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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.151
Verfügung vom 15. Juni 2017
Kein Abstellen der IV auf die med. Abklärungen der Unfallversicherung
Tatsachen
I.
a) Die 1959 geborene Beschwerdeführerin reiste 1986 aus Serbien in die Schweiz ein. Ab 1994 arbeitete sie als Hausdienstmitarbeiterin mit einem Pensum von 45.23% im [...] (vgl. IV-Akte 24.19 S. 1) und zudem ab Juni 2011 mit einem Pensum von 35% bei der Firma [...] als Reinigungsmitarbeiterin (vgl. IV-Akte 24.13 S. 1). Ab November 2012 war die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen in Gelenken, Muskeln, Beinen und dem Rücken zunächst vollständig arbeitsunfähig und ab Januar 2013 noch zu 50% in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (vgl. Bericht Dr. med. C____ vom 28. Juni 2013, IV-Akte 9 und Bericht D____-Spital vom 30. Juni 2013, IV-Akte 13). Ende Mai 2013 meldete sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie „rheumatologische, psychische, urologische und neurologische Erkrankungen, bestehend seit 2010“, an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin holte daraufhin bei den behandelnden Ärzten und dem Arbeitgeber Auskünfte ein und prüfte Massnahmen zur Wiedereingliederung (vgl. Verlaufsprotokoll).
b) Am 23. November 2013 stürzte die Beschwerdeführerin und zog sich eine Verletzung der rechten Schulter zu. Am 5. Februar 2014 wurde bei Diagnose einer partiellen Subscapularisruptur und Subluxation der langen Bicepssehne eine Schultergelenksarthroskopie (Bericht E____Klinik IV-Akte 38.17) durchgeführt, in deren Folge es zu einer Lähmung des rechten Arms kam. Vom 3. März 2014 bis zum 16. Mai 2014 hielt sich die Beschwerdeführerin stationär in der F____ auf (Austrittsbericht vom 16. Mai 2014, IV-Akte 42.9). Am 15. September 2014 fand eine weitere Operation im G____ statt. Die SUVA als zuständige Unfallversicherung anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 sprach die SUVA der Beschwerdeführerin für die verbleibenden Unfallfolgen in der rechten Schulter eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 45% sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 30% zu (IV-Akte 76). Eine dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 2016 (IV-Akte 83) ab.
c) Gestützt auf die Berichte der Unfallversicherung nahm die Beschwerdegegnerin an, der Beschwerdeführerin sei die Ausübung einer leidensangepassten Arbeit ab Februar 2016 im Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar und stellte ihr mit Vorbescheid vom 27. Februar 2017 (IV-Akte 92) die Ausrichtung einer befristeten ganzen Invalidenrente von November 2014 bis Ende April 2016 in Aussicht. Einen zunächst dagegen erhobenen Einwand (IV-Akte 93) zog die Beschwerdeführerin wieder zurück (IV-Akte 95). Am 15. Juni 2017 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 106).
II.
Vertreten durch den Advokaten Dr. B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 15. August 2017 Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. Juni 2017 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 5. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 20. September 2017 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.
Die Beschwerdegegnerin dupliziert am 3. Oktober 2017.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. September 2017 gutgeheissen.
IV.
Keine der Parteien verlangt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 18. Dezember 2017 findet die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.3. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt oder die befragte Ärztin in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsgericht den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 Erw. 1d).
4.1.2. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 2013 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen angemeldet hatte, holte diese bei den behandelnden Ärztinnen und Ärzten Auskünfte ein: Die Urologie am G____ teilte mit, es bestehe aus urologischer Sicht keine Ursache für eine Arbeitsunfähigkeit, sofern die Beschwerdeführerin am Arbeitsort auf einer sauberen Toilette die Möglichkeit zum Selbstkatheterismus habe (Bericht vom 10. Juni 2013, IV-Akte 6). Der behandelnde Gynäkologe, Dr. med. H____, verneinte das Vorliegen einer Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 8). Der behandelnde Neurologe, Dr. med. C____, gab an, die Beschwerdeführerin leide bei einer Spondylarthropathie bei aktivierter Facettengelenksarthrose zwischen L3 und S1, seit Jahren unter Schmerzen in den Gelenken, den Oberschenkeln, dem Rücken und den Knien, dies vor allem nachts und tagsüber bei längerem Sitzen. Die Beschwerdeführerin sei deswegen in der rheumatologischen Klinik des D____-Spitals untersucht und behandelt worden. Aufgrund dieser Beschwerden sei sie seit Beginn des Jahres für ihre Tätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin zu 50% eingeschränkt, da sie wegen der Schmerzen immer wieder Pausen machen müsse (Bericht vom 28. Juni 2013, IV-Akte 9). Das D____-Spital wiederum berichtete von einer Besserung und befürwortete die Wiederaufnahme und Steigerung der Arbeit, da die Beschwerden zum damaligen Zeitpunkt nur noch sehr diskret ausgeprägt gewesen seien und eine verminderte Leistungsfähigkeit tendenziell verneint wurde (Bericht vom 30. Juni 2013, IV-Akte 13). Die rheumatologische Poliklinik des G____ stellte bezüglich der Rückenschmerzen infolge einer in Serbien durchgeführten Kur ebenfalls eine deutliche Regredienz der Beschwerden fest und erachtete eine kontinuierliche Steigerung der Leistungsfähigkeit bis auf 100% als möglich, wobei mit intermittierenden Schmerzexazerbationen gerechnet werden müsse (Bericht vom 31. Juli 2013, IV-Akte 26). Der damalige Bericht der neurologisch-neurochirurgischen Poliklinik des G____ führte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Blasenentleerungsstörung, ein mittelschweres bis schweres Carpaltunnelsyndrom (CTS) rechtsbetont, den V.a. eine Radikulopathie L4 rechts und eine Polyarthrose auf. Aufgrund der Blasenstörung und des CTS bestehe als Reinigungskraft eine deutliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 50%. Es bestehe die Indikation zur Operation des beidseitigen CTS, wobei mit einer Erhöhung der Einsatzfähigkeit nicht gerechnet werden könne (Bericht vom 23. Oktober 2013, IV-Akte 23).
4.1.3. Am 27. November 2013 stürzt die Beschwerdeführerin und zieht sich eine partielle Subscapularisruptur rechts und eine Subluxation der langen Bicepssehne zu (Unfallmeldung, IV-Akte 24.12). Im Januar 2014 geht der RAD diesbezüglich noch von einer Schulterkontusion aus und nimmt an, es werde zu einer Ausheilung kommen. Die psychischen Aspekte - insbesondere die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin - würden zwar bei der Reintegration eine grosse Bedeutung spielen, hätten jedoch nur einen geringen Krankheitswert. Die Rückenproblematik schränke die Beschwerdeführerin in qualitativer Hinsicht dahingehend ein, als dass sie keine schweren Arbeiten und Überkopfarbeiten mehr ausüben könne. Das urologische Problem sei irrelevant, sofern die Beschwerdeführerin für den Katheterismus Zeit eingeräumt bekomme (Stellungnahme RAD vom 20. Januar 2014, IV-Akte 29). Am 2. Februar 2014 muss die rechte Rotatorenmanschette bei persistierenden Beschwerden doch operativ saniert werden (Operationsbericht IV-Akte 38.17). Im Anschluss daran kommt es zu einer Armplexusparese (vgl. Berichte Dr.med. I____ vom 24. Februar 2014, IV-Akte 38.13 und vom 7. März 2014, IV-Akte 38.4), weshalb im September 2014 eine zweite Operation der oberen rechten Extremität durchgeführt wird (Operationsbericht Prof. Dr. Dr. med. J____ von der Abteilung plastische, rekonstruktive, ästhetische und Handchirurgie des G____ vom 15. September 2014, IV-Akte 45.14). Im Juni 2015 hält der RAD fest, es handle sich um eine sehr komplexe Situation. Die Beschwerdeführerin sei funktionell einarmig und könne ihren rechten Arm zum Arbeiten nicht verwenden. Somit sei sie in jeglicher Tätigkeit massiv eingeschränkt und die geringe Resterwerbsfähigkeit nicht verwertbar (IV-Akte 54).
Im Februar 2016 berichtet der SUVA-Kreisarzt von einem erfreulichen Heilungsverlauf. Nach wie vor sei die Beschwerdeführerin durch häufige Muskelverspannungen und Krampferscheinungen gestört und es dürfe wohl keine Restitutio ad integrum erwartet werden. Dennoch sei weiterhin mit einer leichten Verbesserung zu rechnen. Im Herbst 2016 könne eine abschliessende Bilanz gezogen werden. Die Beschwerdeführerin sei für die bisherige Tätigkeit weiterhin vollständig arbeitsunfähig und ihre rechte Hand könne nur als Hilfshand eingesetzt werden. Damit seien ihr körperlich leichte Arbeiten, die einhändig durchgeführt werden können, im Umfang von sechs Stunden täglich zumutbar. So bleibe ihr genügend Zeit für Therapie und Heimprogramm (IV-Akte 61.9). Der RAD schliesst sich dieser Zumutbarkeitsbeurteilung im April 2016 an und führt als zusätzliche Einschränkung die Notwendigkeit einer sauberen Toilette in Arbeitsplatz-Nähe an (Stellungnahme vom 19. April 2016, IV-Akte 62). Prof. Dr. Dr. med. J____, der die Beschwerdeführerin seit dem zweiten operativen Eingriff betreut, entgegnet, die Beschwerdeführerin sei aufgrund der schweren Verletzung massiv in der Bewegung und dem Gebrauch der oberen rechten Extremität eingeschränkt. Als Reinigungsfrau sei sie sicherlich nicht mehr arbeitsfähig und er sehe eigentlich nur noch die 100%ige Berentung als Option (Bericht vom 14. Juli 2016, IV-Akte 70). Im August 2016 stellt der SUVA-Kreisarzt gegenüber der Voruntersuchung vom Februar 2016 keine wesentliche Änderung mehr fest und geht von einem Endzustand aus. Die Zumutbarkeitsbeurteilung bleibt gegenüber der Voruntersuchung unverändert (Bericht vom 30. August 2016, IV-Akte 74.17). Prof. Dr. Dr. med. J____ erachtet dies als nicht nachvollziehbar. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin zu 100% arbeitsunfähig und in ihrem Alter nicht in der Lage, eine Arbeit zu finden, die ihren Einschränkungen entspreche (Bericht vom 9. September 2016, IV-Akte 77.19). Der RAD führt daraufhin aus, man könne sich der Beurteilung durch die SUVA ohne weitere Abklärungen anschliessen. Für die angestammte Arbeit sei die Beschwerdeführerin nicht mehr einsetzbar. Eine körperlich leichte, einhändig durchführbar Arbeit sei ihr während 6 Stunden täglich möglich, sofern eine Toilette zum Selbstkatheterismus zur Verfügung stehe. Weder die Polyarthrose noch das metabolische Syndrom würden eine darüber hinausgehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (Stellungnahme vom 30. Januar 2017, IV-Akte 88).
4.2.2. Aus den Akten ergeben sich sodann Hinweise dafür, dass aufgrund weiterer, nicht unfallbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen, eine darüber hinausgehende Einschränkung der Erwerbsfähigkeit bestehen könnte. Bekanntlich hatte sich die Beschwerdeführerin bereits vor dem Unfallereignis bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet. Damals hatte ihr Dr. med. C____ aufgrund des erhöhten Pausenbedarf bei Rücken- und Gelenkschmerzen eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert; ebenso die neurologisch-neurochirurgische Poliklinik des G____, welche die Einschränkung mit der Blasenentleerungsstörung und der CTS begründete (vgl. oben Erw. 4.1.2). Der RAD misst den unfallfremden somatisch begründeten Gesundheitsstörungen keinen weitergehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bei. Zur Begründung wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin könne wegen der Schulterproblematik ohnehin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausführen (vgl. Stellungnahme von 19. April 2016, IV-Akte 62 S. 3). Nach Ansicht des Gerichtes kann diese Schlussfolgerung jedoch nicht ohne weiteres gezogen werden. Sodann könnte die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin bei der Festsetzung einer Resterwerbsfähigkeit ebenfalls in Gewicht fallen, auch wenn ihr der RAD keinen Krankheitswert zuschreibt. Es bedarf folglich umfassender und fundierter fachärztlicher Aussagen darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbeeinträchtigungen die Erbringung einer Arbeitsleistung noch zumutbar ist.
4.2.3. Aufgrund der obenstehenden Ausführungen wird deutlich, dass ein Entscheid über die der Beschwerdeführerin verbleibende Erwerbsfähigkeit nicht gestützt auf die Beurteilungen des Kreisarztes erfolgen durfte. Es bedarf zu diesem Zweck vielmehr einer polydisziplinären Begutachtung. Neben der Veranlassung einer fachärztlich psychiatrischen Begutachtung ist es dabei angezeigt, in somatischer Hinsicht die internistische Begutachtung durch orthopädische, rheumatologische, neurologische und urologische Expertisen zu ergänzen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 15. Juni 2017 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdebeklagte zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr vom Fr. 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3‘300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- (8%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen