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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 6.
November 2017
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Spöndlin, Dr. med. C. Karli
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]vertreten durch lic. iur. B____,
Advokat,
[...] Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.139
Invaliditätsbemessung;
leidensbedingter Abzug
Tatsachen
I.
a) Bei A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1983, wurden
nach seiner Geburt mehrere Fehlbildungen festgestellt, u.a. eine sichtbare Beinverkürzung
links. Es wurde ein Hallermann-Streiff-Syndrom diagnostiziert. Dem
Beschwerdeführer wurden diverse Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
zugestanden (vgl. IV-Akte 1). Im Oktober 1998 bestätigte sich die
Verdachtsdiagnose einer osteogenesis imperfecta (vgl. u.a. IV-Akte 16, S. 3). Im
Februar 2000 erging eine weitere Anmeldung des Beschwerdeführers zum
Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 2). Mit Verfügung vom 10. April 2000 gewährte die
IV-Stelle Basel-Stadt dem Beschwerdeführer medizinische Massnahmen (vgl.
IV-Akte 9). In einer weiteren Verfügung vom 9. August 2000 wurden ihm
Hilfsmittel (Spezialschuhe) zugestanden (vgl. IV-Akte 12). Ein Anspruch auf
berufliche Massnahmen wurde hingegen mit Verfügung vom 24. April 2001 abgewiesen,
da die begonnene Lehre als Autoersatzteilverkäufer erfolgreich verlaufe (vgl.
IV-Akte 15).
b) Im August 2002 schloss der Beschwerdeführer seine Lehre
erfolgreich ab (vgl. IV-Akte 22 sowie IV-Akte 43, S. 16). Im Dezember 2002
meldete er sich erneut bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl.
IV-Akte 19). Ab Juli 2003 war der Beschwerdeführer bei der C____ Garage als Autoverkäufer
tätig (vgl. IV-Akte 43, S. 15). Mit Verfügung vom 20. April 2004 verneinte
die IV-Stelle einen Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Massnahmen,
da der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle als Verkäufer gefunden habe (vgl.
IV-Akte 33). Ende Juli 2004 endete das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers
mit der C____ Garage (vgl. IV-Akte 43, S. 15). In der Folge bezog der Beschwerdeführer
ab November 2004 bis August 2006 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (vgl.
IV-Akte 48). Ab September 2006 wurde er von der Sozialhilfe der Stadt Basel
unterstützt (vgl. IV-Akte 52).
c) Im Juni 2008 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum
zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 43, S. 1-10). Ab Februar 2010
war er – auf Vermittlung der IV-Stelle Basel-Stadt – bei der D____ als "Sachbearbeiter
ln-/Output-Management im Geschäftsbereich PK" angestellt (vgl. insb. IV-Akten
65 sowie IV-Akten 68, 69 und 72). Wegen diverser Absenzen am Arbeitsplatz
veranlasste die IV-Stelle eine psychiatrische Begutachtung des
Beschwerdeführers in den [...] Kliniken (Gutachten vom 20. Juni 2011; IV-Akte
102). Nachdem der Beschwerdeführer sich mit dem Angebot der D____ zur Vertragsanpassung
per 1. Januar 2012 (vgl. IV-Akte 98) nicht einverstanden erklärt
hatte, stellte die IV-Stelle schliesslich die beruflichen Massnahmen ein (vgl.
das Schreiben vom 6. September 2012; IV-Akte 114). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren
(vgl. IV-Akte 113) wurde mit Verfügung vom 15. Januar 2013 auch ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. IV-Akte 128).
d) Im April 2014 meldete sich der Beschwerdeführer
erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 139). Ab dem 12. Mai 2014 arbeitete
er 50 % für die E____ AG, Basel, als Sachbearbeiter resp. Chauffeur Kat. B
(vgl. IV-Akte 170, S. 2 und IV-Akte 195, S. 26). Die IV-Stelle holte im Rahmen
des Abklärungsverfahrens den Bericht von Dr. med. F____, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie FMH, Basel, vom 27. November 2014 ein (vgl. IV-Akte
163, S. 2 ff.). Per Ende Dezember 2015 endete das Arbeitsverhältnis des
Beschwerdeführers mit der E____ AG wegen Geschäftsaufgabe (vgl. IV-Akte 195, S.
13). Nach Einholung der Stellungnahme von Dr. med. G____, Facharzt für
Allgemeinmedizin und Arbeitsmedizin FMH, c/o RAD, vom 6. Mai 2015 (IV-Akte 171)
stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 27. Mai 2015 die
Zusprechung einer Viertelsrente ab Mai 2015 und einer halben Rente ab
August 2015 in Aussicht (vgl. IV-Akte 173). Dazu äusserte sich dieser am 26. Juni
2015 (vgl. IV-Akte 180). Am 22. Juli 2015 reichte er eine ergänzende
Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 185).
e) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der H____
([...]), [...]spital Basel (nachfolgend H____ Begutachtung), einen Auftrag zur
bidisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 21. Dezember
2016; IV-Akte 218). Am 16. Januar 2017 äusserte sich Dr. G____ (IV-Akte 220). Mit
Vorbescheid vom 20. Januar 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit,
man gedenke, ihm ab Juni 2015 eine Viertelsrente zu gewähren (vgl. IV-Akte 222).
Dazu äusserte sich dieser am 23. Februar und am 23. März 2017 (vgl. IV-Akten
223 und 227). Nach Einholung der Stellungnahme von Dr. G____ vom 3. April 2017
(IV-Akte 230) erliess die IV-Stelle am 6. Juni 2017 eine dem Vorbescheid
entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 241).
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Juni 2017
hat der Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 Beschwerde beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die
Verfügung vom 6. Juni 2017 aufzuheben und festzustellen, dass er mindestens
Anspruch auf eine halbe Rente hat. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung vom 5. Juli 2017 wird dem
Beschwerdeführer der Kostenerlass mit lic. iur. B____, Advokat, als Vertreter
bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit
Beschwerdeantwort vom 7. August 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 11.
September 2017 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf die Einreichung
einer Duplik (vgl. das Schreiben vom 26. September 2017).
III.
Am 6. November 2017 fand die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gemäss dem Gutachten
der H____ Begutachtung vom 21. Dezember 2016 sowie der Einschätzung des RAD vom
3. April 2017 sei von einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit
Juni 2014 auszugehen. Bei dieser medizinischen Ausgangslage habe man – bei
korrekt durchgeführtem Einkommensvergleich – zu Recht ab Juni 2015 eine
Viertelsrente zugesprochen (vgl. insb. die Beschwerdeantwort).
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, er habe mindestens
Anspruch auf eine halbe Rente, zumal das tabellarisch ermittelte Invalideneinkommen
um 20 % zu reduzieren sei (vgl. insb. S. 3 der Beschwerde). Im Übrigen spreche
auch die medizinische Situation für eine halbe Rente (vgl. S. 3 ff. der Beschwerde).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten ab Juni 2015 eine Viertelsrente
zugestanden hat.
3.
3.1. 3.1.1. Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig
(Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen
sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG)
sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).
3.1.2. Bei einem IV-Grad von mindestens 40 %
besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens
50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 %
ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70
% ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf
von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29
Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle
Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs.
1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E.
3.2).
3.3.
3.3.1. Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art.
17 Abs. 1 ATSG analog anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3). Anlass zur
Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen.
Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des
Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor,
ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend
("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen
besteht (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3 mit Hinweisen).
3.3.2. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und
auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden
Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung
(BGE 134 V 131, 132 f.
E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
3.4.
Die Verfügung vom Januar 2013 (IV-Akte 128), mit der ein
Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint worden war, basierte in
medizinischer Hinsicht auf dem Bericht vom Dr. med. I____, Orthopädische
Chirurgie, vom 2. Januar 2013 (IV-Akte 125). Dr. I____ hatte dargetan, der
Versicherte sei 70 % arbeitsfähig in einer abwechslungsweise stehenden und
sitzenden Tätigkeit. Insbesondere für Büroarbeiten sei er geeignet. Diese
Tätigkeit könne ganztags mit einer Leistung von 70 % durchgeführt werden.
3.5.
Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 241)
präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie im Folgenden beschrieben
wird.
3.5.1.
Dr. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 23. Juni 2014 (IV-Akte 152) fest,
es seien erhebliche Wirbelsäulenveränderungen vorhanden. Die starken
Rückenbeschwerden hätten auch radiologisch ein klares morphologisches Substrat
und seien nachvollziehbar. Erschwerend dazu komme die Adipositas per magna. Für
eine körperliche Belastung sei der Patient absolut nicht geeignet. Bereits das
Tragen von leichten Lasten könne die Symptomatik entscheidend verschlechtern.
Auch längeres Sitzen führe zu entsprechenden Rücken- und auch
Nackenbeschwerden. Dem Patienten sei eine körperliche Arbeit nicht zumutbar,
zumal am linken Kniegelenk noch eine vordere Kreuzbandinsuffizienz bestehe.
Eine sitzende Tätigkeit sei ebenfalls nicht zu 100 % zumutbar aufgrund der
beschriebenen strukturellen Veränderungen an der Wirbelsäule und den entsprechenden
Zwangshaltungen. Im Bericht vom 27. November 2014 (IV-Akte 163, S. 2 ff.)
machte Dr. F____ geltend, ab sofort sei eine behinderungsangepasste Tätigkeit
zu 50 % möglich.
3.5.2. Im Gutachten der H____ Begutachtung vom 21. Dezember 2016 (IV-Akte 218)
wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
festgehalten: (1.) chronisches thorakolumbovertebrales Schmerzsyndrom bei
mehrsegmentalen deutlichen degenerativen LWS-Veränderungen; (2.) chronisches zervikovertebrales
Schmerzsyndrom; (3.) Osteogenesis imperfecta, milder Phänotypus; (4.) beginnende
Radiokarpalarthrosen beidseits; (5.) morbide Adipositas; (6.) F41.2 Angst und
depressive Störung gemischt; (7.) Z73 Akzentuierung von Persönlichkeitszügen
mit zwanghaften und asthenischen Zügen (vgl. S. 7 des Gutachtens). In der Liste
der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) leichte
Epicondylopathia humeri radialis beidseits; (2.) Fehlstatik der Füsse mit
Valgus-Knick-Senkfussdeformität beidseits; (3.) intermittierende femoropatelläre
Kniebeschwerden bei hypermobilen Genua valga, klinisch früher Verdacht auf
Instabilität des vorderen Kreuzbandes rechts gemäss Akten (vgl. S. 7 des Gutachtens).
Des Weiteren wurde im Gutachten der H____ Begutachtung
ausgeführt, dem Exploranden sei aus muskuloskelettärer Sicht – bei einer
deutlich fassbare Veränderung des Bewegungsapparates und für die Zukunft wohl
deutlich erhöhtem Frakturrisiko der Knochen – eine deutlich verminderte
Belastbarkeit des Bewegungsapparates zuzuerkennen. Das Spektrum an möglichen
Tätigkeiten sei deutlich eingeschränkt, einerseits aufgrund der geringen
Körperhöhe, andererseits aufgrund des hohen BMI und einer im Kontrast dazu
verminderten muskulo-ligamentären Belastbarkeit aufgrund der genetischen Bindegewebserkrankung.
Weitere intermedizinische Faktoren dürften die Leistungsfähigkeit wie von den
behandelnden Ärzten geäussert zusätzlich reduzieren (vgl. S. 9 des Gutachtens).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachter der H____
Begutachtung dargetan, in einer angepassten Tätigkeit (insb. auch der zuletzt
bei der D____ ausgeübten Arbeit) sei von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit des
Exploranden auszugehen (vgl. S. 10 des Gutachtens). Zumutbar seien körperlich
leichte Tätigkeiten. Das Hantieren mit Lasten von höchstens bis 5-7 kg sei
möglich. Ausgeschlossen seien repetitive Tätigkeiten über Kopf, in gebückter
oder kauernder Stellung oder kniend zu verrichtende Tätigkeiten. Nicht möglich
sei auch das wiederholte Benutzen von Treppen, Besteigen von Stufen oder
Leitern. Ebenfalls ausgeschlossen seien monotone Tätigkeiten mit immer gleichen
Bewegungsabläufen und Tätigkeiten, die besondere Kraftanforderungen im
Handbereich oder bezüglich der Feinmotorik erfordern würden (Arthroseentwicklung
peripherer Gelenke). Auch eine Arbeit mit Staubexposition (dünne Augenskleren) sei
ausgeschlossen. Die Reduktion gegenüber einem Vollpensum begründe sich mit
einer aufgrund der BMI-reduzierten Motilitätsgeschwindigkeit und mit der
Notwendigkeit zum Wechseln der Körperposition während der Arbeit (möglichst
nach ergonomischen Kriterien) und mit einer vermehrten Erholungszeit. Es
erscheine plausibel, auf die zeitnahe und über längere Zeit praktisch erprobte
Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt Ende 2011 abzustellen und seit Ende 2011 von
einer 60%igen Leistungsfähigkeit des Exploranden auszugehen (vgl. S. 11 des Gutachtens).
3.6. Auf
das bidisziplinäre Gutachten der H____ Begutachtung vom 21. Dezember 2016
(IV-Akte 218) kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen (vgl. BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125
V 352). Insbesondere ergingen die Beurteilungen auf der Basis von lege artis
durchgeführten Untersuchungen und unter umfassender Berücksichtigung der
massgebenden medizinischen Vorakten. Die von den Gutachtern gezogenen Schlussfolgerungen
wurden in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Die Einschätzung von Dr. F____
ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der H____
Begutachtung hervorzurufen.
3.7.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen
Umsetzung der festgestellten 60%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer leidensangepassten Tätigkeit verhält.
4.
4.1.
Angesichts der Erwerbsbiographie des Beschwerdeführers lässt es sich
rechtfertigen, sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen ausgehend
vom selben Tabellenlohn zu bestimmen. In dem Punkt kann der Beschwerdegegnerin
gefolgt werden (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 241). Damit erübrigt
sich die genaue Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen. Der Invaliditätsgrad
entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Abzuges
vom Tabellenlohn (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 8C_68/2016 vom 3. März
2016 E. 4.1. mit Hinweis).
4.2.
Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände
(leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität resp. Aufenthaltskategorie
und Beschäftigungsgrad) um maximal 25 % zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f.
E. 5.2; Urteil 8C_831/2010 vom 31. März 2011 E. 8.1). Die Beschwerdegegnerin
gewährte für die Reduktion des Arbeitspensums und das Leiden als solches einen
Abzug von 10 % (vgl. IV-Akte 241, S. 5). Dem kann jedoch aus den
nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.
4.3.
4.3.1. Im vorliegenden Fall lässt es sich rechtfertigen, bereits
für das Leiden als solches einen relativ hohen Abzug vom Tabellenlohn zu
gewähren. Denn es ist davon auszugehen, dass mehrere Aspekte des Leidens nicht
durch die gutachterlich bescheinigte 40%ige Leistungsminderung abgegolten
werden. Namentlich können die geringe Körperhöhe sowie die Körperfülle des
Beschwerdeführers nur als teilweise von der medizinischen Beurteilung erfasst
betrachtet werden. Im Gutachten der H____ Begutachtung wurde denn auch
klargestellt, das Spektrum an möglichen Tätigkeiten für den Exploranden sei
deutlich eingeschränkt, einerseits aufgrund der geringen Körperhöhe,
andererseits aufgrund des hohen BMI und einer im Kontrast dazu verminderten
muskulo-ligamentären Belastbarkeit aufgrund der genetischen Bindegewebserkrankung
(vgl. S. 9 des Gutachtens). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
– um überhaupt eine leidensangepasste Anstellung zu erhalten – aufgrund der augenfälligen
Behinderung eine Lohnminderung hinzunehmen hat. Im Übrigen haben die Gutachter
eingeräumt, es sei denkbar, dass die Leistungsfähigkeit des Exploranden
aufgrund von intermittierenden Beschwerdeexazerbationen am Bewegungsapparat,
insbesondere am Achsenskelett episodenweise schlechter imponiere, so wie dies in
der letzten Beurteilung von Dr. F____ vom 15. Dezember 2015 geschildert
werde (vgl. S. 11 des Gutachtens). Auch dieser Faktor dürfte sich zusätzlich
lohnsenkend auswirken.
4.3.2. Praxisgemäss lässt sich schliesslich wegen der Teilzeitarbeit ein
Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen. Denn Teilzeitarbeit wird bei Männern
statistisch gesehen vergleichsweise weniger gut entlöhnt als eine
Vollzeittätigkeit (vgl. u.a. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 E. 3.3.2.
mit Hinweisen). Gemäss einer gestützt auf die LSE 2012 erstellten Tabelle (aktualisiert
auf das Jahr 2014) ergibt sich bei Männern ohne Kaderfunktion zwischen dem
Durchschnittslohn bei einem Teilzeitpensum von 50-74 % proportional bezogen auf
ein 100%-Pensum (Fr. 6'069.--) und dem Durchschnittslohn bei einem Vollzeitpensum
(Fr. 5'714.--) eine Differenz von 5.85 % (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 8C_12/2017
vom 28. Februar 2017 E. 5.5.2. mit Hinweis).
4.4.
Insgesamt erscheint daher eine 20%ige leidensbedingte Reduktion des
Tabellenlohnes angebracht. Dies führt zu einem IV-Grad von 52 %.
4.5.
Folglich hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine halbe Rente. Die
Beschwerdegegnerin macht – der Stellungnahme von Dr. G____ vom 16. Januar 2017
(IV-Akte 220) Rechnung tragend – geltend, als Beginn der gutachterlich attestierten
40%igen Arbeitsunfähigkeit sei der Juni 2014 (Berichterstattung durch Dr. F____)
anzusehen. Damit sei der Rentenbeginn auf Juni 2015 festzusetzen (vgl. implizit
die angefochtene Verfügung; IV-Akte 241). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
4.6.
Gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten erscheint es als
überwiegend wahrscheinlich, dass die von den Gutachtern der H____ Begutachtung
(rückwirkend per Ende 2011) bescheinigte 40%ige Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit jedenfalls im Oktober 2013 vorgelegen hat. Denn die Gutachter
der H____ Begutachtung haben ihre Beurteilung unter anderem gestützt auf die
gravierenden Röntgenbefunde vom November 2012 abgegeben (vgl. die Diagnoseliste
auf S. 7 des Gutachtens der H____ Begutachtung; IV-Akte 218, S. 7). Das
Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG war folglich spätestens im Oktober 2014 abgelaufen. Da sich der
Beschwerdeführer im April 2014 zum Leistungsbezug angemeldet hat (vgl. IV-Akte 139),
ist der Beginn der halben Rente auf Oktober 2014 (Ablauf der 6-monatigen
Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor) festzusetzen.
5.
5.1. Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 6. Juni 2017
aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab
Oktober 2014 eine halbe Rente zu gewähren.
5.2. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu tragen.
5.3. Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen – bei
Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von Fr. 3'300.--
(inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (8 %) zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In
Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 6. Juni 2017 aufgehoben und
die Beschwerdegegnerin dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer ab Oktober 2014
eine halbe Rente auszurichten.
Die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten
der Beschwerdegegnerin.
Die
Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: