|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 13.
Dezember 2017
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber
Parteien
A____
[...]vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.150
Verfügung vom 14. Juni 2017
Beweiswert Gutachten und
Abklärung im Haushalt
Tatsachen
I.
Die Beschwerdeführerin erlitt am 13. September 2002 bei einem Unfall als
Fahrgast in einem öffentlichen Verkehrsmittel eine Schulterkontusion rechts und
eine Kontusion der rechten Hand (IV-Akte 13 S. 7). Sie meldete sich am 2.
September 2003 (IV-Akte 1) bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an.
Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 (IV-Akte 18) lehnte die IV-Stelle die
Ausrichtung einer Rente ab.
Am 5. Oktober 2013 erlitt die Beschwerdeführerin einen weiteren Unfall. Sie
stürzte, wobei sie sich mit der dadurch zerbrochenen Vase sämtliche Sehnen und
Nerven im Handgelenk verletzte bzw. durchtrennte. Gleichentags erfolgte die
Operation der rechten Hand im [...], Handchirurgie (IV-Akte 70 S. 71). Dr. med.
C____ meldete sie am 27. Mai 2014 (IV-Akte 24) der IV-Stelle zur Früherfassung.
Am 1. Juli 2014 (IV-Akte 26) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Bis zum Unfall hatte sie sechs Stunden im
Monat als Reinigungshilfe bei der Firma [...], Basel, gearbeitet.
Im [...], Anästhesie, wird mit Bericht vom 29. November 2013 (IV-Akte 34 S.
19) ein Complex regional Pain Syndrom (CRPS Typ II) diagnostiziert. Im [...]
wurden im Bericht vom 3. Juni 2014 (IV-Akte 13 S. 13) rechtsseitige
Flankenschmerzen unklarer Ätiologie und als Differentialdiagnose eine
Somatisierungsstörung diagnostiziert. Vom 5. März bis 2. April 2014 (IV-Akte 34
S. 8) weilte sie zur Rehabilitation in der [...]. Am 12. Februar 2015 (IV-Akte
70 S. 73) wurde sie an der rechten Hand operiert (Teno-Neurolyse).
Die Abklärung im Haushalt vom 1. April 2015 (IV-Akte 40) ergab eine
Einschränkung von 19 % im Haushalt bei einer Aufteilung in Haushalt
95 % und Berufstätigkeit 5 %. Die Beschwerdeführerin gab an, ohne
Gesundheitsschaden wäre sie seit Jahren während fünf bis sechs Stunden pro Tag
erwerbstätig (IV-Akte 41).
Die IV-Stelle stellte der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 1. Juli
2015 (IV-Akte 43) die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht bei einem
Gesamtinvaliditätsgrad von 23 % und einer Aufteilung in Haushalt 95 %
und Erwerbstätigkeit 5 %. Infolge der dagegen erhobenen Einwände (IV-Akte
44 und 52) sprach sich der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) für ein
bidisziplinäres handchirurgisch-psychiatrisches Gutachten aus (IV-Akte 58).
Im bidisziplinären Gutachten vom 14. Dezember 2016 (IV-Akte 70) der D____ Begutachtung,
[...], diagnostizierten die Ärzte persistierende Schmerzen und Gebrauchsunfähigkeit
der Hand rechts und eine leichte depressive Episode ohne somatisches Syndrom
(ICD-10 F32.00). Seit dem Unfall vom 15. Oktober 2013 sei die Arbeitsfähigkeit
in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aufgehoben. Mindestens bis April 2014 sei
sie vollständig arbeitsunfähig gewesen. Leichte Tätigkeiten, die mit der linken,
adominanten Hand erledigt werden können, wären zu 60 % möglich. Die Einschränkung
ergibt sich aus der Verlangsamung bei der Ausführung dieser Tätigkeiten mit der
adominanten linken Hand und den bereits vorhandenen Überlastungsbeschwerden im
linken radialen Ellenbogen.
Auf Rückfrage der IV-Stelle antwortete Dr. med. E____, Facharzt für
Orthopädie und Handchirurgie FMH, am 9. Februar 2017 (IV-Akte 74), dass eine
Beeinträchtigung von 20 % in einer adaptierten Haushaltstätigkeit
nachvollziehbar sei.
Im Vorbescheid vom 10. März 2017 (IV-Akte 76) kündigte die IV-Stelle an,
das Leistungsgesuch abzulehnen.
Am 21. April 2017 (IV-Akte 80) begab sich die Beschwerdeführerin aufgrund
einer peripheren Fazialisparese rechts in die Notfallstation des [...]. Die
Untersuchung ergab als Zufallsbefund zusätzlich ein Aneurysma des
Carotis-Terminus links.
Der RAD nahm am 31. Mai 2017 (IV-Akte 82) zu den Einwänden der Beschwerdeführerin
(IV-Akte 80) Stellung. In der Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 85) lehnte
die IV-Stelle den Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 26 % ab
unter Anwendung der gemischten Methode bei einer Aufteilung in Erwerbsarbeit 65
% und Haushalt 35 % und sprach die unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
zu.
II.
Am 15. August 2017 erhebt die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Beschwerde
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt die Ausrichtung
mindestens einer halben Rente, eventualiter die Rückweisung zur Einholung eines
Obergutachtens und subeventualiter die Rückweisung zur Einholung eines psychosomatischen
Gutachtens sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
Die IV-Stelle schliesst in der Beschwerdeantwort vom 25. September 2017 auf
Abweisung der Beschwerde.
In der Replik vom 20. Oktober 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13.Oktober 2017 wurde dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 5 SVGG
entsprochen.
IV.
Am 13. Dezember 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19.
Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Gestützt auf das Gutachten der [...] vom 14. Dezember 2016 (IV-Akte
70) hat die IV-Stelle in der Verfügung vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 85)
angenommen, dass die Beschwerdeführerin in einer alternativen Tätigkeit zu 60 %
(5,5 Stunden pro Tag) arbeitsfähig sei. Dabei ging die IV-Stelle davon aus,
dass sie bei guter Gesundheit zu 65 % erwerbstätig und zu 35 % im Haushalt
beschäftigt wäre.
2.2.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der rechtserhebliche
Sachverhalt sei nicht ausreichend abgeklärt worden. Weder die periphere Fazialisparese
rechts noch das Aneurysma des Carotis Terminus seien berücksichtigt worden. Die
Beschwerdeführerin kritisiert im Weiteren die von der IV-Stelle erhobene
Einschätzung der Einschränkung im Haushalt.
2.3.
Die IV-Stelle wendet
dagegen ein, dass weder die Fazialisparese noch das Aneurysma einen Einfluss
auf die Arbeitsfähigkeit haben. Die Aufteilung in Erwerbstätigkeit zu 60 %
und Haushalt 35 % sei bereits äusserst grosszügig und eigentlich nicht
nachvollziehbar. Die ermittelte Einschränkung im Haushalt von 19 % sei aufgrund
der Schadenminderungspflicht und der Mithilfe der Familienangehörigen korrekt.
2.4.
Es ist damit in medizinischer Hinsicht insbesondere die Frage zu
prüfen, ob der medizinische Sachverhalt im Hinblick auf die neu aufgetretenen
gesundheitlichen Beschwerden ausreichend abgeklärt ist und ob auf das Gutachten
der [...] vom 14. Dezember 2016 abgestellt werden kann (nachfolgend in Erwägung
3). Des Weiteren ist zu untersuchen, ob die Haushaltsabklärung korrekt
durchgeführt wurde (nachfolgend in Erwägung 4).
3.
3.1.
Sowohl die Fazialisparese als auch das Aneurysma sind Befunde, die
erst nach Erstellung des Gutachtens vom 14. Dezember 2016, jedoch vor der
Verfügung vom 14. Juni 2017 aufgetreten sind. Es ist damit zunächst der Frage
nachzugehen, ob die IV-Stelle aufgrund dieser neuen gesundheitlichen
Beschwerden den Sachverhalt ausreichend abgeklärt hat.
3.2.
Die Beschwerdeführerin bemängelt zunächst, dass die Operation zur
Beseitigung des Aneurysmas nicht berücksichtigt worden sei.
3.3.
Dr. med. F____, Facharzt für Neurochirurgie, [...], berichtete am 8.
Mai 2017 (IV-Akte 80 S. 10) über das bei der Beschwerdeführerin entdeckte
Aneurysma. Es handle sich um einen Zufallsbefund ohne Zusammenhang mit der
Fazialisparese rechtsseitig. In Anbetracht der Aneurysmagrösse, Lokalisation
und Morphologie müsse von einem jährlichen Rupturrisiko von sicherlich 2 bis
3 % ausgegangen werden. Somit bestehe aus seiner Sicht die Indikation zur
prophylaktischen Aneurysmaausschaltung. Als nächster Schritt wäre eine
ambulante diagnostische Neuroangiographie indiziert zur besseren
Aneurysmacharakterisierung und Planung des Eingriffs.
3.4.
Dr. med. F____ hat sich klar für die Beseitigung des Aneurysmas und
damit für die Durchführung eines Eingriffs ausgesprochen. Eindeutig ist auch,
dass das Aneurysma aktuell keine Beschwerden verursacht, sondern erst bei einer
allfälligen Ruptur. Unklar bleibt damit jedoch, ob die Beschwerdeführerin die
Operation durchführen lassen will. Ohnehin ist aber zu bedenken, dass auch wenn
sich die Beschwerdeführerin dieser Operation unterzieht, damit nicht per se
eine längerdauernde Arbeitsfähigkeit verbunden ist. Nach der Operation sollte
lediglich während drei Monaten auf stark belastende Tätigkeiten verzichtet
werden. Nur bei Eintritt von Komplikationen ist eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit
zu erwarten (Für Informationen zur Operation eines Aneurysmas siehe
beispielsweise www.hirslanden.ch/de/corporate/behandlungen/hirnaneurysma-operationen-eingriffe.html).
Für den Fall von Komplikationen, die eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit
nach sich ziehen, steht der Beschwerdeführerin eine Anmeldung zum Leistungsbezug
unter den entsprechenden Voraussetzungen bei der IV-Stelle offen.
3.5.
Die IV-Stelle hat sich somit korrekt verhalten, indem sie den
Ausgang einer entsprechenden Operation nicht abgewartet hat.
3.6.
Ebenso bemängelt die Beschwerdeführerin die fehlende
Berücksichtigung der Auswirkungen der Fazialisparese.
3.7.
Die Fazialisparese wurde im [...] behandelt. Im Bericht vom 22.
April 2017 (IV-Akte 80 S. 8) wurde eine periphere Fazialisparese rechts, am
ehesten idiopathisch, Erstdiagnose am 21. April 2017, diagnostiziert. In der
klinischen Untersuchung habe sich eine Fazialisparese mit Bell Zeichen und
Parese der Stirnmuskulatur rechts gezeigt. Zusätzlich seien bei der
Sensibilitätsprüfung Hypästhesien der rechten Gesichtshälfte und Arm angegeben
worden. Bei der Sensibilitätsprüfung der Beine seien die Angaben
kontradiktorisch gewesen. Ausser der Fazialisparese hätten keine motorischen
Defizite nachgewiesen werden können und auch die Koordinationsprüfung sei
unauffällig gewesen, ebenso wie das Blutbild und das Chemogramm im Labor.
Anamnestisch und klinisch bestünden keine Hinweise auf eine infektiöse Genese.
Im cMRI habe sich gut passend zu einer idiopathischen peripheren Fazialisparese
eine vermehrte KM-Anreicherung des Nervus facialis rechts gefunden. Zur
Behandlung sei eine Therapie mit Prednison unter Magenschutz für sieben Tage
verordnet worden.
3.8.
Im Bericht vom 31. Mai 2017 (Beschwerdebeilage 3) hielt Dr. med. G____
fest, dass die Beschwerdeführerin nach der Fazialisparese noch an Ohrschmerzen
rechts leide, auch an einer gewissen Verspannung und Missempfindung der rechten
Gesichtshälfte. Sie habe Schwindel, fühle sich kraft- und energielos. Sie habe
keine plötzlichen Kopfschmerzepisoden oder Lähmungserscheinungen. Im
klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund erhob Dr. med. G____ einen
regelrechten Hirnnervenstatus. Er empfahl aufgrund der Grösse des Aneurysmas
eine Intervention und beschrieb die Einschränkung aufgrund der Verletzungen in
der rechten Hand. Auf die Fazialisparese ging er in der Beurteilung nicht mehr
ein. Dr. med. G____ wurde in erster Linie wegen einer Zweitmeinung zur Aneurysmaoperation
aufgesucht. Dennoch beschrieb er in der Anamnese die Restbeschwerden aufgrund
der Fazialisparese, nahm diese aber nicht mehr in seine Beurteilung auf, machte
darin aber Ausführungen zu den Schäden an der rechten Hand. Aus diesem Bericht
kann daher in dieser Frage nichts zugunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet
werden.
3.9.
Dem Bericht des [...] lässt sich keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit aufgrund der Fazialisparese entnehmen. Dr. med. F____ (siehe
oben Erw. 3.3.) ging auf diese ebenfalls nicht mehr ein. Es ist auch nicht
ersichtlich, dass eine Fazialisparese eine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit
nach sich zieht. In der Regel heilt eine solche aus. Entsprechend hielt Dr.
med. G____ als klinisch-neurologischen Untersuchungsbefund im Bericht vom 31.
Mai 2017 fest, dass der Kopf frei beweglich, die Okulo- und Pupillomotorik
regelrecht und die Gesichtssensibilität intakt sei. Es gebe eine faziale Innervation
mit leichter Lidschlussschwäche, jedoch vollständigem Lidschluss rechts und
eine leichte faziale Asymmetrie im Bereich des Mundastes rechts. Ansonsten sei
der Hirnnervenstatus regelrecht. Der Befund lässt daher darauf schliessen, dass
am 31. Mai 2017 die Fazialisparese weitgehend ausgeheilt war.
3.10.
In Bezug auf das Gutachten vom 14. Dezember 2016 macht die Beschwerdeführerin
geltend, es hätte geklärt werden müssen, ob sie an einem Fatigue-Syndrom leide.
3.11.
Im psychiatrischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. H____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine leichte depressive
Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F32.00) bestehend seit 2003 auf dem
Boden einer Anpassungsstörung nach Unfall (S. 7 des Gutachtens). Dabei bestehe
aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 10 bis
15 % aufgrund verstärkter Müdigkeit und rascher Erschöpfbarkeit. Es
bestünden verschiedene funktionelle Auswirkungen, insbesondere eine
Verminderung der Umstellfähigkeit und der Flexibilität. Die Einschränkungen
seien überwiegend leicht (psychiatrisches Teilgutachten S. 21). Mit der
Schnittverletzung sei es wohl zu einer neuerlichen Anpassungsstörung mit zu
Beginn stärkerer Symptomatik gekommen (psychiatrisches Teilgutachten S. 22).
Ohne Psychopharmakatherapie und Psychotherapie habe sich der Zustand gebessert,
wobei ein genauer Verlauf nicht eruierbar sei. In einer angepassten Tätigkeit
sei jede Arbeit mit kürzeren, in sich geschlossenen Arbeitsschritten mit wenig
Anforderung an geistige Arbeit möglich. Dabei sollten Stresssituationen vermieden
werden, ebenso unregelmässige Arbeitszeiten oder Schichtarbeiten. Es sollten
keine Arbeiten an gefährlichen Maschinen oder mit gefährlichen Werkzeugen sein.
Es bestünden grundsätzlich kaum Einschränkungen in den Präsenzzeiten, durch ein
vermindertes Arbeitstempo und einen erhöhten Pausenbedarf bestünde auch in
allen Verweistätigkeiten keine volle Erwerbsfähigkeit (psychiatrisches Teilgutachten
S. 22f.).
3.12.
Zunächst ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin bereits vor
Erstellung des Gutachtens bei der IV-Stelle bemängelte, dass ein allfälliges
Fatigue-Syndrom nicht abgeklärt worden sei. Dies war dem Gutachter Dr. med. H____
bekannt (vgl. psychiatrisches Gutachten S. 3). Der Anamnese im psychiatrischen
Teilgutachten ist zu entnehmen, dass die Probleme mit der Hand die
Hauptprobleme der Beschwerdeführerin sind (psychiatrisches Gutachten S. 8). Im
Psychostatus bestünden noch einige depressive Symptome mit gedämpfter Stimmung
und einigen Antriebsstörungen. Es bestehe eine Antriebsminderung, eine
Tagesmüdigkeit, eine Verlangsamung und ein damit verbundener erhöhter Pausenbedarf
(psychiatrisches Teilgutachten S. 20). Damit hat der Gutachter der Müdigkeit
der Beschwerdeführerin Rechnung getragen, und zwar sowohl in der Einschränkung
in der Arbeitsfähigkeit von 10 bis 15 % als auch im Anforderungsprofil.
Das Ausmass der Berücksichtigung erscheint nachvollziehbar, da die
Beschwerdeführerin angab, die Probleme mit der Hand stünden im Vordergrund und
sie auch im ausführlich geschilderten Tagesablauf im psychiatrischen
Teilgutachten (vgl. IV-Akte 70 S. 37) keine entsprechenden Angaben machte, die
auf eine erhebliche pathologische Müdigkeit schliessen lassen. Insbesondere
erwähnte sie weder eine ausgeprägte Erschöpfung noch eine ausgeprägte
Müdigkeit. Dem Tagesablauf lassen sich überdies auch keine übermässig lange
Schlafdauer oder Ruhephasen entnehmen. Ebenso wenig hat der behandelnde
Hausarzt Dr. med. C____ ein Fatigue-Sydnrom diagnostiziert. Im Bericht vom 27.
Juni 2014 (IV-Akte 34) erwähnte er einzig, dass sich die Beschwerdeführerin
schnell ermüdbar fühle. Weitere Hinweise auf ein allfälliges Fatigue-Syndrom
finden sich in den Akten keine. Das Gutachten ist daher in diesem Punkt nicht
zu beanstanden.
3.13.
Im handchirurgischen Teilgutachten diagnostizierte Dr. med. E____,
Facharzt für Orthopädie und Handchirurgie FMH, persistierende Schmerzen und Gebrauchsunfähigkeit
der rechten Hand mit erheblicher Sensibilitätsverminderung und Parästhesien in
der ganzen Hand palmar, mit Krallenhandstellung Dig. IV und V und mit
eingeschränkter Funktion aller Gelenke der Finger II-V bei Status nach einer
komplexen Handverletzung rechts (10/2013) mit vollständigen Durchtrennung des
Nervus ulnaris, der Nervus medianus, der Thenarastes des Nervus medianus, der
Arteria ulnaris, der Begleitvenen, vollständiger Durchtrennung der Sehnen des
M. flexor digitorum superficialis II und III, der M. palmaris longus, des M.
flexor carpi radialis und des M. flexor carpi ulnaris und partieller
Durchtrennung der Sehnen des M. flexor pollicis longus und des M. flexor
digitorum profundus II und III, ulnarie und radiale Epikondylitis links und
Verdacht auf ein leichtes Radialistunnelsyndrom. Die Beschwerdeführerin habe
beim Unfall im Oktober 2013 eine komplexe Handverletzung mit vollständiger
Durchtrennung des N. ulnaris, N. medianus, des Thenarastes des N. medianus, der
A. ulnaris mit Begleitvenen sowie eine vollständige Sehnendurchtrennung im
Bereich mehrerer Handmuskeln und zusätzlich eine partielle Sehnendurchtrennung
weiterer Handmuskeln erlitten. Es sei primär eine operative Versorgung mit
Nerven-, Arterien und Sehnennähten erfolgt. Im Rahmen der komplexen Verletzung
habe sie ein CRPS II entwickelt, das inzwischen abgeheilt sei. Infolge der
komplexen Handverletzung bestünde weiterhin eine persistierende schwergradige
Funktionseinschränkung der rechten Hand mit erheblicher Sensibilitätsminderung,
Parästhesien im palmaren Handbereich, eine Krallenhandstellung im Bereich Dig.
IV und V sowie eine eingeschränkte Funktion aller Gelenke der Finger II bis V.
Infolge der schweren Funktionsstörung persistiere zusätzlich ein chronisches
Schmerzsyndrom im Bereich der betroffenen Hand, das somatisch nachvollziehbar
sei. Die persistierenden Funktionseinschränkungen seien erheblich (S. 7 f.
des Gutachtens). Die Beschwerdeführerin sei als Reinigungsangestellte und als
Hauswartin nicht mehr arbeitsfähig. Leichte Tätigkeiten, die mit der linken,
adominanten Hand erledigt werden können, wären zu 60 % möglich. Die
Einschränkung ergibt sich aus der Verlangsamung bei der Ausführung dieser Tätigkeiten
mit der adominanten linken Hand und den bereits vorhandenen
Überlastungsbeschwerden im linken radialen Ellenbogen (S. 10 des Gutachtens).
3.14.
Das handchirurgische Teilgutachten wurde von der Beschwerdeführerin
nicht beanstandet und bietet auch vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3.a)
keinen Anlass zu Kritik.
3.15.
Zusammenfassend erweisen sich die von der IV-Stelle vorgenommenen medizinischen
Abklärungen als korrekt und ausreichend.
4.
4.1.
Strittig ist, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin bei der
Erledigung ihrer Aufgaben im Haushalt eingeschränkt ist. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, dass die Arbeiten im Beruf als Reinigungskraft sich nicht von
den Arbeiten im Haushalt unterscheiden würden. Einerseits sei sie als
Hauswartin vollständig erwerbsunfähig, andererseits sei anlässlich der
Haushaltsabklärung lediglich eine Einschränkung von 19 % ermittelt worden.
Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Unterschied zwischen der Tätigkeit als
Reinigungskraft und einer Haushaltstätigkeit.
4.2.
Bei der Beurteilung von Abklärungsberichten ist
vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der
Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch
in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei
Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten
bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die
Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen
eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten
ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse
Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so
muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe
von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall
darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die
Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung
oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen
eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die
im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende
Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung
üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504 E. 4.2.).
4.3.
Geht es um die Mitarbeit von
Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige
Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu
erwarten wären (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts I
228/06 vom 5. Dezember 2006, E. 7.1.2; I 467/03 vom 17. November 2003, E.
3.2.2; I 407/92 vom 8. November 1993, E. 2b). Dabei darf nach der
Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die
Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf
die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam
bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich
ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung
der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts I 681/02 vom 11. August 2003, E. 4.4).
4.4.
Der Abklärung vor Ort am 1. April 2015 (IV-Akte 40) ist zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann und den beiden
erwachsenen Kindern in einer Wohnung mit drei Zimmern wohnt. Aus dem Abklärungsbericht
ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin in den Bereichen Haushaltsführung
und Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen nicht eingeschränkt ist.
Demgegenüber wurde anlässlich der Abklärung eine gesundheitlich bedingte Einschränkung
in den Bereichen Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf und weitere Besorgungen,
Wäsche und Kleiderpflege und Verschiedenes festgestellt. Gemäss dieser Abklärung
beträgt die Einschränkung im Haushalt 19 %. Der entsprechende Bericht
wurde von einer Fachperson in Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse
abgefasst und die Abklärung fand mit der Beschwerdeführerin, dem Ehemann, einem
Sohn und einer Freundin der Familie (zwecks Übersetzung) statt (a.a.O., S. 3
ff.).
4.5.
Ganz allgemein kann die Einschränkung im Haushalt nicht mit der Einschränkung
in der Erwerbstätigkeit verglichen werden, und zwar auch dann nicht, wenn es
sich bei der Erwerbstätigkeit um eine Reinigungstätigkeit handelt, wo der
Vergleich mit einer Haushaltstätigkeit nahe liegt. Die Haushaltstätigkeit
umfasst nämlich bei weitem mehr als blosse Reinigungstätigkeit. Dies ist in
einem Bericht über die Abklärung vor Ort ersichtlich, wo die Einschränkungen in
den Bereichen Haushaltsführung, Ernährung, Wohnungspflege, Einkauf, Wäsche,
Betreuung von Familienangehörigen und Verschiedenes erhoben wird. Der einzige
Bereich, der mit einer Reinigungstätigkeit verglichen werden kann, ist die
Wohnungspflege. Hier hat die Abklärungsperson eine Einschränkung von 20 %
bei einer Gewichtung dieses Bereichs von 20 % ermittelt. Die
Abklärungsperson hielt diesbezüglich fest, dass der Sohn und die Tochter das
gemeinsam bewohnte Zimmer selber sauber hielten. Abstauben könne die Beschwerdeführerin
noch, wenn auch das Ergebnis nicht gleich sei wie mit beiden Händen. Das morgendliche
Betten erledige der Ehemann, ebenso wie das regelmässige frisch Überziehen. Die
Tochter reinige das Bad, ab und zu helfe dabei der Ehemann oder der Sohn.
Ehemann und Sohn würden auch staubsaugen, der Ehemann ziehe die Böden an
denjenigen Tagen, an denen er sich gesundheitlich dazu in der Lage fühle,
feucht auf. Die Fenster würden sowohl von der Schwester der Beschwerdeführerin
als auch von ihrem Ehemann etwa alle sechs Monate gereinigt. Gründliche
Reinigungsarbeiten im Sinne eines Frühlingsputzes erledigen der Ehemann und die
beiden Kinder. Aufgrund der Mithilfe der Familienangehörigen und der Grösse des
Haushalts ist eine Einschränkung von 20 % in diesem Bereich gerechtfertigt.
4.6.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bei der
Aufteilung der Hausarbeiten wesentlich freier als am Arbeitsplatz ist und
insbesondere vermehrt Pausen einschalten kann. In erster Linie muss sie ihre
Arbeit einteilen (siehe oben Erw. 4.2.). Die im Abklärungsbericht aufgeführte
Mithilfe der Familienangehörigen ist zwar hoch, doch der Ehemann ist bereits
Rentner und die beiden Kinder sind erwachsen, der Haushalt mit drei Zimmern eher
klein. Es ist auch nicht so, dass sämtliche Aufgaben den Familienangehörigen
angelastet werden. So wird im Tätigkeitsbereich Haushaltsführung keine
Einschränkung angenommen, da die Beschwerdeführerin den Haushalt planen kann.
Die unter die Schadenminderungspflicht fallende Mitarbeit der
Familienangehörigen wird vorliegend nicht überspannt.
4.7.
Im Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, dass zur Haushaltsabklärung
kein Dolmetscher beigezogen wurde. Anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort
übersetzte eine Freundin der Familie. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die
Abklärungsperson die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht korrekt wiedergegeben
habe. Die Beschwerdeführerin brachte auch nichts Entsprechendes vor. Der
Bericht ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.
4.8.
Zusammenfassend erweist sich die Abklärung vor Ort als korrekt und
die Verfügung vom 14. Juni 2017 ist auch unter diesem Gesichtspunkt rechtens.
4.9.
Der Einkommensvergleich, den die IV-Stelle gestützt auf das
Zumutbarkeitsprofil gemäss Gutachten vom 14. Dezember 2016 vorgenommen hat,
wird nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.
5.
5.1.
Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von Fr. 800.-- bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu
Lasten des Staates.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter
entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ein angemessenes Kostenerlasshonorar
zuzusprechen (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen
geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung
von Invalidenrenten rund Fr. 2'650.-- nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden,
wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen
Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittliches
Verfahren, weshalb eine Parteientschädigung von Fr. 2‘650.-- (inklusive
Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer, angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die
Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des
Staates.
Die
ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Dem Vertreter der
Beschwerdeführerin, B____, Advokat, Basel, wird ein Anwaltshonorar von Fr.
2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer Fr. 212.-- (8 %)
aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: