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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
April 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R.
Köhler, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach,
4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.142
Verfügung vom 15. Mai 2017
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1974, Mutter
von zwei Töchtern (geboren 2002 und 2008), reiste im Mai 2006 von der Türkei in
die Schweiz ein. Im August 2013 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle forderte
zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den
Bericht von Dr. C____ vom 10. September 2013 [IV-Akte 7] und den Bericht von Dr.
D____ vom 28. Dezember 2013 [IV-Akte 28]). Am 21. November 2014 nahm sie eine
Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 38). Im weiteren Verlauf erteilte die
IV-Stelle der E____ [...], [...]spital [...] (nachfolgend: E____ Begutachtung),
den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten
vom 9. Juni 2016; IV-Akte 65). Am 31. Oktober 2016 und am 19. November 2016 äusserte
sich der Regionale ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten (vgl. IV-Akten 67 und
68).
b) Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2017 teilte die
IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch
abzulehnen (vgl. IV-Akte 69). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 10.
März 2017 (vgl. IV-Akte 74). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die
Stellungnahme vom 16. März 2017 (IV-Akte 78) ein. Vom Abklärungsdienst
wurde die Stellungnahme vom 11. Mai 2017 (IV-Akte 81) angefordert. In der Folge
erliess die IV-Stelle am 15. Mai 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (vgl. IV-Akte 83).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2017
(Postaufgabe: 7. Juli 2017) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge:
(1.) Die Verfügung vom 15. Mai 2017
sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mindestens
eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten.
(2.) Eventualiter sei bei Dr. F____
und bei Dr. G____ jeweils ein aktueller Arztbericht einzuholen und gestützt auf
diese Berichte neu zu verfügen.
(3.) Subeventualiter sei über ihren
Gesundheitszustand ein Obergutachten zu erstellen und gestützt auf dieses neu
zu verfügen.
(4.) Subsubeventualiter sei die
Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Massgabe, gestützt auf
ein psychosomatisches Gutachten neu zu verfügen.
(5.) Subsubsubeventualiter sei die
Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Massgabe, gestützt auf
ein rheumatologisches Obergutachten neu zu verfügen.
(6.) Es sei ihr für das vorliegende
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung
durch den Unterzeichneten zu gewähren.
(7.) Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
b) In der Folge fordert die Instruktionsrichterin die
Parteien dazu auf, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern
(Verfügungen vom 10. Juli 2017 und vom 3. August 2017; Stellungnahmen vom 27.
Juli 2017, vom 28. August 2017 und vom 27. September 2017). Mit
Zwischenentscheid der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 14.
November 2017 wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerde als gegeben erachtet.
c) Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017
schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
d) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15.
Dezember 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und
die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, bewilligt.
e) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13.
Februar 2018 an ihrer Beschwerde fest.
f) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 9.
März 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 17. April 2018 findet die Beratung der Sache durch die
Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen
erfüllt sind (zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vgl. den Zwischenentscheid der
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 14. November 2017), ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die
Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 36 % erwerbstätig und zu 64 % im
Haushalt beschäftigt. Daraus würde sich – bei einer 20%igen Arbeitsfähigkeit (im
Februar 2014) resp. einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 44.45 % (Valideneinkommen
Fr. 18'832.--; Invalideneinkommen Fr. 10'462.--) und einer Einschränkung
im Haushalt von 15 % – insgesamt (per Februar 2014) ein gewichteter IV-Grad von
25.60 % ([44.45 x 0.36] + [15 x 0.64]) ergeben. Ab Februar 2016 (Datum der
Begutachtung) bestehe nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bei dieser
Ausgangslage lasse sich ab diesem Datum keine Einschränkung im erwerblichen
Bereich mehr ausmachen. Damit habe man zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).
2.2.
Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der
medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden (vgl. S. 4 ff. und S.
9 f. der Beschwerde). Im Übrigen sei auch die angenommene Aufteilung zwischen
Haushalt und Erwerb (64 % zu 36 %) nicht korrekt. Sie wäre bei guter Gesundheit
in grösserem Umfang erwerbstätig (vgl. S. 7 der Beschwerde). Schliesslich
wendet die Beschwerdeführerin ein, das Invalideneinkommen sei unzutreffend
ermittelt worden. Angebracht sei eine leidensbedingte Reduktion des
Tabellenlohnes um mindestens 20 % (vgl. S. 8 der Beschwerde).
2.3.
Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht
gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin verneint hat.
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Invaliditätsbemessung die
sogenannte gemischte Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung gebracht.
Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung zu 36 % erwerbstätig und zu 64 % mit dem Haushalt beschäftigt
wäre (vgl. die Verfügung vom 15. Mai 2017; IV-Akte 83). Die Beschwerdeführerin
wendet hiergegen ein, sie habe inzwischen mehr Zeit zur Verfügung, um einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen, denn die Kinder hätten mehr Schulstunden. Im
Übrigen würden auch die angespannten finanziellen Verhältnisse für ein höheres
Arbeitspensum sprechen (vgl. S. 7 der Beschwerde).
3.2.
Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten
Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen
Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs-
und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen
Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen
(BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E.
2c).
3.3.
Im Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2014 (IV-Akte 39) wurde
festgehalten, die Versicherte habe anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben,
als Gesunde würde sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Kinder seien
morgens in der Schule und würden am Mittag den Mittagstisch besuchen. Zum
Mittagstisch gehen würden die Kinder nicht, wenn sie gesund wäre. Zudem hätten
die Kinder noch an zwei Nachmittagen pro Woche (am Dienstag und am Donnerstag)
Schule. Einmal pro Woche (am Donnerstag von 09:00 bis 11:00 Uhr) würde sie selber
die Sprachschule besuchen. Unter Berücksichtigung der Schulzeiten der Kinder
und des Deutschkurses würde sie während drei Stunden pro Tag (fünfzehn Stunden
pro Woche) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Als Begründung hierfür habe die
Versicherte vor allem die angespannte finanzielle Situation angegeben. Die
übrige Zeit würde sie für die Betreuung der Kinder und der Versorgung des
Haushaltes aufwenden. Gestützt auf diese Ausführungen gelangte der
Abklärungsdienst zum Schluss, die Versicherte wäre als Gesunde im Umfang von 36
% erwerbstätig und im Umfang von 64 % als Hausfrau zu qualifizieren (vgl. S. 2
f. des Abklärungsberichtes).
3.4.
Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden. Sie entspricht den
von der Beschwerdeführerin gemachten und unterschriftlich bestätigten Angaben
(vgl. IV-Akte 38). Im Übrigen lässt sich die vorgenommene Aufteilung zwischen
Erwerbstätigkeit (36 %) und Haushalt (64 %) auch mit der bisherigen
Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin vereinbaren. Ausweislich der
vorliegenden Akten war die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die
Schweiz kaum erwerbstätig (vgl. dazu u.a. S. 2 des Abklärungsberichtes). Gemäss
dem Auszug aus dem Individuellen Konto hat sie lediglich Beiträge als Nichterwerbstätige
bezahlt (vgl. IV-Akte 5). Soweit die Beschwerdeführerin jetzt geltend macht,
die beiden Kinder hätten in der Zwischenzeit mehr Schulstunden und würden den
Mittagstisch besuchen (vgl. S. 7 der Beschwerde), vermag dies an der
Einschätzung des Abklärungsdienstes nichts zu ändern. Denn die
Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben, sie würde –
wäre sie bei guter Gesundheit – die beiden Töchter (geboren 2002 und 2008)
nicht zum Mittagstisch schicken. Soweit sie geltend macht, die angespannte
finanzielle Situation würde es gebieten, dass sie in einem grösseren Umfang
erwerbstätig wäre (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist ihr entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss
nicht allein entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im
Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint,
sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen,
familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_926/2015 vom 17.
Oktober 2016 E. 4.2.). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden
Ausführungen des Abklärungsdienstes in der ergänzenden Stellungnahme vom 11.
Mai 2017 (IV-Akte 81) verwiesen werden.
3.5.
Damit ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die
Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 36 % erwerbstätig und zu 64 % mit
dem Haushalt beschäftigt wäre.
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin erachtet in medizinischer Hinsicht das
Gutachten der E____ Begutachtung vom 9. Juni 2016 (IV-Akte 65) für massgebend
(vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort). Die
Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, es sei zu Unrecht auf die Einholung
von Berichten bei Dr.G____ und Dr. F____ verzichtet worden (vgl. S. 4 f. der
Beschwerde).
4.2.
4.2.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der
ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132
V 93, 99 f. E. 4).
4.2.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf
allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind
(BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Gutachten
externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art.
44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR) eingeholt wurden und den Anforderungen der
Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).
4.3.
4.3.1. Im Gutachten der E____ Begutachtung vom 9. Juni 2016
(IV-Akte 65) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt (vgl. S. 25): (1.) chronische
Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.2); (2.) rezidivierende
depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1); (3.) generalisierte Angststörung (ICP-10: F41.1);
(4.) undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F.45.1).
4.3.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der E____ Begutachtung angegeben (vgl. S.
25 f.): (1.) Adipositas (lCD-10: E66.0); (2.) heterozygote Beta-Thalassämia;
(3.) chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10; M54.80), klinisch neurologisch
ohne Hinweise für ein radikuläres Reiz- und/oder sensomotorisches Ausfallsyndrom;
(4.) diffuses myotendinotisches zervikal- und lumbalbetontes Schmerzsyndrom
(ICD-10: M54.2, M54.6, M54.5): (a.) ohne Hinweise auf segmentale Dysfunktion
der Wirbelsäule; keine manifesten, eindeutigen Anhaltspunkte für eine entzündliche
Erkrankung des rheumatologischen Formenkreises, insbesondere für eine
Spondylarthritis; (b.) kein typischer zirkadianer Rhythmus der
Schmerzsymptomatik im Sinne typischer entzündlicher Schmerzen am Rücken (keine
Morgensteifigkeit, keine Besserung unter Belastung); (c.) keine Schmerzhaftigkeit
der Sakroiliakalgelenke beidseits (negativer Mennell-Test); (d.) ausgeprägte
Ansatztendinose der Glutealmuskulatur, des Musculus tensor fasciae latae
beidseits sowie der paravertebralen Muskulatur vom lumbalen bis zum zervikalen
Bereich; (e.) winzige Veränderungen im MRT der Wirbelsäule vom 9. Oktober 2012,
ohne klare diagnostische Bedeutung; (5.) Schmerzen an den Armen und an den
Beinen ohne organisches Korrelat (ICD-10; M79.6): (a.) diffuse
Kettenmyotendinosen, keine Synovitiden oder Tendosynovitiden; (b.) Verdacht auf
Schmerzverarbeitungsstörung; (6.) symptomatische Senkfüsse beidseits (ICD-10:
M21.4).
4.3.3. In
Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der E____ Begutachtung ausgeführt,
die Explorandin sei für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend
mittelschweren Tätigkeiten als 50 % arbeitsfähig zu erachten. Körperlich schwere
Tätigkeiten seien ihr nicht zumutbar (aufgrund der leichten degenerativen Veränderungen
im zervikalen und lumbalen Bereich). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um
50 % für andere Tätigkeiten sei hauptsächlich psychiatrisch bedingt (vgl. S. 27
des Gutachtens). Die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden mit Sicherheit
ab dem Gutachtenszeitpunkt gelten. Bereits für das Jahr 2009 liege eine dokumentierte
psychiatrische Krankschreibung vor, damals als mittelgradig eingestuft, später
mit einer depressiven Episode in Verbindung mit einer Schmerzstörung und einem
ängstlich-depressiven Zustandsbild, vor allem im Rahmen von belastenden
psychosozialen Faktoren gesehen. Eine zuverlässige retrospektive Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht für den Zeitraum von 2009
bis August 2012 kaum möglich, sodass es sich anbiete, auf die
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der behandelnden Ärzte abzustellen (vgl. S. 28
des Gutachtens).
4.4.
4.4.1. Auf dieses Gutachten der E____ Begutachtung vom 9. Juni 2016
kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Erhebungen. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den
relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 27 des Gutachtens) und ihre
Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. auch die
nachstehenden Überlegungen).
4.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die
Beschwerdegegnerin hätte nicht auf die Einholung von Berichten von Dr. G____
und Dr. F____ verzichten dürfen (vgl. S. 4 ff. der Beschwerde), ist ihr
entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mehrfach erfolglos gemahnt hat
(vgl. IV-Akten 41, 45 resp. IV-Akte 54 und 56). Bei dieser Ausgangslage durfte
sie schliesslich auf die Einholung der Berichte verzichten resp. eine andere
ärztliche Stelle mit der medizinischen Abklärung beauftragen (vgl. dazu auch Rz
2067 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung
[KSVI]).
4.4.3. Die Beschwerdeführerin rügt, Dr. D____ habe
entzündliche Veränderungen festgestellt. Insoweit bestehe eine unauflösbare
Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Einschätzung und der Beurteilung der sie
behandelnden Rheumatologin (vgl. S. 9 f. der Beschwerde). Auch dieser Einwand
der Beschwerdeführerin ist nicht zu hören. Die Gutachter haben sich umfassend
mit der abweichenden Meinung von Dr. D____ auseinandergesetzt und ihre
Einschätzung schlüssig begründet (vgl. S. 27 des Gutachtens; vgl. auch S. 7 des
rheumatologischen Teilgutachtens).
4.4.4. Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, es sei
nicht gebührend geklärt worden, ob die bestehende Müdigkeit auf ein Fatigue-Syndrom
oder die Polypharmazie zurückzuführen sei (vgl. S. 9 der Beschwerde). Dieser
Argumentation ist entgegenzuhalten, dass Dr. H____, c/o RAD, in seiner
Stellungnahme vom 19. November 2016 (IV-Akte 68) zutreffend klargestellt hat,
dass die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente gar nicht zuverlässig
einnimmt. Es kann daher nicht von einer Polypharmazie gesprochen werden. Anhaltspunkte
für ein Fatigue-Syndrom sind ebenfalls keine auszumachen. Damit besteht
diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere erscheint eine
zusätzliche psychosomatische Begutachtung nicht als indiziert.
4.5.
Wird somit auf das Gutachten der E____ Begutachtung vom 9. Juni 2016
(IV-Akte 65) abgestellt, dann ist für die Zeit vor der Begutachtung, mithin bis
Februar 2016, der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu folgen (vgl. dazu
S. 27 des Gutachtens der E____ Begutachtung mit Verweis auf eine Bestätigung
von Dr. G____ vom 6. Juni 2013; IV-Akte 12, S. 2) und von einer 80%igen
Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ab dem Zeitpunkt der
Begutachtung ist von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in
einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen ist damit im Folgenden, wie
es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit
verhält.
5.
5.1.
Im erwerblichen Bereich hat die Beschwerdegegnerin (per Februar
2014) ein Valideneinkommen von Fr. 18'832.-- mit einem Invalideneinkommen von
Fr. 10'462.-- verglichen und auf diese Weise eine Einschränkung von 44.45
% resp. einen IV-Grad von 16 % ermittelt (vgl. die angefochtene Verfügung;
IV-Akte 83).
5.2.
Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der
Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(BGE 128 V 29, 30 E. 1). Fehlen – wie im vorliegenden Fall – aussagekräftige
konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) enthalten sind.
5.3.
Vorliegend erscheint es sachgerecht, das Validen- und das Invalideneinkommen
ausgehend von demselben Tabellenlohn zu berechnen. Damit erübrigt sich deren
genaue Ermittlung. Die Einschränkung im erwerblichen Bereich entspricht – vorbehältlich
eines allfälligen Abzuges im Sinne von BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2. – dem
Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts
8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert
bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter,
Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu
kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2).
5.4.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu
Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Angemessen sei eine leidensbedingte
Reduktion des Tabellenlohnes um mindestens 20 % (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). Dem
kann jedoch nicht gefolgt werden. Wird für die Zeit vor der Begutachtung –
gestützt auf die Einschätzung von Dr. G____ (IV-Akte 12, S. 2) – von einer (sehr
hohen) 80%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, ist kein
Grund für eine zusätzliche Reduktion des Tabellenlohnes ersichtlich. Im Übrigen
würde selbst ein 10%iger Leidensabzug am Ergebnis nichts ändern (vgl. dazu die
nachstehenden Überlegungen).
5.5.
Bei einer Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % Leidensabzug würde
sich ein Invalideneinkommen von Fr. 9'415.80 (Fr. 10'462.-- x 0.9) ergeben. Aufgrund
des Vergleiches mit dem festgestellten Valideneinkommen von Fr. 18'832.-- (für
ein 36%-Pensum) hätte dies im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 50 %
resp. nach erfolgter Gewichtung einen IV-Grad von 18 % (0.36 x 50) zur Folge.
5.6.
Wird schliesslich (ab Februar 2016) von einer 50%igen
Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, so führt dies zu einem
Invalideneinkommen von Fr. 25'655.50 (Fr. 51'311.00 x 0.50) resp. bei
Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges zu einem Invalideneinkommen von
Fr. 23'089.95. Aufgrund des Vergleiches mit dem Valideneinkommen von Fr. 18'832.--
ergibt sich somit ab Februar 2016 im erwerblichen Bereich keinerlei
Einschränkung mehr.
6.
6.1.
Im Bereich Haushalt geht die Beschwerdegegnerin – gestützt auf den
Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Dezember 2014 (IV-Akte 39) – von einer 15%igen
Einschränkung aus (vgl. die Berechnung in der Tabelle auf S. 2 der Verfügung;
IV-Akte 83, S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden, denn der Abklärungsbericht
erfüllt die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an einen
beweiskräftigen Abklärungsbericht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts
9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.7.2. mit Hinweisen). Namentlich wurde er von
einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen
Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden
Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Überdies fanden die Angaben der
versicherten Person Berücksichtigung und der Berichtstext erscheint als angemessen
detailliert und begründet bezüglich der einzelnen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin. Schliesslich steht der Abklärungsbericht auch in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben.
6.2.
Für die Beweiskraft des Abklärungsberichtes spricht im Übrigen auch,
dass im Gutachten der E____ Begutachtung ebenfalls von einer 15%igen
Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgegangen wird (vgl. S. 28
des Gutachtens).
6.3.
Bei einer 15%igen Einschränkung im Haushalt ergibt sich somit – nach
vorgenommener Gewichtung – ein IV-Grad von 9.6 % (15 x 0.64).
6.4.
Bei einem IV-Grad im Haushalt von 9.6 % und einem IV-Grad im
erwerblichen Bereich von maximal 18 % (vgl. dazu Erwägung 5.5. hiervor), ergibt
sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von höchstens 27.6 %. Damit hat die
Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
verneint.
7.
7.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.
7.2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten,
bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da
ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu
Lasten des Staates.
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu
bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen
IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von
Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend
liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein
durchschnittlicher Fall vor. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen
Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen
sind. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von 7.7 % auf
Fr. 883.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge
Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im
Kostenerlass, lic. iur. B____, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'767.--
und von 7.7 % auf Fr. 883.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic.
iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: