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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 15. Januar 2018
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
vertreten durch B____, Advokat, c/o C____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.153
Verfügung vom 28. Juni 2017
Psychiatrisches Gutachten – Erfordernis des strukturierten Beweisverfahrens anhand der Standardindikatoren
Tatsachen
I.
a) Die 1984 geborene Beschwerdeführerin absolvierte von 2004 bis 2007 eine Ausbildung als Kleinkindererzieherin und arbeitete anschliessend in verschiedenen Kindertagesstätten (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 14). Per 1. August 2014 wechselte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsstelle und reduzierte gleichzeitig ihr Arbeitspensum aus gesundheitlichen Gründen auf 80% (vgl. IV-Akte 2, S. 4). Ab dem 1. Juli 2016 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Hausärztin bis auf weiteres zu 100% krankgeschrieben für ihre Tätigkeit als Kleinkindererzieherin (vgl. IV-Akte 6, S. 3). Per 30. November 2016 kündigte ihr die Arbeitgeberin (vgl. IV-Akte 12, S. 7).
b) Die Beschwerdeführerin meldete sich am 3. August 2016 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Sie legte dem Anmeldeformular eine Liste mit diversen gesundheitlichen Beschwerden bei (vgl. IV-Akte 2, S. 8 f.).
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin den Bericht der Hausärztin Dr. D____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 19. August 2016 (vgl. IV-Akte 10) sowie Unterlagen der Krankentaggeldversicherung E____ ein. In den Unterlagen der E____ befand sich das psychiatrische Gutachten von Dr. F____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. Februar 2017 (vgl. IV-Akte 26). Die Beschwerdegegnerin veranlasste gestützt darauf eine Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD, sig. Dr. G____, FMH Allgemeine Medizin, Bericht vom 16. Februar 2017; IV-Akte 25).
c) Mit Vorbescheid vom 16. März 2017 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (vgl. IV-Akte 30). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einwand erhoben hatte (vgl. IV-Akte 36), zog die Beschwerdegegnerin das rheumatologische Gutachten von Dr. H____, FMH Rheumatologie, vom 8. Mai 2017 bei, welches ebenfalls im Auftrag der E____ erstellt worden war (vgl. IV-Akte 39). Dazu nahm der RAD am 20. Juni 2017 Stellung (sig. Dr. G____, IV-Akte 42). Am 28. Juni 2017 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 46).
II.
a) Mit Beschwerde vom 17. August 2017 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 28. Juni 2017 aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2017 die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beigelegt ist eine Stellungnahme des RAD vom 25. August 2017 (IV-Akte 51) zu der in der Beschwerde erhobenen Rüge, es fehle im psychiatrischen Gutachten von Dr. F____ eine Diskussion der Standardindikatoren im Sinne der höchstrichterlichen Praxis.
c) Die Parteien halten mit Replik vom 2. November 2017 bzw. mit Duplik vom 15. November 2017 an den im ersten Schriftenwechsel gestellten Anträgen fest.
III.
Mit Verfügung vom 21. August 2017 bewilligt der Instruktionsrichter der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____, Advokat, c/o C____.
IV.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 15. Januar 2018 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Der rheumatologische Gutachter Dr. H____ stellte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Panvertebralsyndrom (ICD-10: M 54.8) bei (a) Fehlhaltung (Hohl-/Rundrücken, lumbal rechtskonvexe Skoliose), (b) Muskulärer Dekonditionierung, (c) Tendenziell hypermobiler Lendenwirbelsäule und (d) Anamnestisch ISG-Blockade links und aktuell Verdacht auf ISG-Blockade rechts. Ferner erhob Dr. H____ eine Reihe von Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, und zwar unter anderem eine Generalisierte Fibromyalgie (ICD-10: M79.0) sowie Migräne und einen Status nach mehreren Zeckenbissen, zuletzt ca. 2011, ohne Erythema migrans (negative Borrelienserologie).
Der rheumatologische Gutachter kommt zum Schluss, dass die bisherige Tätigkeit der Beschwerdeführerin „für mindestens einmal“ während den nächsten 3 Monaten (ab Begutachtungszeitpunkt im Mai 2017) nicht zumutbar sei. Er führte zur Begründung an, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Muskeldekonditionierung und der allgemeinen Dekonditionierung gegenwärtig physisch nicht genügend belastbar sei für die Tätigkeit als Kleinkindererzieherin. Bei einer leichten an die Wirbelsäule adaptierten Arbeit, das heisst keine Arbeit mit Heben von mittelschweren bis schweren Lasten und keine Arbeit mit Belastung der Wirbelsäule mit Haltungskonstanz sowie kein dauerndes Sitzen oder Arbeiten mit Zwangshaltung, sei die Versicherte ab sofort zu 100 % arbeitsfähig (vgl. IV-Akte 39, S. 17 f.).
Der Inhalt des rheumatologischen Gutachtens wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt und gibt auch keinen Anlass zu Beanstandungen. Darauf ist vorliegend nicht mehr näher einzugehen.
Die Beschwerdeführerin vertritt in der Beschwerde wie erwähnt die Auffassung, es könne auf das psychiatrische Gutachten nicht abgestellt werden. Der Gutachter lege seiner Beurteilung die Überwindbarkeitsvermutung zugrunde, anstatt eine Prüfung der Standardindikatoren vorzunehmen. Damit entspreche das Gutachten nicht den bundesgerichtlichen Anforderungen. Die Beschwerdegegnerin hat zu diesem Punkt lite pendente den RAD (Dr. G____, FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM), am 25. August 2017 Stellung nehmen lassen (vgl. IV-Akte 51).
4.2.2. Die Tatsache, dass ein Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung erstellt wurde, stellt nach diesen Erwägungen die Beweistauglichkeit im Rahmen eines IV-Verfahrens noch nicht in Frage. Entscheidend ist, ob das Gutachten eine zuverlässige Beurteilung des Leistungsanspruchs ermöglicht.
Mit BGE 141 V 281 (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015) hat das Bundesgericht seine Praxis zur Beurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente wegen somatoformer Schmerzstörungen und vergleichbarer psychosomatischer Leiden geändert. Die bisher geltende Vermutung, dass solche Leiden in der Regel mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbar sind, wurde aufgegeben. Da nach dem Dargelegten die Neurasthenie unter die „vergleichbaren psychosomatischen Leiden“ zu subsumieren ist, bringt Beschwerdeführerin zu Recht vor (vgl. Beschwerde, S. 4), es müsse mit Blick auf BGE 141 V 281 dieses strukturierte Beweisverfahren auch im Falle der bei ihr diagnostizierten Neurasthenie zur Anwendung kommen.
Zu Recht macht sie auch geltend (Beschwerde S. 4), dass die angeführten, für die Invalidenversicherung massgeblichen Grundsätze vorliegend schon zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses (28. Juni 2017), aber auch schon davor, nämlich zur Zeit der Erstellung des Gutachtens von Dr. F____ (10. Februar 2017) und der danach verfassten Stellungnahmen des RAD massgeblich waren.
Anzufügen ist, dass das Bundesgericht mit den Urteilen 8C_841/2016 bzw. 8C_130/2017 am 30. November 2017 zum Schluss gelangt ist, dass sich eine Limitierung des Vorgehens nach BGE 141 V 281 auf die anhaltende somatoforme Schmerzstörung und vergleichbare Leiden nicht länger rechtfertigen lasse. Darum seien grundsätzlich sämtliche psychischen Erkrankungen einem strukturierten Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 zu unterziehen.
In einer weiteren Konstellation ist gemäss dem angeführten Urteil ein strukturiertes Beweisverfahren ebenfalls entbehrlich, nämlich wo im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann. Vorliegend steht der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. F____ der bereits angesprochene Umstand entgegen, dass er mit der im Bereich der IV nicht mehr massgeblichen Herangehensweise argumentiert hat, eine Arbeitsunfähigkeit könne nur bejaht werden, wenn von der Unüberwindbarkeit der gegebenen Beeinträchtigungen auszugehen sei. Der RAD und mit ihm die Beschwerdegegnerin sind offensichtlich ihrerseits nicht von Entbehrlichkeit eines strukturierten Beweisverfahrens ausgegangen. Anders lässt sich jedenfalls nicht erklären, dass seitens der Verwaltung bzw. des RAD die nachfolgend zu erörternde Stellungnahme vom 25. August 2017 überhaupt verfasst und dem Gericht eingereicht worden ist.
5.3.1. Die Stellungnahme des RAD vom 25. August 2017 fällt in weiten Teilen sehr knapp aus. Bei einigen Fragen verweist der RAD pauschal auf das Gutachten von Dr. F____. Es fehlen dabei jedoch die präzisen Angaben zu den Fundstellen im Gutachten (vgl. Ziff. II.1. „Leitliniengerechte Anamneseerhebung durch alle beteiligten Gutachter“; Ziff. II.2. „Detaillierte Beschreibung des Alltags der versicherten Person“; Ziff. IV.3. „Begründete Aussagen über verbleibende Therapieoptionen unabhängig von der Motivation“).
5.3.2. Unter Ziff. I.7. „Ausführliche Diskussion des aktuellen Persönlichkeitsbildes und der biographischen Persönlichkeitsentwicklung“ hält der RAD fest, dass die Beschwerdeführerin hohe Anforderungen an sich selbst habe und häufig ihren Arbeitsplatz gewechselt habe. Dies kann nicht als ausführliche Diskussion bezeichnet werden. Eine solche wäre jedoch angebracht gewesen, weil die Persönlichkeitsdiagnostik mehr als andere (z.B. symptom- und verhaltensbezogene) Indikatoren einer sorgfältigen Prüfung und Untersuchung bedarf. Es sind somit in diesem Zusammenhang die Begründungsanforderungen besonders hoch (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 334 vom 7. Juli 2015, Bundesamt für Sozialversicherungen, S. 5).
Ebenso knapp fallen die Ausführungen zu den sozialen Belastungen (Ziff. II.4.) und den vorhandenen Ressourcen (Ziff. II.5.) aus. Der RAD verweist stichwortartig auf die ergangene Kündigung und auf einen Konflikt am Arbeitsplatz, wobei diese Angaben nicht direkt aus dem Gutachten, sondern aus einem Bericht der E____ hervorgehen. Als Ressourcen habe die Beschwerdeführerin ein normales familiäres Umfeld, sie erfahre Unterstützung von ihrem Bruder und ihrem Grossvater und habe einen Freundeskreis, den sie regelmässig treffe. Von detaillierten Aussagen und detaillierten Ausführungen sind diese Darlegungen des RAD weit entfernt.
Eine Prüfung der Standardindikatoren durch den RAD, wie sie hier vorgenommen wurde, genügt den Anforderungen gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht, um diese Rechtsfrage beantworten zu können. Die Prüfung der Standardindikatoren muss stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden; es handelt sich nicht um eine "abhakbare Checkliste" (vgl. BGE 141 V 281, 297 E. 4.1.1.). Deshalb genügt es nicht, wenn der RAD bloss oberflächlich auf die Aussagen im Gutachten verweist. Entscheidend ist schliesslich, dass vorliegend der RAD die Beurteilung der Standardindikatoren nicht durch einen Facharzt der Psychiatrie hat durchführen lassen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 28. Juni 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 2'650.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 212.-- Mehrwertsteuern.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen