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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 13. März 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.157
Verfügung vom 21. Juni 2017
Beweiswert eines Gutachtens; Rentenanspruch abgelehnt
Tatsachen
I.
Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. Dezember 2015 unter dem Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradige Episode bei Erschöpfungssyndrom und sozial wirksamem Rollenkonflikt, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). In der Folge holte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen ein, wobei sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B____ in Auftrag gab (IV-Akte 19). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 9. März 2017 (IV-Akte 23) gab die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. April 2017 bekannt, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, welche einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (IV-Akte 26). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2017 (IV-Akte 27) und persönlichem Einwand vom 15. Mai 2017 (IV-Akte 29). Am 21. Juni 2017 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 31).
II.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 21. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.
III.
Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung.
IV.
Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 13. März 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.
Aus dem psychiatrischen Gutachten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer teilweise unter depressiven Zuständen leidet. Gemäss Dr. B____ sei jedoch anzunehmen, dass diese in einem engen Zusammenhang zur psychosozialen Belastungssituation stünden. So sei der Beschwerdeführer in der Erziehung seiner Kinder überfordert, die offensichtlich nicht unproblematisch seien. Es falle zudem auf, dass der Beschwerdeführer sich schon seit 1996 nicht mehr um eine Arbeit bemüht habe, respektive dauerhaft arbeitslos sei (IV-Akte 23, S. 6). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss solche psychosozialen und soziokulturellen Faktoren bei der Feststellung einer anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben (BGE 131 V 49 E. 1.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gutachters, der Beschwerdeführer sei in psychischer Hinsicht voll arbeitsfähig, als schlüssig, ist doch nach den obigen Ausführungen anzunehmen, dass die psychische Problematik im Wesentlichen durch psychosoziale Umstände mitunterhalten wird. Diesen psychosozialen Belastungsfaktoren kommt indes kein invalidisierender Charakter zu.
Auch die Berichte der behandelnden Psychiater vermögen nichts anderes darzutun. Denn der ehemals behandelnde Psychiater, Dr. med. C____ schildert, der Beschwerdeführer sei bei einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode zum Zeitpunkt Anfang 2012, während der Behandlungszeit von 2003 bis 2012 aus rein psychiatrischer Sicht nicht längerdauernd arbeitsunfähig gewesen (vgl. Bericht vom 21. April 2016, IV-Akte 14, S. 2-3). Der aktuell behandelnde Psychiater, Dr. med. D____, diagnostiziert in seinem Bericht vom 31. Januar 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und erhebt als Differentialdiagnose eine bipolare affektive Störung sowie einen sozialen Rollenkonflikt. Er beurteilt den Beschwerdeführer zwar als 100% arbeitsunfähig, indes gibt er auch an, dass sich diese Einschätzung auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt und er empfiehlt eine psychiatrische Begutachtung (IV-Akte 9, S. 2-7). In diesem Zusammenhang hält der Gutachter Dr. B____ sodann fest, dass nicht ganz klar sei, weswegen der behandelnde Psychiater eine volle Arbeitsunfähigkeit bei einer mittelgradig depressiven Störung angebe, denn bei einer derartigen Störung sei eine teilweise Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch relevante Problematik könnten nicht gefunden werden. Möglicherweise lägen akzentuierte Persönlichkeitszüge vor. Zudem könnten gewisse soziophobische Elemente eine Rolle spielen, allerdings nicht in gravierendem Ausmass. Immerhin sei der Beschwerdeführer in der Lage, bei Bedarf Hilfe aufzusuchen und ziehe sich nicht konsequent zurück. In diesem Sinne sei es nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig sein solle (IV-Akte 23, S. 6). Abschliessend kommt Dr. B____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit unter rezidivierenden depressiven Störungen leide, was durchaus mit den Angaben in den Unterlagen übereinstimme, wobei eine bipolare Störung nicht bestätigt werden könne. Es zeigten sich diesbezüglich keine Hinweise. Mittlerweile sei die affektive Störung remittiert, wobei nach Angaben des Beschwerdeführers immer wieder bessere und schlechtere Phasen auftreten würden. Da die affektive Beeinträchtigung vorwiegend reaktiver Natur sei, sei anzunehmen, dass nicht dauerhaft eine Beeinträchtigung bestehe und mit geeigneten Massnahmen auch eine affektive Stabilisierung erzielt werden könne, wodurch sich auch nicht eine dauerhafte relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (IV-Akte 23, S. 9-10). Mit dieser einlässlich begründeten Beurteilung setzt sich Dr. B____ eingehend mit der divergierenden Ansicht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ auseinander. Sie erweist sich denn auch mit Blick auf die Aktenlage als auch vor dem Hintergrund der vorerwähnten Rechtsprechung als nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. A. Gmür
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen