Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. März 2018

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic. iur. A. Lesmann-Schaub , C. Müller     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

Parteien

 

A____   

                                                                                Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2017.157

Verfügung vom 21. Juni 2017

Beweiswert eines Gutachtens; Rentenanspruch abgelehnt

 


Tatsachen

I.          

Der 1970 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 10. Dezember 2015 unter dem Hinweis auf eine rezidivierende depressive Störung, zurzeit mittelgradige Episode bei Erschöpfungssyndrom und sozial wirksamem Rollenkonflikt, zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 1). In der Folge holte die IV-Stelle erwerbliche und medizinische Abklärungen ein, wobei sie unter anderem ein psychiatrisches Gutachten bei Dr. med. B____ in Auftrag gab (IV-Akte 19). Im Wesentlichen gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 9. März 2017 (IV-Akte 23) gab die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 3. April 2017 bekannt, dass keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, welche einen Anspruch auf eine Invalidenrente begründe (IV-Akte 26). Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2017 (IV-Akte 27) und persönlichem Einwand vom 15. Mai 2017 (IV-Akte 29). Am 21. Juni 2017 erliess die IV-Stelle eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung und hielt an ihrem abweisenden Entscheid fest (IV-Akte 31).

II.         

Dagegen erhebt der Beschwerdeführer am 21. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Darin beantragt er sinngemäss die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen.

Mit Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2017 schliesst die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.

Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Stellungnahme im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels.

III.       

Mit Verfügung vom 31. Januar 2018 bewilligt die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung.

IV.      

Nachdem keine der Parteien eine Verhandlung verlangt hatte, findet am 13. März 2018 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.  

Entscheidungsgründe

1.                   

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden ist (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist darauf einzutreten.  

2.                   

2.1.             Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 lehnt die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente des Beschwerdeführers ab. In medizinischer Hinsicht kommt sie zum Schluss, dass keine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus spezialärztlicher Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig für eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft. Dem Beschwerdeführer seien Tätigkeiten im Verkauf oder als Angestellter in einem Reisebüro ganztags zumutbar. Da sich der Beschwerdeführer von der Arbeit entwöhnt habe, sei zu Beginn eine reduzierte Leistungsfähigkeit während eines Monats von 20% anzunehmen. Wegen der verminderten Belastbarkeiten solle der Beschwerdeführer Tätigkeiten ohne grosse Verantwortung übernehmen. Da kein krankheitsbedingter Einkommensverlust und somit keine Invalidität vorliege, bestehe kein Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung (IV-Akte 31).

2.2.             Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er sei aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage, zu arbeiten. Dieser Zustand bestehe nun seit 20 Jahren und sei von verschiedenen Ärzten dokumentiert worden. Im Laufe der Jahre habe er verschiedene Medikamente verschrieben bekommen und unterschiedliche Programme zur Wiedereingliederung in die Arbeit durchgeführt. Leider seien alle Unternehmungen ergebnislos gewesen. Er sei zeitweise kaum in der Lage, die Wohnung zu verlassen. Aus diesen Gründen habe er einen Antrag auf Invalidenleistungen gestellt (vgl. Beschwerde vom 21. August 2017).

2.3.             Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle zu Recht mit Verfügung vom 21. Juni 2017 einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint hat.    

 

3.                   

3.1.             Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall die Gerichte zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 f. E. 1b; 144 V 31 f. E. 3b). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels, noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3). Dennoch hat es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung vereinbar erachtet, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten (Gerichtsgutachten, Gutachten von externen Spezialärzten, Stellungnahmen versicherungsinterner Ärzte, Berichte von Hausärzten, Parteigutachten) Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. BGE 125 V 351, 352 ff. E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärztinnen und -ärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts vom 25. März 2015 [9C_847/2014] E. 2.2.1 mit Hinweisen).

3.2.             Die IV-Stelle stützt die angefochtene Verfügung im Wesentlichen auf das psychiatrische Gutachten vom 9. März 2017. Darin erhebt der Gutachter Dr. B____ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10:F33.4). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Verdacht auf akzentuierte, vermeidende Persönlichkeitszüge (ICD-10:Z73.1). Der Beschwerdeführer sei möglicherweise vermindert belastbar und es müsse bedacht werden, dass er einer Arbeit entwöhnt sei, da er seit 1998 keiner Arbeit mehr nachgehe. Es sei deshalb anzunehmen, dass zu Beginn eine reduzierte Leistungsfähigkeit von etwa 20% für eine ähnliche Tätigkeit wie vorgängig, z.B. als Verkäufer oder Angestellter eines Reisebüros bestehe, was innerhalb eines Monates auftrainiert werden könne. Der Beschwerdeführer solle keine Verantwortung übernehmen, da ihn dies zu stark belasten würde. Für eine angepasste Tätigkeit bestehe dieselbe Einschätzung (IV-Akte 23).

3.3.             Mit Blick auf die Aktenlage ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten zu überzeugen vermag. Es wurde in Kenntnis der Akten erstellt (Gutachten, S. 1), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (Gutachten, S. 2) und ist in medizinischer Hinsicht schlüssig und nachvollziehbar. Somit entspricht es den bundesgerichtlichen Vorgaben an beweiskräftige Expertisen (BGE 125 V 351, E. 3), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen.  

Aus dem psychiatrischen Gutachten geht zwar hervor, dass der Beschwerdeführer teilweise unter depressiven Zuständen leidet. Gemäss Dr. B____ sei jedoch anzunehmen, dass diese in einem engen Zusammenhang zur psychosozialen Belastungssituation stünden. So sei der Beschwerdeführer in der Erziehung seiner Kinder überfordert, die offensichtlich nicht unproblematisch seien. Es falle zudem auf, dass der Beschwerdeführer sich schon seit 1996 nicht mehr um eine Arbeit bemüht habe, respektive dauerhaft arbeitslos sei (IV-Akte 23, S. 6). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss solche psychosozialen und soziokulturellen Faktoren bei der Feststellung einer anspruchsrelevanten Beeinträchtigung der Gesundheit grundsätzlich ausser Acht zu bleiben haben (BGE 131 V 49 E. 1.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung des Gutachters, der Beschwerdeführer sei in psychischer Hinsicht voll arbeitsfähig, als schlüssig, ist doch nach den obigen Ausführungen anzunehmen, dass die psychische Problematik im Wesentlichen durch psychosoziale Umstände mitunterhalten wird. Diesen psychosozialen Belastungsfaktoren kommt indes kein invalidisierender Charakter zu.    

Auch die Berichte der behandelnden Psychiater vermögen nichts anderes darzutun. Denn der ehemals behandelnde Psychiater, Dr. med. C____ schildert, der Beschwerdeführer sei bei einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte Episode zum Zeitpunkt Anfang 2012, während der Behandlungszeit von 2003 bis 2012 aus rein psychiatrischer Sicht nicht längerdauernd arbeitsunfähig gewesen (vgl. Bericht vom 21. April 2016, IV-Akte 14, S. 2-3). Der aktuell behandelnde Psychiater, Dr. med. D____, diagnostiziert in seinem Bericht vom 31. Januar 2016 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode und erhebt als Differentialdiagnose eine bipolare affektive Störung sowie einen sozialen Rollenkonflikt. Er beurteilt den Beschwerdeführer zwar als 100% arbeitsunfähig, indes gibt er auch an, dass sich diese Einschätzung auf die Angaben des Beschwerdeführers stützt und er empfiehlt eine psychiatrische Begutachtung (IV-Akte 9, S. 2-7). In diesem Zusammenhang hält der Gutachter Dr. B____ sodann fest, dass nicht ganz klar sei, weswegen der behandelnde Psychiater eine volle Arbeitsunfähigkeit bei einer mittelgradig depressiven Störung angebe, denn bei einer derartigen Störung sei eine teilweise Arbeitsunfähigkeit anzunehmen. Hinweise auf eine anderweitige psychiatrisch relevante Problematik könnten nicht gefunden werden. Möglicherweise lägen akzentuierte Persönlichkeitszüge vor. Zudem könnten gewisse soziophobische Elemente eine Rolle spielen, allerdings nicht in gravierendem Ausmass. Immerhin sei der Beschwerdeführer in der Lage, bei Bedarf Hilfe aufzusuchen und ziehe sich nicht konsequent zurück. In diesem Sinne sei es nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer voll arbeitsunfähig sein solle (IV-Akte 23, S. 6). Abschliessend kommt Dr. B____ zum Schluss, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit unter rezidivierenden depressiven Störungen leide, was durchaus mit den Angaben in den Unterlagen übereinstimme, wobei eine bipolare Störung nicht bestätigt werden könne. Es zeigten sich diesbezüglich keine Hinweise. Mittlerweile sei die affektive Störung remittiert, wobei nach Angaben des Beschwerdeführers immer wieder bessere und schlechtere Phasen auftreten würden. Da die affektive Beeinträchtigung vorwiegend reaktiver Natur sei, sei anzunehmen, dass nicht dauerhaft eine Beeinträchtigung bestehe und mit geeigneten Massnahmen auch eine affektive Stabilisierung erzielt werden könne, wodurch sich auch nicht eine dauerhafte relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (IV-Akte 23, S. 9-10). Mit dieser einlässlich begründeten Beurteilung setzt sich Dr. B____ eingehend mit der divergierenden Ansicht des behandelnden Psychiaters Dr. D____ auseinander. Sie erweist sich denn auch mit Blick auf die Aktenlage als auch vor dem Hintergrund der vorerwähnten Rechtsprechung als nachvollziehbar, so dass darauf abgestellt werden kann.

3.4.             Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle zur Beurteilung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit das psychiatrische Gutachten von Dr. B____ vom 9. März 2017 beigezogen hat. In medizinischer Hinsicht ist daher von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen. Damit hat die IV-Stelle zu Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (vgl. Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 28 IVG).

4.                   

4.1.             Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.2.             Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, (Art. 69 Abs. 1bis IVG) zu tragen. Da ihm die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen die ordentlichen Kosten zu Lasten des Staates.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.  

         

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                               lic. iur. A. Gmür

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)            die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin
–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: