Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der
Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der
Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E.
1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).
3.4.
Aus dem Grundsatz der Waffengleichheit folgt das Recht der
versicherten Person, mittels eigener Beweismittel die Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen in Zweifel zu ziehen. Diese von der versicherten Person
eingereichten Beweismittel stammen regelmässig von behandelnden Ärztinnen und
Ärzten oder von anderen medizinischen Fachpersonen, die in einem
auftragsrechtlichen Verhältnis zur versicherten Person stehen. Da sich die
behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu
konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden
Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung
des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb kaum je die materiellen Anforderungen
an ein Gutachten gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Aus diesen Gründen und
aufgrund der Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre
auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer
Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a/cc S. 353 mit weiteren Hinweisen),
wird im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben
der behandelnden Ärztinnen und Ärzte denn auch kaum je in Frage kommen (vgl.
BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.
4.1.
Als medizinische Grundlage für die Rentenablehnung dienten der
Beschwerdegegnerin das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten von
Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. E____, FMH Rheumatologie
und Innere Medizin.
4.2.
Der psychiatrische Gutachter konnte beim Beschwerdeführer keine Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (vgl. IV-Akte 57, S. 16). Als
Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte Dr. F____ dem
Beschwerdeführer eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54, vgl. a.a.O.). Da
die psychiatrische Beurteilung vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird und
diesbezüglich auch keine Hinweise auf eine Fehlbeurteilung vorliegen, kann den
Ergebnissen von Dr. F____ ohne weiteres gefolgt werden.
4.3.
4.3.1. In rheumatologischer Hinsicht stellte der Gutachter Dr. E____,
welcher den Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 untersuchte, folgende Diagnosen:
- mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 56, S. 24):
- Zervikovertebralsyndrom rechtsbetont mit/bei
- Fehlform (Rundrücken mit Kopfpropulsion)
- Chondrose C3/4 mit rechtsseitig osteodiskärer
Foraminalstenose, Chondrose C6/7 mit Protrusion, Chondrose C7/Th1 mit
Protrusion (MRI 04.06.2015)
- Keine radikuläre Reizsituation
- Lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit intermittierend
spondylogener Ausstrahlung links mit/bei
- Fehlform (Rundrücken mit Kopfpropulsion)
- lumbosakrale Übergangsstörung (Hemilumbalisation von S1 links),
beginnenden degenerativen Veränderungen (MRI LWS 17.12.2014).
- ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
(vgl. a.a.O.):
- Arterielle Hypertonie
- Diabetes mellitus II
- Adipositas WHO 1° (BMI 34,8 kg/m2)
- Leistenhernie links, bds. geringe Hydrozelen (MRI
21.10.2016).
4.3.2. Der rheumatologische Gutachter erachtete den Beschwerdeführer in der
angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter für vollumfänglich arbeitsunfähig. In einer
leidensangepassten körperlich leicht bis gelegentlich mittelschweren
Verweistätigkeit, welche nicht in Zwangsstellungen getätigt werden müsse, d. h.
nicht nur sitzend, nicht nur stehend, nicht nur gehend, nicht dauernd
vornübergebeugt oder repetitiv bückend oder dauernd überkopf, attestierte er
dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (vgl. IV-Akte 56, S.
28).
4.4.
In der Konsensbesprechung kamen die Gutachter zum Schluss, dass die
rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung gelte (vgl. a.a.O., S. 36).
5.
5.1.
Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde einzig gegen
das rheumatologische Gutachten. Dieses erachtet er als nicht beweiskräftig, da
seiner Ansicht nach der Gutachter Dr. E____ eine radikuläre Problematik
entgegen der Meinung mehrerer Ärzte und seinen eigenen konsistenten und
nachvollziehbaren Angaben zu Unrecht verneint habe. Ferner bringt er vor, der
Gutachter weiche in der Beurteilung von sämtlichen fachärztlichen Beurteilungen
in den Akten ohne schlüssige Begründung ab und verweist dabei auf seinen
Hausarzt Dr. H____ (vgl. Bericht vom 20.3.2015, IV-Akte 33, S. 8 f.), die Klinik
D____ (vgl. Austrittsbericht vom 11.1.2016, IV-Akte 38, S. 8 f.), Dr. K____
(vgl. Bericht vom 26.1.2016, IV-Akte 39, S. 8 f.) und das MRI vom 4. Juni 2015 (vgl.
IV-Akte 56, S. 44). Zur Begründung reicht er zudem einen Bericht von Prof. Dr. G____
vom 16. Oktober 2015 (vgl. BB 3) und ein undatiertes gemeinsames Kurzgutachten
von Dr. H____, Dr. I____ und der Psychotherapeutin FSP J____ (nachfolgend:
Kurzgutachten, vgl. BB 4) ein.
5.2.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Kritik gegen das
rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 7. Februar 2017 ist zunächst festzuhalten,
dass dieses den bundesgerichtlichen Anforderungen (vgl. BGE 125 V 351, 352 E.
3) entspricht, weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Es beruht auf einlässlichen
fachärztlichen Untersuchungen, ist in Kenntnis der relevanten Vorakten (Anamnese)
ergangen (vgl. die umfangreiche Auflistung der medizinischen Berichte inkl.
teilweiser Textauszüge zu Beginn des Gutachtens, IV-Akte 56, S. 3-13) und berücksichtigt
die geklagten Beschwerden. Die festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
sowie die Schlussfolgerungen bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
werden im Gutachten diskutiert und umfassend begründet. Damit erfüllt es die
formellen Anforderungen der Rechtsprechung an beweiskräftige medizinische
Erhebungen.
5.3.
Was der Beschwerdeführer in medizinischer Hinsicht gegen das Gutachten
einwendet ist nicht geeignet, Zweifel an der Qualität des Gutachtens zu begründen.
5.4.
5.4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich der Gutachter mit der radikulären
Problematik vertieft auseinandergesetzt hat. So kann den Akten entnommen
werden, dass er sich bereits im Vorfeld der Untersuchung vom 6. Februar 2017
mit dem Fall befasst und dabei festgestellt hat, dass sich das vorliegend im
Vordergrund stehende MRI vom 4. Juni 2015 nicht in den Akten befand. Er schrieb
deshalb Mitte Dezember 2016 die beiden in Frage kommenden Spitäler (L____spital
und C____spital) mit separaten Schreiben an und ersuchte um dessen Zusendung
(vgl. IV-Akte 56, S. 49 und 50). Daraufhin sandte ihm das L____spital eine CD
mit dem MRI der HWS und LWS des Beschwerdeführers zu (vgl. a.a.O., S. 44 f.;
Hinweis im Gutachten, IV-Akte 56, S. 27). Aus diesem Geschehensablauf ergibt
sich, dass der Gutachter bereits im Vorfeld der Begutachtung die Bedeutung der
radikulären Problematik im vorliegenden Fall erfasst und durch entsprechende
Vorkehren auch gewürdigt hat.
5.4.2. Die vorliegende Begutachtung fand rund anderthalb Jahre nach dem MRI
vom 4. Juni 2015 statt. Dieses wurde damals vom Hausarzt des Beschwerdeführers mit
der Fragestellung „Anhalt für zervikale Nervenwurzelkompression?“ in Auftrag
gegeben (vgl. a.a.O.). Der Radiologe PD Dr. M____ hielt im entsprechenden
Bericht fest, es bestehe beim Beschwerdeführer eine Chondrose HWK 3/4 mit
rechtsseitig höhergradig osteodiskärer Foraminalstenose durch rechtsbetonte
Spondylarthrose und Diskusprotrusion, wobei er zusätzlich folgende vorliegend
in Streit stehende Passage vermerkte: „Hier mögliche Affektion der rechten
Nervenwurzel C4 intraforaminal“ (vgl. IV-Akte 56, S. 44). Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass es sich beim Hinweis auf eine „mögliche Affektion“
nicht um einen gesicherten radiologischen Befund handelt, der klarerweise für
das Vorliegen einer Wurzelreizung interpretiert werden könnte. Aufgrund der
vorliegend bewusst offen gehaltenen Formulierung ist davon auszugehen, dass der
Radiologe auf den Bildern keine klaren Anzeichen für oder gegen eine
Nervenwurzelkompression erkennen konnte. Denn ein in dieser Hinsicht eindeutiger
Befund wäre bei der ausdrücklichen Fragestellung nach einem Anhalt für eine
Nervenwurzelkompression vom Radiologen entweder bestätigt oder verneint worden.
5.5.
Dies anerkennt im Prinzip auch der Beschwerdeführer, er leitet nun aber
aus der im MRT beschriebene Diskushernie Höhe C3/4 rechts ab, diese sei für die
chronischen Schulter- und Nackenschmerzen verantwortlich und verweist zur Begründung
darauf, dass die behandelnden Ärzte teilweise von einer Wurzelreizsituation
resp. einer radikulären Reizsituation ausgegangen seien. Entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers ist der Gutachter jedoch gerade in Kenntnis des MRI vom
4. Juni 2015 auf die vorliegend zentrale Frage nach dem Bestehen einer radikulären
Problematik (sowohl lumbal als auch zervikal) im Gutachten sehr ausführlich
eingegangen. Er hat den Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchungssituation
gezielt im Hinblick auf eine radikuläre Reizsituation klinisch untersucht und
das Vorliegen einer solchen ausdrücklich verneint. Seine Schlussfolgerung,
wonach er die vom Radiologen diskutierte „mögliche Affektion“ der rechten
Nervenwurzel C4 nicht bestätigen könne (vgl. a.a.O., S. 27), hat er anhand
seiner eigenen Untersuchungsbefunde umfassend und schlüssig begründet. Ferner
hat er sich differenziert mit der medizinischen Aktenlage auseinandergesetzt
und dabei nachvollziehbar begründet, weshalb er hinsichtlich der radikulären
Problematik teilweise zu einer anderen Auffassung als die behandelnden Ärzte
gelangt ist.
5.6.
5.6.1. Der Gutachter hielt im Ergebnis fest, anlässlich der Begutachtung
habe sich keine radikuläre Reizsituation im Bereich der HWS triggern lassen
(vgl. a.a.O., S. 26 f.), weshalb er das Vorliegen einer solchen verneinte. Dies
vermag vor dem Hintergrund der Beobachtungen anlässlich der Begutachtung und der
umfassenden Untersuchungen mit Provokationstests vollumfänglich zu überzeugen.
Insbesondere steht diese Einschätzung auch in Einklang mit dem vom
Beschwerdeführer eingereichten undatierten Kurzgutachten und dem Bericht von
Prof. Dr. G____ vom 16. Oktober 2015, in welchem jeweils von Schmerzen „ohne
klare Ausstrahlung in den Arm“ die Rede ist (vgl. BB 3 und 4).
5.6.2. Auch in Bezug auf die lumbalen Schmerzen des Beschwerdeführers ergab
die durchgeführte gutachterliche Befunderhebung keine Hinweise auf eine
radikuläre Problematik. Aufgrund der vom Gutachter vorgenommenen Untersuchungen
ist ebenfalls nachvollziehbar, dass er diesbezüglich eine radikuläre Komponente
verneinte (vgl. a.a.O., S. 27). Im Übrigen deckt sich auch diese Einschätzung vollumfänglich
mit den Ausführungen im Kurzgutachten und dem Bericht von Prof. Dr. G____ vom
16. Oktober 2015, in welchem die lumbalen Rückenschmerzen als „ohne radikuläre
Ausstrahlung(en) in die unteren Extremitäten“ beschrieben werden (vgl. BB 3 und
4).
5.6.3. Als Zwischenfazit ist festzustellen, dass sich Dr. E____ im
Gutachten sehr ausführlich mit der Frage einer möglichen radikulären
Problematik auseinandergesetzt hatte. Zudem wies er auf deutliche Diskrepanzen
im Hinblick auf das subjektive Schmerzerleben mit täglichen Schmerzen lumbal
von VAS 9 und zervikal VAS 6-7 und der weitgehend freien Beweglichkeiten dieser
Achsenregionen hin (vgl. IV-Akte 56, S. 27). Auffallend sei zudem gewesen, dass
der Beschwerdeführer mit einem Schanzkragen, zur Untersuchung erschienen sei,
obwohl keinerlei Indikation für das Tragen eines solchen bestehe (vgl. a.a.O.,
S. 27).
5.7.
5.7.1. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass sich der Gutachter mit
den - teilweise - divergierenden Auffassungen der behandelnden Ärzte vertieft
auseinandergesetzt hat.
5.7.2. So führte er hinsichtlich des Austrittsberichts vom 11. Januar 2016
der Klinik D____ an, deren Diagnose müsse kritisiert werden. Der im Austrittsbericht
der Klinik D____ genannte Befund, wonach beim Beschwerdeführer eine Diskushernie
C 3/4 bestehe, „welche die Wurzel C 4 rechts beeinträchtigt“ (vgl. IV-Akte 38,
S. 8) stimme mit dem Originalbefund nicht überein. In der Tat weist das MRI lediglich
auf eine „mögliche Affektion“ der rechten Nervenwurzel C4 intraforaminal hin (vgl.
IV-Akte 56, S. 44). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers erfolgte damit
diese Kritik des Gutachters zu Recht (vgl. a.a.O., S. 30 f.). Daran ändert auch
der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Kompetenz der Klinik D____ und den
Umstand, dass er sich dort über drei Wochen lang stationär aufgehalten hat, nichts.
Dem Bericht der Klinik D____ lassen sich ausser dem Verweis auf das MRI vom 4.
Juni 2015 keine Ausführungen zum Vorliegen einer radikulären Problematik und
insbesondere auch keine eigenen Untersuchungs- oder bildgebenden Befunde entnehmen,
so dass entgegen den Behauptungen in der Beschwerde nicht davon ausgegangen
werden kann, die Klinik D____ habe die Wurzelproblematik effektiv festgestellt.
5.7.3. In Bezug auf den Bericht von Dr. K____ vom 26. Januar
2016 hielt der Gutachter fest, dass dieser auf eine von Prof. Dr. G____
durchgeführte Infiltration hinweise, die dem Beschwerdeführer keine Besserung
gebracht habe, was gegen eine radikuläre Problematik spreche (vgl. IV-Akte 56,
S. 31). Dr. K____ habe ausserdem mit dem Chiropraktor Dr. N____ telefoniert und
dieser sei der Meinung, dass keine radikuläre Reizung bestehe, was sich mit der
aktuellen Untersuchung decke (vgl. a.a.O.; vgl. ferner den Hinweis auf den
Bericht von Chiropraktor Dr. O____ vom 27.1.2015, welcher eine radikuläre
Problematik ebenfalls verneinte, IV-Akte 56, S. 30). Ferner geht der Gutachter
auf den Bericht von Dr. P____, vom 15. Januar 2017 ein (vgl. IV-Akte 56,
S. 31). Hierzu schreibt er, Dr. P____ beschreibe ein zervikovertebrogenes
Schmerzsyndrom und schlage einen Peridualkatheter vor. Ausserdem erwähne Dr. P____
im Status, dass bei einer Provokation der HWS Zervikalien mit Ausstrahlung in
die Schultern und in die Oberarme ausgelöst wurden. Dieses Manöver würde im
Prinzip einer radikulären Reizsituation entsprechen. Der Gutachter schreibt
hierzu, er habe dieses Manöver anlässlich der Begutachtung ebenfalls getestet
und es sei negativ gewesen (vgl. hierzu die Ausführungen unter Ziffer 5.6.1.
vorstehend). Er selbst habe keine Anhaltspunkte für eine radikuläre
Reizsituation zervikal gehabt (vgl. IV-Akte 56, S. 31). Hinsichtlich der
lumbalen Beschwerden verweist der Gutachter darauf, dass Dr. P____ zwar ein
lumboradikuläres Schmerzsyndrom links beschreibe, dann aber im Text zu dieser
Diagnose nicht Stellungnehme und diesbezüglich auch kein Prozedere formuliere.
Im Status seien bei Dr. P____ keine Befunde einer radikulären Problematik
erhebbar. Anlässlich der Begutachtung hätten keine Hinweise auf eine radikuläre
Problematik lumbal bestanden (vgl. a.a.O.). Beide Schlussfolgerungen sind angesichts
der anlässlich der Untersuchung durch den Gutachter erhobenen Befunde schlüssig
begründet, weshalb vorliegend darauf abgestellt werden kann.
5.7.4. Zum Bericht des Hausarztes Dr. H____ vom 20. März 2015
hielt der Gutachter fest, es handle sich dabei um den einzigen Bericht, in
welchem eine radikuläre Situation genannt werde. Dies ist entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers korrekt, weist doch der Bericht von Prof. Dr. G____ vom
16. Oktober 2015 lediglich darauf hin, dass die im MRI vom 4. Juni 2015
beschriebene foraminale Stenose die Beschwerden „wahrscheinlich“ erkläre (vgl.
BB 3). Der Gutachter kritisierte an diesem Bericht des Hausarztes Dr. H____,
dass darin jegliche Befunde, welche die Annahme einer radikulären Situation
untermauern würden, fehlen (vgl. IV-Akte 56, S. 30). Auch dies trifft zu. Im
Übrigen verwies er darauf, dass der Hausarzt Dr. H____ den Beschwerdeführer im
Bericht vom 20. Juni 2015 in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
erachtete, was der gutachterlichen Einschätzung ähnle (vgl. IV-Akte 56, S. 30).
Im Übrigen verwies der Gutachter zu Recht auf die zwischenzeitlich verheilten
Ellenbogenschmerzen, was auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt
wird.
5.7.5. Hinsichtlich des Berichts vom 9. Juni 2016 der Psychotherapeutin
FSP J____ hielt der Gutachter fest, dass er grundsätzlich zu
psychotherapeutischen Berichten nicht Stellung nehme, allerdings werde hier
eine 50 %ige Arbeitsunfähigkeit von 2004 bis Dezember 2014 (mit
Unterbrüchen) attestiert. Rein formal sei eine derartige Rückdatierung der
Arbeitsunfähigkeit über 10 Jahre hinaus immer problematisch, vor allem wenn als
Erstbehandlungsdatum der 27. April 2016 angegeben werde (vgl. IV-Akte 56, S.
31). Dies erscheint angesichts dessen, dass die Einkommenszahlen aus dem
IK-Kontoauszug des Beschwerdeführers (vgl. IK-Kontoauszug, IV-Akte 49) vor dem
Unfall am 20. August 2014 darauf schliessen lassen, dass dieser in einem vollen
Pensum erwerbstätig war, ebenfalls als zutreffend.
5.7.6. Insgesamt ist damit die gutachterliche
Auseinandersetzung mit den divergierenden Auffassungen nicht zu beanstanden.
5.8.
5.8.1. Schliesslich sind auch die vom Beschwerdeführer mit der
Beschwerde eingereichten Arztberichte seiner behandelnden Ärzte nicht geeignet,
die gutachterlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Diesbezüglich ist
zunächst darauf hinzuweisen, dass es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag
des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des
amtlich bestellten fachmedizinischen Experten andererseits praxisgemäss nicht
zulässt, ein Administrativgutachten stets bereits dann in Frage zu stellen und
zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte nachher zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden
Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 9C_465/2013 vom 27.
September 2013 E. 3.4). Anders verhält es sich nur, wenn die behandelnden Ärzte
wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende –
Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben seien (Urteil des Bundesgerichts 9C_99/2014 vom 21. Mai 2014 E. 5.2).
Solche Aspekte können weder dem Kurzgutachten noch dem Bericht vom 16. Oktober
2015 entnommen werden.
5.8.2. Zwar trifft der Einwand des Beschwerdeführers zu, dass dem Gutachter
der Bericht von Prof. Dr. G____ vom 16. Oktober 2015 nicht vorlag (vgl. die Aktenauszüge
im Gutachten, IV-Akte 56). Dies ist vorliegend jedoch unschädlich, denn Prof.
Dr. G____ hat in diesem Bericht auf das MRI der HWS vom 4. Juni 2015 Bezug
genommen und geschrieben, dieses zeige eine foraminale Stenose / „harte“ Diskushernie
C3/4 rechts, „die die Wurzel C4 rechts beeinträchtigt“ (vgl. BB 3). Dabei
handelt es sich um die identische Formulierung, die auch von der Klinik D____
verwendet wurde und die der Gutachter bereits im Gutachten zu Recht als
unzulässig beurteilt hat (vgl. auch die Erwägungen unter Ziffer 5.4.2. und 5.7.2.
vorstehend). Die gleiche unzulässige Interpretation des MRI Befundes wird auch
im Kurzgutachten verwendet (vgl. BB 4). Auch hier gilt sinngemäss das bereits
Gesagte.
5.8.3. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die vom
Beschwerdeführer behauptete Attestierung einer radikulären Problematik von
keinem seiner behandelnden Ärzte (Dr. H____, Dr. I____ und Psychotherapeutin
FSP J____ sowie Prof. Dr. G____) eingehend und lege artis begründet wird.
Insbesondere kann aus der im Bericht von Prof. Dr. G____ getroffenen
Feststellung, wonach die am 10. September 2015 durchgeführte Infiltration C4
die Schmerzen kurzfristig aber eindeutig positiv beeinflusst habe, nicht geschlossen
werden, es liege eine radikuläre Problematik vor. Bereits dem Bericht vom 26.
Januar 2016 von Dr. K____ lässt sich ein Widerspruch zwischen den Angaben von Prof.
Dr. G____ und denjenigen des Beschwerdeführers entnehmen. So führte Dr. K____
aus, Prof. Dr. G____ habe in seinem Bericht eine kurzfristige Linderung der
Schmerzen angegeben, der Beschwerdeführer dagegen habe berichtet, dass dies
nicht der Fall gewesen sei (vgl. IV-Akte 39, S. 8). Dies deckt sich insoweit
mit den Angaben des Beschwerdeführer selbst, welcher anlässlich der Begutachtung
bei Dr. E____ angab, die von Prof. Dr. G____ getätigte Spritze habe lediglich für
drei bis vier Stunden geholfen, danach seien die Schmerzen wiedergekommen (vgl.
IV-Akte 56, S. 16). Eine Begründung für das Vorliegen einer radikulären
Problematik lässt sich dem Kurzgutachten nicht entnehmen. Der darin
präsentierte klinische Befundstatus enthält keine Ergebnisse positiver selektiver
Provokationstests, die man als radikulär interpretieren könnte. Darüber bestätigen
die darin aufgeführten weiteren Diagnosen, insbesondere die attestierte
Schmerzverarbeitungsstörung und das attestierte lumbovertebrale Schmerzsyndrom,
das rheumatologische und das psychiatrische Gutachten von Dr. E____ und Dr. F____
in dieser Hinsicht ausdrücklich (vgl. IV-Akte 56, S. 24 und IV-Akte 57, S. 16).
5.9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das rheumatologische
Gutachten von Dr. E____ vollumfänglich beweiskräftig ist. Es ist deshalb aus
spezialärztlicher Sicht von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen und es erübrigen
sich weitere Abklärungen hierzu. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht
einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem
Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF
800.00 bestehenden ordentlichen Kosten.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: