Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. April 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, lic. iur. A. Lesmann-Schaub     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, [...]   

                                                                                             Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,

Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.142

Verfügung vom 15. Mai 2017

 

 


Tatsachen

I.         

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren am [...] 1974, Mutter von zwei Töchtern (geboren 2002 und 2008), reiste im Mai 2006 von der Türkei in die Schweiz ein. Im August 2013 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Die IV-Stelle forderte zunächst die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht von Dr. C____ vom 10. September 2013 [IV-Akte 7] und den Bericht von Dr. D____ vom 28. Dezember 2013 [IV-Akte 28]). Am 21. November 2014 nahm sie eine Haushaltsabklärung vor (vgl. IV-Akte 38). Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle der E____ [...], [...]spital [...] (nachfolgend: E____ Begutachtung), den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 9. Juni 2016; IV-Akte 65). Am 31. Oktober 2016 und am 19. November 2016 äusserte sich der Regionale ärztliche Dienst (RAD) zum Gutachten (vgl. IV-Akten 67 und 68).

b)        Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2017 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 69). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 10. März 2017 (vgl. IV-Akte 74). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Stellungnahme vom 16. März 2017 (IV-Akte 78) ein. Vom Abklärungsdienst wurde die Stellungnahme vom 11. Mai 2017 (IV-Akte 81) angefordert. In der Folge erliess die IV-Stelle am 15. Mai 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 83).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 3. Juli 2017 (Postaufgabe: 7. Juli 2017) Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge:

(1.) Die Verfügung vom 15. Mai 2017 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr mindestens eine unbefristete halbe Invalidenrente auszurichten.

(2.) Eventualiter sei bei Dr. F____ und bei Dr. G____ jeweils ein aktueller Arztbericht einzuholen und gestützt auf diese Berichte neu zu verfügen.

(3.) Subeventualiter sei über ihren Gesundheitszustand ein Obergutachten zu erstellen und gestützt auf dieses neu zu verfügen.

(4.) Subsubeventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Massgabe, gestützt auf ein psychosomatisches Gutachten neu zu verfügen.

(5.) Subsubsubeventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zurückzuweisen mit der Massgabe, gestützt auf ein rheumatologisches Obergutachten neu zu verfügen.

(6.) Es sei ihr für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Verbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

(7.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

b)        In der Folge fordert die Instruktionsrichterin die Parteien dazu auf, sich zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu äussern (Verfügungen vom 10. Juli 2017 und vom 3. August 2017; Stellungnahmen vom 27. Juli 2017, vom 28. August 2017 und vom 27. September 2017). Mit Zwischenentscheid der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 14. November 2017 wird die Rechtzeitigkeit der Beschwerde als gegeben erachtet.

c)         Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2017 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

d)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 15. Dezember 2017 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch lic. iur. B____, Rechtsanwalt, bewilligt.

e)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 13. Februar 2018 an ihrer Beschwerde fest.

f)         Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 9. März 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.      

Am 17. April 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

 

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.           Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind (zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vgl. den Zwischenentscheid der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 14. November 2017), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 36 % erwerbstätig und zu 64 % im Haushalt beschäftigt. Daraus würde sich – bei einer 20%igen Arbeitsfähigkeit (im Februar 2014) resp. einer Einschränkung im erwerblichen Bereich von 44.45 % (Valideneinkommen Fr. 18'832.--; Invalideneinkommen Fr. 10'462.--) und einer Einschränkung im Haushalt von 15 % – insgesamt (per Februar 2014) ein gewichteter IV-Grad von 25.60 % ([44.45 x 0.36] + [15 x 0.64]) ergeben. Ab Februar 2016 (Datum der Begutachtung) bestehe nur noch eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Bei dieser Ausgangslage lasse sich ab diesem Datum keine Einschränkung im erwerblichen Bereich mehr ausmachen. Damit habe man zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint (vgl. insb. die Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden (vgl. S. 4 ff. und S. 9 f. der Beschwerde). Im Übrigen sei auch die angenommene Aufteilung zwischen Haushalt und Erwerb (64 % zu 36 %) nicht korrekt. Sie wäre bei guter Gesundheit in grösserem Umfang erwerbstätig (vgl. S. 7 der Beschwerde). Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, das Invalideneinkommen sei unzutreffend ermittelt worden. Angebracht sei eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes um mindestens 20 % (vgl. S. 8 der Beschwerde).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der Invaliditätsbemessung die sogenannte gemischte Methode (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG) zur Anwendung gebracht. Sie geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu 36 % erwerbstätig und zu 64 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre (vgl. die Verfügung vom 15. Mai 2017; IV-Akte 83). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, sie habe inzwischen mehr Zeit zur Verfügung, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, denn die Kinder hätten mehr Schulstunden. Im Übrigen würden auch die angespannten finanziellen Verhältnisse für ein höheres Arbeitspensum sprechen (vgl. S. 7 der Beschwerde).

3.2.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c).

3.3.       Im Abklärungsbericht vom 4. Dezember 2014 (IV-Akte 39) wurde festgehalten, die Versicherte habe anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben, als Gesunde würde sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Kinder seien morgens in der Schule und würden am Mittag den Mittagstisch besuchen. Zum Mittagstisch gehen würden die Kinder nicht, wenn sie gesund wäre. Zudem hätten die Kinder noch an zwei Nachmittagen pro Woche (am Dienstag und am Donnerstag) Schule. Einmal pro Woche (am Donnerstag von 09:00 bis 11:00 Uhr) würde sie selber die Sprachschule besuchen. Unter Berücksichtigung der Schulzeiten der Kinder und des Deutschkurses würde sie während drei Stunden pro Tag (fünfzehn Stunden pro Woche) einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Als Begründung hierfür habe die Versicherte vor allem die angespannte finanzielle Situation angegeben. Die übrige Zeit würde sie für die Betreuung der Kinder und der Versorgung des Haushaltes aufwenden. Gestützt auf diese Ausführungen gelangte der Abklärungsdienst zum Schluss, die Versicherte wäre als Gesunde im Umfang von 36 % erwerbstätig und im Umfang von 64 % als Hausfrau zu qualifizieren (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes).

3.4.       Auf diese Einschätzung kann abgestellt werden. Sie entspricht den von der Beschwerdeführerin gemachten und unterschriftlich bestätigten Angaben (vgl. IV-Akte 38). Im Übrigen lässt sich die vorgenommene Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit (36 %) und Haushalt (64 %) auch mit der bisherigen Erwerbsbiographie der Beschwerdeführerin vereinbaren. Ausweislich der vorliegenden Akten war die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in die Schweiz kaum erwerbstätig (vgl. dazu u.a. S. 2 des Abklärungsberichtes). Gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto hat sie lediglich Beiträge als Nichterwerbstätige bezahlt (vgl. IV-Akte 5). Soweit die Beschwerdeführerin jetzt geltend macht, die beiden Kinder hätten in der Zwischenzeit mehr Schulstunden und würden den Mittagstisch besuchen (vgl. S. 7 der Beschwerde), vermag dies an der Einschätzung des Abklärungsdienstes nichts zu ändern. Denn die Beschwerdeführerin hat anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben, sie würde – wäre sie bei guter Gesundheit – die beiden Töchter (geboren 2002 und 2008) nicht zum Mittagstisch schicken. Soweit sie geltend macht, die angespannte finanzielle Situation würde es gebieten, dass sie in einem grösseren Umfang erwerbstätig wäre (vgl. S. 7 der Beschwerde), ist ihr entgegenzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss nicht allein entscheidend ist, inwieweit die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Lichte der bestehenden finanziellen Verhältnisse als notwendig erscheint, sondern inwieweit sie unter Berücksichtigung der gesamten persönlichen, familiären, beruflichen und sozialen Situation als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_926/2015 vom 17. Oktober 2016 E. 4.2.). Es kann in diesem Zusammenhang auch auf die zutreffenden Ausführungen des Abklärungsdienstes in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Mai 2017 (IV-Akte 81) verwiesen werden.

3.5.       Damit ist es als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit zu 36 % erwerbstätig und zu 64 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre.

4.             

4.1.       Die Beschwerdegegnerin erachtet in medizinischer Hinsicht das Gutachten der E____ Begutachtung vom 9. Juni 2016 (IV-Akte 65) für massgebend (vgl. insb. die angefochtene Verfügung; siehe auch die Beschwerdeantwort). Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, es sei zu Unrecht auf die Einholung von Berichten bei Dr.G____ und Dr. F____ verzichtet worden (vgl. S. 4 f. der Beschwerde).

4.2.       4.2.1.  Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.2.2.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352). Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR) eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb).

4.3.       4.3.1.  Im Gutachten der E____ Begutachtung vom 9. Juni 2016 (IV-Akte 65) wurden folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. S. 25): (1.) chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.2); (2.) rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F32.1); (3.) generalisierte Angststörung (ICP-10: F41.1); (4.) undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F.45.1).

4.3.2.  In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der E____ Begutachtung angegeben (vgl. S. 25 f.): (1.) Adipositas (lCD-10: E66.0); (2.) heterozygote Beta-Thalassämia; (3.) chronisches Panvertebralsyndrom (ICD-10; M54.80), klinisch neurologisch ohne Hinweise für ein radikuläres Reiz- und/oder sensomotorisches Ausfallsyndrom; (4.) diffuses myotendinotisches zervikal- und lumbalbetontes Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.2, M54.6, M54.5): (a.) ohne Hinweise auf segmentale Dysfunktion der Wirbelsäule; keine manifesten, eindeutigen Anhaltspunkte für eine entzündliche Erkrankung des rheumatologischen Formenkreises, insbesondere für eine Spondylarthritis; (b.) kein typischer zirkadianer Rhythmus der Schmerzsymptomatik im Sinne typischer entzündlicher Schmerzen am Rücken (keine Morgensteifigkeit, keine Besserung unter Belastung); (c.) keine Schmerzhaftigkeit der Sakroiliakalgelenke beidseits (negativer Mennell-Test); (d.) ausgeprägte Ansatztendinose der Glutealmuskulatur, des Musculus tensor fasciae latae beidseits sowie der paravertebralen Muskulatur vom lumbalen bis zum zervikalen Bereich; (e.) winzige Veränderungen im MRT der Wirbelsäule vom 9. Oktober 2012, ohne klare diagnostische Bedeutung; (5.) Schmerzen an den Armen und an den Beinen ohne organisches Korrelat (ICD-10; M79.6): (a.) diffuse Kettenmyotendinosen, keine Synovitiden oder Tendosynovitiden; (b.) Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung; (6.) symptomatische Senkfüsse beidseits (ICD-10: M21.4).

4.3.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten der E____ Begutachtung ausgeführt, die Explorandin sei für sämtliche körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten als 50 % arbeitsfähig zu erachten. Körperlich schwere Tätigkeiten seien ihr nicht zumutbar (aufgrund der leichten degenerativen Veränderungen im zervikalen und lumbalen Bereich). Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um 50 % für andere Tätigkeiten sei hauptsächlich psychiatrisch bedingt (vgl. S. 27 des Gutachtens). Die aktuellen Angaben zur Arbeitsfähigkeit würden mit Sicherheit ab dem Gutachtenszeitpunkt gelten. Bereits für das Jahr 2009 liege eine dokumentierte psychiatrische Krankschreibung vor, damals als mittelgradig eingestuft, später mit einer depressiven Episode in Verbindung mit einer Schmerzstörung und einem ängstlich-depressiven Zustandsbild, vor allem im Rahmen von belastenden psychosozialen Faktoren gesehen. Eine zuverlässige retrospektive Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht für den Zeitraum von 2009 bis August 2012 kaum möglich, sodass es sich anbiete, auf die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der behandelnden Ärzte abzustellen (vgl. S. 28 des Gutachtens).

4.4.       4.4.1.  Auf dieses Gutachten der E____ Begutachtung vom 9. Juni 2016 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt (vgl. insb. S. 27 des Gutachtens) und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet (vgl. auch die nachstehenden Überlegungen).

4.4.2.  Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Beschwerdegegnerin hätte nicht auf die Einholung von Berichten von Dr. G____ und Dr. F____ verzichten dürfen (vgl. S. 4 ff. der Beschwerde), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin mehrfach erfolglos gemahnt hat (vgl. IV-Akten 41, 45 resp. IV-Akte 54 und 56). Bei dieser Ausgangslage durfte sie schliesslich auf die Einholung der Berichte verzichten resp. eine andere ärztliche Stelle mit der medizinischen Abklärung beauftragen (vgl. dazu auch Rz 2067 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]).

4.4.3.  Die Beschwerdeführerin rügt, Dr. D____ habe entzündliche Veränderungen festgestellt. Insoweit bestehe eine unauflösbare Diskrepanz zwischen der gutachterlichen Einschätzung und der Beurteilung der sie behandelnden Rheumatologin (vgl. S. 9 f. der Beschwerde). Auch dieser Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht zu hören. Die Gutachter haben sich umfassend mit der abweichenden Meinung von Dr. D____ auseinandergesetzt und ihre Einschätzung schlüssig begründet (vgl. S. 27 des Gutachtens; vgl. auch S. 7 des rheumatologischen Teilgutachtens).

4.4.4.  Des Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin, es sei nicht gebührend geklärt worden, ob die bestehende Müdigkeit auf ein Fatigue-Syndrom oder die Polypharmazie zurückzuführen sei (vgl. S. 9 der Beschwerde). Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, dass Dr. H____, c/o RAD, in seiner Stellungnahme vom 19. November 2016 (IV-Akte 68) zutreffend klargestellt hat, dass die Beschwerdeführerin die verordneten Medikamente gar nicht zuverlässig einnimmt. Es kann daher nicht von einer Polypharmazie gesprochen werden. Anhaltspunkte für ein Fatigue-Syndrom sind ebenfalls keine auszumachen. Damit besteht diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere erscheint eine zusätzliche psychosomatische Begutachtung nicht als indiziert.

4.5.       Wird somit auf das Gutachten der E____ Begutachtung vom 9. Juni 2016 (IV-Akte 65) abgestellt, dann ist für die Zeit vor der Begutachtung, mithin bis Februar 2016, der Einschätzung der behandelnden Ärzte zu folgen (vgl. dazu S. 27 des Gutachtens der E____ Begutachtung mit Verweis auf eine Bestätigung von Dr. G____ vom 6. Juni 2013; IV-Akte 12, S. 2) und von einer 80%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Ab dem Zeitpunkt der Begutachtung ist von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zu prüfen ist damit im Folgenden, wie es sich mit der erwerblichen Umsetzung der festgestellten Restarbeitsfähigkeit verhält.

5.             

5.1.       Im erwerblichen Bereich hat die Beschwerdegegnerin (per Februar 2014) ein Valideneinkommen von Fr. 18'832.-- mit einem Invalideneinkommen von Fr. 10'462.-- verglichen und auf diese Weise eine Einschränkung von 44.45 % resp. einen IV-Grad von 16 % ermittelt (vgl. die angefochtene Verfügung; IV-Akte 83).

5.2.       Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 128 V 29, 30 E. 1). Fehlen – wie im vorliegenden Fall – aussagekräftige konkrete Anhaltspunkte für die Einkommensermittlung, so ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte zurückzugreifen, wie sie in der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) enthalten sind.

5.3.       Vorliegend erscheint es sachgerecht, das Validen- und das Invalideneinkommen ausgehend von demselben Tabellenlohn zu berechnen. Damit erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Die Einschränkung im erwerblichen Bereich entspricht – vorbehältlich eines allfälligen Abzuges im Sinne von BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2. – dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_720/2015 vom 12. April 2016 E. 5.4). Rechtsprechungsgemäss ist der Tabellenwert bei Vorliegen gewisser Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) zu kürzen (BGE 134 V 322, 327 f. E. 5.2).

 

5.4.       Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen. Angemessen sei eine leidensbedingte Reduktion des Tabellenlohnes um mindestens 20 % (vgl. S. 7 f. der Beschwerde). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wird für die Zeit vor der Begutachtung – gestützt auf die Einschätzung von Dr. G____ (IV-Akte 12, S. 2) – von einer (sehr hohen) 80%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, ist kein Grund für eine zusätzliche Reduktion des Tabellenlohnes ersichtlich. Im Übrigen würde selbst ein 10%iger Leidensabzug am Ergebnis nichts ändern (vgl. dazu die nachstehenden Überlegungen).

5.5.       Bei einer Reduktion des Tabellenlohnes um 10 % Leidensabzug würde sich ein Invalideneinkommen von Fr. 9'415.80 (Fr. 10'462.-- x 0.9) ergeben. Aufgrund des Vergleiches mit dem festgestellten Valideneinkommen von Fr. 18'832.-- (für ein 36%-Pensum) hätte dies im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 50 % resp. nach erfolgter Gewichtung einen IV-Grad von 18 % (0.36 x 50) zur Folge. 

5.6.       Wird schliesslich (ab Februar 2016) von einer 50%igen Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen, so führt dies zu einem Invalideneinkommen von Fr. 25'655.50 (Fr. 51'311.00 x 0.50) resp. bei Gewährung eines 10%igen leidensbedingten Abzuges zu einem Invalideneinkommen von Fr. 23'089.95. Aufgrund des Vergleiches mit dem Valideneinkommen von Fr. 18'832.-- ergibt sich somit ab Februar 2016 im erwerblichen Bereich keinerlei Einschränkung mehr.

6.             

6.1.       Im Bereich Haushalt geht die Beschwerdegegnerin – gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 4. Dezember 2014 (IV-Akte 39) – von einer 15%igen Einschränkung aus (vgl. die Berechnung in der Tabelle auf S. 2 der Verfügung; IV-Akte 83, S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden, denn der Abklärungsbericht erfüllt die von der Rechtsprechung statuierten Anforderungen an einen beweiskräftigen Abklärungsbericht (vgl. dazu u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.7.2. mit Hinweisen). Namentlich wurde er von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Überdies fanden die Angaben der versicherten Person Berücksichtigung und der Berichtstext erscheint als angemessen detailliert und begründet bezüglich der einzelnen Einschränkungen der Beschwerdeführerin. Schliesslich steht der Abklärungsbericht auch in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben.

6.2.       Für die Beweiskraft des Abklärungsberichtes spricht im Übrigen auch, dass im Gutachten der E____ Begutachtung ebenfalls von einer 15%igen Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgegangen wird (vgl. S. 28 des Gutachtens).

6.3.       Bei einer 15%igen Einschränkung im Haushalt ergibt sich somit – nach vorgenommener Gewichtung – ein IV-Grad von 9.6 % (15 x 0.64).

6.4.       Bei einem IV-Grad im Haushalt von 9.6 % und einem IV-Grad im erwerblichen Bereich von maximal 18 % (vgl. dazu Erwägung 5.5. hiervor), ergibt sich somit ein Gesamtinvaliditätsgrad von höchstens 27.6 %. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint.

7.             

7.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

7.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend liegt in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen ein durchschnittlicher Fall vor. Es ist davon auszugehen, dass die anwaltlichen Bemühungen zu zwei Dritteln im 2017 und zu einem Drittel im 2018 angefallen sind. Folglich ist ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- aus der Gerichtskasse zuzusprechen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. B____, Rechtsanwalt, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % auf Fr. 1'767.-- und von 7.7 % auf Fr. 883.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                         lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: