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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 17. April 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), R. Köhler, lic. iur. A. Lesmann-Schaub
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.154
Verfügung vom 13. Juni 2017
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1958, arbeitete zuletzt (ab dem 14. Januar 2002) als Chauffeur für die C____ AG (vgl. u.a. IV-Akte 6.2, S. 27 und IV-Akte 18). Am 22. November 2003 erlitt er in Kroatien einen Autounfall (vgl. IV-Akte 6.3, S. 6). Hierbei zog er sich – gemäss dem Bericht über die ärztliche Erstversorgung – eine Ohrmuschelverletzung links, Rippenbrüche, eine Contusio capitis, eine Commotio cerebri sowie eine Wunde an der linken Hand zu (vgl. u.a. IV-Akte 6.2, S. 74; siehe auch IV-Akte 56.3, S. 38). Der Heilungsverlauf gestaltete sich als langwierig. Namentlich klagte der Beschwerdeführer über zunehmende Beschwerden an der linken Hand (vgl. u.a. IV-Akte 6.2, S. 67 und 68). Am 18. Mai 2004 wurden ihm operativ Glassplitter am linken Handgelenk palmar entfernt (vgl. IV-Akte 6.2, S. 65). Dessen ungeachtet persistierten die Schmerzen (vgl. IV-Akte 6.2, S. 60 und S. 64). Am 7. November 2004 wurde der Beschwerdeführer erneut an der linken Hand operiert (Dekompression Nervus medianus; IV-Akte 6.2, S. 4). Allerdings trat wiederum keine Besserung der Beschwerden ein (vgl. u.a. IV-Akte 6.1, S. 15).
b) Im Februar 2005 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 2). Per Ende April 2005 stellte die SUVA die Taggelder ein (vgl. IV-Akte 13, S. 22). Am 10. August 2005 erfolgte ein weiterer operativer Eingriff an der linken Hand (Neurolyse Nervus medianus, Deckung mit Faszienlappen vom distalen Unterarm Resektion des Ramus palmaris; vgl. IV-Akte 13, S. 7). Im Februar 2006 nahm der Beschwerdeführer eine psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ auf (vgl. IV-Akte 44.3, S. 79). Am 23. März 2006 fand eine Untersuchung des Beschwerdeführers durch Prof. Dr.E____ statt (vgl. den entsprechenden Bericht vom 24. März 2006; IV-Akte 44.3, S. 82). Am 26. April 2007 wurde der Beschwerdeführer nochmals an der linken Hand operiert (vgl. IV-Akte 44.2, S. 37).
c) Im weiteren Verlauf erteilte die IV-Stelle Dr. F____ einen Auftrag zur rheumatologischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 29. Dezember 2008; IV-Akte 50). Überdies nahm sie das von der SUVA bei Dr. G____ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 30. August 2008 zu den Akten (IV-Akte 56.3, S. 5) und erteilte der H____klinik, [...], einen Auftrag zur Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 14. September 2009; IV-Akte 80). Mit Vorbescheid vom 12. Mai 2010 (vgl. IV-Akte 83) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer halben Rente ab November 2004 in Aussicht. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 12. Mai 2010 Stellung (vgl. IV-Akte 91). Dessen ungeachtet verfügte die IV-Stelle entsprechend dem Vorbescheid (vgl. IV-Akte 100 resp. IV-Akte 101). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 103, S. 2 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 19. Dezember 2011 gutgeheissen und die IV-Stelle dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente gestützt auf einen IV-Grad von 63 % zuzusprechen (vgl. IV-Akte 113). Dem kam die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. März 2012 nach (vgl. IV-Akte 117).
d) Im Oktober 2013 leitete die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in die Wege (vgl. IV-Akte 125). In diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. D____ einen Verlaufsbericht ein (vgl. IV-Akte 135). Des Weiteren erteilte sie – gestützt auf den Zwischenentscheid der Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts vom 3. Juni 2015 (IV-Akte 177) – der I____ GmbH (I____) einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 11. März 2016; IV-Akte 192, S. 3 ff.). Mit Vorbescheid vom 29. August 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Weiterausrichtung der bisher gewährten Dreiviertelsrente bei unverändertem Zustand in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 196). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2016 Stellung. Er beantragte die Zusprechung einer ganzen Rente (vgl. IV-Akte 199). Am 28. Oktober 2016 äusserte er sich ergänzend dazu (vgl. IV-Akte 202). Am 24. Februar 2017 liess er der IV-Stelle das von ihm bei PD Dr. phil. J____ eingeholte psychologische Gutachten vom 22. Februar 2017 zukommen (vgl. IV-Akte 208). Am 16. März 2017 äusserte er sich dazu (vgl. IV-Akte 210). Daraufhin holte die IV-Stelle bei der I____ GmbH die ergänzende Stellungnahme vom 28. Mai 2017 (IV-Akte 217) ein. Am 13. Juni 2017 erliess sie eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 221).
II.
a) Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 13. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer am 17. August 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, insb. ihm ab 1. Dezember 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Des Weiteren beantragt der Beschwerdeführer, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm die Kosten für die Erstellung des Berichtes von PD Dr. phil. J____ von Fr. 325.-- zu erstatten.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 2. Oktober 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. Dezember 2017 an seiner Beschwerde fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Berichtes der K____ Clinic.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 die Abweisung des Verfahrensantrages.
e) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Dezember 2017 wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens abgewiesen.
f) Am 22. Dezember 2017 reicht der Beschwerdeführer einen Bericht von Dr.L____ vom 15. Dezember 2017 ein.
g) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 23. Januar 2018 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
h) Am 29. Januar 2018 lässt der Beschwerdeführer dem Gericht den Bericht der K____ Clinic vom 18. Januar 2018 zukommen.
i) Die Beschwerdegegnerin lässt sich am 1. März 2018 zum Bericht der K____ Clinic vernehmen.
III.
Am 17. April 2018 fand die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 3a mit Hinweis auf BGE 125 V 352).
4.1.3. Das Gericht darf den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_362/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4).
4.2.2. Dr. F____ hatte in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2008 (IV-Akte 50) festgehalten, in Bezug auf die linke Hand und den linken Unterarm seien gewisse Griffformen wie z.B. Grob-, Spitz-, Schlüssel- oder Hakengriff nicht gut möglich. Dasselbe gelte auch für Arbeiten in der Auto- oder Maschinenmechanik. Nicht möglich sei dem Exploranden das Hantieren mit Werkzeugen oder Ähnlichem sowie forcierte Torsionsbewegungen mit dem linken Handgelenk. Des Weiteren seien dem Exploranden Arbeiten über Kopf und Arbeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der Halswirbelsäule sowie auch Arbeiten, die ein längeres Verharren in vorüber geneigter Haltung mit sich bringen würden, zu vermeiden (vgl. S. 26 des Gutachtens). Aktuell sei dem Exploranden eine leichte bis gut mittelschwere Tätigkeit, welche die Handproblematik und die Einschränkung in Bezug auf Arbeiten über Kopf beachte, eine mindestens 80%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Bei Ganztagespräsenz diene die angenommene 20%ige Leistungsminderung für vermehrte Pausen (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.2.3. Die H____klinik hatte im Gutachten vom 14. September 2009 (IV-Akte 80) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers angegeben: (1.) mittelgradige neuropsychologische Störung, vor allem im Bereich der Aufmerksamkeit, des Arbeitsgedächtnisses und der exekutiven Funktionen; (2.) DD im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma (ICD-10 F07.2); (3.) rezidivierende depressive Störung, zuletzt (23. November 2009) mittelgradige Episode (vgl. S. 19 des Gutachtens). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten der H____klinik festgehalten worden, aus rein psychiatrischer (inkl. neuropsychologischer) Sicht bestehe derzeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit des Exploranden für eine Tätigkeit als Chauffeur und – aufgrund der kognitiven Funktionseinbussen – für jegliche Arbeiten, die ein hohes Mass an Aufmerksamkeit, Konzentration und Reaktionsfähigkeit mit sich bringen würden. Das Arbeitsfeld sollte gut überschaubar und die Tätigkeit einfach, mithin ohne hohe Ansprüche an intellektuelle Fähigkeiten oder Flexibilität sein. Für eine Verweistätigkeit, die externe Stressoren (starker Termin- und Zeitdruck sowie anspruchsvollen Kundenkontakt) und einen hohen Anspruch an die kognitiven Funktionen ausschliesse, bestehe eine quantitative Arbeitsfähigkeit von 60 % (ungefähr fünf Stunden pro Tag), wobei die effektive Leistung durch erhöhten Pausenbedarf und eine – je nach Tätigkeitsprofil – zusätzlich verlangsamte Erledigung nochmals um ungefähr 10 % eingeschränkt sein könne. Die psychiatrisch begründete Einschränkung sei in einer allfällig konstatierten Arbeitsunfähigkeit aus somatischen Gründen bereits enthalten (vgl. S. 21 des Gutachtens).
4.2.4. Gestützt auf diese gutachterlichen Feststellungen war das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 19. Dezember 2011 von einer insgesamt noch möglichen Leistung des Beschwerdeführers von 50 % ausgegangen (vgl. IV-Akte 113). Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts war in der Folge von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. März 2012 (IV-Akte 117) umgesetzt worden.
4.3.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten angegeben (vgl. S. 94 des Gutachtens): (1.) funktionelle Überlagerung mit (a.) Ausweitung des Schmerzsyndroms auf die linke Körperseite, (b.) sensomotorischer Hemisymptomatik links; (2.) Genua vara; (3.) klinisch beginnender Morbus Dupuytren Strahl III und IV der rechten Hand; (4.) Spreizfüsse, beginnender Hallux valgus beidseits; (9.) mehrfaktoriell bedingte geringe neuropsychologische Testleistungen (vgl. S. 94 des Gutachtens).
4.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Gutachten der I____ GmbH ausgeführt, aus neurologischer Sicht könne die frühere Einschätzung von Dr. F____ aus dem Jahr 2008 im Wesentlichen bestätigt werden. In einer angepassten Tätigkeit mit körperlich leichter bis sporadisch mittelschwerer Trage- und Hebebelastung, unter Vermeidung von vorwiegend einseitigen Körperhaltungen, unter Vermeidung einer repetitiven Überkopfstellung der Arme sowie unter Vermeidung grobmanueller repetitiver Belastung der linken Hand bestehe eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 80 %. Die 20%ige Einschränkung auch in einer angepassten Tätigkeit sei mit dem organischen Beschwerdekern und den daraus resultierenden partiellen Funktionseinschränkungen auch bei angepasster Belastung zu begründen (vgl. S. 96 des Gutachtens).
4.3.4. Des Weiteren wurde im Gutachten der I____ GmbH festgehalten, aus psychiatrischer Sicht sei der Explorand nicht in der Lage, unter hohem Zeitdruck zu arbeiten. Er vermöge keine Verantwortung zu übernehmen. Die Arbeit müsse klar vorgegeben sein. Es sei auch mit einer gewissen Verlangsamung und einem erhöhten Pausenbedarf zu rechnen, weswegen insgesamt weiterhin von einer ungefähr 50%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten auszugehen sei (vgl. S. 96 des Gutachtens).
4.3.5. Überdies wurde im Gutachten der I____ GmbH klargestellt, aufgrund der zusätzlichen Beschwerden im Vergleich zum früheren rheumatologischen Gutachten aus dem Jahr 2008 bestünden aus rheumatologischer Sicht aktuell zusätzliche Einschränkungen. Aus rein rheumatologischer Sicht seien dem Exploranden noch vorwiegend leichte bis intermittierend mittelschwere und wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, sofern diese Arbeiten unterhalb der Schulterhorizontalen bezüglich des linken, dominanten Armes ausgeführt werden könnten und keine Zwangshaltungen vorüber geneigt oder rekliniert bezüglich der Halswirbelsäule mit sich bringen würden. In einer derartigen Tätigkeit bestehe aus rein rheumatologischer Sicht eine 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Diese Beurteilung berücksichtige neu, dass die Einschränkung etwas höher ausfalle (30 % gegenüber 20 % im Hinblick auf eine adaptierte Tätigkeit). Aufgrund der anamnestischen Angaben könne nicht genau gesagt werden, seit wann diese zusätzliche Einschränkung bestehe. Der Explorand habe von einer kontinuierlichen Zunahme gesprochen. Aus diesem Grund werde auf das Datum der aktuellen Begutachtung abgestellt. Abschliessend sei noch darauf hinzuweisen, dass sich auch unter Berücksichtigung der beschriebenen Spontanbewegungen mit in der Regel symmetrischem Einsatz beider Hände keine höhergradige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (vgl. S. 97 des Gutachtens).
4.3.6. Schliesslich wurde im Gutachten der I____ GmbH ausgeführt, aus neuropsychologischer Sicht würden die festgestellten kognitiven Defizite für sich alleine genommen in Bezug auf alternative Tätigkeiten keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Die Defizite stünden nicht überwiegend wahrscheinlich im Zusammenhang mit einer hirnorganischen Schädigung. In einer allfälligen psychiatrisch attestierten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien die damit in Zusammenhang stehenden kognitiven Schwächen bereits enthalten (vgl. S. 98 des Gutachtens).
4.3.7. Abschliessend wurde im Gutachten klargestellt, gesamtmedizinisch verfüge der Explorand somit in einer angepassten Tätigkeit (mit körperlich leichter bis sporadisch mittelschwerer Trage- und Hebebelastung, unter Vermeidung von vorwiegend einseitigen Körperhaltungen und repetitiver Überkopfstellung der Arme sowie unter Vermeidung einer grobmanuellen repetitiven Belastung der linken Hand) noch über eine Arbeits- resp. Leistungsfähigkeit von 50 % (vgl. S. 98 des Gutachtens).
4.4.2. Das psychologische Privatgutachten von PD Dr. phil. J____ vom 22. Februar 2017 (IV-Akte 208) ist nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung der I____ GmbH hervorzurufen. PD Dr. phil. J____ machte geltend, mit gezeigten Leistungen sei es schlicht nicht vorstellbar, wie der Explorand selbst einfachste berufliche Anforderungen bewältigen könne. Selbst für tägliche Einkäufe müsse er sich alles aufschreiben. Das schwache logisch-schlussfolgernde Denken und die noch schwächere analytische Gliederungsfähigkeit und Formwahrnehmung stellen eine intellektuelle Schwäche dar, die eine starke Behinderung bei jeder auch nur im entferntesten Sinne konstruktiven Aufgabe bzw. für das Problemlösen im Allgemeinen darstelle. Die schwache Konzentrationsfähigkeit schliesslich verbiete ein sorgfältiges und speditives Arbeiten. Würden überdies die vorhandenen emotionalen Beeinträchtigungen beachtet, sei eine kontinuierliche Leistungserbringung undenkbar. Unter Berücksichtigung all dieser Beeinträchtigungen würden selbst einfache Hilfstätigkeiten keine realistische berufliche Möglichkeit mehr darstellen (vgl. S. 5 f. des Gutachtens). Mit dieser Einschätzung von PD Dr. phil. J____ hat sich die I____ GmbH mit Stellungnahme vom 28. Mai 2017 fundiert auseinandergesetzt (vgl. IV-Akte 217). Es wurde zutreffend klargestellt, dass die – nicht nur von PD Dr.J____, sondern auch im Rahmen der eigenen neuropsychologischen Testung festgestellten – tiefen Werte nicht mit dem klinischen Zustand korrelieren und sich daher nicht in dem von PD Dr. phil. J____ angenommenen Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken. Auch die weitere Stellungnahme von PD Dr. phil. J____ vom 10. August 2017 (Beschwerdebeilage 2) vermag an der Schlüssigkeit der neuropsychologischen Beurteilung durch die I____ GmbH keine Zweifel hervorzurufen. Der vom Beschwerdeführer beigezogene Parteigutachter hat darin im Wesentlichen lediglich seine frühere Einschätzung wiederholt.
4.4.3. Auch der Bericht der K____ Clinic vom 18. Januar 2018 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2018) vermag den Beweiswert des Gutachtens der I____ GmbH nicht infrage zu stellen. In diesem Bericht wurde als Dia-gnose eine "nicht valide beurteilbare kognitive Leistungsfähigkeit" festgehalten (vgl. S. 1 des Berichtes). Erläuternd wurde ausgeführt, die dargestellten Auffälligkeiten, welche die Ergebnisse der aktuellen neuropsychologischen Untersuchung prägten, liessen keine valide Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit des Patienten zu. Daher sehe man davon ab, die Resultate der übrigen neuropsychologischen Testverfahren detailliert darzustellen, da diese Ergebnisse inhaltlich keine Bedeutung hätten. Ein Vergleich mit der kognitiven Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt der neuropsychologischen Untersuchung durch den Gutachter der I____ GmbH verbiete sich, da damals wie heute die Voraussetzungen für eine valide Beurteilung nicht vorhanden gewesen seien (vgl. S. 5 des Berichtes). Dieser Bericht bestätigt somit – wie von der Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt wird (vgl. die Stellungnahme vom 1. März 2018) – die bereits anlässlich der neuropsychologischen Begutachtung durch die I____ GmbH festgestellten Diskrepanzen. Es erscheint daher auch vor diesem Hintergrund als plausibel, dass die I____ GmbH nicht eine gesundheitliche Schädigung, sondern im vorliegenden Zusammenhang unbeachtliche Faktoren als Erklärung der schlechten neuropsychologischen Testresultate angesehen hat.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen