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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. M. Fuchs
und Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Oron
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2017.159
Verfügung vom 16. Mai 2017
Beweiswert des polydisziplinären Gutachtens verneint; Rückweisung
Tatsachen
I.
Der Beschwerdeführer arbeitete zuletzt seit Mai 2004 als Schichtführer in einem 100%-Pensum bei der Firma [...]. Am 29. Mai 2013 wurde er aufgrund starker Thoraxschmerzen notfallmässig behandelt (vgl. IV-Akte 21, S. 3 f.). Seither klagt er über linksseitige Schulterbeschwerden mit zunehmender Bewegungseinschränkung und Sensibilitätsstörungen. Nachdem konservative Therapiemassnahmen inkl. lokaler Infiltrationen zu keiner Verbesserung der Symptomatik geführt hatten, wurde er am 1. November 2013 an der linken Schulter arthroskopisch operiert (IV-Akte 12, S. 14). Der Beschwerdeführer blieb vollständig arbeitsunfähig und meldete sich am 14. November 2013 unter Hinweis auf Arthrose-Gelenkabnutzung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 2).
Da die Beschwerden weiterhin anhielten, wurde der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 wiederum operiert und erhielt eine Totalprothese der linken Schulter (IV-Akte 25). Nachdem sich die Beschwerden und auch die Beweglichkeit der Schulter nicht besserten, erfolgte am 20. April 2015 (IV-Akte 60) eine weitere Schulterarthroskopie. Der Zustand blieb unverändert (vgl. IV-Akte 101). Zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit beauftragte die Beschwerdegegnerin in der Folge das Begutachtungsinstitut C____ mit der polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf die durch das Gutachten attestierte vollständige Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit ohne höhere Anforderungen an den linken Arm teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 24. November 2016 (IV-Akte 118) mit, sie beabsichtige ihm von Mai 2014 bis Januar 2016 eine befristete ganze Invalidenrente zuzusprechen. Mit Wirkung ab Februar 2016 bestehe aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrades von 30 % kein Anspruch mehr auf Rentenleistungen. Nach weiteren Abklärungen erliess sie am 16. Mai 2017 (IV-Akte 132) eine entsprechende Verfügung.
II.
Gegen diese Verfügung lässt der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B____, am 23. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erheben. Er macht geltend, es sei die Verfügung betreffend Befristung der ganzen Rente aufzuheben und ihm sei mit Wirkung ab Mai 2014 eine unbefristete ganze Rente bzw. eventualiter eine angemessene Rente zuzusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Oktober 2017 die Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 26. Oktober 2017 hält der Beschwerdeführer an seinen Beschwerdeanträgen fest.
III.
Am 13. Dezember 2017 fand die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. In der fachärztlichen Anamneseerhebung beschreibt der Beschwerdeführer seine Beschwerden folgendermassen: Er gab an, in Ruhe keine Schmerzen im Bereich des linken Schultergelenks zu haben, jedoch seien die Schmerzen bei geringster Bewegung, Erschütterung oder sogar tiefer Inspiration kaum auszuhalten. Aufgrund der Beschwerden könne er das Essen nicht schneiden, nicht auf der linken Seite schlafen, nichts tragen und bei leichtester Berührung habe er starke Schmerzen (IV-Akte 104, S. 22). Er leide unter Nackenschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den linken Oberarm bis zum linken Ellenbogen. Zudem würden stromartige Schmerzen am linken Arm bei Belastung des rechten Armes auftreten. Er habe auch manchmal Zuckungen in der linken Schulter. Nach einer Gehdauer von ca. 10 bis 15 Minuten gehe er aufgrund von Cervicalgien zunehmend gebückter. Das Gehtempo sei insgesamt eher langsam. Insbesondere beim Treppaufgehen bestünden Nackenschmerzen (IV-Akte 104, S. 27). Anfallende Tätigkeiten im Haushalt erledige seine Frau, er könne ihr schmerzbedingt nicht helfen. Er könne sich noch nicht einmal selber die Socken anziehen. Manchmal gehe er abends mit Socken zu Bett, wenn er wisse, dass ihm seine Frau am nächsten Morgen nicht beim Anziehen der Socken helfen könne (IV-Akte 104, S. 29). Eine Wiederaufnahme der Arbeit sei für ihn unvorstellbar.
3.3.3. Die begutachtenden Ärzte beschreiben, dass der Beschwerdeführer mit einem raschen und flüssigen Gangbild zur Untersuchung gekommen sei. Dabei sei eine Schonhaltung des linken Arms auffällig (IV-Akte 104, S. 29). An- und Auskleiden gelinge dem Beschwerdeführer zügig und geschickt, wobei er Bewegungen des linken Schultergelenkes meide und geschickt mit der rechten Hand kompensiere. Es bestünden kein Schonsitz und keine Schonhaltungen. In Ruhe wirke der Beschwerdeführer nicht schmerzgequält, jedoch gebe er bei geringsten Berührungen des linken Schultergelenkes heftige Schmerzangabe an (IV-Akte 104, S. 24 f.). Bei der Funktionsprüfung in der orthopädischen Untersuchung ergab die rechte Schulter eine freie Beweglichkeit. Linksseitig sei eine aktive Beweglichkeit der Schulter fast nicht kooperiert worden, passiv bestehe ein etwas verbesserter Bewegungsumfang mit dann jedoch angegebenen einschiessenden Schmerzen und aktiver Gegenspannung (IV-Akte 104, S. 37). Im internistischen Befund wird angegeben, dass der linke Arm nicht über 70º eleviert und abduziert werde. In den Einzelkraftprüfungen des linken Armes bestehe eine stark wechselnde Willkürtonisierung mit «giving-way»-Phänomen, es werde jedoch kurzzeitig jeweils Kraftgrad 5/5 erreicht. Es bestünden keine Atrophien und ein regelrechter Muskeltonus. Bei der Messung der nahezu seitengleichen Armumfänge sowie bei der Beurteilung der muskulären Trophik zeigten sich keine Zeichen einer namhaften Inaktivitätshypotrophie den linken Arm betreffend (IV-Akte 104, S. 42).
3.3.4. Im Ergebnis sei aus internistischer Sicht der erhobene Befund bis auf die Schmerzangaben und den präsentierten eingeschränkten Bewegungsumfang im Schultergelenk links regelrecht. Auf internistischem Gebiet bestehe somit kein Anhalt für eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 104, S. 26). Aus neurologischer Sicht sei allenfalls ein leichtgradiges Cervicalsyndrom zu attestieren. Aufgrunddessen bestehe aus neurologischer Sicht Arbeitsunfähigkeit für berufliche Tätigkeiten, welche überwiegend in cervicalen Zwangshaltungen ausgeübt würden sowie für Tätigkeiten, die mit dem Heben und Tragen schwerer Lasten und Überkopfarbeiten verbunden seien. Für leichte bis mittelschwere berufliche Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht keine Minderung der Arbeitsfähigkeit. Die weiterhin beklagten bewegungsverstärkten Schulterschmerzen links seien vorrangig orthopädisch zu bewerten. Die orthopädische Beurteilung ergab eine Schultergelenks-Hemiprothese links mit Bewegungsdefizit. In Bezug auf die an der Halswirbelsäule geltend gemachten Beschwerden habe die Untersuchung bei aktiver Gegenspannung und dadurch bedingt leichtgradigem Bewegungsdefizit keine namhafte Störung objektiviert. Bezüglich des linken Schultergelenkes sei bei diffuser Schmerzangabe eine nur eingeschränkte funktionelle Prüfung und Beurteilung möglich, aktive Gegenspannung und Angabe von einschiessenden Schmerzen limitierten den Bewegungsradius frühzeitig. Es liege eine Diskrepanz vor zwischen der dargebotenen Minderbelastbarkeit und Minderbeweglichkeit der linken Schulter und dem objektiven Befund einer nicht namhaften Inaktivitätshypotrophie den linken Arm betreffend. Der postoperative Gelenksstatus des linken Schultergelenkes resultiere somit lediglich in einer qualitativen Minderung der Arbeitsfähigkeit mit einem Ausschluss körperlich schwerer Arbeit und von Tätigkeiten mit hohem beidarmigen Einsatz und häufiger Überkopfarbeit. Leidensangepasste leichte, wechselbelastende oder überwiegend sitzende ausgeführte körperliche Arbeiten mit überwiegendem Einsatz des rechten Armes seien mit einem Pensum und Rendement von 100 % leistbar. Die linke Hand bzw. der linke Arm könnten hierbei bei bimanueller Tätigkeit durchaus als Beihand eingesetzt werden.
3.3.5. Der Beschwerdeführer hat bei der Befragung angegeben, er nehme therapeutisch derzeit folgende Medikamente: Paracetamol 1000 3 x 1, Lyrica 75 1 x 1, Cymbalta 30 1 x 1, Palexia retard 50 2 x 1 und in Reserve Palexia Filmtabletten 50. Aufgrund der Medikation könne er sich schlecht konzentrieren, deshalb schaue er auch nur unregelmässig TV, er lese gelegentlich und beschäftige sich auch nicht mit dem PC oder Internet (IV-Akte 104, S. 35). Der Neurologe hat dazu ausgeführt, dass diese analgetische Therapie kritisch zu hinterfragen sei, zumal der Begutachtete nicht überwiegend schmerzgeplagt wirke, keine leitliniengerechte Dokumentation und Therapie erfolge, die dauerhafte Einnahme von Palladon potentiell suchtindizierend und auch die langfristige Einnahme von Paracetamol potentiell gesundheitsschädlich sei. Laborchemisch habe der Pregabalin-Spiegel unterhalb der Nachweisgrenze gelegen, was bei einer vermeintlichen Einnahme von 75 mg Pregabalin pro Tag nur mit einer unzureichenden Therapieadhärenz zu erklären sei (IV-Akte 104, S. 33). Der orthopädische Gutachter gibt an, die Opioid-Medikation sei angesichts der im Ausmass nicht plausiblen Beschwerdepräsentation zu reevaluieren.
3.3.6. In der psychiatrischen Untersuchung schliesslich wird wiedergegeben, dass der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, er habe einen «Stein im Hinterkopf». Diesbezüglich habe der Beschwerdeführer von Muskelverspannungen ausgehende Beschwerden einschliesslich einer Schonhaltung beschrieben. Er sei motivationslos, lust- und freudlos. Er habe auf Nachfrage bestätigt, mitunter lebensmüde Gedanken zu haben. Er beklage einen intermittierenden unsystematischen Schwindel und eine Vergesslichkeit. In grossen Einkaufszentren bekomme er unspezifische Ängste. Der Gutachter gibt an, dass der Beschwerdeführer insgesamt psychisch nicht namhaft beeinträchtigt wirke. Während des Gesprächs halte er Augenkontakt und sei im weiteren Kontakt freundlich und angemessen. Während des Gesprächs nehme er wiederholt Bezug auf seine Beschwerden und nehme eine Schonhaltung ein. Die Achsensymptome einer namhaften depressiven Störung (tiefe Traurigkeit, Antriebsminderung, Insuffizienzerleben, Schuldgefühle) seien nicht evident. Vor dem Hintergrund des Fehlens einer namhaften Schmerzbeeinträchtigung und des Fehlens eines ungelösten innerseelischen Konfliktes ergäben sich auch keine Anhaltspunkte für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Aus den anamnestischen Angaben sowie aus den erhobenen Befunden ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein einer psychiatrischen Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit.
3.4.2. Im psychiatrischen Teilgutachten werden die Beschwerden des Beschwerdeführers dann gänzlich negiert. So wird dort ausgeführt, dass es an einer «namhaften Schmerzbeeinträchtigung» fehle und deshalb keine Anhaltspunkte für die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung oder für eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestehe. Das widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers, ohne dass dieser Widerspruch in irgendeiner Form geklärt wird. Simulation oder Aggravation von Seiten des Beschwerdeführers wird nicht – jedenfalls nicht direkt – geltend gemacht.
Unter diesen Umständen erscheinen die Schlussfolgerungen der Gutachter nicht nachvollziehbar. Somit erfüllt das Gutachten der C____ die unter Ziffer 3.2. dargelegten bundesgerichtlichen Vorgaben an eine beweiskräftige Begutachtung nicht, da es ungenügend auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerden eingeht und in seiner Beurteilungen im Allgemeinen nicht schlüssig und nachvollziehbar ist.
3.4.3. Zweifel an einer vollständigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers – wie durch die Gutachter attestiert – vermögen auch die Einschätzungen der behandelnden Ärzte zu wecken. So führt insbesondere der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. D____, mit Bericht vom 25. Oktober 2016 (IV-Akte 119, S. 11 f.) aus, der Beschwerdeführer leide unter starken Beschwerden im Bereich der Schulter und des Nackens und die Beweglichkeit des Kopfes und der oberen Extremitäten sei eingeschränkt. Aus seiner Sicht sei der Beschwerdeführer deshalb zu 100 % arbeitsunfähig. Auch aus einem Bericht des E____spitals [...] vom 29. November 2016 (IV-Akte 119, S. 14 f.) geht hervor, dass die vom Beschwerdeführer eingenommenen Medikamente die Konzentrationsfähigkeit minderten. Für Arbeiten, die nur die rechte obere Extremität beanspruchten und wechselbelastend seien, sei aufgrund der eingeschränkten Konzentrationsfähigkeit und dem erhöhten Pausenbedarf von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der behandelnde Psychiater, Dr. med. F_____, bei dem der Beschwerdeführer seit dem 4. Juni 2014 in Behandlung steht, diagnostiziert mit Bericht vom 26. Oktober 2016 (IV-Akte 119, S. 9 f.) eine Agoraphobie mit Panikstörungen sowie einen Verdacht auf eine andauernde Persönlichkeitsänderung. Es verstehe sich von selbst, dass die psychische Symptomatik das bestehende chronische Schmerzsyndrom verstärke und vice versa. Lic. Phil. G____, Psychologin und Psychotherapeutin FSP, die mit dem Beschwerdeführer einen Hamburg-Wechsler-Test durchgeführt hat, ermittelte ein deutlich unterdurchschnittliches Leistungsprofil und kam zum Schluss, dass höchstens von einer 40%-igen Leistungsfähigkeit in einer Verweistätigkeit auszugehen sei (IV-Akte 123).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 16. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur Einholung einer Neubegutachtung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.–.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 3'300.– (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 264.– Mehrwertsteuer.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen