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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 29.
November 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , lic. iur. M.
Spöndlin
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
[...]
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.138
Verfügung vom 1. Juni 2017
Abgabe von Hilfsmitteln,
Hörgeräte, Härtefallregelung
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin arbeitet 80 % als [...] bei [...] (IV-Akte 22
S. 3). Mit Gesuch vom 11. Januar 2010 beantragte sie den Bezug von Hörgeräten
bei der IV-Stelle Basel-Stadt (IV-Akte 1). Diese leistete mit Mitteilung vom 9.
Juni 2010 Kostengutsprache für die beidseitige Hörgeräteversorgung (IV-Akte
10). Mit Gesuch vom 12. August 2016 beantragte die Beschwerdeführerin eine neue
Hörgeräteversorgung (IV-Akte 12). Dr. med. B____, FMH HNO, diagnostizierte im
Bericht vom 27. September 2016 einen Gesamt-Hörverlust von 19 % und bemerkte,
dass mit einem Härtefall zu rechnen sei (IV-Akte 16). Am 30. September 2016
leistete die IV-Stelle Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgerätepauschale
in der Höhe von CHF 1'650.- (IV-Akte 17). Die Beschwerdeführerin ersuchte
daraufhin mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 um Übernahme der über dem Pauschalbetrag
liegenden Kosten für bessere Hörgeräte (Mehrkosten im Sinn der
Härtefallregelung; IV-Akte 18). Am 1. Dezember 2016 führte das [...]spital [...]
eine medizinisch-audiologische Abklärung durch und diagnostizierte eine
mittelgradige hochtonbetonte sensorineurale Schwerhörigkeit beidseits. Die
Beschwerdeführerin erfülle die audiologischen Kriterien für eine Härtefallprüfung
nicht, dennoch mache es bei ihren privaten und beruflichen Anforderungen Sinn,
eine ihren Anforderungen entsprechende Hörgeräteversorgung durchzuführen, da
sie sonst ihren Beruf nicht mehr adäquat ausüben könne (IV-Akte 29). Mit
Vorbescheid vom 1. Februar 2017 wies die IV-Stelle das Gesuch um Mehrkostenübernahme
ab (IV-Akte 30). Die Beschwerdeführerin nahm am 11. März 2017 dazu Stellung
(IV-Akte 31). Daraufhin holte die IV-Stelle den Bericht des [...]spitals [...]
vom 7. April 2017 ein (IV-Akte 36). Darin bestätigt Dr. med. C____ die
gestellte Diagnose und bat um wohlwollende Prüfung einer allfälligen Kostengutsprache
für eine höhergradige Hörgeräteversorgung. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017 wies
die IV-Stelle das Leistungsbegehren ab (IV-Akte 37).
II.
a) Mit Beschwerde vom 3. Juli 2017 beantragt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der Verfügung vom 1. Juni 2017 und die Mehrkostenübernahme für
die Hörgeräteversorgung.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 beantragt die IV-Stelle
die Abweisung der Beschwerde.
c) Im Schreiben vom 7. Oktober 2017 beantragt die
Beschwerdeführerin eine mündliche Verhandlung.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind
erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Vorab ist festzuhalten, dass die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
Kostengutsprache in Höhe des Pauschalbetrags von CHF 1‘650.- geleistet hat
(IV-Akte 17). Umstritten und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen
Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten für ein besseres Hörgerät hat.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie als Abklärungsperson
aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auf gute Hörgeräte angewiesen sei. Sie
habe mit Menschen zu tun, die aufgrund von Behinderungen Mühe beim Artikulieren
haben und sich teilweise nur sehr leise ausdrücken. Sie müsse Gespräche im
Aussenraum, auf Strassen und Plätzen führen. Der telefonische Pikettdienst
erfordere, dass sie das Telefon jederzeit höre. Ein ungenügendes Hörverständnis
könne zu Missverständnissen und Falschbeurteilungen führen. Der Bericht des [...]spitals
[...] bestätige, dass sie für ihre berufliche Tätigkeit auf eine gute
Hörgeräteversorgung angewiesen sei. Nur so könne sie bei komplexesten
Hörsituationen mit Hintergrundlärm ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen
(Stellungnahme zum Vorbescheid vom 11. März 2017 [IV-Akte 31] und Beschwerde
vom 3. Juli 2017).
2.3.
Die IV-Stelle bringt vor, dass die audiologischen Kriterien der
Härtefallprüfung nicht erfüllt seien. Die Beschwerdeführerin leide lediglich an
einem leichten Hörverlust (Gesamthörverlust von 19 %). Deshalb sei die
Ausübung des Berufs auch ohne höhergradige Hörgeräteversorgung möglich. Bei der
beschriebenen Tätigkeit handle es sich um 1:1 Situationen und der Faktor des
Hintergrundlärms sei zu vernachlässigen. Die Beschwerdeführerin könne nicht
anders behandelt werden als andere berufstätige Personen, die ebenfalls die
audiologischen Kriterien nicht erfüllen und im Berufsalltag mit komplexen
Hörsituationen konfrontiert sind. Die Beschwerdeführerin mache auch keine
konkreten invaliditätsbedingten Mehrkosten geltend (Verfügung vom 1. Juni 2017
[IV-Akte 37 S. 2] und Beschwerdeantwort vom 11. September 2017 S. 2).
2.4.
Anlässlich der Parteiverhandlung führte die Beschwerdeführerin aus,
dass sie mittlerweile ein auf ihre Bedürfnisse optimiertes Hörgerät auf eigene
Rechnung erworben habe. Sie bezifferte die Gesamtkosten auf ca. CHF 8‘000.--.
3.
3.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b IVG haben Invalide Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen,
soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen
erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in der Abgabe
von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG). Der Versicherte, der insbesondere
infolge seiner Invalidität für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedarf, hat
im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit
Anspruch auf solche Hilfsmittel (vgl. Art. 21 Abs. 2 IVG). Die Hilfsmittel werden
zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben
oder pauschal vergütet (Art. 21 Abs. 3 Satz 1). Des Weitern unterliegt eine
Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8
IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; BGE 122 V 212
E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).
3.2.
Gestützt auf Art. 21 IVG und Art. 14 IVV hat das Eidgenössische
Departement des Innern eine Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch
die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) mit anhangsweise aufgeführter
Hilfsmittelliste erlassen. Gemäss Ziff. 5.07 der Hilfsmittelliste besteht ein
Anspruch auf Hörgeräte bei Schwerhörigkeit, sofern das Hörvermögen durch ein
solches Gerät namhaft verbessert wird und die versicherte Person sich
wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Alle sechs Jahre besteht
ein Anspruch auf eine Pauschalvergütung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) kann gestützt auf die sog. Härtefallregelung in Ziff. 5.07.2 der
Hilfsmittelliste Beiträge an Hörgeräte vorsehen, die den Pauschalbeitrag
übersteigen. Das BSV hat ein Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln
durch die Invalidenversicherung (KHMI) erlassen. Die Härtefallregelung wird in
Rz. 2052-2057 beschrieben. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Versorgungsaufwand
und die daraus resultierenden Kosten eine durchschnittliche, einfache und
zweckmässige Versorgung in unzumutbarer Weise übersteigen. Sie setzt zudem voraus,
dass die versicherte Person Anspruch auf eine Hörgeräte-Pauschalvergütung der
IV hat und einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder im Aufgabenbereich tätig ist.
Erstattet werden nur die Kosten, welche im Rahmen einer einfachen und zweckmässigen
Versorgung liegen. Nach Eingang eines Härtefallgesuchs findet eine
audiologische Untersuchung durch eine spezialisierte HNO-Klinik statt, die eine
Prüfung der audiologisch-medizinischen Kriterien vornimmt. Mittels verschiedener
Tests wird der Hörverlust quantifiziert und mit den Kriterien abgeglichen. Die
audiologischen Kriterien werden zusammen mit den HNO-Kliniken ausgearbeitet und
sind im IV-Rundschreiben Nr. 304 vom 23. Dezember 2011 festgehalten. Voraussetzung
für eine Kostenübernahme ist, dass die ORL-Klinik eine Härtefallregelung
befürwortet. Abschliessend entscheidet die IV-Stelle über die Zusprache einer
Mehrkostenübernahme (Rz. 2056 KHMI).
3.3.
Zu prüfen ist daher, ob die IV-Stelle die Härtefallregelung korrekt
angewendet hat.
3.4.
Die Beschwerdeführerin leidet an einem Hörverlust von 19%, was einem
leichten Hörverlust entspricht. Die Invalidenversicherung gewährt einen
Pauschalbeitrag an die Hörgeräteversorgung, wenn der binaurale Gesamthörverlust
mindestens 20 % beträgt. Beträgt der Gesamthörverlust – wie bei der
Beschwerdeführerin – 15-20 %, werden drei Zusatzkriterien geprüft. Ist
eines der Kriterien erfüllt, besteht ein Anspruch auf einen Pauschalbeitrag (vgl.
Richtlinien des BSV für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung
von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV vom 1. Juli 2011, Rz.
4.1). Bei der Beschwerdeführerin ist gemäss Expertise von Dr. med. B____ vom 27.
September 2016 (IV-Akte 16) das Zusatzkriterium „Verstehen im ‚Störlärm‘“ erfüllt,
worauf ihr die IV-Stelle den Pauschalbeitrag zusprach (Mitteilung vom 30. September
2016 [IV-Akte 17]).
3.5.
Im Gesuch vom 11. Oktober 2016 (IV-Akte 18) beantragte die Beschwerdeführerin
die Anwendung der Härtefallregelung. Daraufhin veranlasste die IV-Stelle eine
Härtefallabklärung beim [...]spital [...]. Dr. med. C____ und med. pract. D____
verneinten im Bericht vom 30. Dezember 2016 (IV-Akte 29) das Vorliegen der audiologischen
Kriterien. Mit Vorbescheid vom 1. Februar 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin
mit, dass sie keine Mehrkosten für die Hörgeräteversorgung übernehme (IV-Akte
30 S. 2). Nach Eingang der Einwände der Beschwerdeführerin (IV-Akte 31) gab die
IV-Stelle eine erneute Härtefallabklärung beim [...]spital [...] in Auftrag
(IV-Akte 34). Dr. med. C____ und med. pract. D____ bestätigten im Bericht vom
7. April 2017 (IV-Akte 36) ihre erste Beurteilung vom 30. Dezember 2016. Sie hielten
fest, dass die audiologischen Kriterien der Härtefallprüfung nicht erfüllt seien.
Die IV-Stelle hat damit den Sachverhalt den Vorgaben entsprechend abgeklärt.
3.6.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie die audiologischen
Kriterien nicht erfülle. Sie bringt vielmehr vor, dass ihre berufliche
Tätigkeit eine bessere Hörgeräteversorgung notwendig mache. Die im Härtefall zu
prüfenden audiologischen Kriterien wurden aufgestellt, um alle Gesuchsteller
gleichzubehandeln. Dies wird dadurch sichergestellt, dass erst bei Vorliegen
bestimmter Kriterien eine bessere Versorgung ermöglicht wird. Die Prüfung hat
sich daher grundsätzlich an diesen Kriterien auszurichten. Zudem ist im Blick
zu behalten, dass die Hörgeräteversorgung einfach und zweckmässig sein soll
(Art. 21 Abs. 2 IVG, Art. 2 Abs. 4 HVI, Rz. 2053 KHMI). Es besteht kein
Anspruch auf die bestmögliche Versorgung. Die Invalidenversicherung ist auch im
Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch
die Invalidität verursachten Kosten abdecken will; das Gesetz will die
Eingliederung lediglich soweit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig,
aber auch genügend ist und zudem der voraussichtliche Erfolg der Eingliederungsmassnahme
in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten steht (Art. 8 Abs. 1 IVG; Urteil
des Bundesgerichts 8C_34/2011 vom 13. September 2011 E. 3.2).
3.7.
Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_75/2015 vom 11. Mai 2015
entschieden, dass das Nichterfüllen der audiologischen Kriterien nicht automatisch
zur Nichtanwendung der Härtefallregelung führt. Entscheidend sei, ob sich eine
gesundheitliche Beeinträchtigung in der konkreten beruflich-erwerblichen
Situation auswirke. Ein Hilfsmittel, das als einziges der versicherten Person
die weitere Ausübung der angestammten Berufstätigkeit erlaube, könne nicht als
den Versicherungsanspruch übersteigende bestmögliche Hilfsmittelabgabe
bezeichnet werden. Das Bundesgericht befand, dass eine Fachlehrerin für
integrative Förderung mit hohen Anforderungen an ihr Sprachverständnis wegen
Hintergrundlärm und komplexen Hörsituationen konfrontiert sei. Die Ärzte
bestätigten, dass ein Gerät mit Situationsautomatik, Kanaltechnik und
fokussierten Mikrophonen aufgrund ihres Berufs erforderlich sei (E. 3).
3.8.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2017
(IV-Akte 31) sowie anlässlich der Parteiverhandlung ausgeführt, dass ihre
berufliche Tätigkeit sehr hohe Anforderungen an ihr Hörverständnis stelle. Es
behindere ihre Tätigkeit, wenn sie in Gesprächen ständig nachfragen müsse, weil
sie etwas nicht verstanden habe. Sie leide unter einem Hochtonsteilabfall. Ein
kostengünstiges Hörgerät führe dazu, dass die tiefen Töne zu stark und die
hohen Töne nicht ausreichend verstärkt werden. Die Sprachverständlichkeit könne
damit nicht genügend verbessert werden.
3.9.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem beruflichen Alltag
anerkanntermassen Situationen zu bewältigen, die hohe Anforderungen an ihr
Hörverständnis stellen. Sie führt in verschiedenen Situationen Gespräche mit
viel Hintergrundlärm und leise sprechenden Personen. Es ist jedoch aufgrund
ihrer Schilderungen davon auszugehen, dass dies meistens Einzelgespräche sind.
Die Beschwerdeführerin kann jederzeit nachfragen, wenn sie etwas nicht
verstanden hat. Im Gegensatz hierzu steht eine Lehrerin die meiste Zeit vor
einer ganzen Schulklasse. Sie hat ihre Aufmerksamkeit und ihr Gehör auf mehrere
Schüler gleichzeitig auszurichten. Die Worte kommen von mehreren Seiten
gleichzeitig. Auch der Hintergrundlärmpegel ist sehr hoch. Diese Tätigkeit
stellt weitaus höhere Anforderungen an das Hörverständnis als diejenige der
Beschwerdeführerin. Im Fall der Lehrerin bestätigten die Ärzte denn auch, dass
sie ohne ein entsprechendes Hörgerät ihren Beruf gar nicht mehr ausüben könne.
Dr. med. C____ und med. pract. D____ schreiben im Bericht vom 7. April 2017 (IV
Akte 36 S. 2), dass ein entsprechendes Hörgerät Sinn mache, da die Beschwerdeführerin
sonst ihren Beruf nicht mehr adäquat ausüben könne und bitten um wohlwollende
Überprüfung der Kostengutsprache. Es ist jedoch nicht die Rede davon, dass die
Beschwerdeführerin ihren Beruf ohne ein entsprechendes Hörgerät gar nicht mehr
ausüben könne. Ohne Zweifel fällt es der Beschwerdeführerin leichter, mit einem
optimalen Hörgerät Gespräche im Rahmen ihrer Arbeitstätigkeit zu führen, es ist
aber nicht notwendig, um die Eingliederung der Beschwerdeführerin sicherzustellen.
Die Beschwerdeführerin kann ihren Beruf auch mit den durch die Hörgerätepauschale
finanzierten Hörgeräten ausüben. Eine über diesen Betrag hinausgehende Versorgung
muss die Beschwerdeführerin daher selbst finanzieren.
3.10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen
der Härtefallregelung nicht erfüllt. Eine bessere Hörgeräteversorgung ist auch
im Einzelfall nicht notwendig.
4.
4.1.
Aufgrund der obenstehenden Erwägungen ist die Verfügung vom 1. Juni
2017 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig. Die ordentlichen Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand
und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--
festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Verfahrensausgang
trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von CHF 200.-- bestehenden
ordentlichen Kosten.
4.3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die ausserordentlichen Kosten
wettzuschlagen.
4.4.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von CHF 200.--.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: