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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 13.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.141
Verfügung vom 6. Juni 2017
Beweiswert des medizinischen
Gutachtens bejaht
Tatsachen
I.
Der im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführer meldete sich
erstmals am 30. Juli 1998 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen
der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (IV-Akte 1, S. 1 ff.). Aufgrund
einer festgestellten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer chronischen
depressiven Entwicklung mittelgradiger Ausprägung (vgl. IV-Akte 49, S. 6)
sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. April
2001 (IV-Akte 55) ab August 1999 eine ganze Rente zu. Bei einer Revision im Mai
2002 wurde dieser Anspruch bestätigt (IV-Akte 56).
Im Rahmen eines weiteren Revisionsverfahrens im März 2006
(IV-Akte 63) wurde Dr. med. C____ mit der psychiatrischen Begutachtung des
Beschwerdeführers beauftragt. Nachdem dieser noch eine leichte depressive
Störung und eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % feststellen konnte (IV-Akte 73),
ermittelte die Beschwerdegegnerin einen IV-Grad von 20 % und stellte die
Rentenleistungen dementsprechend mit Verfügung vom 12. Dezember 2006 (IV-Akte
86) ein. Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt vom 29. August 2007 bestätigt (IV-Akte 108).
Nachdem der Beschwerdeführer zwischenzeitlich als Aushilfe in
einem Teilpensum gearbeitet hat (vgl. IV-Akte 110, S. 7 ff.), meldete er sich am
30. April 2008 erneut bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 112). Diese ist
mit Verfügung vom 12. September 2008 (IV-Akte 128) mangels Begründung nicht auf
das Gesuch eingetreten.
Am 30. Januar 2012 erfolgte unter Hinweis auf chronische Schmerzen
und Depression eine neue Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin (IV-Akte 141).
Die Beschwerdegegnerin sah eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes
als nicht glaubhaft dargelegt und trat auf das Leistungsbegehren mit Verfügung
vom 10. Oktober 2012 (IV-Akte 157) nicht ein. Der Entscheid trat mit Urteil des
Sozialversicherungsgerichts vom 24. April 2013 (IV-Akte 168) in Rechtskraft.
Am 22. Januar 2015 meldete der Beschwerdeführer erneut eine
Verschlechterung seines Gesundheitszustandes (IV-Akte 173, 1). Nachdem der
Beschwerdeführer vom 20. März bis 18. Mai 2015 in stationärer Behandlung in der
Klinik D____ (IV-Akte 183, S. 2 ff.) weilte, trat die Beschwerdegegnerin auf
die Neuanmeldung ein (vgl. IV-Akte 185, S. 2) und gab eine Verlaufsbegutachtung
bei Dr. C____ in Auftrag. Die am 8. März 2016 bei Dr. C____ durchgeführte
Begutachtung musste aufgrund eines aggressiven Impulsdurchbruchs des
Beschwerdeführers abgebrochen werden (vgl. IV-Akte 196), woraufhin die
Begutachtungsstelle E____ mit der psychiatrischen Begutachtung beauftragt
wurde. Gestützt auf die Schlussfolgerungen der Gutachter der E____ (vgl.
Gutachten vom 27. Februar 2017, IV-Akte 218) ist die Beschwerdegegnerin
schliesslich von einer weiterhin bestehenden 80%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers
ausgegangen und wies das Leistungsbegehren aufgrund eines unveränderten Gesundheitszustandes
mit Verfügung vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 230) ab.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten
durch Advokat B____, am 5. Juli 2017 beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es
sei die Verfügung aufzuheben und es sei ihm eine ganze Invalidenrente
zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf das Gesuch des
Beschwerdeführers einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21.
August 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 18. September 2017 hält der Beschwerdeführer an
seinen Beschwerdeanträgen fest.
III.
Dem Beschwerdeführer wurde mit instruktionsrichterlicher
Verfügung vom 27. Oktober 2017 der Kostenerlass bewilligt.
IV.
Am 13. Dezember 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des
Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des
basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG
154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom
9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale
Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche
Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin ist gestützt auf das Begutachtungsergebnis
der E____ davon ausgegangen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers
seit der letzten Verfügung nicht verändert habe. Es hätten lediglich
kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten während den Hospitalisationen bestanden. Dementsprechend
hat sie das Leistungsbegehren abgewiesen.
2.2.
Der Beschwerdeführer wendet demgegenüber ein, er leide an einer
chronifizierten depressiven Erkrankung und sei gänzlich arbeitsunfähig. Er habe
darum Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Eventualiter sei die Sache zur
ergänzenden Abklärung des Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen. Die Berichte des behandelnden Psychiaters Dr. med. F____ würden
eine Verschlechterung glaubhaft machen. Anstelle eines Internisten des RAD
(Regionalärztlicher Dienst der IV-Stelle) hätten die Berichte von Dr. F____
durch einen RAD-Psychiater beurteilt werden müssen. Der Sachverhalt sei nicht
korrekt abgeklärt worden.
3.
3.1.
Die versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung
um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der
Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73). Demnach wird eine Rente
von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu)
zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich
verändert. Anlass zur Revision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes,
sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitsschadens erheblich verändert haben (BGE
130 V 343, 349 f.). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V
371, 372). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen
werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die
geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014
vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR
2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
3.3.
In zeitlicher Hinsicht sind dabei die Verhältnisse bei Erlass der
strittigen Verfügung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten materiellen
Abweisung zu vergleichen (BGE 133 V 108, 114). Für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist das Sozialversicherungsgericht auf
ärztliche Stellungnahmen angewiesen. Es ist Aufgabe der Ärztin oder des Arztes,
den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung
zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten sie
arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256, 261). Hinsichtlich des Beweiswertes eines
Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend
ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden
berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in
der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der
medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise
begründet sind. Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger
Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als solchen von
Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder – wie im vorliegenden Fall – behandelnder Fachärztinnen
oder Fachärzte. In Bezug auf deren Berichte soll das Gericht der Erfahrungstatsache
Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche
Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Im
Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten
Gutachten von externen Spezialärztinnen oder Spezialärzten, welche aufgrund
eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten
Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen
gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen
die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE
125 V 351, 353E. 3b/bb).
4.
4.1.
Es kann in vorliegendem Fall zunächst festgehalten werden, dass entgegen
den Vorbringen des Beschwerdeführers die Beschwerdegegnerin sehr wohl auf die Neuanmeldung
vom 22. Januar 2015 eingetreten ist und umfassende medizinische Abklärungen
eingeholt hat. Sie hat nachdem die Verlaufsbegutachtung bei Dr. C____ aufgrund
eines Impulsdurchbruches des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden
konnte, eine psychiatrische Begutachtung durch die Begutachtungsstelle E____ in
Auftrag gegeben. Es ist im Folgenden nun zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin
gestützt auf diese Abklärungsresultate zu Recht davon ausgegangen ist, dass
sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten Leistungsablehnung
nicht erheblich verändert hat.
4.2.
Referenzzeitpunkt bildet die letzte materielle Beurteilung des
Leistungsanspruchs des Beschwerdeführers im Dezember 2006, als die damals
laufende ganze Invalidenrente aufgehoben worden ist. Dieser Entscheid stützte
sich in medizinischer Hinsicht auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C____
vom 1. Juli 2006 (IV-Akte 73). Dr. C____ diagnostiziert darin eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode sowie eine
Schmerzverarbeitungsstörung. Er führt aus, der Beschwerdeführer klage über
Kopfschmerzen, Müdigkeit und Ängste. Die Kopfschmerzen könnten aber somatisch
nicht objektiviert werden. Bei der subjektiven Krankheitsüberzeugung handle es
sich darum um eine psychische Überlagerung. Da bei Beginn der Beschwerden keine
lang anhaltenden psychosoziale oder emotionale Belastungsfaktoren vorhanden
gewesen seien, könne die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung
nicht gestellt werden. Es handle sich um eine einfache
Schmerzverarbeitungsstörung. Daneben leide der Beschwerdeführer unter leichten
depressiven Verstimmungen. Auf Grund dieser leichten depressiven Störung sei
die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt. Der Verlauf depressiver Störungen ist naturgemäss
schwankend. Der Beschwerdeführer sei aber seit 2000 nur noch rudimentär
psychiatrisch behandelt worden; die antidepressive Therapie sei völlig ungenügend.
Bei einer adäquaten antidepressiven Therapie wäre zu erwarten, dass sich die depressiven
Störungen günstig beeinflussen liessen und dann die Arbeitsfähigkeit nicht mehr
eingeschränkt wäre. Auch eine aktivere Lebensführung würde die psychische und
physische Belastbarkeit erhöhen. Zum jetzigen Zeitpunkt könne aus psychiatrischer
Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 % in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter
und Chauffeur attestiert werden.
4.3.
Die im Rahmen des Revisionsverfahrens bei Dr. C____ in Auftrag gegebene
Verlaufsbegutachtung musste aufgrund eines aggressiven Impulsdurchbruches des
Beschwerdeführers nach 40 Minuten abgebrochen werden. Dr. C____ führt in seinem
Bericht vom 22. März 2016 (IV-Akte 196) aus, der Beschwerdeführer habe ihn
angeschrien, sich bis auf 5 cm angenähert und ihn an den Schultern gepackt. Er
habe daraufhin die Untersuchung abgebrochen. Im Gespräch habe der Beschwerdeführer
zunächst angegeben, dass er sich seit einer Woche in stationärer Behandlung in
der Klinik D____ befinde, da er keine Freude mehr gehabt habe, keine Lust mehr
zu leben und einen Druck im Kopf verspürt habe. Seit einem Vorfall im Jahr
2008, bei dem er anlässlich einer Demonstration von der Polizei verhaftet
worden und auf dem Polizeiposten geschlagen worden sei, sowie eine Nacht in
U-Haft habe verbringen müssen, leide er unter Alpträumen. Er habe keine Lust
mehr zu leben und leide unter Schlafstörungen. Er habe keine Kraft in den
Beinen, seine Seele tue ihm weh und er leide unter Sensibilitätsstörungen in
den Händen. Ausserdem leide er auch seit Jahren unter einem verschwommenen
Sehen und Doppelbildern. Seit etwas mehr als einem Jahr sei er bei Dr. F____ in
Behandlung. Dr. C____ berichtet, dass die Stimmung bei der Befragung bedrückt
gewesen sei, die Psychomotorik unauffällig, der affektive Kontakt zur
Dolmetscherin und zum Untersucher sei distanziert geblieben. Der Beschwerdeführer
habe angegeben, dass es ihn belaste über sein unglückliches Leben zu berichten.
Als Dr. C____ ihn näher über seine Ehefrau befragen habe wollen, habe er die
Fassung verloren und sich nur knapp beherrschen können, ihm gegenüber nicht
tätlich zu werden. Angesichts der abgebrochenen und damit nicht korrekt
durchgeführten Untersuchung könne keine Beurteilung erfolgen. Es könne einzig
festgehalten werden, dass eine Verhaftung durch die Polizei und eine Nacht in
U-Haft kein hinreichendes Ereignis darstelle, um aufgrund dieses Erlebnisses in
der Folge eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostizieren zu können.
4.4.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer durch die
Begutachtungsstelle E____ psychiatrisch begutachtet. Nach zweimaliger Untersuchung
des Beschwerdeführers am 7. und 21. Dezember 2016 stellt die Gutachterin der E____
mit Gutachten vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 218) folgende Diagnosen:
Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit:
1. Chronifizierter
Zustand im Rahmen einer neurotischen Entwicklung auf dem Boden einer
Verbitterungs- bzw. Anpassungsstörung vor dem Hintergrund einer Persönlichkeitsstörung/
DD –Akzentuierung
2. Kombinierte Persönlichkeitsstörung/ DD
–Akzentuierung mit narzisstischen und impulsiven (aktenanamnestisch auch
ängstlich-vermeidenden und histrionen) Anteilen
Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit
1. Rezidivierende
depressive Störung aktenanamnestisch, derzeit allenfalls leichte Episode
2. Anhaltende
somatoforme Schmerzstörung aktenanamnestisch, derzeit diagnostische Kriterien
nicht erfüllt
3. Posttraumatische
Belastungsstörung aktenanamnestisch, derzeit die ICD-10-Kriterien nicht erfüllt
In der Beurteilung wird ausgeführt, dass sich die Beschwerdeschilderung
durch den Beschwerdeführer zum Teil als wenig valide erwiesen habe, es hätten
sich mehrere Diskrepanzen ergeben und auch der RMT-Test (Rey Memory-Test zur
Detektion von Aggravation/Simulation) sei positiv ausgefallen. Das gesamte
Verhalten habe instrumentalisierend gewirkt. Nichtsdestotrotz haben sich aber
auch erhebliche krankheitswerte Anteile gefunden. Im Rahmen des
Kränkungserlebens sei das Denken eingeengt. Das Insuffizienzerleben sei
glaubhaft geschildert worden, die Durchhaltefähigkeit sei in der Untersuchungssituation
reduziert gewesen. Darüber hinaus sei eine innere Unruhe geschildert worden
sowie eine Ängstlichkeit, Grübeln, Appetitreduktion und multiple vegetative
Beschwerden. Diese bunte Symptomatik sei im Rahmen einer Anpassungsstörung zu
sehen nach vorausgegangenen Belastungen wie Verlust der Arbeitsstelle 1997,
Verlust der Rente 2007 und Auseinandersetzung mit der Polizei 2008. Kriterien
einer mittel- oder schwergradigen depressiven Episode seien derzeit nicht
erfüllt. Insbesondere sei bei beiden Untersuchungen kein depressiver Affekt
spürbar. Wenn überhaupt, wäre eine allenfalls leichte depressive Episode bei
bekannter rezidivierender depressiver Störung denkbar. Es seien vorliegend
mehrere Auffälligkeiten dokumentiert, die das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung vermuten liessen. Der Beschwerdeführer ist in seinem
Kränkungserleben gefangen. Es sei ihm nicht möglich, 19 Jahre nach der
Kündigung der letzten Arbeitsstelle, 9 Jahre nach Aberkennung der IV-Rente und
8 Jahre nach der Auseinandersetzung mit der Polizei eine neue Perspektive zu
entwickeln. Es liege eine ausgeprägte Rigidität im Denken und Verhalten vor. Es
sei deshalb von einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und impulsiven
Zügen auszugehen. Es bestünden erhebliche Abweichungen in der Kognition bzw.
Wahrnehmung und Interpretation von Dingen und Interaktionen, in der
Affektivität, Impulskontrolle und Bedürnisbefriedigung sowie Art des Umgangs
mit anderen Menschen. Diese Abweichung habe Krankheitswert mit Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit. Bei vorbeschriebener anhaltender somatoformer Schmerzstörung
seien bei beiden psychiatrischen Untersuchungen die Schmerzen nicht mehr im
Vordergrund des klinischen Bildes. Es seien keine Einschränkungen durch die
Schmerzsymptomatik evident, so dass diese Störung aktuell nicht diagnostiziert
werden könne. Ebenfalls seien die Kriterien einer posttraumatischen Belastungsstörung
nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer berichte zwar über Nachhallerinnerungen
sowie über Symptome einer erhöhten psychischen Sensitivität; er sei jedoch in
der Lage frei über den Vorfall zu erzählen und wirke nicht angespannt. Darüber
hinaus handle es sich bei einer Verhaftung durch die Polizei nicht um ein
Ereignis von «aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem Ausmass». Es
liege gesamthaft ein komplexes Störungsbild vor. Unter Berücksichtigung der
Aktenlage, der Anamnese und der Ergebnisse der Querschnittsuntersuchung sei
davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit in der Tätigkeit als Hilfsarbeiter
generell gegeben sei. Die tatsächlich vorliegenden Einschränkungen seien
aufgrund der Aggravation schwer zu beurteilen. Aus rein psychiatrischer Sicht
bestünden relevante Defizite in der Interaktions- bzw. Kontaktfähigkeit. Es sei
mit rezidivierenden Anspannungszuständen, möglicherweise auch Fremdaggressivität
zu rechnen. Diese basierten sowohl auf der Persönlichkeitsstruktur des
Beschwerdeführers, als auch auf einer massiven Kränkung. Aus diesem Grund seien
Tätigkeiten mit Kundenverkehr (z.B. als Chauffeur mit Lieferaufgaben) nicht
zumutbar. In einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit ohne Zeitdruck und ohne
Kundenverkehr sei die Arbeitsfähigkeit aber nicht relevant eingeschränkt. Die
bereits vorbeschriebene 20%-ige quantitative Einschränkung sei aufgrund der
reduzierten Durchhaltefähigkeit nachvollziehbar. Zusammenfassend sei von einer
ca. 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Hilfsarbeitertätigkeit
auszugehen. Während der Hospitalisationen in der Klinik D____ vom 20. März bis
18. Mai 2015 und 9. September bis 9. Oktober 2015 sei im Sinne einer Krise von
einer vorübergehenden 100%-igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen.
4.5.
Unter Zugrundelegung der bundesgerichtlichen Anforderungen an eine beweiskräftige
medizinische Begutachtung ergibt die Prüfung des Gutachtens der E____, dass es
auf allseitigen Abklärungen beruht, in Kenntnis der Vorakten erstellt worden
ist, die Beschwerden des Beschwerdeführers genügend berücksichtigt und die
Schlussfolgerungen zudem begründet sind. Das Gutachten ist demnach umfassend
und es kann grundsätzlich auf die ärztlichen Schlussfolgerungen abgestellt
werden. Der Beschwerdeführer hat denn auch keine konkreten Einwände gegen die
Beweiswertigkeit des E____-Gutachtens vorgebracht. Er macht lediglich geltend,
sein behandelnder Psychiater Dr. F____ diagnostiziere eine chronifizierte
depressive Erkrankung und eine daraus resultierende vollständige Arbeitsunfähigkeit.
4.6.
Der behandelnde Psychotherapeut Dr. med. F____ hat mit Schreiben vom
1. Juli 2016 (IV-Akte 206) ausführlich über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers Bericht erstattet. Dr. F____ führt aus, dass sich während
seiner Behandlung seit dem 15. September 2014 ein wechselhafter Gesundheitszustand
mit chronischer Beeinträchtigung gezeigt habe mit deutlicher Verschlechterung
der affektiven Beschwerden seit ca. Januar 2015. Im Rahmen der erheblichen
Gesundheitsverschlechterung mit Impulsdurchbrüchen bei vorbekannter,
rezidivierender depressiver Erkrankung schweren Ausmasses in Korrelation mit
der diagnostizierten, posttraumatischen Belastungsstörung seien die stationären
und teilstationären Behandlungen in der Klinik D____ erfolgt. Seit dem letzten
Austritt aus der Klinik D____ im April 2016 könne folgendes klinisches Bild
beobachtet und objektiviert werden: leichte Verbesserung in Bezug auf die
Impulsdurchbrüche, jedoch weiterhin innere Anspannung, Interessen- und
Freudeverlust, Schlafstörungen und demzufolge Tageserschöpfung begleitet von
Beeinträchtigungen des Konzentrations- und Auffassungsvermögens sowie leichte
Defizite der Gedächtnisleistungen. Des Weiteren bestünden Ängste von
Kontrollverlust seines Verhaltens bei kleinsten Missverständnissen. Zudem zeige
der Beschwerdeführer eine deutliche Affektlabilität, erhebliche Antriebsarmut
mit Kraftlosigkeit und deutliches Rückzugsverhalten. Das Selbstwertgefühl sei
in Form von Insuffizienzgefühlen schwer gestört. Dr. F____ diagnostiziert eine
schwere depressive Episode mit Chronifizierung sowie eine posttraumatische Belastungsstörung.
Die Befunde seien über eine längere Zeitspanne und durch die zwei
Hospitalisationen und einer monatlichen teilstationären Behandlung objektivier-
und nachvollziehbar. Die störungsbedingten Funktionsdefizite führten zu
Beeinträchtigungen in allen Alltagsbereichen. Aus der Psychopathologie, der
Anamnese und der Verlaufsbeobachtungen lasse sich eine 100%-ige
Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und für Verweistätigkeiten begründen.
Zwecks objektivierbarer Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustands und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers empfiehlt Dr. F____ eine neutrale
Zweitbegutachtung.
4.7.
Die dargelegte ärztliche Beurteilung des behandelnden Psychiaters
vermag vorliegend die gutachterlichen Schlussfolgerungen der E____ nicht in
Zweifel zu ziehen. So hat die Gutachterin ausführlich zu der abweichenden
Einschätzung von Dr. F____ Stellung genommen und ausgeführt, dass in der
aktuellen Untersuchung keine durchgehende depressive Stimmung wahrnehmbar
gewesen sei, eher ein Gefühl der Kränkung und Verbitterung (Gutachten Ziffer
6.3.; IV-Akte 216, S. 18). Affektiv wirke der Beschwerdeführer reduziert
schwingungsfähig, ein depressiver Affekt sei jedoch nicht wahrnehmbar. Der
Antrieb sei leicht reduziert. Es seien aber keine Ermüdungserscheinungen
wahrnehmbar. Der Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar, nutze während des
Gesprächs Mimik und Gestik und könne auch Blickkontakt zur Gutachterin halten. Zum
Teil werde ein ausweichendes Verhalten beobachtet (IV-Akte 218, S. 12 f.). In
Bezug auf die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung fehlt es
objektiv am Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder mit katastrophalem
Ausmass, was auch bereits Dr. C____ ausgeführt hat. Nachvollziehbar dargelegt
wird im Gutachten zudem auch, dass die Beschwerdeschilderung durch den
Beschwerdeführer zum Teil nicht valide gewesen sei. Das Antwortverhalten habe
auffällig gewirkt, es hätten Diskrepanzen bestanden und es sei von Aggravation
auszugehen. Das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers habe instrumentalisierend
gewirkt. Wie aktenanamnestisch vermerkt ist, hat der Beschwerdeführer ein gutes
therapeutisches Vertrauensverhältnis zu seinem behandelnden Psychiater, was für
den Behandlungserfolg von entscheidender Bedeutung ist. Dieses Vertrauensverhältnis
führt aber auch dazu, dass ein behandelnder Facharzt im Zweifel eher zu Gunsten
seines Patienten aussagt, was rechtsprechungsgemäss bei der Frage der Beweiswertigkeit
einer ärztlichen Stellungnahme zu berücksichtigen ist. Dr. F____ empfiehlt denn
auch eine neutrale Zweitbegutachtung zwecks objektivierbarer Beurteilung. Da
das Gutachten der E____ schliesslich die zeitlich neuste medizinische
Beurteilung ist, vermag der Bericht von Dr. F____ die Schlussfolgerungen
desselben nicht in Zweifel zu ziehen.
4.8.
Somit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass die Vorbringen
des Beschwerdeführers das Gutachten der E____ nicht in Zweifel zu ziehen vermögen.
Auf das lege artis erstellte psychiatrische Gutachten kann abgestellt und von einer
80%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Die
Beschwerdegegnerin hat demnach zu Recht angenommen, dass sich der Gesundheitszustand
des Beschwerdeführers seit der letzten materiellen Beurteilung nicht wesentlich
verschlechtert hat und das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers dementsprechend
abgewiesen.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2017 korrekt und die Beschwerde abzuweisen ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des
Verfahrens hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten zu tragen. Zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese zu Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG). Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem
Vertreter B____, Advokat, ein angemessenes Honorar zuzusprechen. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Faustregel bei durchschnittlichen
IV-Fällen ein Kostenerlasshonorar von CHF 2‘650.– (inklusive Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend wurde der Aufwand für die Vertretung
offensichtlich gering gehalten, weshalb sich ein reduziertes Kostenerlasshonorar
in der Höhe von CHF 1‘900.– rechtfertigt.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–. Zufolge Bewilligung des
Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar
von CHF 1‘900.– (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 152.– aus
der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: