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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 16.
Januar 2018
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), lic.
iur. M. Prack Hoenen, C. Müller
und
Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2017.160
Verfügung vom 17. Juli 2017
ADHS im Erwachsenenalter;
Invalidenrente
Tatsachen
I.
a)
Die 1966 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 1. April
2000 zu 100% als Laborgehilfin in der C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom
19. Juni 2014, Akte 11 der Eidgenössischen Invalidenversicherung
[IV]). Ab dem 27. September 2013 wurde die Beschwerdeführerin zunächst
voll und ab dem 1. Januar 2014 zu 50% krankgeschrieben (Arztzeugnisse,
IV-Akte 5, S. 9 bis 13). Die [...] erbrachte ein Krankentaggeld
(Schreiben vom 22. Mai 2014, IV-Akte 5, S. 1).
b)
Am 13. Mai 2014 meldete sich die Beschwerdeführerin aufgrund von
Rückenschmerzen, Nackenschmerzen und Schmerzen im rechten Arm bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin
Abklärungen ein und liess sich dabei verschiedene Arztberichte zukommen.
Auf Anraten des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl.
Bericht vom 16. Juni 2015, IV-Akte 40) gab die Beschwerdegegnerin
eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung in Auftrag (Mitteilungen vom
21. und vom 22. Oktober 2015, IV-Akten 43 und 44). Dr. D____,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. E____, Facharzt
FMH für Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAMM, Master of
Advanced Studies (MAS) Versicherungsmedizin, kamen im Wesentlichen zum Schluss,
aus bidisziplinärer Sicht lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit eine
restliche volle Arbeitsfähigkeit begründen. Aus rheumatologischen Gründen sei
die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit jedoch nicht mehr arbeitsfähig
(rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 50, S. 3 und
S. 34 f.).
c)
Mit Vorbescheid vom 28. Oktober 2016 (IV-Akte 53) teilte die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie gedenke, ihr keine
Invalidenrente zuzusprechen. Sie begründete dies mit einem nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 18%. Dagegen liess die
Beschwerdeführerin Einwand erheben (Schreiben vom 17. November 2016,
IV-Akte 54, und Einwandbegründung vom 22. Dezember 2016,
IV-Akte 61). Mit Verfügung vom 17. Juli 2017 hielt die
Beschwerdegegnerin jedoch an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 76).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 23. August 2017 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt wird beantragt, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom
17. Juli 2017 aufzuheben und diese zu verpflichten, der Beschwerdeführerin
eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen, mindestens eine
Viertelsrente, zu leisten. Eventualiter seien medizinische Abklärungen
durchzuführen und es sei im Anschluss daran erneut über den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin zu entscheiden.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 20. September 2017 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 27. Oktober 2017 und Duplik vom 20. November
2017 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 16. Januar 2018 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin
aufgrund eines nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrads von 18%. Sie stützt
sich dabei im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. D____
und E____ (IV-Akten 47 und 50).
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, nach der Begutachtung durch die Dres. E____
und D____ sei bei ihr ein Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätssyndrom (ADHS)
im Erwachsenenalter festgestellt worden. Die Beschwerdegegnerin habe diese
Diagnose jedoch nicht berücksichtigt und nicht weiter abgeklärt. Sie habe
dadurch ihre Abklärungspflicht verletzt. Wenn sich herausstelle, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der verstärkten Symptomatik und dem ADHS nicht nur in ihrer bisherigen
Tätigkeit, sondern auch in einer Verweistätigkeit eingeschränkt sei, sei zu
erwarten, dass sie mindestens einen Anspruch auf eine Teilrente erhalten werde.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin ihrer Abklärungspflicht
gemäss Art. 43 ATSG genügend nachgekommen ist und ob sie einen
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). Die Invalidität definiert sich dabei nach Art. 8 Abs. 1 ATSG
als voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise
Erwerbsunfähigkeit im Sinne von Art. 7 ATSG.
3.2.
Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger
die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein. Im Falle der Invalidenversicherung sind dies
die IV-Stellen (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. c-g und
Abs. 3 IVG sowie Art. 69 IVV; vgl. BGE 137 V 210, 219 E. 1.2.1).
Was notwendig ist, ergibt sich aus dem Umfang der Abklärungen, die vorzunehmen
sind, und daraus, „in welcher Tiefe dies der Fall ist“; der Versicherungsträger
hat abzustecken, welche Bereiche im jeweiligen Fall massgebend sind (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar,
3. Auflage, Zürich 2015, Art. 43 N 18 f.). Es liegt im Ermessen
des Rechtsanwenders – vorliegend der IV-Stelle –, über die notwendigen
Abklärungsmassnahmen zu befinden. Namentlich darüber, ob ein einfacher Arztbericht
genügt oder ob weitere Abklärungen notwendig sind. Dabei hat der
Versicherungsträger wie das Sozialversicherungsgericht die Beweismittel frei zu
würdigen. Im Beschwerdeverfahren hat das Gericht demnach zu prüfen, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches
gestatten (BGE 122 V 157, 160 E. 1b und 1c).
3.3.
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen
dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in
der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die
Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Überdies ist zu berücksichtigen, dass gemäss ständiger Praxis
des Bundesgerichts, den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten
unabhängiger Fachärztinnen oder Fachärzte höherer Beweiswert zukommt als
solchen von Hausärztinnen bzw. Hausärzten oder - wie im vorliegenden Fall -
behandelnder Fachärzte oder Fachärztinnen (vgl. BGE 135 V 465, 470 f.
E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
4.
4.1.
Im rheumatologischen Gutachten vom 21. August 2016 stellte
Dr. E____ im Wesentlichen die Diagnose eines panvertebralen
zervikothorakal- und lumbalbetonten Schmerzsyndroms (ICD-10 M54.2, M54.6,
M54.5) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Diagnosen einer beginnenden
bilateralen Rhizarthrose (ICD-10 M18.0), einer beginnenden bilateralen
subklinischen Retropatellararthrose (ICD-10 M22.4), rechtsbetonter
symptomatischer Senk-Spreizfüsse (ICD-10 M21.6) und einer anamnestisch bekannten
Schmerzverarbeitungsstörung (IV-Akte 50, S. 25).
In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit kam Dr. E____ zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit aus
rheumatologischer Sicht voll arbeitsunfähig sei. Die volle Arbeitsunfähigkeit
sei ab dem 30. September 2015 aktenkundig. In einer rückenadaptierten
Tätigkeit, ohne Notwendigkeit, Lasten über 5 kg zu heben, tragen oder stossen,
nicht in monotonen Körperhaltungen, vor allem nicht mit vorgeneigtem Rupf,
liessen sich keine weiteren Einschränkungen der restlichen Leistungsfähigkeit
und somit auch der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht begründen. Eine
solche Tätigkeit sei in einem vollen Pensum möglich (IV-Akte 50,
S. 32 f.).
4.2.
Dieses rheumatologische Teilgutachten von Dr. E____ vom
21. August 2016 wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt (vgl. die
auszugsweise Wiedergabe der Vorakten, IV-Akte 50, S. 4 ff.) und
der Gutachter hat zudem weitere medizinische Akten angefordert (vgl.
IV-Akte 50, S. 15 f. sowie S. 44 ff.). Es ist für die
streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitige Untersuchungen und auch die
geklagten Beschwerden werden berücksichtigt. Schliesslich ist die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet
und nachvollziehbar. Das Gutachten erfüllt damit die bundesgerichtlichen
Anforderungen und ist beweistauglich (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Da auch
ansonsten keine Anhaltspunkte für Zweifel am rheumatologischen Gutachten bestehen,
ist dieses zu Recht unumstritten und es kann darauf abgestellt werden.
5.
5.1.
Umstritten ist jedoch die Beweistauglichkeit des psychiatrischen
Gutachtens vom 1. März 2016 (IV-Akte 47). In diesem stellte Dr. D____
keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Er diagnostizierte
jedoch eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren
(ICD-10 F45.41) ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (a.a.O.,
S. 12 f.). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit schloss er, dass die
Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht sowohl in der bisherigen Tätigkeit,
als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei (a.a.O.,
S. 13).
5.2.
Das psychiatrische Gutachten von Dr. D____ vom 1. März
2016 wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt, welche auszugsweise wiedergegeben
wurden (vgl. IV-Akte 47, S. 2 ff.). Es ist für die streitigen
Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen und auch die geklagten
Beschwerden werden berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge sind einleuchtend und die Schlussfolgerungen begründet und
nachvollziehbar. In formaler Hinsicht steht daher auch der Beweiskraft dieses
Gutachtens nichts entgegen. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, es
lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens
sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Darauf ist im Folgenden Einzugehen.
5.3.
Wie bereits erwähnt, kritisiert die Beschwerdeführerin in erster
Linie, dass das nach der Begutachtung in der Klinik F____ festgestellte ADHS
nicht genügend abgeklärt und schliesslich nicht angemessen berücksichtigt worden
sei.
5.4.
In der Tat findet sich die Diagnose eines ADHS erstmals im
Austrittsbericht der Klinik F____ vom 30. September 2016 (IV-Akte 63,
S. 2). Die Beschwerdeführerin hatte sich vom 9. August 2016 bis zum
19. September 2016 in einem stationären Aufenthalt in der Klinik befunden.
Die behandelnden Ärzte nannten eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.1) als Hauptdiagnose. Unter den Nebendiagnosen hielten sie nebst eines ADHS
im Erwachsenenalter (ICD-10 F 90.1), eine Erschöpfungssymptomatik (zur Hauptdiagnose;
ICD-10 Z73), eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.40)
Belastungen in Verbindung mit der beruflichen Situation (Stellenverlust; ÌCD-10
Z56), sozialer Rückzug (ICD-10 Z6Q), andere Kontaktanlässe mit Bezug auf den engeren
Familienkreis (ICD-10 Z63) sowie ein leichtgradiges obstruktives
Schlafapnoesyndrom (OSAS; ICD-10 G47.31). Die Ärzte attestierten der
Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts und bis zum
3. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit. Sie wiesen darauf hin, dass
danach eine Beurteilung durch die Nachbehandelnden erfolgen müsse
(IV-Akte 60, S. 6).
Der RAD-Arzt Dr. G____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, erklärte in einem
Bericht vom 11. Juli 2017 (IV-Akte 74), die Existenz eines ADHS könne
aus RAD-Sicht nicht bestätigt werden, weil die Klinik F____ die
Diagnosestellung mit keinem Wort begründet bzw. dargestellt habe. Er verwies
auf die Stellungnahme des RAD vom 28. September 2016, mit welchem
namentlich die bidisziplinäre Begutachtung für nachvollziehbar erklärt worden
war, und hielt fest, es sei weiterhin darauf abzustützen. Er schloss darauf,
dass aktuell keine Abklärungsbedarf bestehe, weil keine Veränderung des
Gesundheitszustands bestehe.
Am 3. November 2017 nahm Dr. G____ zu den Vorbringen
der Beschwerdeführerin im vorliegenden Gerichtsverfahren Stellung
(IV-Akte 79). Er hielt im Wesentlichen fest, die medizinischen Angaben der
Klinik F____ seien ungenügend, um einen veränderten Gesundheitszustand attestieren
zu können. Infolgedessen formulierte er Rückfragen an die Klinik F____, damit
diese das diagnostizierte ADHS fachgerecht begründe. Er zeigte sich der
Auffassung, dass die Beschwerdegegnerin so ihrer Abklärungspflicht nachkomme. Im
Weiteren, erklärte er, habe die Stellungnahme des RAD vom 11. Juli 2017 weiterhin
Gültigkeit.
5.5.
Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt, ist ADHS keine
Störung, die im Erwachsenenalter plötzlich auftritt (vgl. Beschwerdeantwort,
Ziff. 6). Bereits aus der Klassifikation nach ICD-10 im Kapitel F9,
Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend (vgl. dazu H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt
[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V
(F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 8. Auflage, Bern 2011, S. 355 ff.),
wird deutlich, dass eine solche Störung im Kindes- und Jugendalter auftritt und
nicht erst im Erwachsenenalter ‑ wenngleich nicht auszuschliessen sein
dürfte, dass sie erst später erkannt bzw. diagnostiziert wird. Selbst wenn man
vorliegend, gestützt auf den Bericht der Klinik F____, davon ausgeht, dass die
Beschwerdeführerin an einem ADHS leidet, vermag dies dennoch keine Änderung der
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. Auch im Fall der Richtigkeit
der Diagnose ‑ welche vorliegend mangels Einfluss auf das Ergebnis offen
bleiben kann ‑ müsste man annehmen, dass sich das ADHS schon seit vielen
Jahren hätte manifestieren müssen. Dabei fällt auf, dass aus dem Fragebogen für
Arbeitgebende vom 19. Juni 2014 hervorgeht, dass die täglichen
Anforderungen an die Beschwerdeführerin als Laborgehilfin hinsichtlich
Konzentration und Aufmerksamkeit sowie hinsichtlich der anzuwendenden Sorgfalt
als gross eingestuft wurden. Die täglichen Anforderungen an das Durchhaltevermögen
und das Auffassungsvermögen wurden immerhin als mittel beurteilt
(IV-Akte 11, S. 5). In Anbetracht dessen, dass Unaufmerksamkeit
(Aufmerksamkeitsstörung, Ablenkbarkeit), Überaktivität und Impulsivität
Leitsymptome des ADHS sind und auch ein Mangel an Ausdauer bei
Aufgabenstellungen als typisches Merkmal gilt (vgl. H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt,
S. 358, und Pschyrembel
‑ Klinisches Wörterbuch, 266. Auflage, Berlin 2014, S. 27), ist
kaum denkbar, dass die Beschwerdeführerin ihrer Tätigkeit als Laborgehilfin im C____
über Jahre hinweg ohne Probleme hätte nachgehen können, wenn das ADHS bei ihr
eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätte und gehabt hätte. Sie war jedoch
seit dem 1. April 2000 bis zu ihrer Kündigung im Jahr 2015 (vgl. Protokolleinträge
vom 4. Mai 2015) während mehr als 14 Jahren in dieser Tätigkeit
angestellt.
Es trifft zwar zu, dass allein aus dem Bericht der Klinik F____
vom 30. September 2016 nicht alle Fragen rund um das dort diagnostizierte
ADHS geklärt werden, wie dies der RAD-Arzt Dr. G____ in seinem Bericht vom
3. November 2017 (IV-Akte 79) erklärte. Dennoch kann das Vorliegen
eines ADHS aus genannten Gründen mit Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nicht
entscheidend sein. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag
das psychiatrische Teilgutachten vom 1. März 2016 daher nicht in Zweifel
zu ziehen. Ausserdem hat sich die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht zu weiteren
Abklärungen in dieser Hinsicht veranlasst gesehen.
5.6.
Weitere Kritikpunkte am Gutachten bringt die Beschwerdeführerin
nicht vor und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte, die zu
Zweifeln am Gutachten Anlass geben würden. Es kann somit darauf abgestellt
werden.
5.7.
Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, seit der Begutachtung
durch die Dres. D____ und E____ habe sich ihr Gesundheitszustand
verschlechtert. Für die Zeit zwischen der Begutachtung und der Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 17. Juli 2017 (IV-Akte 76) findet sich in den
Akten ‑ nebst einer Aktennotiz des RAD und zwei RAD-Berichten
(IV-Akten 65, 74 und 79) lediglich der genannte Bericht der Klinik F____
vom 30. September 2016 (vgl. E. 5.4.). Die dortigen Ärzte attestierten
der Beschwerdeführerin während des stationären Aufenthalts und bis zum
3. Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit. Sie wiesen darauf hin, dass
danach eine Beurteilung durch die Nachbehandelnden erfolgen müsse
(IV-Akte 60, S. 6). Nachfolgende Berichte bzw. Beurteilungen der
behandelnden Ärzte liegen dem Gericht keine vor ‑ insbesondere hat die
Beschwerdeführerin im Rahmen des Gerichtsverfahrens keine eingereicht. Der
einmonatige Aufenthalt in der Klinik F____ allein genügt nicht um eine
dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
anzunehmen. Es besteht daher keine Veranlassung um den Gesundheitszustand
erneut und weitergehend abzuklären.
5.8.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Beschwerdegegnerin ihre Abklärungspflicht
nicht verletzt hat. Sie hat zu Recht auf das bidisziplinäre Gutachten der Dres. D____
und E____ abgestellt. Diese haben in ihrer Konsensbesprechung festgehalten, aus
bidisziplinärer Sicht lasse sich in einer adaptierten Tätigkeit eine restliche
volle Arbeitsfähigkeit begründen (rheumatologisches Gutachten, IV-Akte 50,
S. 34 f.). Bezüglich der leidensadaptierten Verweistätigkeit gelten
somit die unter E. 4.1. wiedergegebenen Ausführungen von Dr. E____.
6.
6.1.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen
in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen
würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
6.2.
Der von der Beschwerdegegnerin durchgeführte Einkommensvergleich ist
nicht zu beanstanden. Gemäss den Angaben der bisherigen Arbeitgeberin, hätte
die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen Jahreslohn von CHF 60‘464.30
erzielt (13 Monatslöhne von CHF 4‘651.10). Dieser Betrag entspricht somit
dem Valideneinkommen der Beschwerdeführerin im Jahr 2014. Für das
Invalideneinkommen ist auf die Lohnstrukturerhebung (LSE) 2014 des Bundesamts
für Statistik (BFS), Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1
(CHF 4‘300.--) mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden (vgl. Tabelle
des BFS „Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen“) abzustellen.
Bei einem vollen Pensum hätten weibliche Hilfskräfte im Jahr 2014 gemäss dieser
ein Einkommen von CHF 53‘793.-- erzielen können. Unter Berücksichtigung
eines leidensbedingten Abzugs (zum Abzug vom Tabellenlohn vgl. BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3 und BGE 126 V 75, 78
ff. E. 5a und 5b) von 5% resultiert bei der Beschwerdeführerin ein
Invalideneinkommen von CHF 51‘103.--. Der Vergleich dieser beiden Einkommen
ergibt schliesslich einen ‑ nach den
Regeln der Mathematik gerundeten (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3
S. 122 f.) ‑ Invaliditätsgrad von 15%. Dieser ist nicht
rentenbegründend (vgl. E. 3.1.). Der leidensbedingte Abzug von 5% ist
vorliegend nicht umstritten, es sei jedoch erwähnt, dass selbst der maximale
Abzug von 25% lediglich zu einem Invaliditätsgrad von 33% und daher nicht zu
einem Rentenanspruch führen würde.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrads zu Recht
verneint.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang
hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr
von CHF 800. -- zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer MLaw
L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist
kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in
Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: