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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 14. Februar 2018
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt, Rechtsdienst,
Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.155
Verfügung vom 26. Juni 2017
Beweiswert eines Administrativgutachtens; im vorliegenden Fall ungenügend
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren am [...] 1966, ist gelernter Zolldeklarant. Im Jahr 1984 erlangte er den Fähigkeitsausweis. Im Februar 1995 meldete er sich wegen "Drogenabhängigkeit und deren Folgen" zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1, S. 27 ff.). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die Arztpraxis C____ zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. IV-Akte 1, S. 2 f. und IV-Akte 1, S. 6 ff.) und holte bei Dr. med. D____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom April 1995 ein (vgl. IV-Akte 1, S. 14 ff.). Mit Verfügung vom 27. Mai 1999 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht; er habe sich nicht in therapeutische Behandlung gegeben resp. nicht über den Verlauf der Behandlung berichtet (vgl. IV-Akte 4).
b) Im November 2011 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 5, S. 1 ff.). In der Folge traf die IV-Stelle weitere Abklärungen. Unter anderem holte sie bei der Arztpraxis C____ den Bericht vom 13. Mai 2002 (IV-Akte 9) ein. Von der E____klinik forderte sie den Bericht vom 9. September 2002 (IV-Akte 14) an. Daraufhin gestand sie dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab November 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 70 % zu (vgl. die Verfügungen vom 16. September 2002; IV-Akte 15, S. 1 ff.).
c) Im Oktober 2004 nahm die IV-Stelle eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers in Angriff (vgl. IV-Akte 21). In diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. med. F____, Allgemeine Medizin FMH, den Bericht vom 2. Februar 2005 ein (vgl. IV-Akte 24). Überdies veranlasste sie die Begutachtung des Beschwerdeführers durch Dr. med. G____, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 9. September 2005; IV-Akte 30). Mit Verfügung vom 11. Oktober 2005 hob die IV-Stelle die bislang gewährte Rente auf (vgl. IV-Akte 32). Daran wurde auf Einsprache hin (vgl. IV-Akte 35) mit Einspracheentscheid vom 25. Mai 2007 festgehalten (vgl. IV-Akte 46).
d) Im Jahr 2008 gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer Arbeitsvermittlung (vgl. 51). Diese Massnahme wurde jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder beendet (vgl. insb. IV-Akten 53 und 57).
e) Am 26. Januar 2015 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 67). Die IV-Stelle traf entsprechende Abklärungen. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. IV-Akte 76) verneinte sie mit Verfügung vom 26. Januar 2016 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der IV. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich in der Zwischenzeit nicht in massgeblicher Art und Weise verändert (vgl. IV-Akte 79).
f) Am 8. Juli 2016 liessen die H____ Kliniken der IV-Stelle einen Bericht betreffend den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zukommen (vgl. IV-Akte 80). Die IV-Stelle erachtete dies als Neuanmeldung (vgl. IV-Akte 81) und traf weitere Abklärungen. Insbesondere erteilte sie Dr. G____ den Auftrag zur Erstattung eines Verlaufsgutachtens (Gutachten Dr. G____ vom 19. Januar 2017; IV-Akte 88) und holte beim RAD die Stellungnahme vom 24. Januar 2017 (IV-Akte 90) ein. Mit Vorbescheid vom 21. April 2017 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 95). Am 7. Juni 2017 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Vorbescheid. Der Eingabe legte er diverse medizinische Unterlagen bei (vgl. IV-Akte 99). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung einer Stellungnahme des RAD (IV-Akte 101) – am 26. Juni 2017 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 103).
II.
a) Gegen die Verfügung vom 26. Juni 2017 hat der Beschwerdeführer am 18. August 2017 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. August 2017 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 10. November 2017 an seiner Beschwerde fest. Der Eingabe hat er eine Stellungnahme der H____ Kliniken vom 8. November 2017 beigelegt.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 11. Dezember 2017 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde. Ihrer Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 5. Dezember 2017 beigelegt.
III.
Am 14. Februar 2018 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Die Frage der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen und auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs (mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung) beruhenden Verfügung bestanden hat, mit demjenigen zurzeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 134 V 131, 132 f. E. 3 und BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
4.2.2. Den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (vgl. BGE 137 V 210, 227, E. 1.3.4. mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.4.3. Bereits im Bericht der H____ Kliniken vom 12. März 2008 (IV-Akte 49) war als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, ängstlichen und narzisstischen Zügen (F61.0) festgehalten worden. Der Beginn der Störung war als unklar bezeichnet worden (vgl. S. 1 des Berichtes). Zudem war klargestellt worden, das Leiden beeinträchtige – unabhängig von der Sucht – die Arbeitsfähigkeit des Patienten im Umfang von 20 % bis 50 % (vgl. S. 2 des Berichtes).
4.4.4. Im Bericht der H____ Kliniken vom 8. Juli 2016 (IV-Akte 80) war dargetan worden, aufgrund der Beobachtungen in der engmaschigen Begleitung des Patienten und aufgrund dessen Äusserungen mit hohem Leidensdruck habe man im Herbst 2015 eine ausführliche psychiatrische Diagnostik zur Objektivierung und Kategorisierung der Beeinträchtigung durchgeführt. Es hätten sich neben der chronischen Substanzerkrankung mit multiplen somatischen Folgeerkrankungen weitere schwerwiegende und die Leistungsfähigkeit einschränkende Diagnosen gezeigt. Anhand der Untersuchung habe eine rezidivierende depressive Störung erfasst werden können, die einen sehr instabilen Verlauf zeige […]. In der Untersuchung der Achse-lI-Störungen habe der seit längerer Zeit bestehende Verdacht auf eine Persönlichkeitsproblematik erhärtet werden können. So erfülle der Patient die Kriterien einer paranoiden Persönlichkeitsstörung. Zudem hätten sich Hinweise für eine Akzentuierung von narzisstischen, impulsiven, selbstunsicher-ängstlichen Zügen ergeben. Eine abschliessende Diagnostik habe nicht durchgeführt werden können, da der Patient bei kognitiver Erschöpfung während der Testung die Untersuchung abgebrochen habe. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung zeigten sich ausgeprägte Defizite im Kontakt-und Beziehungsverhalten. Dem Patienten falle es schwer, sich auf Gespräche mit anderen einzulassen, was sich durch starkes Misstrauen kennzeichne. Von anderen Menschen fühle er sich ständig in seiner eigenen Integration bedroht. So interpretiere er objektiv banale Ereignisse im Sinne einer Eigenbeziehung direkt auf sich und lege diese in seiner negativistischen Denkweise zu seinen Ungunsten aus. Durch diese ständige Bedrohung imponiere eine ausgeprägte Ängstlichkeit und Selbstunsicherheit, was wiederum zu einem weiteren sozialen Rückzug führe. Bei geringen Anforderungen reagiere der Patient schnell überfordert, was sich mit impulsiven Emotionen äussere. Dadurch gerate er immer wieder in Konflikte mit Mitmenschen.
4.4.5. In der Stellungnahme der H____ Kliniken vom 8. Juni 2017 (IV-Akte 99, S. 2 f.) wurde schliesslich klargestellt, die Befunde der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung würden sich auf den Längsverlauf der langjährigen Behandlung des Patienten im Janus stützen und auf eine ausführliche testpsychologische Untersuchung, die an sechs Testtagen im Herbst 2015 durchgeführt worden sei. Zur Anwendung gekommen sei auch das international anerkannte strukturierte klinische Interview für DSM-IV (SKID-II). Diese aufwändige Abklärung ermögliche eine sorgfältige und valide Diagnosestellung. Im Arztbericht vom 8. Juli 2016 habe man bereits Stellung zur genannten Persönlichkeitsstörung genommen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 26. Juni 2017 aufgehoben und es wird die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'300.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 264.-- Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen